{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"IX ZR 98/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 91, 116; HGB § 355 Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen Schlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungs- empfängers, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt (Aufgabe von BGHZ 70, 86).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 98/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Juni 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nInsO §§ 91, 116; HGB § 355 \n\nDie Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen \n\nSchlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungs-\n\nempfängers, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt \n\n(Aufgabe von BGHZ 70, 86). \n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 30. April 2008 aufgehoben, soweit \n\nes zu seinem Nachteil ergangen ist. Die Anschlussrevision der \n\nBeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 18. Oktober 2007 abgeändert und die \n\nBeklagte verurteilt, unter Einbeziehung des bereits zuge-\n\nsprochenen Betrages an den Kläger insgesamt 87.272,32 € nebst \n\nZinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \n\nseit dem 23. Dezember 2005 zu zahlen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nIm Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der \n\nSchuldnerin erlegte das Amtsgericht ihr am 21. Januar 2003 ein allgemeines \n\nVerfügungsverbot auf und bestellte in der Person des Klägers einen vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter. Am 1. April 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet \n\nund der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. \n\n2 \n\nDie Schuldnerin führte ein Autohaus, welches Kraftfahrzeuge der Beklag-\n\nten, Rechtsnachfolgerin der F. AG, vertrieb. Die Schuldnerin bediente \n\nsich zur Einkaufsfinanzierung der F. Bank, an welche sie ihre derzeitigen und \n\nkünftigen Forderungen gegen die F. AG mit einem Rahmenvertrag \n\nvom 27. Februar 2002 zur Sicherung abtrat. Diese Forderungen der Schuldne-\n\nrin, die insbesondere aus Boni und Prämien entstanden, erfasste die Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten auf einem Verrechnungskonto, in welches auch Ver-\n\nbindlichkeiten der Schuldnerin aus Warenlieferungen, Werbungskostenzu-\n\nschüssen und anderen Gründen eingestellt wurden. \n\n3 \n\nAm 10. Januar 2003 legte die F. Bank die Sicherungsabtretung der \n\nSchuldnerin gegenüber der F. AG offen und bat um Überweisung des \n\nGuthabens der Schuldnerin auf eines ihrer Konten, was die Rechtsvorgängerin \n\nder Beklagten am 28. März 2003 - nach Anordnung des allgemeinen Verfü-\n\ngungsverbotes - in Höhe von 71.467,97 € veranlasste. Noch im März 2003 er-\n\nteilte die Beklagte der Schuldnerin einen Rechnungsabschluss des fortgeführ-\n\nten Kontokorrents, der auch Ausdruck in dem Kontoauszug der Beklagten vom \n\n7. April 2003 durch den Hinweis auf \"geschlossene Positionen vom 28. März \n\n2003\" fand. \n\n4 \n\nAm 15. September 2004 wies das nach Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens von der F. AG weiter geführte Verrechnungskonto der Schuldne-\n\nrin erneut ein Guthaben von 15.804,35 € aus, wobei die ältesten Rechnungen \n\nder Schuldnerin vom 1. April 2003 datierten. Die Beklagte hat diesen Betrag \n\nnicht ausgeglichen und sich darauf berufen, dass schlüssiger Vortrag des Klä-\n\ngers zu den einzelnen Forderungen des Kontokorrents fehle. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 15.804,35 € nebst \n\nZinsen nach dem Stande des Kontokorrents vom 15. September 2004 verurteilt \n\nund die weitergehende Klage abgewiesen. Die wechselseitigen Rechtsmittel \n\nnach Maßgabe der erstinstanzlichen Beschwer hat das Berufungsgericht zu-\n\nrückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht in diesem Umfang zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter, soweit er unterle-\n\ngen ist. