{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"III ZB 99/08","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 99/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und \n\nSchilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 1. Dezember \n\n2008 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n2.039,62 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch \n\nauf der Grundlage zweier von der Beklagten mit der Zedentin geschlossener \n\nMobilfunkverträge geltend. In erster Instanz blieb die Klage bis auf einen Betrag \n\nvon 94,54 € ohne Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts wurde den Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Klägerin am 1. August 2008 zugestellt. Am 27. August 2008 \n\nlegten sie hiergegen für die Klägerin Berufung ein und übermittelten dem Land-\n\ngericht am 30. September 2008 ein - dort um 14.12 Uhr eingegangenes - Tele-\n\nfax mit dem Antrag, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 3. No-\n\nvember 2008 zu verlängern. Weder dieses Telefax noch das bei Gericht am \n\n1. Oktober 2008 eingegangene Original dieses Schriftsatzes trugen eine Unter-\n\nschrift. Dies bemerkte die Vorsitzende des Berufungsgerichts am 2. Oktober \n\n2008 im Rahmen der Dezernatsarbeit, wies mit Verfügung von diesem Tag den \n\nAntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurück und teilte mit, \n\ndass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Daraufhin be-\n\nantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 16. Oktober \n\n2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist; gleichzeitig begründeten sie das Rechtsmittel. \n\n2 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte \n\nWiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die \n\nKlägerin nicht dargetan habe, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung \n\nder Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Ein Prozessbevollmäch-\n\ntigter müsse eine Berufungs- bzw. Berufungsbegründungsschrift, einschließlich \n\neines Fristverlängerungsantrages, persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit \n\nhin prüfen; dazu gehöre eine zutreffende Adressierung sowie die Bezeichnung \n\nder Parteien, des Rechtsmittelführers und des angefochtenen Urteils. Entspre-\n\nchendes gelte für die notwendige Unterschrift, bei deren Fehlen Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Im Streitfall sei nicht \n\nvorgetragen, dass die fehlende Unterschriftsleistung auf einem Versehen des \n\nBüropersonals beruhe, so dass von einer mangelnden Ausgangskontrolle und \n\ndamit einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihrer Prozessbevoll-\n\nmächtigten auszugehen sei. Dabei sei unerheblich, ob das Gericht die Klägerin \n\nnoch am 1. Oktober 2008 über die fehlende Unterschrift hätte informieren kön-\n\nnen und müssen. Eine Partei, die am Ende der Berufungsbegründungsfrist ei-\n\nnen Antrag auf Fristverlängerung stelle, habe sich selbst zu erkundigen, ob ih-\n\nrem Antrag entsprochen werde oder nicht. \n\n3 \n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n4 \n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch nicht zulässig, weil die Vor-\n\naussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Ansicht der Klägerin zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erfor-\n\nderlich (vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung z.B. BGHZ 151, 221, 225; \n\nBGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367, \n\nvom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688). \n\n5 \n\n2. \n\nDie Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Das Fristver-\n\nlängerungsbegehren konnte schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil der vor \n\nFristablauf bei Gericht eingegangene Antrag nicht unterschrieben und deshalb \n\nunwirksam war (vgl. BGHZ 93, 300, 303 f). Auf die - vom Berufungsgericht zu \n\nUnrecht verneinte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB \n\n24/98 - NJW 1999, 430, vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 \n\nund vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785) - Frage, ob die \n\nKlägerin mit der positiven Bescheidung eines ordnungsgemäß gestellten ersten \n\nAntrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen durfte, \n\nkommt es dabei nicht an. