{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"AnwZ (B) 81/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 81/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die \n\nRichterin Lohmann und die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und \n\nDr. Braeuer \n\nam 23. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-\n\nhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist nach Tätigkeit im Bezirk der Rechtsanwaltskammer \n\nD. seit dem 9. Juli 2007 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsan-\n\nwalt zugelassen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 1. November \n\n2007 gab diese dem Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten der Amtsärztin \n\ndes Landkreises S. Dipl. med. M. darüber vorzulegen, ob er nach \n\nden in einem Vermerk des Polizeipräsidiums M. vom 26. Februar 2007 \n\nfestgehaltenen Vorkommnissen gesundheitlich in der Lage sei, den Beruf des \n\nRechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Sie setzte ihm eine Frist zur Vorla-\n\nge des Gutachtens bis zum 14. Dezember 2007 und, nach Abschluss des ge-\n\ngen diese Anordnung geführten Gerichtsverfahrens vor dem Anwaltsgerichts-\n\nhofs, mit Schreiben vom 31. Januar 2008 eine neue Frist bis zum 3. März 2008. \n\nDas angeforderte Gutachten legte der Antragsteller nicht vor. Mit Bescheid vom \n\n20. März 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers \n\nzur Rechtsanwaltschaft, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande \n\nsei, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Das werde nach \n\nVersäumung der Frist zur Vorlage des Gutachtens vermutet. Den Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der An-\n\ntragsteller hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für \n\ndas Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. \n\nII. \n\nDer Antrag ist unbegründet. \n\n1. Einem Rechtsanwalt kann zwar für das Verfahren über einen Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung Prozesskostenhilfe bewilligt werden (Senat, \n\nBeschl. v. 20. Juli 1987, AnwZ (B) 13/87, unveröff.; Beschl. v. 21. Juli 1997, \n\nAnwZ (B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253). Das setzt aber nach § 42 Abs. 6 Satz 2 \n\nBRAO mit § 14 FGG und § 114 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsver-\n\nfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Die soforti-\n\nge Beschwerde wird nach dem gegenwärtigen Stand der Akten zurückzuweisen \n\nsein. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen \n\nnicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs-\n\ngemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt-\n\nschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Wenn es zur Entscheidung über den \n\nWiderruf der Zulassung nach dieser Vorschrift erforderlich ist, gibt die Rechts-\n\nanwaltskammer nach § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO dem Be-\n\nwerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das \n\nGutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand \n\nvorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der \n\nvon der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 16 \n\nAbs. 3a Satz 2 BRAO gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus dem ge-\n\nsundheitlichen Grund gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten \n\ngeklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ord-\n\nnungsgemäß auszuüben. \n\n3. