{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"3 StR 219/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 219/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 18. November 2008 wird als unzulässig \n\nverworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges und dessen Frei-\n\nspruch vom Vorwurf der Erpressung in fünf Fällen wendet. \n\n2. \n\nIm Übrigen wird die Revision gegen das vorbezeichnete Ur-\n\nteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-\n\nteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler ergeben hat. \n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels \n\nzu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des \n\nAngeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der im Hin-\n\nblick auf die Nebenklagedelikte gleichfalls erfolglosen Revisi-\n\non des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n51. Aufl. § 473 Rdn. 10 a). \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Revision der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1, § 395 Abs. 1 \n\nStPO unzulässig, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen eines in \n\nmittelbarer Täterschaft begangenen Betruges erstrebt und sich gegen den Frei-\n\nspruch des Angeklagten vom Vorwurf der Erpressung in fünf Fällen wendet. \n\nInsoweit fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwer, weil es \n\nsich bei dem zum Nachteil des Zeugen C. begangenen Betrug und die fünf \n\nFälle der Erpressung nicht um Delikte handelt, welche den Anschluss als Ne-\n\nbenklägerin zulassen. \n\n2 \n\nIm Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, aber aus den zutreffenden \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/3-str-219-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/3-str-219-09","retrieved":"2026-07-10 19:42:14.039518+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-02/3-str-219-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2009-07-02","dockets":["3 StR 219/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.07.2009 – 3 StR 219/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/3-str-219-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 18. November 2008 wird als unzulässig\n\nverworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges und dessen Frei-\n\nspruch vom Vorwurf der Erpressung in fünf Fällen wendet.\n\n2.\n\nIm Übrigen wird die Revision gegen das vorbezeichnete Ur-\n\nteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-\n\nteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler ergeben hat.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels\n\nzu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der im Hin-\n\nblick auf die Nebenklagedelikte gleichfalls erfolglosen Revisi-\n\non des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO\n\n51. Aufl. § 473 Rdn. 10 a).","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/395","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"395","label":"§ 395 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:42:14.039518+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}