{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"IX ZR 154/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 175 Abs. 2, §§ 184, 302 Nr. 1, BGB § 779 Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der da- durch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 154/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Juni 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 175 Abs. 2, §§ 184, 302 Nr. 1, BGB § 779 \n\nHat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der da-\n\ndurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer \n\nStreit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung \n\nauf einer entsprechenden Handlung beruht. \n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Branden-\n\nburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008 wird auf Kosten \n\ndes Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin hatte den Beklagten als früheren Geschäftsführer einer \n\nGmbH und Vorstandsmitglied einer AG wegen Beitragsvorenthaltung gemäß \n\n§ 266a StGB, § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen. In jenem gerichtlichen \n\nVerfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur \n\nZahlung von insgesamt 7.600 € verpflichtete. In dem am 21. Dezember 2005 \n\neröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten meldete die \n\nKlägerin diesen Betrag mit dem Zusatz \"Schadensersatzanspruch wegen vor-\n\nsätzlicher Beitragsvorenthaltung\" an. Der Beklagte widersprach der Geltendma-\n\nchung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher Beitragsvorenthal-\n\ntung in Höhe eines Teilbetrages von 5.600 €. \n\n2 \n\nDie von der Klägerin erhobene Klage auf Beseitigung des Widerspruchs \n\ndes Beklagten gegen die Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlich be-\n\ngangenen unerlaubten Handlung ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Unbegründetheit \n\ndes Teilwiderspruchs des Beklagten festgestellt. Mit seiner vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Feststellungsklage sei nach \n\n§ 256 Abs. 1 ZPO, § 184 InsO zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürf-\n\nnis der Klägerin sei gegeben. Es sei zu erwarten, dass der Beklagte nach Ertei-\n\nlung der Restschuldbefreiung Vollstreckungsabwehrklage gegen eine Vollstre-\n\nckung der Klägerin aus dem gerichtlichen Vergleich erhebe. Der Feststellungs-\n\nantrag erweise sich auch als begründet. Der Beklagte könne dem Rechtsgrund \n\nder vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht mehr widersprechen, \n\nnachdem er im Vorprozess einen Vergleich mit der Klägerin geschlossen habe, \n\nin dem er sich zur Zahlung von 7.600 € verpflichtet habe. Einzige im Vorprozess \n\ngeltend gemachte Anspruchsgrundlage sei § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB \n\ngewesen. Dieser Rechtsgrund sei durch den Abschluss eines gerichtlichen Ver-\n\ngleichs nicht verändert worden. Dass die Parteien ein neues, vom bisherigen \n\nSchuldgrund unabhängiges Schuldverhältnis hätten schaffen wollen, sei nicht \n\nzu erkennen. Der Vergleichsschluss sei deshalb dahin auszulegen, dass der \n\nBeklagte den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung \n\nanerkannt habe. Anders als bei einem Vollstreckungsbescheid, der auch dann \n\nkeine Bindungswirkung entfalte, wenn der Rechtsgrund der vorsätzlich began-\n\ngenen unerlaubten Handlung angegeben sei, komme einem im Anwaltsprozess \n\ngeschlossenen gerichtlichen Vergleich Bindungswirkung zu. Auch wenn eine \n\nBelehrung des Schuldners nach § 175 Abs. 2 InsO nicht stattgefunden habe, \n\nsei der Schuldner gebunden, wenn der Vergleich auf gerichtlichen Vorschlag \n\nunter anwaltlicher Beratung geschlossen werde. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Feststellung eines An-\n\nspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist gegeben. Legt \n\nder Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer derartigen Forderung \n\nein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes \n\nerheben (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, ZInsO 2009, \n\n389 f Rn. 9 m.w.N.; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 184 Rn. 98 f). \n\n7 \n\n2. Der in einem Anwaltsprozess auf Vorschlag des Gerichts geschlosse-\n\nne Prozessvergleich kann entgegen der Auffassung der Revision weitergehen-\n\nde Wirkungen haben als ein Vollstreckungsbescheid, in dem der Gläubiger ein-\n\nseitig angegeben hat, sein Anspruch beruhe auf einer vorsätzlich begangenen \n\nunerlaubten Handlung. Der Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel gemäß \n\n§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sein Inhalt ist im Wege einer Auslegung festzustellen. \n\nEine Auslegung des Vergleichsinhaltes, die den behaupteten Schuldgrund ein-\n\nbezieht, rechtfertigt sich generell noch nicht allein aus dem Umstand, dass der \n\ngeltend gemachte Anspruch nach richtiger rechtlicher Beurteilung nur aus vor-\n\nsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sein kann, und der Be-\n\nklagte sich zu Zahlungen verpflichtet. Ergibt jedoch die Auslegung des Ver-\n\ngleichs - wie hier -, dass die Parteien auch den Rechtsgrund einer vorsätzlich \n\nbegangenen unerlaubten Handlung außer Streit stellen wollten, so reicht dies \n\naus, um eine für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten \n\nbindende Feststellung des Bestehens einer ausgenommenen Forderung im \n\nSinne des § 302 Nr. 1 InsO zu treffen. \n\n8 \n\na) Gemäß § 302 Nr. 1 InsO in der hier anwendbaren Fassung des Insol-\n\nvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) \n\nsteht einem Gläubiger eine von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausge-\n\nnommene Forderung nur zu, wenn er diese unter Angabe des Rechtsgrundes \n\nnach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat und ein Widerspruch des Schuldners \n\ngegen diese Anmeldung, den dieser im Prüfungstermin entsprechend § 176 \n\nSatz 2 InsO einlegen kann, durch eine Feststellungsklage entsprechend § 256 \n\nAbs. 1 ZPO, § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO beseitigt ist. Grundsätzlich zulässig ist \n\nauch der Widerspruch des Schuldners gegen eine bereits titulierte Forderung. \n\nFehlt in dem Titel die Feststellung, dass die Forderung auf einer vorsätzlich be-\n\ngangenen unerlaubten Handlung beruht oder hat der Titel - wie dies jedenfalls \n\nbeim Vollstreckungsbescheid der Fall ist, in dem der Gläubiger angegeben hat, \n\ndie Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - \n\nkeine Bindungswirkung (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006, \n\n704, 705 Rn. 12 f), so kommt eine ergänzende Feststellungsklage des Gläubi-\n\ngers in Betracht (für die parallel gelagerte Problematik des § 850f Abs. 2 ZPO \n\nvgl. BGHZ 152, 166, 171 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW \n\n2005, 1663). \n\n9 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen konnte das Berufungsgericht vorliegend \n\nvon der Bindungswirkung des im Vorprozess abgeschlossenen Vergleichs aus-\n\ngehen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte es der Frage, ob der Be-\n\nklagte für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile persönlich aus vorsätz-\n\nlich begangener unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden konnte, \n\nnicht erneut nachgehen. \n\n10 \n\naa) Zwar entfaltet der Vollstreckungsbescheid, in dem als Rechtsgrund \n\nder Tatbestand der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angegeben \n\nist, keine Bindungswirkung, weil die Feststellung des Rechtsgrundes nicht auf \n\neiner gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung beruht, sondern allein auf der Angabe \n\ndes Gläubigers (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO; BGH, Beschl. v. 5. April 2005 \n\naaO für den Fall des § 850f Abs. 2 ZPO). Damit ist der vorliegende Fall jedoch \n\nnicht vergleichbar. Das Berufungsgericht hat den im Vorprozess zwischen den \n\nParteien geschlossenen Vergleich tatrichterlich dahin ausgelegt, die Parteien \n\nhätten sich \"verständigt …, dass die Forderung, zu deren Erfüllung sich der Be-\n\nklagte schließlich im Vergleichswege bereit fand, insgesamt eine solche aus \n\nvorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen war\". Ob dem Vergleich eine \n\nrichterliche Schlüssigkeitsprüfung vorausgegangen war, ist unerheblich. Sie \n\nwird durch die Einigung der Parteien ersetzt, die sich auch über die Rechtsnatur \n\ndes Anspruchs verhielt und diese dem Streit der Parteien entzog. Gleichfalls \n\nunerheblich ist, ob der Beklagte vor Vergleichsschluss seitens seines Anwalts \n\ndarüber aufgeklärt worden war, er sei im Begriffe, einen auf einer unerlaubten \n\nHandlung beruhenden Anspruch anzuerkennen, was die weitreichenden Folgen \n\ndes § 302 Nr. 1 InsO nach sich ziehen könne. Ein etwaiges Belehrungsdefizit \n\nkann der Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten, sondern allenfalls einen \n\nSchadensersatzanspruch gegenüber dem Anwalt rechtfertigen. Dieser Fall ist \n\nebenso zu beurteilen wie die Abgabe einer Erklärung des Schuldners, nach der \n\ner einer gemäß § 850f Abs. 2 ZPO privilegierten Vollstreckung des Gläubigers \n\nzustimmt (BGHZ aaO). Anders als beim Vollstreckungsbescheid liegt der Titu-\n\nlierung nicht bloß eine einseitige Angabe des Gläubigers zugrunde. \n\n11 \n\nbb) Die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Auslegung verfan-\n\ngen nicht. Das Berufungsgericht hat den Grundsatz, wonach die Auslegung den \n\nbeiderseitigen Interessen gerecht zu werden habe, im Blick gehabt. Es hat au-\n\nßerdem ausgeführt, dass der Beklagte, falls er daran hätte festhalten wollen, \n\nkeine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen zu haben, dies im Wortlaut \n\ndes Vergleichs hätte zum Ausdruck bringen können. Er hätte sich beispielswei-\n\nse \"ohne Anerkennung einer Rechtspflicht\" zur Zahlung bereit erklären können. \n\nDamit hat das Berufungsgericht die von der Revision angeführte Möglichkeit, \n\ndass der \"Vergleich … als Versuch erschien, Restschuldbefreiung beantragen \n\nzu können\", ausdrücklich erwogen. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.05.2007 - 13 O 277/06 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 11 U 121/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/ix-zr-154-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/ix-zr-154-08","retrieved":"2026-07-10 19:37:34.542133+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-25/ix-zr-154-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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