{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"1 StR 216/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 216/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n24. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n24. Juni 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Regensburg vom 9. Dezember 2008 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem \n\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Angeklagte lebte mit dem Tatopfer in einer von beiderseitiger Eifer-\n\nsucht und von Streitereien sowie Gewalttätigkeiten geprägten Beziehung. Mehr-\n\nfach hatte sich die Geschädigte von dem Angeklagten getrennt und sich an-\n\nschließend wieder regelmäßig mit ihm getroffen, wobei es stets auch zu einver-\n\nständlichem Geschlechtsverkehr kam. Zwei Wochen nach der letzten Trennung \n\nmieteten beide ein Hotelzimmer in Regensburg, um dort nach dem Besuch ver-\n\nschiedener Lokale gemeinsam zu übernachten. Als sie nach Mitternacht das \n\nZimmer aufsuchten, machte der Angeklagte der Geschädigten Vorhaltungen \n\nwegen ihrer Kontakte zu einem ihrer Arbeitskollegen. Da die Geschädigte hier-\n\nauf nicht einging, schlug sie der Angeklagte mit beiden Fäusten, entkleidete sie \n\nund vollzog mit ihr über einen längeren Zeitraum dreimal gegen ihren Willen \n\ngewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Vergewaltigung in \n\nTateinheit mit Körperverletzung - unter Einbeziehung der Strafen aus einer frü-\n\nheren Verurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, \n\nwobei es für die vorliegende Tat von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB \n\nausgegangen ist und eine Einsatzstrafe von zwei Jahren festgesetzt hat. Die \n\nStaatsanwaltschaft macht mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten \n\n- vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision in erster Linie geltend, \n\ndas Landgericht hätte den Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde \n\nlegen müssen. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Die Begründung, mit der das Landge-\n\nricht die Regelwirkung der Vergewaltigung für die Annahme eines besonders \n\nschweren Falls der sexuellen Nötigung verneint und den Strafrahmen des § 177 \n\nAbs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Straf-\n\nkammer ist von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen und hat auf \n\ndas gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und die Täterper-\n\nsönlichkeit abgestellt. Sie war sich bewusst, dass nur gewichtige Milderungs-\n\ngründe die Regelwirkung entfallen lassen können (vgl. Senat bei Pfister NStZ-\n\nRR 2000, 356). Die Strafzumessungserwägungen sind aus den bereits in der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen weder in sich \n\nfehlerhaft noch verstoßen sie gegen anerkannte Strafzwecke. Sie sind \n\ndeshalb auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Entscheidung ebenso \n\nmöglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. BGH, Urt. \n\nvom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2001, \n\n248). \n\nNack Kolz Elf \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/1-str-216-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/1-str-216-09","retrieved":"2026-07-10 19:36:26.635181+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-24/1-str-216-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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