{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"KZR 58/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GWB § 1; EG Art. 81 Abs. 1 Verkündet am: 23. Juni 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Gratiszeitung Hallo a) Ein Wettbewerbsverbot in einem Gesellschaftsvertrag verstößt nicht gegen § 1 GWB, wenn es notwendig ist, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale Gesell- schaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten und davor zu schützen, dass ein Gesellschafter es von innen her aushöhlt oder gar zerstört. b) Eine Notwendigkeit in diesem Sinne kann sich im Rahmen der gebotenen Ge- samtwürdigung aller Umstände aus der Möglichkeit von Minderheitsgesellschaf- tern ergeben, durch ihr jeweiliges Stimmverhalten strategisch wichtige Unterneh- mensentscheidungen aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Einstimmigkeits- klausel zu blockieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nKZR 58/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nGWB § 1; EG Art. 81 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGratiszeitung Hallo \n\na) Ein Wettbewerbsverbot in einem Gesellschaftsvertrag verstößt nicht gegen § 1 \nGWB, wenn es notwendig ist, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale Gesell-\nschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten \nund davor zu schützen, dass ein Gesellschafter es von innen her aushöhlt oder \ngar zerstört. \n\nb) Eine Notwendigkeit in diesem Sinne kann sich im Rahmen der gebotenen Ge-\nsamtwürdigung aller Umstände aus der Möglichkeit von Minderheitsgesellschaf-\ntern ergeben, durch ihr jeweiliges Stimmverhalten strategisch wichtige Unterneh-\nmensentscheidungen aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Einstimmigkeits-\nklausel zu blockieren. \n\nBGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - KZR 58/07 - OLG Düsseldorf \nLG Dortmund \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-\n\nter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Beklagten werden die Urteile des 1. Kar-\n\ntellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August \n\n2007 - VI U (Kart) 11/07 und VI U (Kart) 12/07 - und vom 26. Juni \n\n2008 - VI U (Kart) 26/07 - aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie klagende A. GmbH & Co. KG (im Folgenden: A. ) \n\ngründete zusammen mit der Rechtsvorgängerin der L. GmbH & Co. \n\nKG (im Folgenden: L. ) und dem Verlagskaufmann Lo. die beklagte Ver- \n\nlags- \n\nund V. mbH \n\n(im \n\nFolgenden: V. ). A. \n\n und L. geben Tageszeitungen im Raum M. heraus. V. ver- \n\nteilte bis Juli 2007 in diesem Gebiet Anzeigenblätter. \n\n2 \n\nIn dem Gesellschaftsvertrag von V. ist bestimmt, dass näher aufge- \n\nführte Grundsatzentscheidungen eines einstimmigen Beschlusses der Gesell-\n\nschafterversammlung bedürfen und dass die Gesellschafter umfassend Aus-\n\nkünfte von der Geschäftsführung und Einsicht in die Bücher und den Schriftver-\n\nkehr verlangen können. Zu Lasten der Gesellschafter ist ein Wettbewerbsverbot \n\nvereinbart. Schließlich ist die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustim-\n\nmung des betroffenen Gesellschafters u.a. für den Fall vorgesehen, dass in \n\nseiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesell-\n\nschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar macht. \n\n3 \n\nZwischen L. und Lo. einerseits und A. andererseits be- \n\nsteht seit 2005 Streit. Grund dafür ist unter anderem, dass A. im \n\nM land über eine hundertprozentige Tochtergesellschaft die Gratiszeitung \n\n\"Hallo!