{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"XI ZR 171/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 171/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2009 \nHerrwerth \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 23. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nWiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. April 2008 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten in erster Linie Schadens-\n\nersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit \n\ndem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung. \n\n2 \n\nDie Kläger, ein damals 32 Jahre alter Schlosser und eine damals \n\n34 Jahre alte Arbeiterin, wurden im Jahr 1993 von einem Vermittler ge-\n\nworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswoh-\n\nnung im Objekt H. Straße in He. zu erwerben. Der Ver-\n\nmittler war für die H. & B. GmbH tätig, die seit 1990 in großem \n\nUmfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. \n\n3 \n\nIm Rahmen der Gespräche unterschrieben die Kläger einen Be-\n\nsuchsbericht, in welchem eine \"Mieteinnahme\" von monatlich 382 DM \n\nausgewiesen war. Außerdem unterzeichneten sie unter anderem eine \n\nVereinbarung über Mietenverwaltung, mit der sie der für die zu erwer-\n\nbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft beitraten, die von \n\nder zur H. & B. Gruppe (im Folgenden: H&B-Gruppe) gehören-\n\nden Haus-, Mieten- und Grundstücksverwaltungs GmbH verwaltet wurde. \n\nDurch notarielle Erklärung vom 6. Mai 1993 nahmen die Kläger das nota-\n\nrielle Kaufvertragsangebot der Verkäuferin an. Zur Finanzierung des \n\nKaufpreises von 105.838 DM zuzüglich Nebenkosten schlossen die Klä-\n\nger am 1. Mai 1993 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten ab. Da-\n\nnach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens in \n\nHöhe von 122.000 DM sowie zweier Bausparverträge über je 61.000 DM \n\nfinanziert. Bedingung für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch \n\nder Bauspardarlehen war nach § 3 des Vertrages u.a. der Beitritt zu ei-\n\nner Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool). Zur Sicherung des valutierten \n\nVorausdarlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge \n\nauszureichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der Beklagten eine \n\nGrundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. \n\nIm November 2002 widerriefen die Kläger, vertreten durch ihren Verfah-\n\nrensbevollmächtigten, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages \n\ngerichteten Willenserklärungen unter Hinweis auf das Haustürwiderrufs-\n\ngesetz. \n\n4 \n\nMit ihrer Klage, für deren Durchführung sie mit einem am 22. De-\n\nzember 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe beantragt haben, begehren sie in erster Linie Scha-\n\ndensersatz mit dem Ziel, so gestellt zu werden, als wären der Kaufver-\n\ntrag über die Eigentumswohnung und der Darlehensvertrag nicht abge-\n\nschlossen worden. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, \n\nverlangen sie von der Beklagten Zahlung von 64.206,31 € nebst Zinsen \n\nals Ersatz der bisher auf das Vorausdarlehen geleisteten Zinsen, ferner \n\nFreistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehensvertrag \n\nund Feststellung, dass der Beklagten insoweit keine Ansprüche mehr \n\nzustehen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswoh-\n\nnung, schließlich Abrechnung und Auszahlung der Bausparguthaben \n\nnebst Zinsen und Feststellung, dass die Beklagte ihnen zum Ersatz wei-\n\nterer aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Schäden verpflichtet \n\nist. \n\n5 \n\nIhre Ansprüche stützen sie in erster Linie auf ein vorvertragliches \n\nAufklärungsverschulden der Beklagten, die in mehrfacher Hinsicht ihre \n\nAufklärungspflichten verletzt habe. Die Beklagte ist den geltend gemach-\n\nten Ansprüchen entgegen getreten und hat die Einrede der Verjährung \n\nerhoben. \n\n6 \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\n- vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr \n\nKlagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n8 \n\n9 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von Be-\n\ndeutung - im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDen Klägern stünden gegenüber der Beklagten keine auf Rückab-\n\nwicklung der Darlehensverträge gerichteten Schadensersatzansprüche \n\nwegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu. Sämtliche Schadenser-\n\nsatzansprüche seien jedenfalls gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Es ste-\n\nhe fest, dass die Kläger bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von \n\nden anspruchsbegründenden Tatsachen und Umständen sowie von der \n\nPerson des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt hät-\n\nten bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können, so dass die \n\ndreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB am 31. Dezember 2004 und \n\ndamit vor Eingang ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nabgelaufen gewesen sei. Ihnen seien damals bereits alle Tatsachen be-\n\nkannt gewesen. Dies betreffe sämtliche von der Vermittlerin gemachte \n\nAngaben, die besonderen Risiken der gewählten Anlageform, die im Dar-\n\nlehensvertrag vorgegebene Mietpoolgemeinschaft, die vorgetragene \n\nInäquivalenz von Kaufpreis und Wohnungswert sowie die unzureichende \n\nBonitätsprüfung der Kläger. Außerdem hätten sie aus den ihnen jährlich \n\nerteilten Mietpoolabrechnungen ab 1994 um die mangelnden Erträge \n\ngewusst. Es hätte für die Kläger auch insgesamt ersichtlich sein müssen, \n\ndass möglicherweise die Beklagte besondere Aufklärungspflichten träfen, \n\nda die Vermutung eines Zusammenwirkens der Beklagten mit der Ver-\n\nkäuferin jedenfalls nahe gelegen habe und ebenso die Kenntnis der Be-\n\nklagten von einer entsprechenden Beratungs- und Aufklärungspraxis der \n\nVermittler. \n\nII. \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im entscheiden-\n\nden Punkt nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Beru-\n\nfungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger wegen eines \n\nAufklärungsverschuldens nicht ablehnen dürfen. Die Revision beanstan-\n\ndet zu Recht die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat, sämtliche in Betracht kommenden Schadensersatzansprü-\n\nche der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss seien verjährt. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz allerdings zutreffend da-\n\nvon aus, dass die von den Klägern geltend gemachten Schadensersatz-\n\nansprüche aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden seit dem \n\n1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unter-\n\nliegen. Richtig ist auch, dass diese Verjährungsfrist, da sie kürzer ist als \n\ndie bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverjährung von 30 Jahren, \n\nnach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB \n\nvon dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Zutreffend ist ferner, dass \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, BGHZ 171, 1, \n\nTz. 23 ff. und Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, \n\nTz. 23; BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, \n\n40, Tz. 22 f. und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, \n\nTz. 8) dieser Stichtag für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist \n\nnicht allein maßgeblich ist. Vielmehr müssen - wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend ausführt - zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die subjektiven Vor-\n\naussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen; die Kläger müssten \n\nalso von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person \n\ndes Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrläs-\n\nsigkeit nicht erlangt haben. \n\n12 \n\n2. Rechtlich nicht haltbar ist aber die Begründung, mit der das Be-\n\nrufungsgericht angenommen hat, die Kläger hätten hinsichtlich aller in \n\nBetracht kommenden Schadensersatzansprüche von den anspruchsbe-\n\ngründenden Tatsachen und Umständen sowie der Person des Schuld-\n\nners bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis erlangt bzw. diese Kennt-\n\nnis ohne weiteres erlangen können. \n\n13 \n\na) Zwar unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klä-\n\nger hätten bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von den den An-\n\nspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners ge-\n\nhabt, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisi-\n\nonsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, \n\nwiderspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze \n\ngewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, \n\nWM 2005, 27 m.w.N.). Solche Rechtsfehler liegen hier aber vor. \n\n14 \n\nb) Zu Recht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe \n\naußer Acht gelassen, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist in \n\nFällen, in denen - wie hier - ein Schadensersatzanspruch auf mehrere \n\nAufklärungsfehler gestützt wird, für jeden Aufklärungsfehler gesondert zu \n\nlaufen beginnt, die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des \n\n§ 195 BGB sich daher für jeden Aufklärungsfehler gesondert berechnet \n\nab dem Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger die Umstände, insbesonde-\n\nre die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jewei-\n\nlige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Novem-\n\nber 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, Tz. 16 f. m.w.N.). Wie die Revision \n\nzu Recht rügt, genügen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen diesem Maßstab nicht. Das Berufungsurteil enthält keine ausrei-\n\nchenden Feststellungen dazu, dass sämtliche in Betracht kommenden \n\nSchadensersatzansprüche aus Aufklärungsverschulden verjährt sind. