{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"3 StR 131/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 131/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen \n\nzu 1.: Betruges u. a. \n\nzu 2.: Betruges \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juli \n\n2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Dresden vom 12. März 2008, soweit es sie betrifft, mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben, \n\n a) im Fall II. B. der Urteilsgründe im jeweiligen Strafausspruch, \n\nb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Untreue und Be-\n\ntruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. \n\nDie Angeklagte H. hat es des Betruges in zwei Fällen schuldig gespro-\n\nchen und gegen sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Mona-\n\nten verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit \n\ndenen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts \n\nrügen. Die Rechtsmittel haben nur im Fall II. B. der Urteilsgründe zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen \n\nhat zu den Fällen II. A. und C. der Urteilsgründe insgesamt und zum Fall II. B. \n\nim Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nbemerkt der Senat: \n\n3 \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler auf. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen unternimmt \n\nden im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die allein dem Tatgericht ob-\n\nliegende Beweiswürdigung mit zum Teil urteilsfremdem Vorbringen durch eine \n\neigene zu ersetzen. Entgegen der Meinung der Verteidigung des Angeklagten \n\nG. darf der Senat die vom Landgericht festgestellten Beweisergebnisse \n\nnicht anhand des Akteninhalts überprüfen. Grundlage der Prüfung durch das \n\nRevisionsgericht aufgrund der Sachrüge sind nur die Urteilsgründe und die Ab-\n\nbildungen, auf die nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen worden ist. Andere \n\nErkenntnisquellen sind ihm verschlossen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § \n\n337 Rdn. 22 f., 26). \n\n4 \n\nDie Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht in \n\nden zwei Fällen des Betruges jeweils nur von einer Tat ausgegangen ist und \n\nwegen der Regelbeispiele der Gewerbsmäßigkeit, eines Vermögensverlustes \n\ngroßen Ausmaßes und im Fall II. C. der Urteilsgründe zusätzlich des Handelns \n\nals Mitglied einer Bande (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB) besonders \n\nschwere Fälle des Betruges bejaht hat. Der Annahme einer gewerbs- oder ban-\n\ndenmäßigen Begehungsweise steht es nicht entgegen, dass die Einzeldelikte \n\neiner Betrugsserie in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen (vgl. BGHR \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nStGB § 263 Abs. 3 Nr. 1 Bande 1 und Gewerbsmäßig 1). Da sich die Angeklag-\n\nten nach den Feststellungen an vielen Betrugstaten gegenüber verschiedenen \n\nGeschädigten durch eigene Tatbeiträge beteiligten, hätte eine Verurteilung we-\n\ngen einer Vielzahl tatmehrheitlich begangener Betrugstaten erfolgen müssen \n\n(vgl. BGH wistra 2001, 336 und 386), bei denen jeweils zumindest das Regel-\n\nbeispiel der gewerbsmäßigen und im Fall II. C. zusätzlich der bandenmäßigen \n\nBegehungsweise erfüllt gewesen wäre. \n\nSoweit im Fall II. C. der Urteilsgründe das Landgericht die Angeklagten \n\nnicht wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 5 StGB) ver-\n\nurteilt hat, obwohl nach den Feststellungen die Voraussetzungen dieses Qualifi-\n\nkationstatbestandes vorliegen, beschwert auch dies die Angeklagten nicht. \n\n2. Der Strafausspruch im Fall II. B. der Urteilsgründe kann nicht bestehen \n\nbleiben. \n\na) Nach den Feststellungen arbeitete der bereits rechtskräftig Verurteilte \n\n M. von August 2002 bis August 