{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"3 StR 219/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 219/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juli \n\n2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Hannover vom 18. November 2008 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen \n\nNötigung zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € \n\nverurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die \n\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen \n\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben \n\n- im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen uner-\n\nlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen verurteilt \n\nwurde; \n\n- im Ausspruch über die Gesamtstrafe und \n\n- soweit festgestellt ist, dass Ansprüche Verletzter einer \n\nVerfallsanordnung entgegenstehen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-\n\nGründe: \n\ndels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer \n\nZuhälterei und mit dirigistischer Zuhälterei, ausbeuterischer Zuhälterei in Tat-\n\neinheit mit dirigistischer Zuhälterei, Betruges, Körperverletzung in Tateinheit mit \n\nBedrohung, Nötigung, Bedrohung, Körperverletzung, unerlaubten Besitzes von \n\nMunition und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von wei-\n\nteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Außerdem hat es festgestellt, \n\n\"dass Ansprüche Verletzter einer Verfallsanordnung entgegenstehen\". Gegen \n\nseine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er \n\ndas Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren \n\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte we-\n\ngen Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin verurteilt worden ist, weil zwei-\n\nfelhaft ist, ob Tatmehrheit zwischen dieser Straftat und der Körperverletzung in \n\nTateinheit mit Bedrohung besteht. Die dafür verhängte Geldstrafe entfällt. \n\n2. Die Aufklärungsrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\ndrei Fällen. Dies hat auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. \n\na) Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte bei drei Gelegenhei-\n\nten zwischen Februar 2007 und Mitte Juni 2007 von einer namentlich nicht \n\nidentifizierten Person italienischer Herkunft jeweils 30 Gramm Kokain mittlerer \n\nQualität. Davon verkaufte er einen Teil nicht feststellbarer Größenordnung an \n\nzwei Abnehmer zum Preis von 50 bis 60 € pro Gramm. \n\nDer Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht hat seine \n\nÜberzeugung im Wesentlichen auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt. \n\nb) Die Revision rügt zu Recht, das Landgericht hätte sich in Erfüllung sei-\n\nner Aufklärungspflicht dazu gedrängt sehen müssen, den Zeugen \n\nR. , den die Nebenklägerin außerhalb der Hauptverhandlung als Verkäu-\n\nfer des Kokains bezeichnet hatte, zu vernehmen. \n\nDie Rüge ist zulässig erhoben. Die Revision trägt vor, dass der Straf-\n\nkammer während der Hauptverhandlung mitgeteilt wurde, \n\nR. sei aufgrund der Angaben der Nebenklägerin als mutmaßlicher Ver-\n\nkäufer des Rauschgifts identifiziert worden; er hätte bei der sich aufdrängenden \n\nVernehmung ausgesagt, kein Kokain an den Angeklagten verkauft zu haben. \n\nEntgegen der Meinung des Generalbundesanwalts muss die Aufklärungsrüge \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nkeine Angaben dazu enthalten, weshalb es sich aufgedrängt habe, der Zeuge \n\nwürde im genannten Sinne aussagen. \n\n8 \n\nDie Rüge ist auch begründet. Kern und Ausgangspunkt des Aufklärungs-\n\ngebotes des § 244 Abs. 2 StPO ist es, die Wahrheit in Bezug auf die zu beurtei-\n\nlende Tat zu erforschen und deren Unrechtsgehalt festzustellen. Die Aufklä-\n\nrungspflicht ist auch dann verletzt, wenn bei verständiger Würdigung der Sach-\n\nlage durch das Tatgericht die Verwendung einer Aufklärungsmöglichkeit den \n\nSchuldvorwurf möglicherweise widerlegt, in Frage gestellt oder als begründet \n\nerwiesen hätte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Umfang 1). Dies ist