\" herausgibt. L. und Lo. sehen darin einen Verstoß gegen das \n\nsatzungsmäßige Wettbewerbsverbot. Mit ihren Stimmen wurde deshalb in den \n\nGesellschafterversammlungen vom 28. Februar, 8. März und 18. Mai 2006 je-\n\nweils die Einziehung des Geschäftsanteils von A. beschlossen. \n\n4 \n\nA. hat gegen diese Beschlüsse Anfechtungs- und Nichtigkeits- \n\nklagen erhoben. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, das Oberlandes-\n\ngericht hat ihnen stattgegeben (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2166). Mit den \n\nvom Senat zugelassenen Revisionen verfolgt V. ihre Klageabweisungsbe- \n\ngehren weiter. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und \n\nEntscheidung verbunden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung der angefochtenen \n\nUrteile zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen wie folgt begründet: \n\nDie drei Beschlüsse der Gesellschafterversammlung seien analog § 243 \n\nAktG für nichtig zu erklären, weil ein wichtiger Grund für eine Zwangseinziehung \n\nnicht vorgelegen habe. Insbesondere habe A. durch die Herausgabe \n\nder Gratiszeitschrift \"Hallo!\" nicht gegen ihre Pflichten aus dem Gesellschafts-\n\nvertrag verstoßen. Das darin vereinbarte Wettbewerbsverbot sei nämlich ge-\n\nmäß § 1 GWB, § 134 BGB nichtig. \n\n8 \n\nEin in einem Gesellschaftsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot sei \n\nnur dann der Anwendung des § 1 GWB entzogen, wenn es erforderlich sei, die \n\nFunktionsfähigkeit des Gesellschaftsunternehmens zu erhalten. Bei einer Kapi-\n\ntalgesellschaft sei das nur der Fall, wenn der von dem Verbot betroffene Ge-\n\nsellschafter einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung habe. \n\nA. habe diesen maßgeblichen Einfluss nicht. \n\n9 \n\nAuch aus dem Gesichtspunkt, dass es sich bei V. um ein konzentrati- \n\nves Gemeinschaftsunternehmen handele, ergebe sich nichts anderes. Insoweit \n\nhänge die Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots davon ab, ob die Mutterge-\n\nsellschaften ihre Tätigkeiten im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen \n\nkoordinieren könnten. Auch dafür bedürfe es einer - hier nicht gegebenen - Be-\n\nherrschungsmacht. \n\n10 \n\nAuch die weitgehenden Informationsrechte der Gesellschafter könnten \n\ndas Wettbewerbsverbot nicht rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, dass \n\nA. wegen dieser Rechte über spezielle Informationen verfüge, derent-\n\n11 \n\n12 \n\nwegen der Bestand des Unternehmens ohne ein Wettbewerbsverbot gefährdet \n\nsei. \n\nII. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass \n\ndie Einziehungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung von V. in ent- \n\nsprechender Anwendung des § 243 Abs. 1 AktG i.V. mit § 34 GmbHG ange-\n\nfochten werden können, wenn im Zeitpunkt ihrer Fassung kein wichtiger Grund \n\nfür eine Zwangseinziehung i.S. des § 7 lit. c des Gesellschaftsvertrages vorge-\n\nlegen hat, dass A. - unabhängig von der Wirksamkeit der Beschlüs- \n\nse - zur Anfechtung berechtigt ist und dass sie die grundsätzlich auch für die \n\nGmbH geltende einmonatige Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG jeweils \n\neingehalten hat. \n\n13 \n\nDie Annahme, A. habe durch die Herausgabe der Gratiszeitung \n\n\"Hallo!