{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"VI ZR 232/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 (Ah); KUG §§ 22, 23 Zur Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Presseorgan im Hinblick auf die rechtswidrige Verbreitung eines Prominentenfotos bei der Berichter- stattung gegenüber dem Betroffenen abgegeben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 232/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 823 Abs. 1 (Ah); KUG §§ 22, 23 \n\nZur Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Presseorgan im \n\nHinblick auf die rechtswidrige Verbreitung eines Prominentenfotos bei der Berichter-\n\nstattung gegenüber dem Betroffenen abgegeben hat. \n\nBGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die \n\nRichterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juli \n\n2008 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg vom 18. Januar 2008 - 324 O 450/07 - dahin abgeän-\n\ndert, dass die Klage hinsichtlich des Fotos Nummer 2 mit der Bild-\n\nnebenschrift \"So smart und elegant kennt man Andrea in Monaco\" \n\nabgewiesen wird. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinan-\n\nder aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der \n\nKläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist der Sohn von Caroline Prinzessin von Hannover. Im März \n\n2007 veröffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift \"Freizeit \n\nRevue\" (Heft 13/07 vom 21. März 2007) einen Artikel, der sich mit dem Leben \n\ndes Klägers in New York beschäftigt. Abgedruckt sind zwei Fotos, die jeweils \n\nden Kläger zeigen. Die Bildauf- bzw. Nebenschriften lauten: \"Wilde Frisur: And-\n\nrea Casiraghi\" und \"So smart und elegant kennt man Andrea in Monaco\". Auf \n\ndas Verlangen des Klägers hat die Beklagte hinsichtlich beider Bilder eine ver-\n\ntragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Damit \n\nverpflichtet sie sich, es zu unterlassen, den Text des Artikels zu verbreiten. Hin-\n\nsichtlich der Fotos verpflichtet sich die Beklagte, es zu unterlassen, \n\n\"in diesem Zusammenhang die folgenden in \"Freizeit Revue\" Nr. 13/07 \n\nvom 21.3.2007 abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: \n\n1. Das auf S. 3 links abgedruckte Foto, das u.a. Andrea Casiraghi mit \n\n Schal zeigte; \n\n2. das auf S. 3 abgedruckte Foto, das Andrea Casiraghi mit Fliege zeigt.\" \n\n2 \n\n3 \n\nDer Kläger hält diese Erklärung hinsichtlich der Fotos für unzureichend. \n\nEr hat deshalb die vorliegende Unterlassungsklage erhoben, mit der er ein ge-\n\nnerelles Veröffentlichungsverbot erstrebt. \n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-\n\nfung der Beklagten, die sich nur gegen die Verurteilung hinsichtlich des Fotos \n\nNummer 2 mit der Bildnebenschrift \"So smart und elegant kennt man Andrea in \n\nMonaco\" gerichtet hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2008, 623 veröffentlicht ist \n\n(ablehnend dazu Mann, AfP 2008, 566 ff.), hat ausgeführt: \n\nDer Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung des Bildnisses \n\nfolge aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit \n\n§§ 22, 23 KUG, denn die Verbreitung der angegriffenen Aufnahme verletze den \n\nKläger in seinem Recht am eigenen Bild. Zwischen den Parteien bestehe kein \n\n.Streit darüber, dass der Gegenstand der Berichterstattung, deren Illustrierung \n\ndie jetzt noch im Streit stehende Aufnahme gedient habe, nicht ein Ereignis aus \n\ndem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei. Der \n\nAnspruch sei darauf gerichtet, die erneute Verbreitung des Bildnisses schlecht-\n\nhin zu unterlassen. Das ergebe sich aus dem in § 22 Satz 1 KUG ausgespro-\n\nchenen Rechtssatz, wonach Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung \n\ngrundsätzlich gar nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau. gestellt werden dürf-\n\nten. So sei dies auch bislang von den Gerichten gehandhabt worden. Der Um-\n\nfang des