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlussrevision weiterhin die vollum-\n\nfängliche Abweisung der Klage. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet; die Anschlussrevision nicht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe das Gut-\n\nhaben der Schuldnerin entsprechend dem Rechnungsabschluss vom März \n\n2003 durch Überweisung von 71.467,97 € an die F. Bank vor Insolvenzeröff-\n\nnung schuldbefreiend ausgeglichen. Durch den Rechnungsabschluss habe eine \n\nabstrakte Saldoforderung begründet werden sollen, deren Anerkenntnis hier \n\nzumindest konkludent dadurch erfolgt sei, dass nunmehr das in dem nachfol-\n\ngenden Kontoauszug ausgewiesene \"Guthaben\" eingefordert werde. Die F. \n\nBank habe durch die Vorausabtretung der Schuldnerin vom 27. Februar 2002 \n\ndie Inhaberschaft der künftigen Forderungen erlangt, die bis zur Insolvenzeröff-\n\nnung zugunsten der Zedentin gegenüber der Beklagten und ihrer Rechtsvor-\n\ngängerin entstanden seien. Die Vorausabtretung sei durch die Anordnung des \n\nallgemeinen Verfügungsverbotes vom 21. Januar 2003 nicht berührt worden. \n\nDie Masse sei vor Verlusten, die durch Vorausabtretung künftiger Forderungen \n\neintreten, trotz Anordnung einer Verfügungsbeschränkung nur durch die Mög-\n\nlichkeit der Insolvenzanfechtung geschützt; denn das Entstehen der im voraus \n\nabgetretenen Forderung gehöre nicht mehr zum Verfügungstatbestand. Nach \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne dagegen ein Abtretungsempfän-\n\nger zu Lasten der Masse keine vom Schuldner im Voraus abgetretene Forde-\n\nrung mehr erwerben. Der Rechnungsabschluss, den die Rechtsvorgängerin der \n\nBeklagten am 15. September 2004 erstellt habe, beruhe auf einer konkludenten \n\nKontokorrentabrede mit dem Kläger und rechtfertige den zusprechenden Teil \n\ndes landgerichtlichen Urteils. \n\nII. \n\n8 \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Diese \n\nnimmt die ursprüngliche Wirksamkeit der zwischen Schuldnerin und F. Bank \n\n2002 vereinbarten Globalabtretung hin, meint aber, das der Schuldnerin am \n\n21. Januar 2003 vor Erteilung des Rechnungsabschlusses auferlegte allgemei-\n\nne Verfügungsverbot habe dem Rechtsübergang an die Abtretungsempfängerin \n\nentgegengestanden. Das erweist sich im Ergebnis als zutreffend. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat den Inhalt der Abreden zwischen der Schuld-\n\nnerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten revisionsrechtlich bindend als \n\nechtes kaufmännisches Kontokorrent (§ 355 HGB) ausgelegt. Eine Verfahrens-\n\nrüge gegen diese Feststellung ist nicht erhoben worden. Die Schuldnerin selbst \n\nwar nach Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes gemäß § 21 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2, §§ 24, 81 InsO nicht mehr im Stande, einen schuldumschaffenden \n\nRechnungsabschluss der Beklagten anzuerkennen und damit eine neue Saldo-\n\nforderung zu begründen. Die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderun-\n\ngen, die durch das Saldoanerkenntnis untergegangen wären (vgl. BGHZ 141, \n\n116, 120 m.w.N.), waren grundsätzlich nicht selbständig abtretbar, solange die \n\nKontokorrentbindung zwischen den Beteiligten bestand. Das gilt auch für die \n\nkausale Forderung auf den Schlusssaldo aus dem Kontokorrent. Die Vorausab-\n\ntretung dieser Forderungen scheiterte mithin an der weiterwirkenden Kontokor-\n\nrentbindung (vgl. BGHZ 58, 257, 260; 70, 86, 92; 73, 259, 263 unter I. 3.; 170, \n\n206, 213 Rn. 19). \n\n10 \n\nDie Kontokorrentabrede zwischen der Schuldnerin und der Beklagten \n\nerlosch