{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"IV ZB 2/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 2/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 24. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n19. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 5.780,28 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger erbrechtliche \n\nund bereicherungsrechtliche Ansprüche nach dem Tod seiner Mutter in \n\nHöhe von 17.174,59 € verfolgte (Anteil am Sparguthaben in Höhe von \n\n5.780,28 €, Ausgleich für Grundstücksnutzung in Höhe von 11.394,31 €) \n\ndurch das am 26. März 2008 zugestellte Urteil abgewiesen. \n\nSeinen Prozesskostenhilfeantrag vom 23. April 2008 für die Durch-\n\nführung der Berufung hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom \n\n2. Juli 2008 - zugestellt am 11. Juli 2008 - zurückgewiesen: Für den Nut-\n\nzungsausgleich bestehe - anders als beim Sparguthabenanteil - schon \n\nkeine Erfolgsaussicht. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitere \n\naber insgesamt an der bestandskräftigen Ablehnung von Prozesskosten-\n\nhilfe für denselben Streitgegenstand durch das Landgericht in dem vor \n\ndiesem Rechtsstreit durchgeführten selbständigen Prozesskostenhilfe-\n\nverfahren. \n\nDie dagegen am 24. Juli 2008 erhobene Anhörungsrüge hat das \n\nBerufungsgericht durch Beschluss vom 30. Juli 2008 - dem Kläger zuge-\n\ngangen am 8. August 2008 - zurückgewiesen. \n\nAm 22. August 2008 hat der Kläger wegen Versäumung der Beru-\n\nfungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beantragt und zugleich Berufung eingelegt und diese begründet. \n\nDurch Beschluss vom 19. Dezember 2008 hat das Berufungsge-\n\nricht die Berufung des Klägers und sein Wiedereinsetzungsgesuch als \n\nunzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die nur auf den Anteil am \n\nSparguthaben bezogene Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und rechtzeitig erhobene Rechtsbeschwerde \n\nwar als unzulässig zu verwerfen, da die Voraussetzungen des § 574 \n\nAbs. 2 ZPO nicht gegeben sind. \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde wird der Kläger durch \n\nden angefochtenen Beschluss nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches \n\nGehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die im Zusammenhang mit der \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nProzesskostenhilfeablehnung dem Berufungsgericht vorgehaltenen Ge-\n\nhörsverstöße sind insoweit nicht entscheidungserheblich (1.). \n\n8 \n\nDer Rechtssache kommt auch nicht die von der Beschwerde ange-\n\nnommene grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Bundesgerichtshof bis-\n\nher nicht entschieden habe, ob eine Anhörungsrüge die Fristen des \n\n§ 234 Abs. 1 ZPO offen halten oder - auch bei Erfolglosigkeit - wieder in \n\nGang setzen könne. Der Kläger vermag insoweit bereits nicht aufzuzei-\n\ngen, dass die von ihm dargelegten Rechtsfragen in Rechtsprechung und \n\nRechtslehre umstritten sind und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage \n\nim konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klä-\n\nrungsfähig aufwirft, wodurch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit \n\nan der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt \n\nwird (vgl. BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). Der fehlende Einfluss ei-\n\nner Anhörungsrüge auf den Fristenlauf insbesondere auch bei der Wie-\n\ndereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO ist geklärt. Der von der Be-\n\nschwerde gesehene Vergleich zur Verfassungsbeschwerde greift nicht \n\n(2.). \n\n9 \n\n1. Unhaltbar ist allerdings die Rechtsauffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die vorangegangene bestandskräftige Zurückweisung der nachge-\n\nsuchten Prozesskostenhilfe durch das Landgericht für ein erstinstanzli-\n\nches Klageverfahren hindere trotz erkannter Erfolgsaussicht, soweit es \n\nden Sparguthabenanteil anlangt, den für die Berufungsinstanz gestellten \n\nProzesskostenhilfeantrag sachlich zu bescheiden, weil ohne Verände-\n\nrung des zu beurteilenden Sachverhalts eine erneute Entscheidung in \n\nder Sache nicht zulässig erscheine. Das dafür herangezogene Zitat (Zöl-\n\nler/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 117 Rdn. 6 