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht sieht im Ausgangspunkt zutreffend, dass die \n\nKläger ihre Schadensersatzforderung insbesondere auch darauf stützen, \n\ndie Beklagte habe unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs \n\neine Aufklärungspflicht getroffen, weil sie gewusst habe, dass der Ver-\n\ntrieb die Erwerber arglistig über den zu erzielenden Nettomietertrag ge-\n\ntäuscht habe. Diesen Anspruch hätte das Berufungsgericht nicht mit der \n\nvon ihm gegebenen Begründung für verjährt erachten dürfen. Vielmehr \n\nbedarf es in einem solchen Fall - wie der erkennende Senat in zwei nach \n\nErlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen zu vergleichbaren \n\nSachverhalten entschieden und im Einzelnen begründet hat - weiterge-\n\nhender Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 199 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB, als sie das Berufungsgericht hier getroffen hat (Urteile \n\nvom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 34 und vom \n\n3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 30 ff.). \n\n16 \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision liegen nach dem im Re-\n\nvisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt die Voraussetzungen vor, \n\nunter denen die Beklagte als finanzierende Bank nach der neueren \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats die Darlehensnehmer über \n\neine von ihr erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 \n\nBGB hätte aufklären müssen. \n\n17 \n\n(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, Tz. 50 ff.; 169, \n\n109, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 \n\n- XI ZR 205/05, \n\nWM 2007, 114, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 \n\n- XI ZR 341/05, \n\nWM 2007, 440, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, \n\n876, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zu-\n\nsammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder \n\nVertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen \n\nmit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wis-\n\nsensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer \n\narglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Ver-\n\nmittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über \n\ndas Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arg-\n\nlistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder \n\nFondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzie-\n\nrende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch \n\ndie Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es \n\nauch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsver-\n\nmittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäu-\n\nfers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Ver-\n\nkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv \n\nevident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf-\n\ndrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung gera-\n\ndezu verschlossen. \n\n18 \n\n(2) Nach dem mangels abweichender Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag \n\nder Kläger war das hier der Fall. Danach waren die Kläger vom Vermitt-\n\nler, der ihnen auch die Finanzierung angeboten hatte, arglistig über die \n\nzu erzielende monatliche Miete in evidenter Weise getäuscht worden, die \n\nanders als ihnen versprochen, nicht 9 DM/qm, sondern nur 5,20 DM/qm \n\nbetrug. Da die Beklagte - wie der erkennende Senat bereits wiederholt \n\nzu vergleichbaren Sachverhalten entschieden hat (vgl. etwa Senatsurtei-\n\nle vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, Tz. 56, vom \n\n25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27 und vom \n\n18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249, Tz. 45) - auch mit der \n\nH&B-Gruppe in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hat, ist \n\nfür das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Voraussetzun-\n\ngen