Unterlassungsanspruchs sei zwar beschränkt durch die konkrete Ver-\n\nletzungsform. Diese habe aber in der rechtswidrigen Veröffentlichung des an-\n\ngegriffenen Bildnisses gelegen, nicht etwa in der Gesamtveröffentlichung, von \n\nder das Bildnis nur einen Teil gebildet habe. Bei der Bestimmung des An-\n\nspruchsumfangs danach zu differenzieren, ob das jeweils angegriffene Bildnis \n\nals Illustration einer Textberichterstattung oder blank ohne eine solche verbrei-\n\ntet wurde, bestehe kein Anlass. Im Übrigen wäre die abgebildete Person, wollte \n\nman die Verletzung entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht allein in der Verbrei-\n\ntung des Bildnisses, sondern in der Verbreitung des Bildnisses im Rahmen ei-\n\nner bestimmten Berichterstattung sehen, weitgehend schutzlos gestellt. Denn \n\nda jedenfalls in der Tagespresse kaum eine Berichterstattung wortgleich oder \n\nnahezu wortgleich wiederholt werde, würde ein Verbot, das darauf gerichtet \n\nwäre, das Bildnis erneut im Zusammenhang der konkret bezeichneten Bericht-\n\nerstattung zu verbreiten, weitgehend leer laufen, indem die abgebildete Person \n\nkünftige Verbreitungen des Bildnisses durch den Schuldner in anderen Zusam-\n\nmenhängen nur jeweils im Erkenntnisverfahren, nicht aber in dem Ordnungsmit-\n\ntel vorsehenden Vollstreckungsverfahren verfolgen und somit nicht wirksam \n\nunterbinden könnte. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungsver-\n\npflichtungserklärung, in der sie sich habe verpflichten wollen, das angegriffene \n\nBildnis erneut im Zusammenhang mit der konkret bezeichneten Berichterstat-\n\ntung zu veröffentlichen, sei daher jedenfalls zu eng gewesen, um die Wiederho-\n\nlungsgefahr beseitigen zu können. Der Kläger sei daher entsprechend § 266 \n\nBGB nicht gehalten gewesen, die Unterlassungsverpflichtungserklärung der \n\nBeklagten anzunehmen. \n\nII. \n\n6 \n\nDie dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Rechtsfehlerhaft nimmt das \n\nBerufungsgericht an, demjenigen, dessen Bildnis in rechtswidriger Weise ver-\n\nbreitet wurde, stehe generell gegen den Verbreiter ein Anspruch darauf zu, die \n\nerneute Verbreitung des Bildnisses schlechthin zu unterlassen, so dass im vor-\n\nliegenden Fall die Wiederholungsgefahr durch die strafbewehrte Unterlas-\n\nsungsverpflichtungserklärung der Beklagten nicht beseitigt worden sei. \n\n7 \n\n1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich \n\nder Bildberichterstattung weder mit einer \"vorbeugenden\" Unterlassungsklage \n\nüber die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder \"kerngleiche\" \n\nBildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnis-\n\nses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die \n\nIntimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - VI ZR \n\n269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, \n\n1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - NJW 2009, 1502). Der Grund für \n\ndiese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröf-\n\nfentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinte-\n\nresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz \n\nseiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch we-\n\nder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind \n\nund bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht \n\nwerden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung \n\nsich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als \n\nzulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen \n\nkann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeu-\n\ntende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentli-\n\nche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im \n\nKontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; ferner BVerfGE 120, 180, 206). \n\n2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwide-\n\nrung geben keinen Anlass, diesen Maßstab in Frage zu stellen. \n\na) Es kann davon ausgegangen werden, dass in früheren Fällen, in de-\n\nnen der erkennende Senat über die Zulässigkeit der Bildberichterstattung der \n\nPresse zu urteilen hatte, der Unterlassungsantrag ohne Einschränkung gestellt \n\nwar. Es ist indes nicht erkennbar, dass in jenen Fällen die Reichweite des An-\n\ntrags Gegenstand des Streits der Parteien in den Tatsacheninstanzen und im \n\nRevisionsverfahren war. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein \n\n8 \n\n9 \n\nsolcher Unterlassungsausspruch trotz seiner unbedingten Formulierung auf die \n\nkonkrete Verletzungsform bezieht, wenn er auf einer Abwägung zwischen dem \n\nPersönlichkeitsrecht des Abgebildeten und der Äußerungs- und Pressefreiheit \n\nberuht, muss hier nicht entschieden werden. Soweit die Antragstellung in frühe-\n\nren Fällen Gegenstand des Revisionsverfahrens war, hat der erkennende Senat \n\ngeprüft, ob ein generelles Verbot der Verbreitung des Bildnisses deshalb aus-\n\ngeschlossen ist, weil sich seine Veröffentlichung zukünftig in anderem Zusam-\n\nmenhang als zulässig erweisen könnte, was je nach Lage des Falles bejaht \n\noder verneint worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 224 ff.; 177, 119, \n\n131; vom 28. September 2004 - VI ZR 302/03 - DSB 2004, Nr. 11, S. 17, \n\n- VI ZR 303/03 - AfP 2004, 533, 534 und - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84). \n\nEine Divergenz zwischen diesen Entscheidungen besteht entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts nicht. \n\n10 \n\nb) Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein uneinge-\n\nschränkter Anspruch des Klägers auf erneute Verbreitung des beanstandeten \n\nBildes ergebe sich aus dem in § 22 Satz 1 KUG ausgesprochenen Rechtssatz. \n\nDie Argumentation des Berufungsgerichts beruht auf der These, die konkrete \n\nVerletzungsform liege alleine in der ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolg-\n\nten Verbreitung des Bildes, wobei kein Anlass bestehe, danach zu differenzie-\n\nren, ob das Bild zur Illustration einer Wortberichterstattung oder ohne eine sol-\n\nche erfolge. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\nzur Notwendigkeit einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte bei An-\n\nwendung der §§ 22, 23 KUG (vgl. Senatsurteil BGHZ 171, 275, 278 ff. und dazu \n\nBVerfGE 120, 180, 197 ff., jeweils m.w.N.). \n\n11 \n\nc) Das Berufungsgericht meint, die abgebildete Person wäre weitgehend \n\nschutzlos gestellt, wollte man die Verletzung nicht allein in der Verbreitung des \n\nBildnisses, sondern in der Verbreitung des Bildnisses im Rahmen einer be-\n\nstimmten Berichterstattung sehen. Da jedenfalls in der Tagespresse kaum eine \n\nBerichterstattung wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt werde, würde \n\nein Verbot, das darauf gerichtet wäre, das Bildnis erneut im Zusammenhang \n\nder konkret bezeichneten Berichterstattung zu verbreiten, weitgehend leer lau-\n\nfen, indem die abgebildete Person künftige Verbreitungen des Bildnisses durch \n\nden Schuldner in anderen Zusammenhängen nur jeweils im Erkenntnisverfah-\n\nren, nicht aber in dem Ordnungsmittel vorsehenden Vollstreckungsverfahren \n\nverfolgen und somit nicht wirksam unterbinden könnte. Dies überzeugt ebenso \n\nwenig wie die Überlegungen dazu, dass es schlechthin ausgeschlossen sei, \n\neinen Tenor zu finden, der das, was das beklagte Presseorgan zu unterlassen \n\nhabe, ausreichend genau bezeichne. Ein auf die konkrete Verletzungsform be-\n\nschränktes Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn der Presseartikel \n\nwortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mit-\n\nteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichter-\n\nstattung unter Beifügung des zu beanstandenden Fotos sind. Ob dies der Fall \n\nist, hat das für die Vollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht zu \n\nbeurteilen. Dazu bedarf es keines in die Einzelheiten gehenden Urteilstenors \n\ndes Vollstreckungstitels. Vielmehr reicht es aus, dass im Urteilstenor (oder auch \n\nin den Gründen) zum Ausdruck kommt, dass das Foto im Zusammenhang mit \n\nder erneuten Veröffentlichung der in der Ausgangsberichterstattung gebrachten \n\nMitteilungen nicht erneut veröffentlicht werden darf. Die Reichweite des Verbots \n\nhat das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan aufgrund des Urteilstenors und \n\nder Gründe des Vollstreckungstitels zu ermitteln. \n\n12 \n\n3. Dem oben (unter 1) dargestellten Maßstab, nach dem auch zu beurtei-\n\nlen ist, ob eine Unterlassungsverpflichtungserklärung des Presseorgans die \n\nWiederholungsgefahr bzw. schon das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlas-\n\nsungsklage beseitigt, wird das Berufungsurteil nicht gerecht. \n\n13 \n\na) Mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung hat sich die Beklagte \n\ndazu verpflichtet, das beanstandete Foto nicht mehr \"im Zusammenhang\" mit \n\nder Berichterstattung in \"Freizeit Revue\" Nr. 13/07 vom 21. März 2007, welche \n\nzuvor im Wortlaut wiedergegeben ist, zu veröffentlichen. Damit ist die Wieder-\n\nholungsgefahr, bezogen auf die konkrete Verletzungsform, entfallen. Denn aus \n\nder Erklärung ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass sich die Beklagte \n\nverpflichtet, eine erneute Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit \n\nder erneuten Veröffentlichung des Textes oder seiner einzelnen Bestandteile zu \n\nunterlassen. Die Auslegung der Erklärung dahin, dass sich die Unterlassungs-\n\nverpflichtung nur auf eine erneute Veröffentlichung des identischen Gesamttex-\n\ntes beziehe, wie sie das Landgericht und die Revisionserwiderung für richtig \n\nhalten, wäre erkennbar verfehlt. Sie wäre lebensfremd und eine Berufung der \n\nBeklagten auf ein solches Verständnis wäre ersichtlich treuwidrig. Dem Beru-\n\nfungsurteil ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht dieser Aus-\n\nlegung folgt. Es führt insoweit zutreffend aus, dass eine Berichterstattung kaum \n\nje wortgleich oder nahezu wortgleich wiederholt wird. Sollte das Berufungsurteil \n\ndahin zu verstehen sein, dass das Berufungsgericht der Auslegung des Land-\n\ngerichts folgt, wären jedenfalls allgemeine Auslegungsregeln, Denkgesetze und \n\nErfahrungssätze verletzt. \n\n14 \n\nb) Es ist nicht auszuschließen, dass das beanstandete Foto in anderem \n\nKontext rechtmäßige Verwendung finden könnte. Ein Sachverhalt, in dem seine \n\nVeröffentlichung in jeglichem Zusammenhang unzulässig sein könnte, liegt er-\n\nsichtlich nicht vor. Es handelt sich um ein kontextneutrales Porträtfoto (vgl. dazu \n\nBVerfG, NJW 2001, 1921, 1924 f.), das bei einer zukünftigen Berichterstattung \n\nüber den Kläger möglicherweise rechtmäßig verwendet werden könnte. Die im \n\nBerufungsurteil geäußerten Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine \"neutrale \n\nPorträtaufnahme\" handele, weil erkennbar sei, dass der Kläger einen Gesell-\n\nschaftsanzug trage, sind unbegründet. Ein Gesellschaftsanzug kann bei zahl-\n\nreichen Gelegenheiten getragen werden. Dass das Foto den Bezug zu einem \n\nbestimmten gesellschaftlichen Ereignis erkennen lasse, ist weder festgestellt \n\nnoch ersichtlich. \n\nIII. \n\n15 \n\nDie Klage ist danach, soweit noch anhängig, abzuweisen. Da keine wei-\n\nteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache \n\nselbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus den \n\n§§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 450/07 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 7 U 21/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/vi-zr-232-08","cited_norms":[{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/vi-zr-232-08","retrieved":"2026-07-10 19:39:12.069500+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-23/vi-zr-232-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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