{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"IX ZB 161/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 7 Hat das Beschwerdegericht eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entschei- dung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zuge- lassen hat. Hat das Beschwerdegericht über eine statthafte, aber aus anderen Grün- den unzulässige sofortige Beschwerde sachlich entschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 161/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2009 \n\nin dem Insolvenzvefahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 7 \n\nHat das Beschwerdegericht eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entschei-\n\ndung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen eingelegte \n\nRechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zuge-\n\nlassen hat. Hat das Beschwerdegericht über eine statthafte, aber aus anderen Grün-\n\nden unzulässige sofortige Beschwerde sachlich entschieden, ist diese Entscheidung \n\nauf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde \n\nals unzulässig zu verwerfen. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 - LG Mönchengladbach \n\nAG Mönchengladbach \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Pape \n\nam 25. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung und Begründung der Rechtsbeschwerde auf seine Kosten \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 19. März 2008 wird auf \n\nKosten des Schuldners verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 23.808,48 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nÜber das Vermögen des Beschwerdeführers wurde am 10. September \n\n2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhän-\n\nder bestellt. Während des Insolvenzverfahrens erkannte eine private Lebens-\n\nversicherung des Schuldners an, ihm eine Berufsunfähigkeitsrente zu schulden. \n\nFür die Zeit bis einschließlich Oktober 2005 überwies die Versicherungsgesell-\n\nschaft eine Nachzahlung in Höhe von 23.143,80 € auf das Konto des Treuhän-\n\nders. Hierauf wurde auch die monatliche Berufsunfähigkeitsrente für November \n\n2005 in Höhe von 664,68 € gezahlt. Der Treuhänder weigerte sich, diese Beträ-\n\nge an den Schuldner auszukehren. Ein Antrag des Schuldners auf Bewilligung \n\nvon Prozesskostenhilfe für eine Herausgabeklage gegen den Treuhänder blieb \n\nerfolglos. \n\n2 \n\nAuf Antrag des Schuldners hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom \n\n31. Juli 2007 festgestellt, dass die Rentennachzahlung gemäß § 36 Abs. 1 \n\nInsO in Verbindung mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht Teil der Insolvenzmasse \n\nist. Auf dessen weiteren Antrag, den Treuhänder anzuweisen, die Nachzahlung \n\nund die Rente für November 2005 an ihn auszuzahlen, hat das Insolvenzgericht \n\nam 11. Oktober 2007 eine entsprechende Anordnung erlassen. Gegen beide \n\nEntscheidungen hat sich der Treuhänder mit der sofortigen Beschwerde ge-\n\nwandt. Diese hatte in beiden Fällen Erfolg; das Beschwerdegericht hat sowohl \n\ndie Feststellung, dass die Nachzahlung nicht in die Insolvenzmasse falle, als \n\nauch die Auszahlungsanordnung des Insolvenzgerichts aufgehoben. Mit seiner \n\nvom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuld-\n\n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nner die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Zurück-\n\nweisung der sofortigen Beschwerden des Treuhänders. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; sie ist unstatthaft. \n\n1. Allerdings ist dem Schuldner auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), weil er - nachdem der Senat \n\nihm auf seinen fristgemäß gestellten Antrag hin Prozesskostenhilfe gewährt \n\nhat - rechtzeitig die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet hat. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur eröffnet, wenn zuvor die soforti-\n\nge Beschwerde statthaft war (BGHZ 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 18. Sep-\n\ntember 2003 - IX ZB 75/03, NZI 2004, 21; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, \n\nNZI 2004, 40; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NZI 2005, 414, 415; v. 17. Oktober \n\n2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 113, 114; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB \n\n54/04, NZI 2006, 239; v. 20. Dezember 2005 - VII ZB 52/05, InVo 2006, 146, \n\n147; v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05, NZI 2007, 99, 100; v. 8. März 2007 \n\n- IX ZB 163/06, NZI 2007, 349; v. 31. März 2009 - IX ZB 77/09, Rn. 8; v. \n\n25. Juni 2009 - IX ZB 84/08; vgl. zur weiteren Beschwerde nach früherem Recht \n\nBGHZ 144, 78, 82 einerseits und OLG Frankfurt am Main NZI 2000, 137, 138 \n\nandererseits). Hat das Beschwerdegericht fälschlich