{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"EnVR 19/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nEnVR 19/08 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2009 \nBott \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom \n\n6. Mai 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und \n\ndie Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \n\nKartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2008 \n\nwird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Landesregulierungsbe-\n\nhörde den Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte vom 28. Oktober \n\n2005 auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu \n\nbescheiden hat. \n\nDie Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nwerden unter Aufhebung der Kostenentscheidung in dem oben genann-\n\nten Beschluss zu 5/6 der Antragstellerin und zu 1/6 der Landesregulie-\n\nrungsbehörde auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Bundesnetz-\n\nagentur trägt sie selbst. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.255.200,37 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Antragstellerin betreibt unter anderem das Stromverteilernetz im Be-\n\nreich der Stadt Schwäbisch Hall und mehrerer Nachbargemeinden. Am 28. Oktober \n\n2005 beantragte sie bei der zuständigen Landesregulierungsbehörde die Genehmi-\n\ngung ihrer Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23a EnWG. Mit Bescheid vom \n\n29. November 2006 genehmigte die Landesregulierungsbehörde - unter Ablehnung \n\ndes weitergehenden Antrags - für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezem-\n\nber 2007 niedrigere als die von der Antragstellerin beantragten Höchstpreise. Sie \n\nbegründete dies unter anderem mit Kürzungen bei den Kostenpositionen Gemein-\n\nkosten, kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung. \n\n2 \n\nHiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerde-\n\ngericht hat den Bescheid der Landesregulierungsbehörde aufgehoben und diese \n\nverpflichtet, den Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu be-\n\nscheiden, weil dieser hinsichtlich der Abschreibungen auf Forderungen und der kal-\n\nkulatorischen Abschreibungen des Sachanlagevermögens der korrigierenden Nach-\n\nberechnung bedürfe. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin hat das Be-\n\nschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechts-\n\nbeschwerde der Antragstellerin. \n\n3 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Ge-\n\nmeinkostenschlüsselung und hinsichtlich der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung \n\nnach § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts \n\nzur Höhe des Fremdkapitalzinssatzes wendet. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-\n\ngründet. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n1. Gemeinkostenschlüsselung \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit sie die pauschalierte Schlüsse-\n\nlung der Gemeinkosten durch die Landesregulierungsbehörde beanstandet. \n\na) Das Beschwerdegericht hat die Berechtigung der Pauschalierung damit \n\nbegründet, dass die Antragstellerin die von ihr vorgenommene Schlüsselung der \n\nGemeinkosten nicht substantiiert dargelegt habe. Insbesondere habe sie die Zuord-\n\nnung der einzelnen Kostenpositionen nebst deren Verteilung auf die einzelnen Tätig-\n\nkeitsfelder nicht näher erläutert. Punktuell, wie etwa bei der Schlüsselung der Mess- \n\nund Ablesekosten, dürften die Angaben der Antragstellerin sogar falsch sein. Auf-\n\ngrund dessen hätte die Landesregulierungsbehörde sämtliche nicht ausreichend er-\n\nläuterten und nachvollziehbaren Kostenpositionen komplett nicht anerkennen kön-\n\nnen, so dass die Antragstellerin durch den pauschalen