\" ihre Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag nicht verletzt, weil das in \n\n§ 14 des Vertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot gegen § 1 GWB verstoße \n\nund daher gemäß § 134 BGB nichtig sei, wird jedoch durch den vom Beru-\n\nfungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht getragen. Danach erfüllt das ver-\n\neinbarte Wettbewerbsverbot nicht den Tatbestand des § 1 GWB. \n\n14 \n\n1. Die Anwendung des § 1 GWB ist allerdings nicht schon deshalb aus-\n\ngeschlossen, weil die Gründer von V. ihr Vorhaben beim Bundeskartellamt \n\nangemeldet haben und dieses den Zusammenschluss freigegeben hat. Denn \n\nauf die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens kommen nicht allein die \n\nVorschriften über die Fusionskontrolle zur Anwendung. Vielmehr sind immer \n\nauch die Voraussetzungen des § 1 GWB und des Art. 81 EG zu prüfen (BGHZ \n\n147, 325, 336 f. - Ost-Fleisch; BGH, Beschl. v. 4.3.2008 - KVZ 55/07, WuW/E \n\nDE-R 2361 Tz. 14 - Nord-KS/Xella). \n\n15 \n\n2. Unter der vom Berufungsgericht bejahten Voraussetzung, dass V. \n\nein kartellrechtlich unbedenkliches sogenanntes konzentratives Gemeinschafts-\n\nunternehmen betreibt, fällt das an die Gesellschafter gerichtete Verbot, auf \n\ndemselben Markt wie V. tätig zu werden, aber deshalb nicht unter § 1 GWB, \n\nweil es erforderlich ist, um den Bestand und die Wettbewerbsfähigkeit von V. \n\nzu erhalten. \n\n16 \n\n17 \n\na) Hinsichtlich der Wirksamkeit wettbewerbsbeschränkender Satzungs-\n\nbestandteile gilt Folgendes: \n\naa) Sie werden nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht von § 1 \n\nGWB erfasst, wenn sie notwendig sind, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale \n\nGesellschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu \n\nerhalten und davor zu schützen, dass ein Gesellschafter es von innen her aus-\n\nhöhlt oder gar zerstört und damit einen leistungsfähigen Wettbewerb zu Guns-\n\nten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet (BGHZ 104, 246, 251 ff. \n\n- neuform-Artikel; BGHZ 120, 161, 166 f. - Taxigenossenschaft II; BGH, Beschl. \n\nv. 15.4.1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, 2273 - Taxigenossenschaft I; e-\n\nbenso BGHZ 89, 162, 169 [II. Zivilsenat]). Dabei ist kartellrechtsneutral ein \n\n- konzentratives - Gemeinschaftsunternehmen, das sämtliche Funktionen eines \n\nselbständigen Unternehmens wahrnimmt, marktbezogene Leistungen erbringt \n\nund nicht ausschließlich oder überwiegend auf demselben Markt wie die Mut-\n\nterunternehmen tätig ist (BGHZ 96, 69, 79 - Mischwerke; BGHZ 147, 325, 336 \n\n- Ost-Fleisch; BGH WuW/E DE-R 2361 Tz. 14 - Nord-KS/Xella). Setzen die \n\nMutterunternehmen dagegen ihre Tätigkeit auf demselben Markt wie das Ge-\n\nmeinschaftsunternehmen fort, spricht das im Regelfall für eine kartellrechtswid-\n\nrige Zusammenarbeit im Rahmen des dann kooperativen Gemeinschaftsunter-\n\nnehmens. Das führt zwar mangels eines rechtskräftigen Urteils, durch das die \n\nGesellschaft gemäß § 75 GmbHG, § 248 AktG für nichtig erklärt wird, nicht zur \n\nNichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGHZ 21, 378, 381; Scholz/K. \n\nSchmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 75 Rdn. 1, 11 f.; Ulmer/Paura GmbHG, § 75 \n\nRdn. 21), wohl aber zur Nichtigkeit des satzungsmäßigen Wettbewerbsverbots \n\nnach § 134 BGB i.V. mit § 1 GWB. Denn es fehlt dann an einem schutzwürdi-\n\ngen, weil kartellrechtsneutralen Gesellschaftsunternehmen. \n\n18 \n\nbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen - die sowohl nach § 1 GWB in \n\nder bei Abschluss des Vertrages der Parteien im Jahre 1980 geltenden Fas-\n\nsung als auch nach der aktuellen Fassung der Norm anwendbar sind (BGHZ \n\n154, 21, 26 ff.; Bornkamm in Festschrift Geiß, S. 539, 551) - hat der Senat ein \n\nin der Satzung einer kartellrechtlich neutralen GmbH vereinbartes Wettbe-\n\nwerbsverbot für unbedenklich gehalten, wenn der betroffene Gesellschafter ei-\n\nne