erst nach den §§ 115, 116 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens (vgl. BGHZ 70, 86, 93; 157, 350, 356 a.E. f; 170, 206, 213 Rn. 19). Gleich-\n\nzeitig wirkte jedoch bereits die Beschränkung des § 91 InsO, nach welcher an \n\nden Gegenständen der Insolvenzmasse - hier den bisher kontokorrentgebun-\n\ndenen Einzelforderungen und dem kausalen Schlusssaldo - Rechte nicht wirk-\n\nsam erworben werden können. Der masseschützende Zweck des § 91 InsO \n\nsetzt das Wort \"nach\" des Gesetzestextes in Beziehung zu dem gesamten Ver-\n\nfahren, welches mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt. Es wäre deshalb \n\nzweckwidrig, wenn aus diesem Zeitraum der Zeitpunkt des Beginns als juristi-\n\nsche Sekunde ausgeschlossen bliebe (Canaris, Handelsrecht 24. Aufl. § 25 \n\nRn. 53; vgl. auch Jaeger/Henckel/Windel, § 91 Rn. 60 bei Fn. 226; Häsemeyer, \n\nInsolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 10.24). \n\n11 \n\nDer Senat gibt damit die vereinzelt gebliebene Entscheidung des früher \n\nfür das Konkursrecht zuständigen VIII. Zivilsenats vom 7. Dezember 1977 \n\n(BGHZ 70, 86, 94 f; zustimmend MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 91 \n\nRn. 27; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 91 Rn. 35 f; HK-InsO/Kayser, \n\n5. Aufl. § 91 Rn. 21; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl. § 91 Rn. 13; Uhlenbruck, \n\nInsO 12. Aufl. § 91 Rn. 14; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 91 Rn. 19; \n\nHess, Insolvenzrecht § 91 Rn. 44; Smid, InsO 2. Aufl. § 91 Rn. 5; mit anderer \n\nBegründung auch Jaeger/Windel, InsO § 91 Rn. 60), nach welcher der kausale \n\nSaldoanspruch aus dem mit der Konkurseröffnung beendeten Kontokorrent ge-\n\ngenüber dem Erwerbsverbot des § 15 KO konkursfest sein sollte, für den An-\n\nwendungsbereich des § 91 InsO auf. Die vorbezeichnete Auslegung von § 15 \n\nKO steht nicht in Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung, welche das Er-\n\nwerbsverbot des § 91 InsO nur dann zurücktreten lässt, wenn der Dritte bereits \n\nvor der Insolvenzeröffnung eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der ihm \n\nabgetretenen oder verpfändeten Forderung erlangt hat (BGHZ 167, 363, 365 \n\nRn. 6; BGH, Urt. v. 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, ZIP 2009, 380, 382 Rn. 28). \n\nÜber eine solche Position verfügte die F. Bank bis zur Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht. Der allein entschei-\n\ndende (starke) vorläufige Insolvenzverwalter der Schuldnerin und die Beklagte, \n\nwelche die laufende Rechnung fortgeführt haben, konnten vielmehr bis zur Be-\n\nendigung des Kontokorrents durch weitere Verfügungen innerhalb desselben \n\neinen kausalen Saldoanspruch der Schuldnerin beseitigen (anders die Annah-\n\nme in BGHZ 70, 86, 95 unten). \n\n12 \n\nHat der Kläger nachträglich, wie das Berufungsgericht annimmt, durch \n\ndie Klageerhebung dem Rechnungsabschluss von Ende März 2003 zuge-\n\nstimmt, ändert sich daran nichts. Die konkludente Genehmigung des Klägers \n\nbrachte den Anerkenntnisvertrag über den Rechnungsabschluss von Ende \n\nMärz 2003 erst mit ihrer Erteilung zu Stande. Der Kläger hat keine schon vorlie-\n\ngende Erklärung nachträglich als Dritter gemäß § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB \n\ngenehmigt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07, ZIP 2009, \n\n485, 486 Rn. 13). Vor der Insolvenzeröffnung hätte insoweit nur der allein ent-\n\nscheidende vorläufige Insolvenzverwalter handeln können, zu dessen Verhalten \n\nnichts vorgetragen und vom Berufungsgericht nichts festgestellt worden ist. Es \n\nkommt also nicht in Betracht, dass die abstrakte Saldoforderung des Rech-\n\nnungsabschlusses von Ende März 2003 durch Genehmigung des Klägers