Ansatz von 75% der Kosten-\n\nsumme materiell nicht beschwert sei. \n\nb) Diese Beurteilung greift die Rechtsbeschwerde mit Erfolg an. \n\naa) Ansatzfähig sind gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV Kosten, wenn sie Kosten \n\ndes Netzbetriebs sind und in ihrer Höhe denen eines effizienten und strukturell ver-\n\ngleichbaren Netzbetriebs entsprechen. Erschöpft sich die Geschäftstätigkeit des Un-\n\nternehmens nicht allein im Betrieb des Netzes, ist eine getrennte Erfassung der \n\nNetzkosten und der Kosten der anderen Geschäftstätigkeiten vorzunehmen (§ 10 \n\nAbs. 3 EnWG). Dabei müssen die Einzelkosten des Netzes dem Netz direkt zuge-\n\nordnet werden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 StromNEV). Ist eine direkte Zuordnung nicht mög-\n\nlich, sind die betreffenden Kosten als Gemeinkosten zu behandeln. Das Unterneh-\n\nmen hat in diesem Fall eine verursachungsgerechte Schlüsselung vorzunehmen. Bei \n\nder Ermittlung des den Netzkosten zuzurechnenden Anteils an den Gemeinkosten \n\n(vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV) hat der Netzbetreiber die sachgerechte Aufteilung \n\nfür sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren (§ 4 Abs. 4 \n\nSatz 4 StromNEV). Ihn trifft demnach eine sich aus diesen Regelungen der Strom-\n\nnetzentgeltverordnung i.V.m. § 23a Abs. 3 EnWG ergebende Darlegungspflicht, \n\nwenn er Aufwendungen als Kosten des Netzbetriebs in Ansatz bringen will. Der \n\nNetzbetreiber muss sowohl die Zuordnung der Kosten zum Netzbetrieb als auch die \n\nAngemessenheit ihrer Aufteilung nachweisen. Soweit ihm dieser Nachweis nicht ge-\n\nlingt, kann die Regulierungsbehörde aufgrund allgemeiner Kennzahlen pauschale \n\nAnsätze zugrunde legen. \n\n8 \n\nbb) Ob nach diesen Maßstäben die Antragstellerin den Nachweis für die \n\nRichtigkeit der von ihr vorgenommenen Schlüsselung der Gemeinkosten erbracht \n\nhat, kann dahinstehen. Die Landesregulierungsbehörde durfte jedenfalls aufgrund \n\nder Selbstbindung der Verwaltung die Ansätze der Antragstellerin nicht weiter kür-\n\nzen. \n\n9 \n\nIn dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 hat die Landesre-\n\ngulierungsbehörde bei der Antragstellerin einen Schlüssel von 75% Netz zu 25% \n\nVertrieb als verursachungsgerecht angesehen. Diese Annahme beruht auf ihren \n\nFeststellungen in den bisherigen Stromnetzentgeltverfahren, wonach eine Schlüsse-\n\nlung zwischen Stromnetz und Stromvertrieb im Verhältnis 70-75% zu 30-25% verur-\n\nsachungsgerecht ist. Mit ihrer Praxis, eine diesen Rahmen wahrende Schlüsselung \n\nnicht zu beanstanden, hat die Landesregulierungsbehörde eine ständige Verwal-\n\ntungsübung begründet, an die sie auch gegenüber der Antragstellerin gebunden ist \n\nund die sie auch ihr gegenüber anwenden wollte. Hierbei ist sie aber - was sie im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren eingeräumt hat - von der falschen Annahme ausgegan-\n\ngen, die Antragstellerin habe sämtlichen Gemeinkosten eine Schlüsselung Netz zu \n\nVertrieb von 93,6% zu 6,4% zugrunde gelegt. Tatsächlich beträgt nach dem für das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Antragstellerin \n\ndie Schlüsselung innerhalb der Sparte Strom nur 59,1% Netz zu 40,9% Vertrieb. \n\nTrifft dies zu, muss die Landeregulierungsbehörde nach ihrer Verwaltungsübung von \n\neiner Kürzung absehen. \n\n2. Kalkulatorische Abschreibungen \n\n10 \n\na) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Be-\n\nstimmung der Nutzungsperioden für die Restwertermittlung nach § 32 Abs. 3 Strom-\n\nNEV nicht die Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV, sondern die-\n\njenige des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV Anwendung findet (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n14.8.2008 - KVR 42/07, WuW/E 2395 Tz. 9 ff. - Rheinhessische Energie). Dies wird \n\nvon der Rechtsbeschwerde hingenommen. \n\n11 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Vermutung des \n\n§ 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auch auf geringwertige Wirtschaftsgüter anwendbar, \n\nweil weder diese Norm noch eine andere Vorschrift der Stromnetzentgeltverordnung \n\neine anderweitige Regelung zur Ermittlung der Nutzungsperioden solcher Wirt-\n\nschaftsgüter vorsieht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts wurden aufgrund der Arbeitsanleitungen des \n\nLandes Baden-Württemberg geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung \n\nvoll abgeschrieben. Den ihr nach § 32 Abs. 3 Satz 2 StromNEV offenstehenden \n\nNachweis, längere Nutzungsperioden zugrunde gelegt zu haben, hat die Antragstel-\n\nlerin nicht geführt. \n\n12 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die \n\nvom Beschwerdegericht gebilligte Annahme der Landesregulierungsbehörde wendet, \n\nin den Anlagengruppen Geschäftsausstattung, Werkzeuge, Hardware, Software so-\n\nwie Zähler und Messeinrichtungen seien - wie die Darstellungen anderer Netzbetrei-\n\nber ergeben hätten - zu etwa zwei Drittel geringwertige Wirtschaftsgüter enthalten, \n\nweshalb die kalkulatorischen Restwerte dieser Anlagengruppen entsprechend zu \n\nkürzen seien. Gegen diese Annahme ist mangels substantiierten Vorbringens der \n\nAntragstellerin nichts zu erinnern. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat sie den \n\nNachweis zu erbringen, zu welchem Anteil sich unter den einzelnen Anlagengruppen \n\ngeringwertige und nicht geringwertige Wirtschaftsgüter befinden. Diesen Nachweis \n\nhat sie nicht geführt, obwohl die Landesregulierungsbehörde sie auf den Mangel im \n\nGenehmigungsverfahren mit Schreiben vom 28. August 2006 hingewiesen hatte. Die \n\nvon der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Aufstellung Bf 34 genügt \n\nden Anforderungen nicht. Diese bezieht sich lediglich auf die Anlagengruppe Werk-\n\nzeuge und Geräte und ist für den Zeitraum 1973 bis 1998 im Hinblick auf das gänzli-\n\nche Fehlen geringwertiger Wirtschaftsgüter nicht plausibel. \n\n3. Kalkulatorische Restwerte und Abschreibungen des gemeinsamen Be-\n\nreichs \n\n13 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie \n\nsich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte pauschale Kürzung der kalkulatori-\n\nschen Restwerte und Abschreibungen des Sachanlagevermögens des gemeinsamen \n\nBereichs wendet. \n\n14 \n\na) Das Beschwerdegericht hat die Berechtigung der Kürzung damit begrün-\n\ndet, dass nach dem Parteivorbringen nicht nachzuvollziehen sei, ob und gegebenen-\n\nfalls inwieweit die Vorgehensweise der Landesregulierungsbehörde, mangels Vorla-\n\nge des Erhebungsbogens B2 die Restwerte pauschal um 12,5% und die Abschrei-\n\nbungen um 25% zu kürzen, die Antragstellerin benachteiligt habe. Auch insoweit tref-\n\nfe diese die Darlegungslast. Ihr Vorbringen habe keinen Anknüpfungspunkt für eine \n\nBeweisaufnahme ergeben. \n\n15 \n\n16 \n\nb) Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. \n\naa) Nach § 23a Abs. 3 Satz 2 EnWG sind dem Entgeltgenehmigungsantrag \n\ndie für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierfür kann die Regulie-\n\nrungsbehörde gemäß § 23a Abs. 3 Satz 3 EnWG ein Muster vorgeben. Diese forma-\n\nlen Anforderungen an den Antrag finden ihre Rechtfertigung nicht nur in der hiermit \n\nverbundenen Reduzierung des Prüfungsaufwandes für die Regulierungsbehörde, \n\nsondern auch in dem Ziel, hierdurch eine möglichst gleichmäßige Behandlung der \n\nNetzbetreiber und eine möglichst hohe Transparenz der genehmigten Netzentgelte \n\nzu erreichen. \n\n17 \n\nbb) Den