Mehrheitsbeteiligung hält oder wenn er aufgrund satzungsmäßiger Sonder-\n\nrechte - etwa des Rechts, einen von zwei Geschäftsführern zu bestellen und \n\nabzuberufen - maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann. \n\nAn diesem maßgeblichen Einfluss fehlt es entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non nicht schon dann, wenn ein Gesellschafter nur über \"die üblichen Rechte \n\neines am Kapital der GmbH zur Hälfte beteiligten Gesellschafters\" verfügt (noch \n\noffengelassen in BGHZ 104, 246, 251 - neuform-Artikel; vgl. dazu OLG Karlsru-\n\nhe GmbHR 1999, 539). Entscheidend für die Anwendung des § 1 GWB ist viel-\n\nmehr eine Gesamtwürdigung aller für das konkrete Gesellschaftsverhältnis \n\nwirksamen Umstände. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Gesell-\n\nschafter in der Lage ist, strategisch wichtige Entscheidungen zu blockieren. \n\n19 \n\ncc) In seiner Auslegung des § 1 GWB im Blick auf die Zulässigkeit wett-\n\nbewerbsbeschränkender Satzungsbestandteile in an sich kartellrechtsneutralen \n\nGemeinschaftsunternehmen sieht sich der Senat entgegen den Bedenken der \n\nRevisionserwiderung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 10.12.2008 - KZR 54/08, WuW/E DE-R 2554 Tz. 17 - Subunternehmer-\n\nvertrag II). \n\n20 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom \n\n15. Dezember 1994 (C-250/92, Slg. 1994, I-5641 = EuZW 1995, 244 - DLG) \n\nentschieden, dass eine Satzungsbestimmung einer Bezugsgenossenschaft, die \n\nihren Mitgliedern eine Beteiligung an einer konkurrierenden Genossenschaft \n\nverbietet, nicht unter das Verbot des Art. 85 Abs. 1 EGV (= Art. 81 Abs. 1 EG) \n\nfällt, wenn diese Bestimmung auf das beschränkt ist, was notwendig ist, um das \n\nordnungsgemäße Funktionieren der Genossenschaft sicherzustellen und ihre \n\nVertragsgestaltungsmacht gegenüber den Erzeugern zu erhalten (ähnlich \n\nEuGH, Urt. v. 19.2.2002 - C-309/99, Slg. 2002, I-1577 Tz. 97 = WuW/E EU-R \n\n533 - Wouters; vgl. auch Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., Art. 81 \n\nRdn. 69 f., 141 ff.). Daraus lässt sich auch für das Gemeinschaftsrecht der \n\nGrundsatz ableiten, dass Wettbewerbsverbote in Gesellschaftsverträgen nicht \n\ngegen das Kartellverbot verstoßen, wenn und soweit sie erforderlich sind, um \n\nden Bestand und die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten. \n\n21 \n\nDie Senatsrechtsprechung widerspricht entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts auch nicht der als Auslegungshilfe dienenden (vgl. EuGH, \n\nUrt. v. 4.7.2000 - C-387/97, Slg. 2000, I-5047 Tz. 87 ff. = EuZW 2000, 531) Be-\n\nkanntmachung der Kommission vom 5. März 2005 über Einschränkungen des \n\nWettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüs-\n\nsen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind (2005/C 56/03, ABl. \n\nC 56/24). Auch darin werden Wettbewerbsverbote als mit dem Kartellverbot des \n\nArt. 81 Abs. 1 EG vereinbar bezeichnet, die gewährleisten sollen, dass die Ver-\n\nmögenswerte des Gemeinschaftsunternehmens in vollem Umfang genutzt wer-\n\nden können, und die vor Wettbewerbshandlungen schützen sollen, denen u.a. \n\ndurch den privilegierten Zugang der Gründer zu dem von dem Gemeinschafts-\n\nunternehmen aufgebauten Know-how Vorschub geleistet würde (a.a.O. Tz. 36). \n\nDas stimmt mit den vom Senat zu § 1 GWB aufgestellten Grundsätzen überein. \n\nDass es in Tz. 40 der Bekanntmachung heißt, Wettbewerbsverbote zwischen \n\nGründern \"ohne Beherrschungsmacht\" und einem Gemeinschaftsunternehmen \n\nwürden nicht als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar \n\nverbunden und für diese notwendig gelten (krit. Immenga/Körber in Immenga/\n\nMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Art. 8 FKVO Rdn. 59), steht diesen \n\nGrundsätzen nicht entgegen. Denn eine Beherrschungsmacht setzt nicht not-\n\nwendig eine Mehrheitsbeteiligung voraus. Es genügt, wenn das Gemein-\n\nschaftsunternehmen von mehreren Mutterunternehmen gemeinsam beherrscht \n\nwird, ohne dass es - jedenfalls bei unternehmensstrategischen Entscheidun-\n\ngen - zu wechselnden Mehrheiten kommen kann. \n\n22 \n\nDiese Auslegung stimmt auch mit der Rechtsprechung des Gerichts ers-\n\nter Instanz zur Fusionskontrollverordnung überein. Das Gericht hat dazu ausge-\n\nführt, dass zwei oder mehr Unternehmen die Möglichkeit einer gemeinsamen \n\nKontrolle i.S. des Art. 3 der Verordnung haben, wenn sie Aktionen blockieren \n\nund so das strategische Wirtschaftsverhalten des Unternehmens bestimmen \n\nkönnen. Durch die damit entstehende Pattsituation würden die Anteilseigner \n\ngezwungen, die Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens einvernehm-\n\nlich festzulegen. Das gelte in besonderem Maße für die Berufung der Ge-\n\nschäftsleiter (EuG, Urt. v. 23.2.2006 - T-282/02, Slg. 2006, II-319, Tz. 41 ff.; \n\nebenso Mestmäcker/Veelken \n\nin \n\nImmenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, \n\n4. Aufl. § 36 GWB Rdn. 68, 70 und Immenga/Körber in Immenga/Mestmäcker, \n\na.a.O., Art. 3 FKVO Rdn. 88; s. auch BGHZ 62, 193, 200 ff. - Seitz-Gruppe). \n\n23 \n\nb) Auf der Grundlage der danach mit dem Gemeinschaftsrecht überein-\n\nstimmenden Rechtsprechung des Senats zur Anwendung von § 1 GWB auf \n\nsatzungsmäßige Wettbewerbsverbote ist das hier vereinbarte Verbot wirksam, \n\nsofern V. ein - wie das Berufungsgericht angenommen hat - kartellrechts- \n\nneutrales Unternehmen betreibt. \n\n24 \n\nDie drei Gesellschafter haben jeweils einen starken Einfluss auf die Ge-\n\nschäftsführung, jedenfalls aber auf die strategische Ausrichtung des Gesell-\n\nschaftsunternehmens. Jeder von ihnen kann durch das im Gesellschaftsvertrag \n\nvorgesehene Einstimmigkeitserfordernis für bestimmte Beschlussgegenstände \n\nstrategische Unternehmensentscheidungen blockieren, etwa die Bestellung und \n\nAbberufung von Geschäftsführern, die Beteiligung an anderen Unternehmen, \n\ndie Änderung des Verbreitungsgebiets der herausgegebenen Zeitungen, die \n\nHerausgabe neuer Objekt- und Teilausgaben und die Änderung der inhaltlichen \n\nTendenz der Zeitungen. Damit können sie zwar ohne die Mitwirkung der ande-\n\nren Gesellschafter keine Veränderungen herbeiführen. Sie haben aber die Mög-\n\nlichkeit, die Beklagte daran zu hindern, auf Änderungen der Marktsituation flexi-\n\nbel zu reagieren und das Geschäftskonzept an die sich verändernden Umstän-\n\nde anzupassen. Beim Ausscheiden eines Geschäftsführers können sie jeweils \n\neinen ihnen missliebigen Nachfolger verhindern. \n\n25 \n\nBei dieser Vertragsgestaltung bestünde ohne ein entsprechendes Wett-\n\n26 \n\n27 \n\nbewerbsverbot die Gefahr, dass einzelne Gesellschafter einerseits eine Anpas-\n\nsung des Geschäftskonzepts an geänderte Marktbedingungen verhinderten und \n\nandererseits aufgrund ihres gesellschaftsrechtlich vermittelten Wissensstandes \n\ndas Wettbewerbsverhalten von V. behinderten und ihre eigene Konkurrenz- \n\ntätigkeit mit wettbewerbsfremden Mitteln förderten. Dass dies durch das in dem \n\nGesellschaftsvertrag von V. vorgesehene Wettbewerbsverbot ausgeschlos- \n\nsen wird, schränkt den freien Wettbewerb nicht ein, sondern schützt ihn. \n\nIII. Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Er-\n\ngebnis richtig. \n\nDas satzungsmäßige Wettbewerbsverbot kann allerdings - wie bereits \n\ndargelegt - nach § 134 BGB, § 1 GWB nichtig sein, wenn V. ein kooperatives \n\nGemeinschaftsunternehmen betreibt. Dazu hat das Berufungsgericht aber keine \n\nFeststellungen getroffen. Es hat im Gegenteil ohne nähere Begründung ange-\n\nnommen, dass V. als konzentratives Gemeinschaftsunternehmen kartell- \n\nrechtlich unbedenklich sei. Wie der Vertreter des Bundeskartellamts in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend ausgeführt hat, bedarf es für \n\ndiese Beurteilung einer Bestimmung der Märkte, auf denen V. einerseits und \n\nA. , L. und Lo. andererseits tätig sind. Dabei hat lediglich die \n\ngegen das Wettbewerbsverbot verstoßende Herausgabe des Anzeigenblatts \n\n\"Hallo!\" durch A. außer Betracht zu bleiben. \n\n28 \n\nDiese Marktabgrenzung kann der Senat anhand des vom Berufungsge-\n\nricht festgestellten Sachverhalts nicht selbst vornehmen. Dazu sind Feststellun-\n\ngen vor allem zur Abgrenzung der bei der Herausgabe von Tageszeitungen wie \n\nvon Anzeigenblättern betroffenen Anzeigenmärkte erforderlich (BGHZ 96, 337, \n\n342 - Abwehrblatt II; BGHZ 102, 180, 191 f. - Singener Wochenblatt; BGH, \n\nBeschl. v. 18.12.1979 - KVR 2/79, GRUR 1980, 734, 738 f. - insoweit nicht in \n\nBGHZ 76, 55 - Elbe-Wochenblatt I; Beschl. v. 16.2.1982 - KVR 1/81, WuW/E \n\n1905, 1907 - Münchner Anzeigenblätter; Beschl. v. 26.5.1987 - KVR 3/86, \n\nWuW/E 2425 - Niederrheinische Anzeigenblätter). Diese Abgrenzung erfordert \n\neine umfassende Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles und \n\nbedarf daher entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts. \n\n29 \n\n30 \n\nIV. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n1. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob V. ein konzentrati- \n\nves oder ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen betreibt und ob der Un-\n\nternehmensgegenstand, sollte das Unternehmen kooperativ sein, deshalb ge-\n\ngen § 1 GWB verstößt. \n\n31 \n\n2. Alternativ oder für den Fall, dass das Gemeinschaftsunternehmen kar-\n\ntellrechtlich unbedenklich sein sollte, wird festzustellen sein, ob das satzungs-\n\nmäßige Wettbewerbsverbot hinsichtlich seines räumlichen Umfangs - Regie-\n\nrungsbezirk M. - erforderlich ist, um eine Schädigung von V. zu verhin- \n\ndern (vgl. BGH WuW/E DE-R 2554 Tz. 15, 24 f. - Subunternehmervertrag II, zu \n\nvergleichbaren Wettbewerbsverboten in Austauschverträgen; BGH, Urt. v. \n\n14.7.1997 \n\n- II ZR 238/96, WM 1997, 1707, 1708; Urt. v. 18.7.2005 \n\n- II ZR 159/03, ZIP 2005, 1778, 1779 f.). Sollte das nicht der Fall sein, kommt \n\neine Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots in Betracht, ohne dass es auf die \n\nSpürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung ankäme. Denn das Wettbewerbs-\n\nverbot ist in diesem Fall schon nach § 138 BGB nichtig, ohne dass die Spürbar-\n\nkeit im Außenverhältnis dabei von Bedeutung wäre (BGH WuW/E DE-R 2554 \n\nTz. 23 f. - Subunternehmervertrag II). \n\n32 \n\n3. Weiter wird das Berufungsgericht - sollte das Wettbewerbsverbot wirk-\n\nsam sein - aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände und auch \n\ndes Verhaltens von L. und Lo. zu entscheiden haben, ob der Verstoß \n\nvon A. gegen das Verbot und die ihr sonst zur Last gelegten Verhal- \n\ntensweisen eine Einziehung ihres Geschäftsanteils aus wichtigem Grund recht-\n\nfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1995 - II ZR 225/93, ZIP 1995, 567, 569). \n\n33 \n\n4. Schließlich wird gegebenenfalls zu