2004 mit den Angeklagten auf dem \n\nGebiet der \"Zwangsversteigerungshilfe\" zusammen. Er täuschte von der \n\nZwangsversteigerung betroffenen Personen vor, gegen Leistung von Einmal-\n\nzahlungen und monatlichen Ratenzahlungen deren Grundstücke zu ersteigern \n\noder ersteigern zu lassen und ihnen nach 15 Jahren das Eigentum wieder zu \n\nverschaffen. Der Angeklagte G. schloss als Rechtsanwalt die Vereinba-\n\nrungen mit den Kunden im eigenen Namen ab und stellte für die Ratenzahlun-\n\ngen ein Konto zur Verfügung. Die Angeklagte H. betreute die Geschädig-\n\nten und verwaltete die Verträge sowie das eingegangene Geld. Während die \n\nAngeklagten möglicherweise zunächst an die Seriosität des Geschäftsmodells \n\ngeglaubt hatten, rechneten der Angeklagte G. spätestens seit Mitte 2003 \n\nund die Angeklagte H. spätestens seit Anfang 2004 damit, dass dieses \n\nnicht durchführbar sei und auf Schwindel beruhe. Gleichwohl arbeiten sie wei-\n\nterhin arbeitsteilig mit M. zusammen, um von den Zahlungen der \n\nKunden ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Bei telefonischen oder persönli-\n\nchen Anfragen veranlassten sie die Kunden zur Fortsetzung der Zahlungen \n\ndurch die wahrheitswidrige Behauptung, die bereits einbezahlten Gelder seien \n\nvereinbarungsgemäß angespart worden, die Verträge würden vertragsgemäß \n\ndurchgeführt. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach den Grundsätzen der suk-\n\nzessiven Mittäterschaft den gesamten Schaden zugerechnet, auch soweit er \n\nbereits vor ihrer Bösgläubigkeit entstanden war. \n\nb) Damit ist das Landgericht von einem zu großen Schuldumfang ausge-\n\ngangen. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nSukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn sich eine Person einer zu-\n\nnächst fremden Tat nach deren Beginn und vor ihrer Beendigung als Mittäter in \n\nKenntnis und unter Billigung des bisherigen Tatablaufs anschließt und ihr Han-\n\ndeln noch Einfluss auf den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs hat (Fischer, \n\nStGB 56. Aufl. § 25 Rdn. 21). Das Einverständnis des später Hinzutretenden \n\nführt aber nicht dazu, dass ihm auch der Teil des Tatgeschehens, das schon \n\nvollständig abgeschlossen war, zugerechnet werden kann (vgl. BGHR StGB \n\n§ 25 Abs. 2 Mittäter 27). Deshalb darf ihm ein bereits endgültig eingetretener \n\nSchaden bei der Strafzumessung nicht angelastet werden. \n\n11 \n\nNach diesen Grundsätzen können den Angeklagten nur die Zahlungen \n\nals Schaden zugerechnet werden, die ab Mitte des Jahres 2003 (Angeklagter \n\nG. ) bzw. ab Anfang des Jahres 2004 (Angeklagte H. ) von den Ge-\n\nschädigten geleistet wurden. Die bis dahin erbrachten Einmalzahlungen und \n\nRatenzahlungen hatten schon zu einem endgültigen Vermögensverlust geführt. \n\nAb ihrer jeweiligen Bösgläubigkeit vertieften die Angeklagten den bis dahin ein-\n\ngetretenen Schaden weiter, indem sie die Kunden durch bewusst falsche An-\n\ngaben zu weiteren Zahlungen veranlassten. Außerdem haben sie es unterlas-\n\nsen, die Kunden über das von M. initiierte betrügerische Geschäfts-\n\nmodell aufzuklären. Dazu war der Angeklagte G. aus den von ihm mit den \n\nGeschädigten abgeschlossenen Verträgen und die Angeklagte H. aus \n\nvorangegangenem objektiv pflichtwidrigem Verhalten (vgl. Fischer aaO § 13 \n\nRdn. 27 f.) verpflichtet. \n\n12 \n\n3. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. B. der Urteilsgründe \n\nführt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/3-str-131-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/3-str-131-09","retrieved":"2026-07-10 19:42:38.673446+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-02/3-str-131-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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