für eine Beweiserleichterung vorliegen und die Beklagte die gegen \n\nsie streitende Vermutung ihrer Kenntnis von der arglistigen Täuschung \n\nnicht widerlegt hat. \n\n19 \n\nbb) Den auf die Verletzung dieser Aufklärungspflicht gestützten \n\nSchadensersatzanspruch der Kläger hätte das Berufungsgericht nicht mit \n\nder von ihm gegebenen Begründung als verjährt erachten dürfen. \n\n20 \n\n(1) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen \n\nvom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 34) und vom \n\n3. Juni 2008 (XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 30 ff.) entschieden und \n\nim Einzelnen begründet hat, setzt die Feststellung der Kenntnis oder \n\ngrob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in \n\nFällen, in denen sich die Gläubiger - wie hier - auf eine Aufklärungs-\n\npflicht wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hin-\n\nblick auf eine arglistige Täuschung durch den Vertrieb berufen, jedenfalls \n\nzwei Feststellungen des Tatrichters voraus. Von einer solchen Kenntnis \n\noder grob fahrlässigen Unkenntnis der Gläubiger ist danach nur auszu-\n\ngehen, wenn diese die tatsächlichen Umstände gekannt oder infolge \n\ngrober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, aus denen sich ergab, dass \n\nsie im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb arglistig getäuscht \n\nworden waren, und darüber hinaus die Umstände, die den Schluss auf \n\neinen insoweit bestehenden Wissensvorsprung des Schuldners zuließen \n\n(Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 34 \n\nund vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 30). Notwen-\n\ndig ist also die Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass \n\ndie Kläger Kenntnis von tatsächlichen Umständen hatten oder sich ohne \n\nnennenswerte Mühe hätten verschaffen können, aus denen sie auf eine \n\narglistige Täuschung schließen konnten (Senatsurteil vom 3. Juni 2008 \n\n- XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 31). Zudem sind Feststellungen da-\n\nzu erforderlich, dass den Klägern auch bekannt oder aufgrund grober \n\nFahrlässigkeit unbekannt war, dass die Beklagte von der arglistigen Täu-\n\nschung durch den Vertrieb Kenntnis hatte (Senatsurteil vom 3. Juni 2008 \n\n- XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 32). \n\n21 \n\n22 \n\n(2) Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen \n\ngenügen diesen Anforderungen nicht. \n\n(a) Die Feststellungen zur Kenntnis der Kläger von den Risiken der \n\ngewählten Anlageform, der Mietpoolgemeinschaft, der Inäquivalenz von \n\nKaufpreis und Wohnungswert sowie von der fehlenden Bonitätsprüfung \n\nsind bezogen auf die Frage der von den Klägern behaupteten arglistigen \n\nTäuschung ohne Aussagekraft. \n\n23 \n\nSoweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, die Verträge \n\nseien bereits 1993 geschlossen worden und den Klägern seien aus den \n\njährlichen Mietpoolabrechnungen der Folgejahre auch die mangelnden \n\nErträge bekannt gewesen, genügt auch das nicht für eine Kenntnis der \n\ntatsächlichen Umstände, die auf eine arglistige Täuschung schließen \n\nließen, wie der Senat in dem Urteil vom 3. Juni 2008 (XI ZR 319/06, \n\nWM 2008, 1346, Tz. 31 f.) näher dargelegt hat (ebenso Senatsurteil vom \n\n27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 34). Für die Frage der \n\nKenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger von der arglisti-\n\ngen Täuschung ist das Auseinanderfallen von versprochener und erziel-\n\nter Miete schon deshalb nicht aussagekräftig, weil die Ursache dafür of-\n\nfen bleibt. Es hätte daher zusätzlicher Feststellungen dazu bedurft, dass \n\ndie Kläger Kenntnis von tatsächlichen Umständen hatten oder ohne nen-\n\nnenswerte Mühe hätten haben können, aus denen sie entnehmen konn-\n\nten, dass die Differenz zwischen versprochener und erzielter Miete ihre \n\nUrsache in einer arglistigen Täuschung über die erzielbare Miete hatte \n\n(Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 31). \n\n24 \n\n(b) Ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen bis-\n\nlang auch zu der Frage, ob die Kläger vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis \n\noder aufgrund grober Fahrlässigkeit Unkenntnis davon hatten, dass ge-\n\nrade die Beklagte als mögliche Ersatzpflichtige infrage kam. Entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung ge-\n\nnügt hierzu nicht, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nfür die Kläger ein Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vertrieb nahe \n\ngelegen habe und eine entsprechende Kenntnis der Kläger