{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"2 StR 113/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 113/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 22. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Die Strafkammer hat für den Totschlag \"eine Strafe geringfügig ober-\n\nhalb der Mitte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens in Höhe von elf Jah-\n\nren für tat- und schuldangemessen\" gehalten (UA S. 38). Der Senat geht nach \n\ndem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen davon aus, \n\ndass sich der Tatrichter bei der Einordnung der Taten in den gefundenen Straf-\n\nrahmen nicht rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu u. a. BGH NStZ-RR 2006, 270, 271 \n\nm.w.N.) an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens orientiert hat, sondern \n\ndass es sich bei der Formulierung um die überflüssige Mitteilung handelt, wo \n\nsich die konkrete Strafe innerhalb des Strafrahmens befindet. \n\n2. Die von der Strafkammer angenommene rechtsstaatswidrige Verzöge-\n\nrung des Verfahrens von fünf Jahren lässt sich den Urteilsgründen nicht ent-\n\nnehmen. Die \"Probleme im Rechtshilfeverkehr\" werden nicht näher dargelegt \n\nund führen auch nicht ohne Weiteres zur Bejahung einer entsprechenden \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Durch die zu großzügig bemes-\n\nsene Zeit der Verzögerung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. \n\n3. Der Tatrichter hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des \n\n5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2008 (5 StR 283/08) für \n\nsachgerecht gehalten, \"einen Bruchteil von 2/5 des Zeitraums der rechtsstaats-\n\nwidrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation für die überlange Verfah-\n\nrensdauer als vollstreckt anzusehen\" (UA S. 40). Der Entscheidung des \n\n5. Strafsenates ist jedoch nicht zu entnehmen, dass in einer Art mathemati-\n\nschen Berechnung die Kompensation grundsätzlich in einem Abschlag von 2/5 \n\nder Verzögerung zu erfolgen hat. Für die Frage, welcher Teil der Strafe zur \n\nKompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt, sind stets die Umstände des \n\nEinzelfalles entscheidend, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden \n\nVerzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie \n\ndie Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten (vgl. BGH-GS BGHSt 52, \n\n124 Rdn. 56). \n\nDurch die im vorliegenden Fall zu hohe Kompensation von zwei Jahren \n\nist der Angeklagte aber nicht beschwert. \n\nFischer Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/2-str-113-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/2-str-113-09","retrieved":"2026-07-10 19:39:32.000740+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-25/2-str-113-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2009-06-25","dockets":["2 StR 113/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.06.2009 – 2 StR 113/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/2-str-113-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:39:32.000740+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}