be-\n\nreits vor der Insolvenzeröffnung als entstanden gilt und dann trotz der Verfü-\n\ngungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 24, 81 InsO von der \n\nF. Bank möglicherweise auch hätte erworben werden können. Die Streitfra-\n\nge, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision bewogen hat, ob die \n\nGrundsätze von BGHZ 135, 140, 144 (vgl. auch BGHZ 174, 297, 305 Rn. 27) \n\nauf die Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots nach der Insolvenz-\n\nordnung zu übertragen sind (bejahend etwa MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. \n\nVor §§ 49-52 Rn. 31; verneinend Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 24 Rn. 2 f; kri-\n\ntisch auch HK-InsO/Kirchhof, InsO 5. Aufl. § 24 Rn. 8), ist demnach nicht ent-\n\nscheidungserheblich. \n\n13 \n\nDa weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Klageforderung \n\nnach § 91 InsO vollen Umfanges der Masse zusteht, ist das Berufungsurteil im \n\nUmfange des klägerischen Unterliegens aufzuheben und die Beklagte unter \n\nAbänderung des landgerichtlichen Erkenntnisses insoweit antragsgemäß zu \n\nverurteilen. \n\nIII. \n\n14 \n\n15 \n\nDie Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Die Anschlussrevision ist nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn \n\ndie Revision für den Revisionsbeklagten nicht zugelassen worden ist, jedenfalls \n\nunter der Voraussetzung statthaft, dass sie einen Anspruch zur Überprüfung \n\nstellt, welcher mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision in unmittelbarem \n\nrechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urt. v. 5. Dezem-\n\nber 2006 - X ZR 165/03, NJW 2007, 997, 998 Rn. 6; zum alten Recht vgl. be-\n\nreits BGHZ 148, 156, 159 f; siehe außerdem BGH, Urt. v. 30. September 2003 \n\n- XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287; BGHZ 155, 189, 191 f; BGH, Urt. v. \n\n23. November 2005 - XII ZR 51/03, NJW 2006, 1794). Dieser Zusammenhang \n\nzwischen den Forderungen des Klägers aus den Rechnungsabschlüssen vom \n\nMärz 2003 und vom 15. September 2004 liegt vor. \n\n16 \n\n2. Die Beklagte beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts, der \n\nRechnungsabschluss ihrer Rechtsvorgängerin vom 15. September 2004 beruhe \n\nauf einer konkludenten Kontokorrentabrede mit dem Kläger. Ihre hiergegen er-\n\nhobene Feststellungsrüge greift jedoch nicht durch. Die Beklagte und ihre \n\nRechtsvorgängerin haben unbeschadet der Folgen des § 116 InsO die laufende \n\nRechnung mit der Schuldnerin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\neinseitig fortgeführt und der Kläger hat diese Verfahrensweise genehmigt, in-\n\ndem er sich den Rechnungsabschluss vom 15. September 2004 als Klage-\n\ngrundlage zu eigen gemacht hat. Infolge der Kontokorrentbindung kommt es \n\nnicht mehr darauf an, ob bereits die ersten in das Kontokorrent eingestellten \n\nEinzelforderungen der Schuldnerin zugunsten der Masse entstanden sind. \n\n17 \n\n3. Den Zinsausspruch des Berufungsurteils kann die Anschließung nicht \n\nmehr wegen unbestimmter Mahnung des Klägers angreifen, weil die Beklagte \n\nmit entsprechendem Sachvortrag in der Berufungsinstanz den geltend gemach-\n\nten Verzugszinsen nicht entgegengetreten ist. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nPape \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 18.10.2007 - 18 O 117/07 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 U 106/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/ix-zr-98-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/ix-zr-98-08","retrieved":"2026-07-10 19:37:43.084621+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-25/ix-zr-98-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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