eine unanfechtbare Ent-\n\nscheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen einge-\n\nlegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht \n\nsie zugelassen hat. \n\n6 \n\nEtwas anderes gilt allerdings dann, wenn die sofortige Beschwerde statt-\n\nhaft, jedoch unzulässig war, etwa weil es an der erforderlichen Beschwer fehlte \n\n(BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447), die Beschwerde \n\ndem Begründungserfordernis (§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht genügte (BGH, \n\nBeschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166) oder verfristet war \n\n(BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166). Hat das Be-\n\nschwerdegericht über die unzulässige sofortige Beschwerde sachlich entschie-\n\nden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuhe-\n\nben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. \n\n7 \n\nZwischen der Unstatthaftigkeit und der bloßen Unzulässigkeit der soforti-\n\ngen Beschwerde ist zu unterscheiden. War die sofortige Beschwerde unstatt-\n\nhaft, weil die angefochtene Entscheidung unanfechtbar war, fehlt es für das \n\nVerfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein für den \n\nBeschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch \n\ndurch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet \n\nwerden. Dies ist anders, wenn die Ausgangsentscheidung anfechtbar war, aber \n\n- vom Beschwerdegericht übersehen - nicht in zulässiger Weise angefochten \n\nworden ist. \n\n8 \n\n3. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 \n\n- IX ZB 369/02, NZI 2004, 166; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, aaO; v. 21. De-\n\nzember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166). Im vorliegenden Fall ergibt diese \n\nPrüfung die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. \n\n9 \n\na) Soweit sich der Schuldner gegen die Feststellung des Insolvenzge-\n\nrichts gewandt hat, bei den Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente habe es \n\nsich um bedingt pfändbare Bezüge im Sinne des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ge-\n\nhandelt, gab es dagegen keine sofortige Beschwerde. \n\n10 \n\nDie Entscheidung war dem Insolvenzgericht nicht nach § 36 Abs. 4 \n\nSatz 1 InsO übertragen, weil § 850b InsO in den Vorschriften, die in § 36 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO in Bezug genommen sind, nicht aufgeführt ist. Bei der Feststellung, \n\ndass die Rentennachzahlung und die monatliche Rentenzahlung kein Teil der \n\nInsolvenzmasse sind, handelte es sich nicht um eine sonstige vollstreckungs-\n\nrechtliche Entscheidung (Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 129). Die Entschei-\n\ndung unterlag damit auch nicht dem Rechtsmittelzug nach dem allgemeinen \n\nVollstreckungsrecht, der gilt, wenn das Insolvenzgericht als besonderes Voll-\n\nstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, \n\nZIP 2004, 732; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441). Eine so-\n\nfortige Beschwerde nach § 793 ZPO, wie sie das Beschwerdegericht ange-\n\nnommen hat, war deshalb ausgeschlossen. Gegen den Beschluss war nur die \n\nbefristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG gegeben. \n\n11 \n\nb) Auch gegen die Anweisung des Insolvenzgerichts an den weiteren \n\nBeteiligten, die vereinnahmten Beträge an den Schuldner auszukehren, war \n\neine sofortige Beschwerde nicht statthaft. \n\n12 \n\nBei dieser Anweisung handelte es sich um eine aufsichtsrechtliche An-\n\nordnung im Rahmen des § 58 Abs. 1 InsO. § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO sieht eine \n\nsofortige Beschwerde nur gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vor, mit \n\ndem es ein Zwangsgeld gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt hat. Im Übri-\n\ngen ist eine sofortige Beschwerde gegen aufsichtsrechtliche Anordnungen des \n\nInsolvenzgerichts nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB \n\n53/02, ZIP 2002, 2223, 2224; v. 13. Juni 2006 - IX ZB 136/05, NZI 2006, 593; v. \n\n21. September 2006 - IX ZB 128/05, ZVI 2007, 80; v. 25. September 2008 \n\n- IX ZA 23/08, NZI 2008, 753). Auch hier kommt allenfalls eine befristete Erinne-\n\nrung in Betracht. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mönchengladbach, Entscheidung vom 31.07.2007 - 32 IK 143/03 - \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.03.2008 - 5 T 425/07 + \n\n4 T 474/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/ix-zb-161-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/ix-zb-161-08","retrieved":"2026-07-10 19:39:09.599298+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-25/ix-zb-161-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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