{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"5 StR 174/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 174/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 25. Juni 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe \n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die \n\nweitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nEs wird davon abgesehen, der Angeklagten die durch ihr \n\nRechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerle-\n\ngen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Ju-\n\ngendstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte \n\nmit ihrer auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Re-\n\nvision, die nur hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Jugendstrafe Erfolg \n\nhat und im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-\n\nanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie 1990 geborene Angeklagte wuchs in geordneten familiären Ver-\n\nhältnissen auf. Bereits in der dritten Klasse zeigte sie in der Schule solche \n\nVerhaltensauffälligkeiten, dass die normal intelligente Angeklagte auf eine \n\n„Schule für Erziehungshilfe“ wechseln musste. Auch der familiäre Umgang \n\nmit ihr wurde ab dem Alter von elf Jahren zunehmend schwerer, sie stahl, \n\nbeschimpfte ihre Mutter und trank viel Alkohol. Die zum Herbst 2003 erfolgte \n\nUmsetzung auf eine Regelmittelschule misslang, da es durch das Verhalten \n\nder Angeklagten zu Konflikten mit den Lehrern kam. Deshalb wechselte sie \n\nim folgenden Jahr erneut die Schule, wurde dieser aber wenige Wochen spä-\n\nter verwiesen. Auch aus der nächsten Schule wurde sie aus disziplinarischen \n\nGründen entlassen. Innerhalb der Familie nahmen die Spannungen ebenfalls \n\nzu. Wegen selbstverletzender Handlungen befand sich die Angeklagte 2004 \n\nund 2005 mehrmals in stationärer psychiatrischer Behandlung, im September \n\n2004 zog sie in eine Jugendhilfeeinrichtung. Innerhalb eines besonders pä-\n\ndagogisch geförderten Schulprojekts gelang es ihr schließlich, die neunte \n\nKlasse zu absolvieren. Fördermaßnahmen zur beruflichen Eingliederung \n\nscheiterten hingegen. Im März 2007 zog die Angeklagte wieder bei ihren El-\n\ntern ein, da sie dem erzieherischen Einfluss in der Jugendhilfeeinrichtung \n\nnicht mehr zugänglich war. Im Frühjahr 2007 ging sie eine Liebesbeziehung \n\nzu einem sieben Jahre älteren Mann ein. Diesem gegenüber gab sie wahr-\n\nheitswidrig an, sie nehme die Antibabypille. Nachdem die Angeklagte zu ih-\n\nrem Freund gezogen war, scheiterte die Beziehung nach nur zwei Wochen \n\nan der Unwilligkeit der Angeklagten, im Haushalt Aufgaben zu übernehmen. \n\n4 \n\nZu Beginn des Jahres 2008 bemerkte die Angeklagte bei sich eine \n\nSchwangerschaft, die sie jedoch nicht „wahr haben“ wollte. Sie versuchte, die \n\nSchwangerschaft vor ihrer Umwelt zu verbergen, Nachfragen aufgrund figür-\n\nlicher Veränderungen wich sie aus. Am Morgen des 19. April 2008 setzten \n\nbei ihr Unterleibskrämpfe und Erbrechen ein. Sie zog sich in ihr Zimmer im \n\nelterlichen Wohnhaus zurück, wo in den Nachmittagsstunden eine Ge-\n\nburtstagsfeier stattfand. Den sie in ihrem Zimmer besuchenden Geburtstags-\n\ngästen, darunter auch die ihr Vertrauen genießende Großmutter, offenbarte \n\nsie sich nicht. Als sie schließlich in den Abendstunden bemerkte, dass die \n\nGeburt unmittelbar bevorstand, ging sie in das Badezimmer. Dort brachte sie \n\nin der Badewanne einen gesunden Jungen zur Welt. Die Angeklagte versetz-\n\nte ihm mittels stumpfer Gewalt zahlreiche Verletzungen an Kopf, insbesonde-\n\nre Gesicht und Hals, Armen, Rücken sowie am äußeren Genitale. Sodann \n\nversperrte sie dem Kind Mund und Nase, so dass es keine Luft mehr bekam \n\nund nach wenigen Minuten erstickte. Anschließend spülte die Angeklagte die \n\nBadewanne aus, wickelte das tote Kind samt Nachgeburt in Handtücher und \n\nlegte es in die sogenannte Gelbe Tonne. Später wurde es auf dem Sortier-\n\nband gefunden. \n\n2. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit hält revisions-\n\nrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat bei der Angeklagten \n\n„psychiatrisch relevante Symptome“ und das Vorliegen einer kombinierten \n\nStörung des Sozialverhaltens und der Emotionen festgestellt. Die Vorausset-\n\nzungen des § 21 StGB hat es vor allem unter dem Gesichtspunkt einer tief-\n\ngreifenden Bewusstseinsstörung aufgrund eines Affekts geprüft und verneint, \n\nda die Angeklagte nicht aus einer „Konfliktlage“ heraus gehandelt habe, son-\n\ndern keine „emotionale Beziehung zu dem ungeborenen Kind entwickelt“, es \n\nnur als Belastung empfunden habe. Das Eingangsmerkmal der schweren \n\nanderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB hat das Landgericht \n\nabgelehnt, da die diagnostizierte Störung „nach dem Gutachten“ nicht hierun-\n\nter falle. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Bewertung entbehrt einer nachvollziehbaren und damit revisi-\n\nonsgerichtlichen Kontrolle zugänglichen Begründung. Zwar führt allein die \n\npsychische Ausnahmesituation einer Mutter, die ihr Kind in oder gleich nach \n\nder Geburt tötet, nicht zur Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB \n\n(BGH, Urteil vom 23. April 2009 – 3 StR 100/09). Angesichts der zahlreichen \n\nAuffälligkeiten im bisherigen Werdegang der zur Tatzeit 17 Jahre alten An-\n\ngeklagten, die weder im privaten noch im schulischen Bereich ihren Möglich-\n\nkeiten gerecht werden konnte und hierunter litt, liegt aber eine unabhängig \n\nhiervon bestehende geistig-seelische Beeinträchtigung nicht fern. Dies hätte \n\neine eingehende Prüfung und Erörterung, ob bei der Angeklagten – trotz ih-\n\nres jungen Alters – eine andere schwere seelische Abartigkeit vorliegt, erfor-\n\nderlich gemacht. Allein der nicht weiter begründete Hinweis darauf, dass die \n\ndiagnostizierte Störung die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle, genügt \n\nnicht. So fehlt es bereits an der erforderlichen Gesamtschau der Persönlich-\n\nkeit der Angeklagten und ihrer Entwicklung (vgl. BGHR StGB § 21 seelische \n\nAbartigkeit 4, 9, 16, 24, 29; BGH NStZ 2007, 518). Vor allem aber lassen die \n\nErwägungen eine Auseinandersetzung mit dem ungewöhnlichen Tatbild \n\nvermissen. Dieses ist durch die zahlreichen, nicht im unmittelbaren Zusam-\n\nmenhang mit der Tötungshandlung stehenden Verletzungshandlungen, auch \n\ngegen das Geschlechtsteil des neugeborenen Kindes, geprägt. \n\n8 \n\nDie Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Prüfung eines Af-\n\nfekts sind nicht geeignet, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit grundsätzlich auszuschließen. So ist die Wertung, die Angeklagte ha-\n\nbe nach der Tat durch „vernünftige Handlungen“ gezeigt, dass ihre Steue-\n\nrungsfähigkeit unbeeinträchtigt gewesen sei, für sich nicht tragfähig. Denn \n\njedenfalls angesichts der auf sichere Entdeckung hinauslaufenden Entsor-\n\ngung der Leiche fehlt es an den für diesen Schluss hinreichenden Anzeichen \n\n(vgl. zur Bedeutung planvollen und gezielten Tatverhaltens BGH NStZ 2002, \n\n476; NStZ-RR 2002, 230). \n\n9 \n\n3. Der Senat kann zwar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit sicher \n\nausschließen, nicht hingegen, dass die Jugendstrafe, deren Verhängung we-\n\ngen Schwere der Schuld außer Frage steht (§ 17 Abs. 2 JGG), milder ausge-\n\nfallen wäre. Er hat daher das Urteil nur hinsichtlich der Höhe der Jugendstra-\n\nfe aufgehoben. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs kann der Se-\n\nnat trotz der Zurückverweisung der Hauptsache die auf § 74 JGG gestützte \n\nKostenentscheidung bereits jetzt treffen. Das neue Tatgericht wird moralisie-\n\nrende Wertungen im Rahmen der Strafzumessung zu vermeiden haben. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/5-str-174-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/5-str-174-09","retrieved":"2026-07-10 19:37:56.401358+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-25/5-str-174-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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