{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"KZR 43/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKZR 43/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch den Präsi-\n\ndenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, \n\nProf. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die \n\nRevision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. \n\n2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18.269,70 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen \n\nnicht vor. Weder wirft der Fall grundsätzliche Rechtsfragen auf, noch erfordert er eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung. Von der verfassungs- und kartellrechtlichen Zu-\n\nlässigkeit der Führung von Installateurverzeichnissen durch Energie- und Wasser-\n\nversorgungsunternehmen und des Abschlusses entsprechender Installateurverträge \n\ngeht die Rechtsprechung seit langem aus (BGH, Beschl. v. 24.9.1981 - III ZR 172/80, \n\nRdE 1982, 24; OLG Koblenz, Urt. v. 11.5.1977 - 10 U 1359/76, Recht und Steuern im \n\nGas- und Wasserfach 1978, 2; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.5.1990 - U (Kart) 28/89, \n\nWuW/E OLG 4692; LG Frankenthal, Urt. v. 9.10.1997 - 4 O 1014/97, Recht und \n\nSteuern im Gas- und Wasserfach 1997, 5). Das Bundeskartellamt teilt diese Auffas-\n\nsung (Schreiben v. 6.6.1962 - B 3 - 721210-V-30/61, abgedruckt in Hermann/Reck-\n\nnagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, \n\nBand 2, 1984, S. 769), ebenso die ganz herrschende Meinung im Schrifttum \n\n(Schmidt-Salzer in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer aaO S. 767 ff.; Ludwig/\n\nOdenthal, Die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen, 1981, S. 96 ff.; Morell, \n\nNiederdruckanschlussverordnung \n\n- NDAV - \n\nGasgrundversorgungsverordnung \n\n- GasGVV -, Loseblattsamml., Stand: 2009, E § 12 Rdn. 12; Dittmann, Die Rechtsbe-\n\nziehungen zwischen Versorgungsunternehmen, Installateuren und Kunden, 1995, \n\nS. 117 ff.; Engelhardt, RdE 1982, 24 ff.; Stenneken/Thomale, N&R 2007, 51, 55; a.A. \n\n- soweit ersichtlich allein - Emmerich, Energiewirtschaftsrecht 1980, S. 110, 119). Ein \n\nAnlass, das anders zu sehen, ist nicht ersichtlich. \n\nII. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat \n\ndas Berufungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n1. Soweit der Kläger verlangt, dass die Beklagte die von ihm errichteten \n\nGasanlagen an ihr Netz anschließt und die Nutzung dieser Anschlüsse ermöglicht, \n\nkönnte allerdings die vom Berufungsgericht herangezogene Anspruchsgrundlage \n\n- § 33 Abs. 1 i.V. mit § 19 Abs. 1, 4 Nr. 4, § 20 Abs. 1 GWB - durch § 111 Abs. 1, 2 \n\nEnWG ausgeschlossen und durch § 32 Abs. 1 i.V. mit § 30 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 \n\nEnWG ersetzt sein. Das würde in der Sache aber nichts ändern, da auch § 30 EnWG \n\ndem Netzbetreiber eine unbillige Behinderung eines anderen Unternehmens oder \n\neine Beeinträchtigung von dessen Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich \n\ngerechtfertigten Grund verbietet. Das Verlangen an den Kläger, mit der Beklagten \n\neinen Installateurvertrag nach den Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit \n\nInstallationsunternehmen zur Herstellung, Veränderung, \n\nInstandsetzung und \n\nWartung von Gas- und Wasserinstallationen vom 3. Februar 1958 in der Fassung \n\nvom 2. Dezember 2002 abzuschließen, um ihn dann in das von ihr geführte Installa-\n\n2 \n\n3 \n\nteurverzeichnis einzutragen, ist jedoch weder unbillig, noch entbehrt es eines \n\nsachlich gerechtfertigten Grundes. \n\n4 \n\nDie Eintragung \n\nin ein \n\nInstallateurverzeichnis entspricht vielmehr der \n\nausdrücklichen Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 3 NDAV. Danach dürfen Gasanlagen \n\naußer von dem Netzbetreiber nur durch Installateure errichtet, erweitert, geändert \n\noder instand gehalten werden, die in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers \n\neingetragen sind. Dazu heißt es in der Regierungsbegründung des Verordnungsent-\n\nwurfs: \n\nDiese Regelung trägt dem erheblichen Gefahrenpotenzial Rechnung, das von unsach-\n\ngemäß installierten Gasanlagen ausgeht. Aufgrund der möglichen Rückwirkungen auf \n\ndas Gasversorgungsnetz, die von einer mangelhaften Anlage ausgehen, dient die \n\nVorschrift vor allem dem Schutz einer sicheren und leistungsfähigen Gasversorgung \n\nfür sämtliche Kunden. Darüber hinaus besteht ein berechtigtes Interesse des Netzbe-\n\ntreibers an einem sorgfältigen und störungsfreien Umgang mit dem Netzanschluss \n\nund dem Gasversorgungsnetz, die in seinem Eigentum stehen. (BR-Drucks. 