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. \n\na) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 1. No-\n\nvember 2007 aufgefordert, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheits-\n\nzustand vorzulegen. Diese Anordnung war, was nach dem Beschluss des An-\n\nwaltsgerichtshofes über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese \n\nAnordnung nach § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAO feststeht, recht-\n\nmäßig, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustands des Antragstellers \n\nnach den in dem Bericht des Polizeipräsidiums M. vom 26. Februar 2007 \n\ngeschilderten Vorkommnissen sachlich geboten und eine ärztliche Untersu-\n\nchung des Antragstellers zur Feststellung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 \n\nNr. 3 BRAO erforderlich war. \n\nb) Diese Gutachtenanordnung genügte auch den Bestimmtheitsanforde-\n\nrungen des § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 BRAO. \n\naa) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Anwaltsge-\n\nrichtshof die Gutachtenanordnung in dem Verfahren auf gerichtliche Entschei-\n\ndung mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 (1 AGH 16/07) bestätigt hat. Die \n\ndurch die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ausgelöste gesetzliche \n\nVermutung setzt nämlich eine hinreichend bestimmte Gutachtenanordnung vor-\n\naus (Senat, Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 56/01, NJW 2003, 215). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie mangelnde Bestimmtheit der Anordnung kann im Verfahren über einen An-\n\ntrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den auf die Vermutung gestützten \n\nWiderruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gerügt werden und ist deshalb hier er-\n\nneut zu prüfen. \n\n9 \n\nbb) Die erneute Prüfung ergibt aber, dass die Gutachtenanordnung aus \n\nden von dem Anwaltsgerichtshof angeführten Gründen hinreichend bestimmt \n\nwar. \n\n10 \n\n(1) Die Antragsgegnerin hat darin, wie geboten (dazu Senat, Beschl. v. \n\n23. September 2002, AnwZ (B) 56/01, aaO) die mit der Untersuchung zu beauf-\n\ntragende Ärztin namentlich bezeichnet. Ihre Anordnung war auch inhaltlich aus-\n\nreichend bestimmt. Eine Gutachtenanordnung muss erkennen lassen, mit wel-\n\nchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtanwalts sich der Gutachter \n\nbefassen soll (EGH München, BRAK-Mitt. 1992, 221, 222). Diese Fragen hat \n\ndie Antragsgegnerin in der Gutachtenanordnung zwar nicht im Einzelnen be-\n\nnannt. Das nimmt ihr aber nicht die erforderliche Bestimmtheit. \n\n11 \n\nDie Formulierung solcher Fragen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn \n\ndie Begutachtung an ein konkretes tatsächliches Geschehen anknüpft, das sich \n\nselbst erklärt und die anstehenden Fragen auch ohne zusätzliche Verbalisie-\n\nrung klar zutage treten lässt. Dieser Sonderfall liegt hier vor. \n\n12 \n\nDie Gutachtenanordnung knüpft an die in dem Bericht des Polizeipräsidi-\n\nums geschilderten Vorkommnisse an. Diese Vorkommnisse lassen den Ge-\n\ngenstand der Untersuchung auf den ersten Blick erkennen, ohne dass die zu \n\nbeantwortenden Fragen zusätzlich in Worte gefasst oder erläutert werden \n\nmüssten. Danach besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsteller unter \n\neinem nicht mehr tolerablen, durch eine Depression, depressive Verstimmung \n\noder andere Erkrankung bedingten Realitäts- und/oder Antriebsverlust leidet. \n\nDass die Antragsgegnerin dieser Frage nachgehen will, kommt in der Anord-\n\nnung hinreichend deutlich zum Ausdruck. \n\n13 \n\n(2) Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller vor Erlass der Gut-\n\nachtenanordnung angehört und ihm dazu den Vermerk des Polizeipräsidiums \n\nM. vom 26. Februar 2007 mit der Aufforderung zugeleitet, sich zu den \n\ndarin sehr plastisch beschriebenen Vorkommnissen zu äußern. Zur Begrün-\n\ndung ihrer Gutachtenanordnung hatte sie hierauf sowie ergänzend darauf Be-\n\nzug genommen, dass sich die Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsan-\n\nwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt wegen dessen mangelnder Mitwir-\n\nkung verzögert habe. Aus diesen Vorkommnissen leitet die Antragsgegnerin in \n\ndem Bescheid die Besorgnis ab, der Antragsteller könne nicht mehr imstande \n\nsein, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Sie verweist \n\ndazu ausdrücklich auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, aus dem sich der Maßstab \n\nfür die anzustellende Prüfung ergibt. Damit war für die zu beauftragende Ärztin \n\nklar, dass sie sich mit