Anforderungen ist die Antragstellerin nicht gerecht geworden. Zwi-\n\nschen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass sie die kalkulatorischen Restwerte und \n\nAbschreibungen des Sachanlagevermögens des gemeinsamen Bereichs nicht in \n\ndem Erhebungsbogen B2 erfasst hat. Entgegen der Rechtsbeschwerde hat die Lan-\n\ndesregulierungsbehörde auch bereits im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom \n\n28. August 2006 und vom 23. Oktober 2006 hinsichtlich der Anlagegüter die Einrei-\n\nchung des Erhebungsbogens verlangt und um nähere Darlegung zur Schlüsselung \n\nder Anlagegüter gebeten. Mit Schreiben vom 28. September 2006 hatte die Antrag-\n\nstellerin zwar eine siebenseitige Aufstellung der Einzelpositionen übermittelt; in ihr \n\nwurde aber auf die Restwerte durchgängig, d.h. ohne Unterscheidung nach einzel-\n\nnen Anlagengruppen, nur ein pauschaler Schlüssel angewandt. \n\n18 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-\n\nzes durch das Beschwerdegericht rügt, weil dieses keine weiteren Ermittlungen zur \n\nBerechtigung dieser Kostenposition durchgeführt hat, kann sie hiermit keinen Erfolg \n\nhaben. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, welche konkreten Ermittlungen das \n\nBeschwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem Ergebnis diese geführt \n\nhätten. Dass die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2006 ein-\n\ngereichte Aufstellung den formalen Anforderungen des Erhebungsbogens B2 ent-\n\nsprochen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nur behauptet, jedoch nicht nachvoll-\n\nziehbar dargelegt. \n\n4. Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung \n\n19 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Kür-\n\nzung der Eigenkapitalverzinsung wendet. \n\na) Kalkulatorisches Umlaufvermögen \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die vom Beschwerdegericht \n\ngebilligte Kürzung des Umlaufvermögens. \n\naa) Das Beschwerdegericht hat die Berechtigung dieser Kürzung damit be-\n\ngründet, dass die Antragstellerin die Betriebsnotwendigkeit der von ihr angesetzten \n\nForderungen nicht belegt habe. Die Forderungen aus dem Tarifkunden- und Sonder-\n\nkundenbereich seien dem Stromvertrieb zuzuordnen. Die Gewerbesteuererstattungs-\n\nforderung könne zwar dem Netzbetrieb zugerechnet werden, sei aber ein singuläres \n\nEreignis, dem die Nachhaltigkeit fehle. \n\nbb) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n(1) Wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2009 (EnVR 79/07) entschie-\n\nden und im Einzelnen begründet hat, ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlauf-\n\nvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen. Die Um-\n\nstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im \n\nRahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 23a EnWG darzulegen und zu bewei-\n\nsen. Wenn ihm dieser Nachweis nicht gelingt und die Regulierungsbehörde - wie hier \n\n- aufgrund allgemeiner Kennzahlen pauschale Ansätze zugrunde legt, wird der Netz-\n\nbetreiber dadurch nicht beschwert. \n\n24 \n\n(2) Soweit die Rechtsbeschwerde die Betriebsnotwendigkeit des Umlaufver-\n\nmögens mit dessen bilanziellen Ansatz begründet, kann dies schon deshalb nicht \n\ngenügen, weil nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StromNEV a.F. die bloßen Bilanzwerte \n\ngerade nicht maßgeblich sind. Daher greift auch ihr Einwand nicht durch, aufgrund \n\nder Kürzung des Umlaufvermögens komme es zu einer bilanziellen Überschuldung. \n\nDer nach § 10 EnWG aufzustellende Jahresabschluss und die zur Bestimmung der \n\nNetzkosten nach §§ 4 ff. StromNEV zu erstellende kalkulatorische Rechnung sind \n\nvoneinander zu unterscheiden. Nur für letztere ist das Kriterium der