m.w.N. aus der Rechtsprechung) \n\nstützt diese Auffassung nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein man-\n\ngels Rechtskraft abweisender Prozesskostenhilfebeschlüsse grundsätz-\n\nlich jederzeit wiederholbares Verlangen, die Erfolgsaussicht zu beurtei-\n\nlen, kann allenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage in Zweifel \n\ngezogen werden. Das ist - wie die Beschwerde zutreffend anmerkt - bei \n\neinem allein für den nächsten Rechtszug - hier das Berufungsverfahren - \n\ngestellten Prozesskostenhilfegesuch nicht der Fall (arg. e. § 119 ZPO). \n\nÜber dieses Gesuch hat das dafür jetzt zuständige Berufungsgericht \n\nerstmalig zu befinden und zwar gerade auch, wenn \n\nlediglich um \n\nÜberprüfung der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung gebeten wird, \n\nohne zusätzlich auf etwaige Abweichungen im Sachverhalt zu verweisen. \n\nZulässigkeitsschranken gibt es insoweit nicht. Das Rechtsschutzbedürf-\n\nnis für einen zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag kann nicht da-\n\ndurch in Frage gestellt werden, dass die Partei mit einem erstinstanzli-\n\nchen Antrag - sei er in dem Verfahren selbst oder in einem separaten \n\nvorangegangenen Verfahren - erfolglos geblieben ist und dies hinge-\n\nnommen hat. \n\n10 \n\nOb diese rechtsfehlerhafte Behandlung des Berufungsgerichts al-\n\nlerdings (auch) eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG enthält, wie die \n\nBeschwerde meint, weil der Kläger nicht zuvor auf diese Rechtsauffas-\n\nsung, mit der nicht zu rechnen gewesen sei, hingewiesen worden ist, \n\nkann letztlich offen bleiben. Denn auf einem solchen Gehörsverstoß be-\n\nruht die mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Verwerfung von Beru-\n\nfung und Wiedereinsetzung nicht, sondern letztlich auf der unzutreffen-\n\nden Einschätzung des Klägers, mit der Anhörungsrüge gemäß § 321a \n\nZPO den Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist herauszögern zu können. In-\n\nsoweit ist aber ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte durch das Be-\n\nrufungsgericht weder dargetan noch ersichtlich. \n\n11 \n\n12 \n\nEin Zulassungsgrund ist damit insgesamt nicht dargetan. \n\n2. Richtig ist zwar, dass der Anwendungsbereich der Anhörungs-\n\nrüge gemäß § 321a ZPO auch unanfechtbare Entscheidungen im Pro-\n\nzesskostenhilfeverfahren - wie hier den Ablehnungsbeschluss des Beru-\n\nfungsgerichts vom 2. Juli 2008 - erfasst (MünchKomm-ZPO/Musielak \n\n3. Aufl. § 321a Rdn. 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 321a \n\nRdn. 15). Dagegen trifft es nicht zu, dass mit der Einlegung dieses \n\nRechtsbehelfs Einfluss auf den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist des \n\n§ 234 Abs. 1 ZPO zuzüglich drei bis vier Tage Überlegungsfrist genom-\n\nmen werden kann, der mit der Bekanntgabe der (auch teilweisen) Versa-\n\ngung von Prozesskostenhilfe beginnt und zwar unabhängig davon, aus \n\nwelchem Grund der Prozesskostenhilfeantrag erfolglos geblieben ist (vgl. \n\nStein/Jonas/Roth aaO § 234 Rdn. 14-16). \n\n13 \n\na) Eine Anhörungsrüge hat - was auch die Beschwerde nicht ver-\n\nkennt - auf den Beginn von Fristen keinen Einfluss (BGH, Beschluss vom \n\n12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - NJW-RR 2004, 712 unter II 2 = juris \n\nTz. 13 bezüglich der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde). Das gilt auch für die Wiedereinsetzungsfrist (BayVGH, Be-\n\nschluss vom 15. Oktober 2008 - 12 ZB 08.2468 - juris Tz. 2). \n\n14 \n\nDer fehlende Einfluss von Anhörungsrügen auf den Fristenlauf \n\nentspricht gefestigter einhellig anerkannter höchstrichterlicher Recht-\n\nsprechung, nach der die Wiedereinsetzungsfrist trotz einer nach Versa-\n\ngung von Prozesskostenhilfe alsbald erhobenen Gegenvorstellung zu \n\nlaufen beginnt (vgl. nur BGHZ 41, 1; BGH, Beschlüsse vom 26. Sep-\n\ntember 1979 - IV ZB 52/79 - VersR 1980, 86; vom 25. September 2001 \n\n- VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119 unter 2 c; vom 20. Juni 2006 - VI ZR \n\n255/05 - VersR 2007, 132 Tz. 8; Zöller/Greger aaO § 234 Rdn. 8; \n\nMünchKomm-ZPO/Gehrlein aaO § 234 Rdn. 10; jeweils m.w.N.). Für die \n\ninsoweit vergleichbare Anhörungsrüge hat das ebenso zu gelten. \n\n15 \n\nDie Anhörungsrüge als normierter, aus dem Institut