367/06, \n\nS. 69) \n\n5 \n\nDamit hält sich die Verordnung im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 18 \n\nAbs. 3 EnWG (s. BVerfG, Beschl. v. 2.11.1981 - 2 BvR 671/81, JZ 1982, 288 zu den \n\nvergleichbaren AVBWasserV). Sie diskriminiert den einzelnen Installateur nicht, weil \n\ngemäß § 13 Abs. 2 Satz 3, Halbs. 2 NDAV bei Nachweis der erforderlichen \n\nfachlichen Qualifikation \n\n- i.d.R. durch Vorlage eines Meisterbriefs - ein \n\nEintragungsanspruch besteht. \n\n6 \n\nDer Netzbetreiber ist wegen der Rückwirkungen, die ein Fehler in der privaten \n\nGasanlage auf das gesamte von ihm betriebene Netz hat, auch berechtigt, die \n\nEintragung von dem Abschluss eines Installateurvertrages abhängig zu machen. Das \n\ndient ausweislich der erwähnten Richtlinien der einheitlichen Festlegung der \n\ngegenseitigen Rechte und Pflichten des Netzbetreibers und des Installateurs. Zu der \n\nvergleichbaren Rechtslage bei elektrischen Anlagen hat der Bundesgerichtshof \n\nausgeführt, dass der Netzbetreiber seine Monopolstellung nicht unangemessen \n\nausnutzt, wenn er um eine fachgerechte Arbeit bemüht ist, um die Sicherheit der \n\nAbnehmer und des Netzes zu gewährleisten (RdE 1982, 23). In ähnlichem Sinne \n\nheißt es in dem bereits erwähnten Schreiben des Bundeskartellamts vom 6. Juni \n\n1962: \n\nDiese Beschränkung in der Aufnahme von Installationsarbeiten ist durch die Erwä-\n\ngung gerechtfertigt, dass ein allgemeines öffentliches Interesse an einer fachgerech-\n\nten Ausführung der Arbeiten und Auswahl der Installateure anzuerkennen ist, weil \n\nfehlerhafte Arbeiten hinter dem Hausanschluss wegen der schädlichen Wirkung und \n\nExplosionsgefahr unkontrolliert entweichender Gasmengen die Hausbewohner und \n\nunkontrolliert auslaufende Wassermengen deren Eigentum gefährden. \n\n7 \n\nDie Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Abschluss eines \n\nInstallateurvertrages besteht, können gerichtlich überprüft werden, wobei die \n\nRichtlinien lediglich den Charakter von unverbindlichen Empfehlungen haben (OLG \n\nDüsseldorf WuW/E OLG 4692). Der Kläger hat danach, was die Beklagte auch nicht \n\nbestreitet, einen Anspruch auf Abschluss des Vertrages, wenn er nur bereit ist, das \n\nvon der Beklagten verlangte Lichtbild vorzulegen. \n\n8 \n\n2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für das Begehren des Klägers, die von ihm \n\nerrichteten Wasserversorgungsanlagen an das Netz der Beklagten anzuschließen \n\nund die Nutzung dieser Anschlüsse zu ermöglichen. Insoweit beruht die Notwendig-\n\nkeit, sich zuvor in das Installateurverzeichnis für Wasserinstallationen eintragen zu \n\nlassen, auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV. Die AVBWasserV beruht auf § 27 \n\nSatz 1 AGBG = Art. 243 Satz 1 EGBGB und entspricht den verfassungsmäßigen \n\nAnforderungen (vgl. BVerfG JZ 1982, 288). Der Kläger hat insoweit noch seine \n\nfachliche Qualifikation nachzuweisen, was u.a. durch Teilnahme an dem Lehrgang \n\nTRWI geschehen kann. Die Beklagte ist dagegen nicht verpflichtet, allein auf der \n\nGrundlage der Ausübungsberechtigung, die dem Kläger gemäß § 7a HwO erteilt \n\nworden ist, den Installateurvertrag für Wasserinstallationen mit ihm abzuschließen. \n\nDenn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger eine besondere \n\nQualifikation für dieses Gewerk durch Teilnahme an entsprechenden Fachlehr-\n\ngängen oder in gleichwertiger Weise erworben hat. \n\nTolksdorf \n\nRaum \n\nMeier-Beck \n\nStrohn \n\n Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 15.03.2007 - 13 O 191/05 Kart. - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.06.2008 - VI-2 U (Kart) 7/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/kzr-43-08","cited_norms":[{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"NDAV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/kzr-43-08","retrieved":"2026-07-10 19:37:23.171887+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-23/kzr-43-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2009-06-23","dockets":["KZR 43/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.06.2009 – KZR 43/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/kzr-43-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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