hiervon an-\n\nzunehmen sei. Erforderlich wäre in diesem Zusammenhang vielmehr \n\ndarüber hinaus die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger \n\nvon tatsächlichen Umständen gewesen, aus denen sich ergab, dass die \n\nBeklagte auch von der arglistigen Täuschung der Kläger über die Mieter-\n\nträge wusste. Denn erst an diesen Wissensvorsprung knüpft die diesbe-\n\nzügliche Rechtspflicht der Beklagten zur Aufklärung an (Senatsurteil vom \n\n3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 32). \n\n25 \n\n(c) Dies übersieht die Revisionserwiderung auch, soweit sie im Wi-\n\nderspruch zu dem genannten Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juni \n\n2008 (XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 27 ff.) geltend macht, Verjäh-\n\nrung sei eingetreten, weil die Kläger mit dem vom Berufungsgericht fest-\n\ngestellten Kenntnisstand bereits vor dem 1. Januar 2002 ohne weiteres \n\nin der Lage gewesen wären, mit Aussicht auf Erfolg eine Klage zu erhe-\n\nben. Die Revisionserwiderung berücksichtigt insoweit nicht, dass in Fäl-\n\nlen unzureichender Aufklärung zu der Kenntnis der den Ersatzanspruch \n\nbegründenden tatsächlichen Umstände auch speziell die Kenntnis der \n\nUmstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge gehört, \n\naus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (Senatsurteil vom \n\n3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 27 m.w.N.). Knüpft die-\n\nse - wie hier - an einen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung \n\nüber eine arglistige Täuschung an, ist - wozu entsprechende Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts fehlen - die Kenntnis oder grob fahrlässige \n\nUnkenntnis der Gläubiger von den tatsächlichen Umständen erforderlich, \n\naus denen sich gerade ergibt, dass sie im Zusammenhang mit dem \n\nWohnungserwerb arglistig getäuscht worden sind, und zusätzlich die \n\nKenntnis der Umstände, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden \n\nWissensvorsprung der Beklagten zulassen (Senatsurteil vom 3. Juni \n\n2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 30). \n\n26 \n\nAnders als die Revisionserwiderung meint, folgt ein entsprechen-\n\nder Kenntnisstand der Kläger auch nicht daraus, dass die damals bereits \n\nanwaltlich beratenen Kläger schon im Jahr 2002 nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts von einer möglichen Haftung der Beklagten aus-\n\ngegangen seien. Diese Feststellung bezieht sich ausdrücklich allein auf \n\nden Umstand eines Haustürwiderrufs des Darlehensvertrags und besagt \n\nnichts zu der Frage, ab wann die Kläger die tatsächlichen Umstände \n\nkannten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannten, die die in \n\nRede stehende Aufklärungspflicht wegen eines Wissensvorsprungs der \n\nBeklagten von einer arglistigen Täuschung der Kläger über die erzielba-\n\nren Mieterträge auslösten. \n\n27 \n\nSoweit die Revisionserwiderung ausführt, entgegen der Auffassung \n\nder Revision ergebe sich aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfer \n\nD. & T. kein für den Verjährungsbeginn entscheidender Wis-\n\nsenszuwachs, kommt es hierauf nicht an. Die Revisionserwiderung ver-\n\nkennt in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast, nach \n\nwelcher es der Beklagten als der Schuldnerin obliegt, darzutun, dass die \n\nKläger bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis oder grob fahrlässige \n\nUnkenntnis von der arglistigen Täuschung und dem bei der Beklagten \n\ninsoweit bestehenden Wissensvorsprung hatten (Senatsurteil vom 3. Juni \n\n2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 25 m.w.N.). \n\nIII. \n\n28 \n\nDas angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur \n\nweiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen \n\nFeststellungen zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Klä-\n\nger von den anspruchsbegründenden Umständen vor dem 1. Januar \n\n2002 nachzuholen haben sowie erforderlichenfalls zu den tatbestandli-\n\nchen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Kläger. \n\nWiechers \n\nJoeres \n\nMayen \n\nEllenberger \n\nMatthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 10.11.2006 - 7 O 3311/05 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 11 U 83/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/xi-zr-171-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/xi-zr-171-08","retrieved":"2026-07-10 19:37:06.340808+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-23/xi-zr-171-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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