der Gegenvor-\n\nstellung entwickelter Rechtsbehelf eigener Art (vgl. Zöller/Heßler aaO \n\n§ 567 Rdn. 23 f.) befreit das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 \n\nZPO sowie von formeller und materieller Rechtskraft. Ihr fehlt es - wie \n\nder Gegenvorstellung - an jeglichem Suspensiv- und Devolutiveffekt \n\n(MünchKomm-ZPO/Musielak aaO § 321a Rdn. 4). Trotz aller bei dem \n\nAnwendungsbereich der Gegenvorstellung mit ihrer Abgrenzung zur An-\n\nhörungsrüge noch bestehenden, (dogmatisch) noch nicht endgültig ge-\n\nklärten Fragen liegt die Verwandtschaft dieser beiden Rechtsinstitute \n\nund ihre Wirkungsähnlichkeit offen. Inwieweit für eine Gegenvorstellung \n\nnoch Raum neben einer Anhörungsrüge bleibt, spielt dabei keine ent-\n\nscheidende Rolle (vgl. dazu BFH/NV 2005, 1845 = juris Tz. 5; BayVGH, \n\nBeschluss vom 3. August 2005 - 25 CS 5.1605 - juris; vgl. ferner \n\nMünchKomm-ZPO/Musielak aaO § 321a Rdn. 14). Auch bei der Gegen-\n\nvorstellung steht fest, dass sie durch die formelle Rechtskraft (Unan-\n\nfechtbarkeit) nicht gehindert wird, und selbst die Grenze zur materiellen \n\nRechtskraft ist mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 321a ZPO \n\nunsicherer geworden (vgl. Zöller/Heßler aaO). Fristhemmende Wirkung \n\nkann die Anhörungsrüge jedenfalls aus den für die Gegenvorstellung \n\nentwickelten Gründen nicht entfalten. \n\n16 \n\nb) Das nimmt an sich auch die Rechtsbeschwerde nicht für sie in \n\nAnspruch. Sie meint nur, der Anhörungsrüge müssten entsprechende \n\nWirkungen zukommen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in Bezug \n\nauf die Fristen zur Einlegung von Verfassungsbeschwerden festgelegt \n\nhat. Dabei verkennt sie allerdings die spezifischen Sonderheiten der Ver-\n\nfassungsbeschwerde, die einer Übertragung der für sie entwickelten \n\nGrundsätze auf andere Fristen entgegensteht. \n\n17 \n\nDas Bundesverfassungsgericht lastet \"unter dem Gesichtspunkt \n\nder Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG\" einem Beschwerdeführer \n\ndie vorherige Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nur an, wenn \n\ndieser Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig war; eine solche Anhö-\n\nrungsrüge könne die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde \n\nnicht offen halten (BVerfG NJW 2007, 3418 = juris Tz. 20). Grundlage \n\ndieser Rechtsprechung ist die von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG für die \n\nZulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geforderte Erschöpfung des \n\nRechtsweges und die damit festgelegte Subsidiarität der Verfassungsbe-\n\nschwerde (BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 - ju-\n\nris Tz. 2). Auf die Anhörungsrüge, mit der der Verstoß gegen das Verfas-\n\nsungsgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann, \n\ndarf ein Beschwerdeführer aber dann nicht verwiesen werden, wenn die-\n\nser Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist (BVerfG EuGRZ 2006, \n\n294 = juris Tz. 14). Besteht indes eine gewisse Erfolgsaussicht, ist das \n\nAnhörungsrügeverfahren aus Subsidiaritätsgründen gemäß § 90 Abs. 2 \n\nSatz 1 BVerfGG zwingend vorzuschalten mit der Folge, dass die Einle-\n\ngungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG notwendigerweise insoweit offen zu \n\nhalten ist. \n\n18 \n\nAn diesem Subsidiaritätsverhältnis fehlt es zwischen der Anhö-\n\nrungsrüge und der Wiedereinsetzungsfrist gerade. Die für die Verfas-\n\nsungsbeschwerde entwickelten Grundsätze können daher hier nicht zum \n\nTragen kommen. \n\n19 \n\nc) Nach alledem ist die Wiedereinsetzung und damit die Berufung \n\nzu Recht wegen Verfristung verworfen worden. Ein für die Zulässigkeit \n\nder Rechtsbeschwerde erforderlicher Zulassungsgrund ist insoweit weder \n\ndargetan noch sonst ersichtlich. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 28.02.2008 - 4 O 512/07 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.12.2008 - 19 U 91/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/iv-zb-2-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/iv-zb-2-09","retrieved":"2026-07-10 19:34:42.210591+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-24/iv-zb-2-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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