diesen Vorkommnissen befassen und feststellen sollte, \n\nob sich aus den in dem Bericht geschilderten Vorgängen ein Realitäts- und/oder \n\nAntriebsverlust mit Krankheitswert ergibt, die den Antragsteller nicht nur vorü-\n\nbergehend außer Stande setzt, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß \n\nauszuüben. Die Antragsgegnerin brauchte sich dazu nicht auf einen bestimm-\n\nten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie war auch nicht gehalten, Fragen \n\nnach konkret bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die ärztliche Einord-\n\nnung und Bewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragen-\n\nden Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer. \n\n14 \n\nc) Gegen den Antragsteller stritt bei Erlass des Widerrufsbescheids nach \n\n§ 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO die gesetzliche Vermutung, dass er aus den in dem \n\nGutachten beschriebenen gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend \n\naußer Stande ist, den Beruf des Rechtanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der \n\nAntragsteller hat das ihm aufgegebene Gutachten ohne zureichenden Grund \n\nnicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt. \n\n15 \n\naa) Der Antragsteller verteidigt die Nichtvorlage des Gutachtens damit, \n\ndass die zugrunde gelegten Tatsachen nicht zuträfen und die zu beauftragende \n\nAmtsärztin für ihn nicht zuständig sei. Das sind keine zureichenden Gründe. \n\n16 \n\nbb) Dem ersten Einwand steht die Bestandskraft der Gutachtenanord-\n\nnung entgegen. Eine Gutachtenanordnung darf zwar nicht ergehen, wenn die \n\nRechtsanwaltskammer keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hat, den Ge-\n\nsundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. Eine gleichwohl \n\nergangene Gutachtenanordnung kann der Rechtanwalt aber nach § 16 Abs. 3a \n\nSatz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAO zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Unter-\n\nlässt er das oder hat ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wie hier, keinen \n\nErfolg, muss er der Gutachtenanordnung Folge leisten. Mit einem Angriff gegen \n\ndie Tatsachengrundlage der Anordnung kann er nicht mehr die Nichtvorlage \n\ndes Gutachtens entschuldigen und das Eingreifen der Vermutung verhindern. \n\n17 \n\ncc) Der zweite Einwand ist unbegründet. Die Amtsärzte im Land Sach-\n\nsen-Anhalt nehmen nach § 17 des Gesundheitsdienstgesetzes des Landes \n\n(GDG LSA - vom 21. November 1997, GVBl. LSA S. 1023, zuletzt geändert \n\ndurch Gesetz vom 20. Februar 2008, GVBl. LSA S. 68) in den durch Rechtsvor-\n\nschriften geregelten Fällen Untersuchungen vor und erstellen unter anderem \n\nGutachten auf Grund solcher Untersuchungen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 GDG \n\nLSA wird diese Aufgabe vorbehaltlich hier nicht gegebener Sonderzuständigkei-\n\nten von den Amtsärzten der Gesundheitsämter der Landkreise wahrgenommen. \n\nDiese sind nach §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Landkreisordnung von Sachsen-\n\nAnhalt jeweils für ihr Gebiet zuständig. Daher kommt es bei einer Gut-\n\nachtenanordnung nicht darauf an, wo der Rechtsanwalt melderechtlich seinen \n\n18 \n\n19 \n\nWohnsitz hat. Maßgeblich ist vielmehr, wo er seine Kanzlei hat. Das aber ist \n\ndas Gebiet des S. , dessen Amtsärztin das Gutachten erstellen sollte. \n\nd) Die gegen ihn streitende Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass \n\ndes Widerrufsbescheids nicht widerlegt. \n\n4. Die Voraussetzungen des Widerrufs sind auch nicht, was zu berück-\n\nsichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149 für Widerruf wegen Vermögens-\n\nverfalls), im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Der Antragsteller hat \n\ndie gegen ihn streitende Vermutung nach wie vor nicht widerlegt. \n\n20 \n\na) Der Antragsteller hat auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ein \n\nGutachten über seinen Gesundheitszustand nicht vorgelegt. Er hat sich viel-\n\nmehr