hier der Fall. \n\nAngesichts des Umstandes, dass die Betäubungsmitteldelikte im Wesentlichen \n\nallein aufgrund der Aussage der Nebenklägerin festgestellt wurden, hätte sich \n\ndie Vernehmung des mutmaßlichen Verkäufers des Rauschgifts aufgedrängt. \n\nDer Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Zeuge den Ange-\n\nklagten entlastende Angaben gemacht hätte und deshalb eine Verurteilung des \n\nAngeklagten wegen der Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz bei einer \n\nGesamtwürdigung der erhobenen Beweise unterblieben wäre. \n\n9 \n\nc) Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen wäre auch aufgrund der Sachrü-\n\nge aufzuheben gewesen. Den Feststellungen kann nicht zweifelsfrei entnom-\n\nmen werden, dass der Angeklagte eine nicht geringe Menge von mindestens \n\nfünf Gramm Kokainhydrochlorid in Besitz hatte und durch den teilweisen Wei-\n\nterverkauf einen Vorteil erzielen wollte. In den Urteilsgründen werden lediglich \n\nder Ankauf von jeweils 30 Gramm Kokain mittlerer Qualität und der Verkaufs-\n\npreis i. H. v. 50 bis 60 € pro Gramm mitgeteilt. Nach der Aussage der Neben-\n\nklägerin war der Kokainhandel keine Einnahmequelle des Angeklagten. \n\n10 \n\n11 \n\n3. Die Feststellung der Strafkammer, \"dass Ansprüche Verletzter einer \n\nVerfallsanordnung entgegenstehen\", hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\na) § 111 i Abs. 2 StPO nF, der allein als Rechtsgrundlage für die Fest-\n\nstellung in Betracht kommt, ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewin-\n\nnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober \n\n2006 (BGBl I 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getre-\n\nten. Seiner Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i. V. \n\nm. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere Recht gilt (BGH NStZ \n\n2008, 579; StV 2008, 226; wistra 2009, 241). Danach kommt hier ein Ausspruch \n\nnach § 111 i Abs. 2 StPO nF hinsichtlich der Tat \"ausbeuterische Zuhälterei in \n\nTateinheit mit dirigistischer Zuhälterei\" nicht in Betracht. Nach den rechtsfehler-\n\nfrei getroffenen Feststellungen wurde diese Tat in den letzten fünf Wochen des \n\nJahres 2006 begangen und war damit vor dem 1. Januar 2007 beendet. Die \n\nFeststellung nach § 111 i Abs. 2 StPO nF stellt eine materiell-rechtliche Grund-\n\nentscheidung für eine aufschiebend bedingte Verfallsanordnung zu Gunsten \n\ndes Staates dar (vgl. BGH NStZ 2008, 579; StV 2008, 226). Da die bis \n\n31. Dezember 2006 geltende Gesetzesfassung einen Auffangrechtserwerb des \n\nStaates (§ 111 i Abs. 5 StPO nF) nicht kannte, ist der Angeklagte durch die \n\nFeststellung beschwert. \n\n12 \n\nb) Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen ab 1. Januar 2007 \n\nvon der Nebenklägerin und dem Zeugen C. hohe Geldbeträge durch straf-\n\nbare Handlungen erlangte, hat das Landgericht diese entgegen § 111 i Abs. 2 \n\nSatz 2 und 3 StPO nF im Urteil nicht beziffert. \n\n13 \n\n4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigungen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesonde-\n\nre weist die Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Selbst \n\nwenn sich das Landgericht nach der Vernehmung des Zeugen \n\nR. nicht vom Vorliegen der Betäubungsmitteldelikte hätte überzeugen \n\nkönnen, schließt der Senat aus, dass es den Angeklagten dann wegen Zweifel \n\nan der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin auch in den Fällen frei-\n\ngesprochen hätte, in denen er trotz des Fehlens eines Geständnisses verurteilt \n\nwurde. Denn es lagen insoweit neben der Aussage der Nebenklägerin jeweils \n\nBeweisumstände von erheblichem Gewicht vor, welche deren Angaben in we-\n\nsentlichen Punkten bestätigten. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/3-str-219-09-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/3-str-219-09-2","retrieved":"2026-07-10 19:42:09.726817+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-02/3-str-219-09-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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