{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"EnZR 49/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nEnZR 49/08 \n\nHINWEIS-BESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch den \n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter \n\nDr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDer Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, \n\ndie Revision gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. \n\n AG (im Folgenden: D. ) Ansprüche auf Rückzahlung geleiste- \n\nter Stromnetzentgelte geltend. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin E. \n\n(im Folgenden: E. ) betreibt u. a. ein Stromversorgungsnetz. D. benutzte \n\ndieses Netz aufgrund eines mit E. geschlossenen Vertrages, um Endkun- \n\nden mit Strom zu versorgen. Die Höhe des Netznutzungsentgelts wurde von \n\nE. festgesetzt und in Preisblättern bekannt gegeben. Weil D. die Entgelte \n\nfür überhöht hielt, zahlte sie ab Sommer 2001 überwiegend nur noch unter Vor-\n\nbehalt. \n\n2 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, das Netznutzungsentgelt für die Zeit vom \n\n1. Januar bis zum 30. Mai 2002 i.H.v. 174.000 € sei überhöht. Er hat beantragt \n\nfestzustellen, dass dieses Entgelt unbillig sei und nur das vom Gericht zu ermit-\n\ntelnde billige Entgelt geschuldet gewesen sei. Weiter verlangt er die Rückzah-\n\nlung des danach rechtgrundlos gezahlten Betrages. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die am 15. Dezember 2006 erhobene und am \n\n12. Januar 2007 zugestellte Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel \n\nweiter. \n\n4 \n\n2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO \n\nliegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch \n\nerfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des \n\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass die Ver-\n\njährung des Anspruchs auf Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Netz-\n\nnutzungsentgelts mit der Zahlung und nicht erst mit der gerichtlichen Bestim-\n\nmung des billigen Entgelts i.S. des § 315 Abs. 3 BGB beginnt, entspricht der \n\nganz herrschenden Meinung (OLG Jena ZNER 2008, 82, 83; OLG Düsseldorf \n\nZNER 2009, 46; OLG Brandenburg, Urt. v. 11.3.2008 - Kart U 2/07, juris \n\nTz. 113; Hempel, ZIP 2007, 1196, 1198 f.; Wollschläger/Telschow, IR 2008, \n\n221, 222; a.A. Schwintowski, ZIP 2006, 2302) und ist damit nicht klärungsbe-\n\ndürftig. \n\n5 \n\n6 \n\n3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Die dreijährige Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ab-\n\nlauf des 31. Dezember 2002. Die Rückzahlungsansprüche waren im Laufe des \n\nJahres 2002 entstanden, und die jetzige Insolvenzschuldnerin kannte die an-\n\nspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners oder hätte \n\ndiese Umstände jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssen. Dabei \n\nreicht eine Kenntnis, aufgrund deren es ihr zumutbar ist, eine - wenn auch nicht \n\nrisikolose - Feststellungsklage zu erheben (BGHZ 102, 246, 248; BGH, Urt. v. \n\n23.9.2008 - XI ZR 395/07, ZIP 2008, 2167 Tz. 12). Danach ist das Berufungs-\n\ngericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung \n\ndavon ausgegangen, dass D. Kenntnis von einer etwaigen Überhöhung der \n\nvon E. verlangten Preise hatte. \n\n7 \n\nDer Beginn der Verjährung war hier auch nicht etwa deshalb hinausge-\n\nschoben, weil die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft war, so dass sie \n\nselbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig hätte einschätzen können \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330). Denn D. \n\nist ausweislich ihres Schreibens vom 29. Januar 2002 (Anlage BB 2) selbst da-\n\nvon ausgegangen, dass der von E. verlangte Preis gemäß § 315 Abs. 3 \n\nBGB auf seine Billigkeit nachzuprüfen war. Im Übrigen steht die Senatsent-\n\nscheidung Stromnetznutzungsentgelt I (BGHZ 164, 336) in einer Reihe mit an-\n\nderen, älteren Entscheidungen zu § 315 BGB (BGHZ 97, 212, 214; 115, 311, \n\n314 ff.; BGH, Urt. v. 2.10.1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065, 2066). \n\n8 \n\nb) Die Verjährung war auch nicht durch ein Stillhalteabkommen i.S. des \n\n§ 205 BGB gehemmt. Für den Abschluss eines solchen Vertrages bedarf es \n\nrechtsgeschäftlicher Erklärungen, aufgrund deren der Schuldner berechtigt sein \n\nsoll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umge-\n\nkehrt der Möglichkeit begibt, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Ziel \n\neines solchen Abkommens ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung über \n\ndie streitige Forderung einstweilen zu vermeiden (BGH, Urt. v. 28.2.2002 \n\n- VII ZR 455/00, WM 2002, 872 f.). Dass ein solches Abkommen geschlossen \n\nworden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ergibt sich auch \n\nnicht aus dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen der Partei-\n\nen. Die Parteien hatten nicht verabredet, irgendwelche Versuche zu unterneh-\n\nmen, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Vielmehr hatte D. in dem bereits \n\nerwähnten Schreiben vom 29. Januar 2002 E. unter Fristsetzung von zwei \n\nWochen aufgefordert, die Billigkeit der Preise nachzuweisen. Damit war klar, \n\ndass die Höhe des geschuldeten Entgelts - jedenfalls nach Ablauf der zwei Wo-\n\nchen - nur in einem Gerichtsverfahren geklärt werden konnte. \n\n9 \n\nc) Durch die Einreichung der Klage am 15. Dezember 2006 konnte die \n\nmit Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetretene Verjährung nicht mehr ge-\n\nhemmt werden. \n\nTolksdorf \n\nRaum \n\nMeier-Beck \n\nStrohn \n\nGrüneberg \n\nDie Revision ist zurückgenommen worden. \n\nVorinstanzen: \nLG Dresden, Entscheidung vom 13.09.2007 - 6 O 3722/06 - \nOLG Dresden, Entscheidung vom 08.07.2008 - U 1646/07 Kart -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/enzr-49-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/enzr-49-08","retrieved":"2026-07-10 19:39:04.984028+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-23/enzr-49-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2009-06-23","dockets":["EnZR 49/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.06.2009 – EnZR 49/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/enzr-49-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt,\n\ndie Revision gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/315","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"315","label":"§ 315 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/199","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"199","label":"§ 199 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/205","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"205","label":"§ 205 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/552a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"552a","label":"§ 552a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Dresden","court_id":null,"court_as_stated":"LG Dresden","date":"2007-09-13","docket":"6 O 3722/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Dresden","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Dresden","date":"2008-07-08","docket":"U 1646/07 Kart","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-06-23","docket":"EnZR 49/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-06-23/enzr-49-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/enzr-49-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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