Betriebsnotwen-\n\ndigkeit maßgeblich. \n\n25 \n\n(3) Die Antragstellerin hat den Nachweis für die Betriebsnotwendigkeit des \n\nvon ihr angesetzten Umlaufvermögens nicht erbracht. Hierzu hätte sie darlegen müs-\n\nsen, welche kurzfristigen Verbindlichkeiten, Aufwendungen oder laufenden Kosten \n\ndes Netzbetriebs sie bedienen muss, die einen Bestand an liquiden Mitteln und kurz-\n\nfristig realisierbaren Forderungen rechtfertigen. Hieran fehlt es. Aus dem angefoch-\n\ntenen Bescheid vom 29. November 2006 geht hervor, dass die Antragstellerin im \n\nEntgeltgenehmigungsverfahren keine konkreten Nachweise für die Betriebsnotwen-\n\ndigkeit des Umlaufvermögens vorgelegt hat. Nach den Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts hat die Antragstellerin das auch im Beschwerdeverfahren nicht \n\nnachgeholt. \n\n26 \n\nDies wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg angegriffen. Insbesondere \n\nenthält ihr Vorbringen keine in ordnungsgemäßer Form erhobene Verfahrensrüge, \n\nmit der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Beschwerdege-\n\nricht geltend gemacht und aufgezeigt wird, welche konkreten Ermittlungen das Be-\n\nschwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem Ergebnis diese geführt hät-\n\nten. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die Betriebsnotwendigkeit des Umlaufver-\n\nmögens mit der Herkunft einzelner Forderungen zu begründen. Die Herkunft einer \n\nForderung ist aber in der Regel für die Frage, ob sie zum betriebsnotwendigen Um-\n\nlaufvermögen zählt, ohne Aussagekraft. \n\n27 \n\n(4) Da die Antragstellerin bereits die Betriebsnotwendigkeit des von ihr ange-\n\nsetzten Umlaufvermögens nicht nachgewiesen hat, geht ihr Einwand, bei einer pau-\n\nschalen Deckelung des Umlaufvermögens müsste auch das Abzugskapital entspre-\n\nchend gekürzt werden, von vornherein ins Leere. Die Höhe des Abzugskapitals be-\n\nmisst sich vielmehr nach den Maßgaben des § 7 Abs. 2 StromNEV. \n\n28 \n\n(5) Die Rechtsbeschwerde kann sich in Bezug auf die Kürzung auch nicht \n\nauf die Handhabung anderer Regulierungsbehörden berufen, die beim Umlaufver-\n\nmögen keine oder eine Kürzung auf nur drei Zwölftel des Jahresumsatzes vorneh-\n\nmen. Aus dem in § 60a Abs. 1 EnWG normierten Ziel der Sicherstellung eines bun-\n\ndeseinheitlichen Vollzugs des Energiewirtschaftsgesetzes kann sie für sich nichts \n\nherleiten. Die Norm richtet sich ausschließlich an die Regulierungsbehörden. Im Üb-\n\nrigen würde hieraus für Dritte auch nur ein Anspruch auf eine den gesetzlichen Vor-\n\ngaben entsprechende Entscheidung \n\nfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2008 \n\n- EnVR 81/07 Tz. 16). Da die Antragstellerin den Nachweis der Betriebsnotwendig-\n\nkeit des von ihr angesetzten Umlaufvermögens nicht geführt hat, muss sie dessen \n\nKürzung mangels Beschwer hinnehmen. \n\nb) Fremdkapitalzinssatz \n\n29 \n\n30 \n\nDagegen halten die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Höhe des \n\nFremdkapitalzinssatzes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\naa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Verzinsung des die \n\nzugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals i.S. des § 7 \n\nAbs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. grundsätzlich entsprechend § 5 Abs. 2 Halbs. 