klären sein, ob die gegen die Ge-\n\nsellschafterbeschlüsse vom 28. Februar und 8. März 2006 von A. vor- \n\ngebrachten formellen Einwendungen - Einberufungsmangel und fehlende Be-\n\nschlussfähigkeit - begründet sind. \n\nTolksdorf \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nStrohn \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 02.11.2006 - 13 O 55/06 Kart - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2007 - VI U (Kart) 11/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/kzr-58-07","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/kzr-58-07","retrieved":"2026-07-10 19:34:49.129627+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-23/kzr-58-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2009-06-23","dockets":["KZR 58/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.06.2009 – KZR 58/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/kzr-58-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GWB § 1; EG Art. 81 Abs. 1 Verkündet am: 23. Juni 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Gratiszeitung Hallo a) Ein Wettbewerbsverbot in einem Gesellschaftsvertrag verstößt nicht gegen § 1 GWB, wenn es notwendig ist, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale Gesell- schaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten und davor zu schützen, dass ein Gesellschafter es von innen her aushöhlt oder gar zerstört. b) Eine Notwendigkeit in diesem Sinne kann sich im Rahmen der gebotenen Ge- samtwürdigung aller Umstände aus der Möglichkeit von Minderheitsgesellschaf- tern ergeben, durch ihr jeweiliges Stimmverhalten strategisch wichtige Unterneh- mensentscheidungen aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Einstimmigkeits- klausel zu blockieren.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revisionen der Beklagten werden die Urteile des 1. Kar-\n\ntellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. 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Juni\n\n2008 - VI U (Kart) 26/07 - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GWB/1","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"1","label":"§ 1 GWB","mentions":17},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":4},{"id":"AktG/243","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"243","label":"§ 243 AktG","mentions":2},{"id":"AktG/246","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"246","label":"§ 246 AktG","mentions":1},{"id":"AktG/248","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"248","label":"§ 248 AktG","mentions":1},{"id":"BGB/138","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"138","label":"§ 138 BGB","mentions":1},{"id":"GmbHG/34","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"34","label":"§ 34 GmbHG","mentions":1},{"id":"GmbHG/75","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"75","label":"§ 75 GmbHG","mentions":1},{"id":"GWB/36","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"36","label":"§ 36 GWB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Dortmund","court_id":null,"court_as_stated":"LG Dortmund","date":"2006-11-02","docket":"13 O 55/06 Kart","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Düsseldorf","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Düsseldorf","date":"2007-08-15","docket":"VI U (Kart) 11/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-06-23","docket":"KZR 58/07","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-06-23/kzr-58-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/kzr-58-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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