{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"III ZB 75/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 75/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und \n\nSchilling \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. September 2008 \n\n- 6 S 62/08 - aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Beru-\n\nfung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Landgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 2.500 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nIn dem der Rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren nimmt der \n\nKläger den Beklagten vor dem Amtsgericht Waldbröl auf Rückzahlung von \n\n2.500 € im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem sogenannten Schenk-\n\nkreis in Anspruch. In der am 12. Januar 2007 zugestellten Klage vom 29. De-\n\nzember 2006 sowie in dem weiteren persönlichen Schreiben des Klägers an \n\ndas Amtsgericht vom 17. März 2007 ist als Adresse des Klägers jeweils \n\n\"E. straße 26, K. \" angegeben. Unter dieser Anschrift erreichten \n\nden Kläger, dessen persönliches Erscheinen das Amtsgericht angeordnet hatte, \n\nauch die Ladung vom 14. Februar 2007 zum Termin am 9. März 2007 sowie die \n\nUmladungen vom 28. Februar 2007 zunächst auf den 30. März 2007 sowie vom \n\n27. März 2007 auf den 27. April 2007. Im Termin am 27. April 2007 wurde der \n\nKläger, nachdem das Amtsgericht den Rechtsstreit mit zwei Parallelverfahren \n\nzum Zwecke der Beweisaufnahme verbunden hatte, als Zeuge vernommen. \n\nHierbei gab er zur Person an: \"Tierarzt, geschäftsansässig in K. , wohnhaft in \n\nBelgien\". Im Laufe des weiteren Verfahrens überreichte der Kläger mit Schrift-\n\nsatz vom 13. September 2007 zwei von ihm gegen andere Teilnehmer des \n\nSpielkreises unter dem 24. Januar und dem 5. März 2007 erwirkte Urteile des \n\nAmtsgerichts Waldbröl (3 C 386/06) sowie des Amtsgerichts Westerburg (23 C \n\n2/07), in denen ebenfalls als seine Adresse jeweils \"E. straße 26, \n\nK. \" angegeben war. Mit Urteil vom 22. Februar 2008 verurteilte das Amts-\n\ngericht Waldbröl den Beklagten zur Zahlung von 2.500 € nebst Zinsen; im \n\nRubrum war der Kläger unter der obigen Anschrift aufgeführt. \n\n2 \n\nDer Beklagte legte gegen dieses Urteil fristgemäß Berufung zum Land-\n\ngericht Bonn ein. Unter dem 7. Mai 2008 forderte der stellvertretende Vorsit-\n\nzende der 6. Zivilkammer den Kläger auf, \"seinen Wohnsitz, der sich nach sei-\n\nnen Angaben im Termin vom 27.4.2007 in Belgien befindet, näher bekannt zu \n\ngeben und mitzuteilen, seit wann er dort wohnhaft ist\". Nachdem der Kläger auf \n\ndiese Aufforderung nicht reagierte, wiederholte das Landgericht die Anfrage \n\nunter dem 4. August 2008. Der Kläger teilte daraufhin nunmehr mit, sein Wohn-\n\nsitz befinde sich in der Rue A. A. 6/A in S. L. ; insoweit \n\nlegte er einen Personalausweis, ausgestellt am 29. September 2000, vor, in \n\ndem diese Anschrift aufgeführt war. \n\n3 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 19. September 2008 hat das \n\nLandgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da sie ent-\n\ngegen § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG nicht beim zuständigen Oberlandesgericht Köln \n\neingelegt worden sei. Dieses Gericht sei zuständig, weil der Kläger bereits zum \n\nZeitpunkt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreites seinen Wohnsitz \n\naußerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes gehabt \n\nhabe; dies sei durch Vorlage der Kopie des belgischen Personalausweises \n\nglaubhaft gemacht. \n\n4 \n\nDer Beklagte hat, nachdem ihn der Berichterstatter der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bonn mit Verfügung vom 28. August 2008 auf die beabsichtig-\n\nte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen hatte, beim Oberlan-\n\ndesgericht Köln nochmals Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand beantragt. Insoweit ist im Hinblick auf das anhängige \n\nRechtsbeschwerdeverfahren noch keine Entscheidung ergangen. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 \n\nZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde hat \n\nin der Sache Erfolg, da das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint \n\nhat. \n\n6 \n\nNach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte in \n\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entschei-\n\ndung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder \n\ngegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im \n\nZeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsberei-\n\nches dieses Gesetzes hatte. \n\n7 \n\nDie Anknüpfung an den allgemeinen Gerichtsstand - d.h. bei natürlichen \n\nPersonen an den Wohnsitz (§ 13 ZPO) - soll insoweit eine hinreichende Be-\n\nstimmtheit und damit Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszu-\n\nständigkeit zwischen Land- und Oberlandesgericht gewährleisten (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/6036, S. 119). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-\n\nhängigkeit, also grundsätzlich gemäß § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO der Zeit-\n\npunkt der Zustellung der Klageschrift, hier der 12. Januar 2007. Spätere Verän-\n\nderungen, wie z.B. ein Umzug ins Ausland oder vom Ausland ins Inland, sind \n\ndamit - genauso wie es § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für die Zuständigkeit des Pro-\n\nzessgerichtes im Verfahren des ersten Rechtszugs vorsieht - grundsätzlich un-\n\nerheblich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05 - NJW \n\n2006, 2782, 2783; Urteil vom 27. März 2008 - VII ZR 76/07 - BGHReport 2008, \n\n763, 764; Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 119 GVG, Rn. 14; Münch-\n\nKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 119 GVG, Rn. 9; Musielak/Wittschier, ZPO, \n\n6. Aufl., § 119 GVG, Rn. 19, jeweils m.w.N.). \n\n8 \n\nDurch die Regelung in § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG soll bereits bei Verfah-\n\nrensbeginn erkennbar sein, bei welchem Gericht ein Rechtsmittel gegen die \n\nEntscheidung des Amtsgerichts einzulegen ist. Dies entspricht dem aus dem \n\nGebot der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittelklarheit, dem \n\nRechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar \n\nvorzuzeigen. Hieraus folgt, dass der im Verfahren vor dem Amtsgericht un-\n\nbestritten gebliebene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer Partei \n\nzum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Rechtsmittelverfahren zugrunde zu \n\nlegen ist und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich \n\nentzogen bleibt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB \n\n66/03 - BGHReport 2004, 983, 984; 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04 - NJW-RR 2004, \n\n1505; 9. November 2004 - VIII ZB 60/04 - juris Rn. 3; 6. Dezember 2005 \n\n- VIII ZB 48/05 - juris Rn. 2; 1. März 2006 - VIII ZB 28/05 - BGHReport 2006, \n\n809, 810; 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808, 1809; 10. Juli \n\n2007 - VIII ZB 73/06 - NJW-RR 2008, 144). Neuer Vortrag im Berufungsverfah-\n\nren ist insoweit ausgeschlossen (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 \n\n- XI ZR 171/04 - NJW-RR 2005, 780 f), sodass dann, wenn eine Partei aufgrund \n\nder erstinstanzlichen Darstellung der Gegenseite zu ihrem Wohnsitz zum Zeit-\n\npunkt der Rechtshängigkeit Berufung - bei einem inländischen Wohnsitz zum \n\nLandgericht oder bei einem ausländischen Wohnsitz zum Oberlandesgericht - \n\neinlegt, es der Gegenseite versagt ist, ihre frühere Darstellung in zweiter In-\n\nstanz zu korrigieren (siehe auch BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB \n\n100/04 - NJW 2006, 1808, 1809). Insoweit kommt es in diesen Fällen letztlich \n\nnicht darauf an, wo der allgemeine Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Rechts-\n\nhängigkeit tatsächlich gelegen hat. \n\n9 \n\nIn der Klageschrift soll jede natürliche Person ihren Wohnort angeben \n\n(§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO). Hiervon ausgehend sind - abge-\n\nsehen von Veränderungen bis zur Zustellung - für die Bestimmung des inländi-\n\nschen oder ausländischen Wohnsitzes der klagenden Partei zum Zeitpunkt der \n\nRechtshängigkeit grundsätzlich die von der Gegenseite unbestrittenen Angaben \n\nin der Klagschrift heranzuziehen (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 \n\n- VIII ZB 66/03 - BGHReport 2004, 983, 984; 9. November 2004 - VIII ZB \n\n60/04 - juris Rn. 3; 6. Dezember 2005 - VIII ZB 48/05 - juris Rn. 2), jedenfalls \n\nsoweit diese eindeutig sind (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2006 - X ZB \n\n31/05 - und 8. Januar 2008 - X ZB 26/07 - juris Rn. 12 f bzw. 6 f zu der insoweit \n\nnicht eindeutigen Bezeichnung eines gewerbetreibenden Beklagten in der Kla-\n\ngeschrift im Hinblick auf §§ 17, 21 ZPO). \n\n10 \n\nDanach war hier von einem Wohnsitz des Klägers in K. auszugehen, \n\nzumal der Kläger unter dieser Adresse auch in zwei Parallelverfahren Klage \n\nerhoben sowie im streitgegenständlichen Verfahren um Terminsverlegung ge-\n\nbeten hatte und vom Amtsgericht unter dieser Adresse geladen werden konnte. \n\n11 \n\nDer vorstehend erörterte Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b GVG, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grund-\n\nsätzlich schon zu Beginn des Verfahrens die Rechtsmittelzuständigkeit für die \n\nParteien erkennbar festzulegen, erfordert es, dass eine Partei, will sie sich an \n\nihren eindeutigen Angaben in der Klageschrift zum Wohnsitz nicht festhalten \n\nlassen, bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens konkret und substan-\n\ntiiert zu einem davon abweichenden inländischen oder ausländischen Wohnsitz \n\nvortragen muss. \n\n12 \n\nDiesen Anforderungen genügte die in zwei verbundenen Parallelverfah-\n\nren gemachte Erklärung des Klägers als Zeuge vom 27. April 2007 nicht. Sie \n\nbezog sich auf den Sachstand vom Tag der Vernehmung und war daher ohne \n\nnähere Erläuterung nicht geeignet, die Bedeutung der Angaben in der Klage \n\nzum Wohnsitz in K. und damit zum allgemeinen Gerichtsstand zum Zeitpunkt \n\nder Zustellung am 12. Januar 2007 zu entkräften. Hierzu hätte der Kläger be-\n\nreits in erster Instanz konkret seine Angaben in der Klage korrigieren und ent-\n\nweder vortragen müssen, dass er zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht \n\nmehr in K. , sondern bereits in Belgien wohnhaft war oder dass er in K. nie \n\nwohnhaft gewesen ist, da es sich bei der in der Klage angegebenen Adresse \n\nentgegen § 130 Nr. 1 ZPO nur um eine Geschäftsadresse oder - wie es dem \n\njetzigen Vortrag des Klägers in seiner Stellungnahme zum Wiedereinsetzungs-\n\nantrag des Beklagten vom 27. Oktober 2008 entspricht - um die Adresse eines \n\nFreundes gehandelt hat, an dessen Haus absprachegemäß sein Namensschild \n\nangebracht war und der ihn über die eingehende Post informiert hat. \n\n13 \n\nVor diesem Hintergrund war es dem Landgericht verwehrt, in der Beru-\n\nfungsinstanz die Frage eines etwaigen ausländischen Gerichtsstandes des Klä-\n\ngers zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nachzuprüfen; die auf das zweifache \n\nInsistieren des Landgerichtes gemachten Angaben des Klägers waren insoweit \n\nunbeachtlich. \n\nSchlick \n\n Dörr \n\n Wöstmann \n\nSeiters \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Waldbröl, Entscheidung vom 22.02.2008 - 14 C 211/06 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 19.09.2008 - 6 S 62/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/iii-zb-75-08","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/iii-zb-75-08","retrieved":"2026-07-10 19:37:57.266395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-25/iii-zb-75-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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