1 \n\nStromNEV in Höhe der tatsächlichen Fremdkapitalzinsen des Netzbetreibers zu er-\n\nfolgen habe, höchstens jedoch entsprechend § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV in der \n\nHöhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen. Als Obergren-\n\nze sei nach der Verordnungsbegründung der auf die letzten zehn abgeschlossenen \n\nKalenderjahre bezogene Durchschnitt der Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpa-\n\npiere inländischer Emittenten anzusehen. Dieser betrage hier 4,8% p.a. Für den An-\n\nsatz eines Risikozuschlages sei kein Raum, weil es sich bei der Antragstellerin um \n\neine sehr solvente Schuldnerin mit einem unterdurchschnittlichen Risikoprofil hande-\n\nle. \n\n31 \n\nbb) Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n32 \n\nWie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 (WuW/E 2395 Tz. 50 ff. \n\n- Rheinhessische Energie) entschieden hat, ist der Fremdkapitalzinssatz i.S. des § 7 \n\nAbs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. nach den Maßstäben des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 Strom-\n\nNEV zu ermitteln. Danach bemessen sich die Fremdkapitalzinsen nach der Höhe des \n\nZinssatzes, zu dem sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt langfristig Fremdka-\n\npital hätte verschaffen können. Dabei kann die Höhe des Fremdkapitalzinssatzes \n\nnach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durch-\n\nschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festver-\n\nzinslicher Anleihen der öffentlichen Hand zuzüglich eines angemessenen Risikozu-\n\nschlags bemessen werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann \n\ndas Risiko des Fremdkapitalgebers nicht pauschal dadurch berücksichtigt werden, \n\ndass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 StromNEV auf die Leitsätze für die Preisermittlung auf \n\nGrund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. No-\n\nvember 1953 (BAnz. Nr. 244 v. 18.12.1953) zurückgegriffen wird. Diese befassen \n\nsich nicht mit der Bewertung von Anlagerisiken eines Fremdkapitalgebers, sondern \n\nmit dem Ansatz kalkulatorischer Zinsen für die Bereitstellung des betriebsnotwendi-\n\ngen Eigenkapitals (Senat, Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 36/07, RdE 2008, 337 Tz. 74 \n\n- Stadtwerke Trier). Für die Risikobewertung sind vielmehr aus der Sicht eines fikti-\n\nven Kreditgebers die Einschätzung der Bonität des Emittenten und die Art der Emis-\n\nsion maßgeblich, wobei jedoch keine unternehmensscharfe Risikobewertung vorge-\n\nnommen werden muss, sondern aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität \n\ndie Bildung sachgerecht abgegrenzter Risikoklassen geboten ist (vgl. Senat, Beschl. \n\nv. 14.8.2008 - KVR 42/07 aaO). Die Landesregulierungsbehörde hat daher die Be-\n\nmessung des Risikozuschlags nachzuholen. \n\n33 \n\n34 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. \n\nIV. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 1.255.200,37 € festge-\n\nsetzt. Dies ist die Differenz zwischen den nach der Auffassung der Antragstellerin zu \n\nberücksichtigenden, im Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltend gemachten Netz-\n\nkosten und den von der Bundesnetzagentur anerkannten Netzkosten und entspricht \n\ndem Interesse der Antragstellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO). \n\nTolksdorf \n\nRaum \n\nMeier-Beck \n\nStrohn \n\n Grüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2008 - 202 EnWG 39/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/envr-19-08","cited_norms":[{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":5},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/envr-19-08","retrieved":"2026-07-10 19:37:04.984699+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-23/envr-19-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2009-06-23","dockets":["EnVR 19/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.06.2009 – EnVR 19/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/envr-19-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des\n\nKartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. 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