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand im Ergebnis zu Recht verweigert und dabei weder den Umfang sei-\n\nner rechtlichen Hinweispflicht verkannt, noch die Wiedereinsetzung aufgrund \n\nvon Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten ver-\n\nsagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und \n\nmit denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis \n\ndes Berufungsgerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f; \n\nBVerfG NJW-RR 2002, 1004). \n\n7 \n\na) Ein Prozessbevollmächtigter hat regelmäßig für den fristgerechten \n\nEingang eines bestimmenden Schriftsatzes bei Gericht, eine zuverlässige Fris-\n\nten- und Ausgangskontrolle in seiner Kanzlei und die Hinzufügung der im An-\n\nwaltsprozess erforderlichen Unterschrift eines postulationsfähigen Bevollmäch-\n\ntigten Sorge zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2003, aaO, \n\nS. 689, und vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - NJW 2006, 1521, 1522 \n\nm.w.N.). Allerdings kann, wenn etwa eine bei Gericht fristgerecht eingereichte \n\nRechtsmittelbegründungsschrift nicht unterzeichnet worden ist, nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal \n\nallgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze auf das Vor-\n\nhandensein einer Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Ok-\n\ntober 2008 - VI ZB 37/08 - NJW-RR 2009, 564 f Rn. 7 m.w.N.). \n\n8 \n\nDass die Organisation der Fristen- und Ausgangskontrolle in der Kanzlei \n\nihrer Prozessbevollmächtigten diesen Anforderungen genügt hätte, hat die Klä-\n\ngerin jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht \n\nhat danach ohne Rechtsfehler ein der Klägerin über § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-\n\nrechnendes Organisationsverschulden ihrer Prozessvertreter angenommen und \n\ndementsprechend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu-\n\nrückgewiesen. \n\n9 \n\nb) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Beschwerde-\n\nführerin nicht im Hinblick auf die dem Gericht gegenüber den Prozessparteien \n\nwährend der Anhängigkeit einer Sache bei ihm obliegende und sich aus dem \n\nGebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 \n\nGG) ergebende richterliche Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 93, 99) gerechtfertigt. \n\nIm Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind dieser Verpflichtung enge \n\nGrenzen gesetzt, so dass ein Gericht nur unter besonderen Umständen gehal-\n\nten sein kann, eine drohende Fristversäumung zu verhindern (vgl. BVerfG NJW \n\n1995, 3173, 3175; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - NJW-RR \n\n2004, 1364, 1365). Es besteht deshalb keine generelle Verpflichtung des Ge-\n\nrichts, bei Eingang eines Schriftsatzes eine sofortige Prüfung der Formalien \n\nvorzunehmen und etwa mittels Telefonat oder Telefax die Prozesspartei auf \n\nbestehende Mängel hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. \n\nDies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollmächtigte ihrer \n\neigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die \n\nAnforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht und die Grundsätze eines fai-\n\nren Verfahrens (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, \n\nBeschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06 - NJW 2008, 1890, 1891; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 233 Rn. 22b). \n\n10 \n\nGemessen daran kommt bei dem Fehlen einer notwendigen Unterschrift \n\nder Prozessbevollmächtigten nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand in Betracht, wenn die Prozesspartei darauf vertrauen durfte, dass dem \n\nGericht das Fehlen der Unterschrift bei fristgerechter Bearbeitung der Sache im \n\nordentlichen Geschäftsgang auffallen und ein entsprechender Hinweis auf den \n\nMangel so rechtzeitig erteilt wird, dass ein formgerechter Verlängerungsantrag \n\ninnerhalb der noch laufenden Frist ohne weiteres gestellt werden kann (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - NJW-RR 2009, 564, \n\n565). In dieser von der Klägerin für Ihre Auffassung herangezogenen Entschei-\n\ndung lag zwischen dem Eingang des nicht unterzeichneten Schriftsatzes und \n\ndem Ablauf der einzuhaltenden Frist ein Zeitraum von 10 Tagen. Im Gegensatz \n\ndazu ging im Streitfall der - nicht unterzeichnete - Antrag auf Verlängerung der \n\nmit Ablauf des 1. Oktober 2008 endenden Berufungsbegründungsfrist per Fax \n\nerst am Nachmittag des 30. September 2008 bei Gericht ein, das Original die-\n\nses Antrages - ebenfalls nicht unterschrieben - sogar erst am 1. Oktober 2008, \n\ndem letzten Tag der Frist. Bei diesem engen Zeitrahmen durfte die Klägerin \n\nunter Berücksichtigung des üblichen Geschäftsanfalls entgegen der Auffassung \n\nder Beschwerde schon nicht darauf vertrauen, dass das Fehlen der Unterschrift \n\nnoch vor Ablauf der Frist entdeckt wird. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\n Hucke \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \nAG Nordhausen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 22 C 565/07 - \nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 01.12.2008 - 1 S 171/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/iii-zb-99-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/iii-zb-99-08","retrieved":"2026-07-10 19:37:25.500690+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-25/iii-zb-99-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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