darauf beschränkt, die in dem der Gutachtenanordnung zugrunde liegen-\n\nden Bericht des Polizeipräsidiums geschilderten Anknüpfungstatsachen zu \n\nbestreiten. Das genügt nicht. \n\n21 \n\nb) Eine der Anknüpfungstatsachen ist der Bericht über die durch das \n\nStrafgericht angeordnete Durchsuchung der Kanzleiräume des Antragstellers. \n\nDie Durchsuchung war angeordnet worden, weil der Antragsteller eine Strafver-\n\nfahrensakte nicht zurückgereicht hatte, obwohl ihn das Strafgericht nachhaltig \n\ndazu angehalten hatte. Die Strafakte wurde bei der Durchsuchung in einer \n\nKammer in einem ungeöffneten Paket gefunden. Dieses will der Antragsteller \n\nzwar nicht entgegengenommen haben. Wie es aber anders in seine Kanzlei \n\ngekommen sein könnte und weshalb der Antragsteller weder die Nachfragen \n\ndes Gerichts noch die Durchsuchungsanordnung zum Anlass genommen hat, \n\nnach der Akte zu forschen, dafür gibt der Antragsteller keine Erklärung. Eine \n\nErklärung dafür ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Bestreiten des Antragstel-\n\nlers steht zudem im Widerspruch zu seinem Vortrag vor dem Anwaltsgerichts-\n\nhof. Dort hatte der Antragsteller vorgetragen, sein Bruder habe ihn während der \n\nDurchsuchung zweimal angerufen und nach der Akte gefragt. Beim ersten An-\n\nruf habe er ihm gesagt, er habe die Akte zurückgeschickt. Beim zweiten Anruf \n\nhabe er seinem Bruder den Wunsch verwehrt, ein großes Paket zu öffnen, um \n\nzu sehen, ob sich die Akte darin befinde. Darüber habe sich sein Bruder hin-\n\nweggesetzt und die Akte in diesem Paket gefunden. \n\n22 \n\nc) Dieser Vorgang belegt eine weitere Anknüpfungstatsache. Der Bruder \n\ndes Antragstellers hatte nach dem Polizeibericht dessen Verfasser gegenüber \n\ndie Einschätzung geäußert, sein Bruder werde mauern, wenn der Berichtsver-\n\nfasser ihn nach der Akte frage; deshalb empfehle sich, dass er, der Bruder, dies \n\nübernehme. Das Verhalten des Antragstellers bestätigt diese Einschätzung und \n\ndamit auch den bei dem Antragsteller eingetretenen Realitäts- und/oder An-\n\ntriebsverlust. \n\n23 \n\nd) Dem entspricht die Feststellung des Berichtsverfassers, der An-\n\ntragsteller schotte sich nach den Angaben von (nicht namentlich genannten) \n\nNachbarn und ehemaligen Geschäftspartnern von der gesamten Umgebung \n\naußerhalb seiner Familie in nahezu krankhafter Weise ab. Das bestreitet der \n\nAntragsteller und beruft sich darauf, ihm seien die Namen der Nachbarn und \n\nehemaligen Geschäftspartner nicht genannt worden. Das war indessen nicht \n\ngeboten, weil der Berichtsverfasser auch den Bruder des Antragstellers zu die-\n\nsen Feststellungen befragt und dieser nach dem Bericht diese Feststellungen in \n\nvollem Umfang bestätigt hat. Dazu gehört auch die Feststellung, dass seine \n\nFamilie seit langer Zeit vergeblich versuche, den Antragsteller dazu zu bewe-\n\ngen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. \n\n24 \n\ne) Eine letzte Anknüpfungstatsache ist schließlich der Umstand, dass der \n\nVerfasser des Berichts in den Kanzleiräumen des Antragstellers zusammen \n\ngeräumte ungeordnete Akten, teilweise seit Monaten ungeöffnete Anwalts- und \n\nGerichtspost und andere Korrespondenz vorgefunden und die Strafakte, deren \n\nAuffinden die Durchsuchung galt, erst nach langem Suchen in einer Kammer \n\nunausgepackt entdeckt hat. Diesen Befund erklärt der Antragsteller zwar mit \n\ndem Umzug seiner Kanzlei von M. nach B. . Das \n\nüberzeugt schon im Ansatz nicht. Die früheren Kanzleiräume stehen nicht leer \n\nund werden auch nicht von unbekannten Dritten, sondern von dem Bruder des \n\nAntragstellers genutzt. Die vorgefundene Post ist deshalb nur damit zu erklären, \n\ndass der Antragsteller sich zumindest nicht um ein Nachsenden der Post ge-\n\nkümmert hat. Hinzu kommt, dass die Post teilweise schon seit Monaten unge-\n\nöffnet war, was durch eine umzugsbedingte Störung und einen versäumten \n\nNachsendeauftrag nicht zu erklären ist. Dies wiederum bestätigt die in dem Be-\n\nricht festgehaltenen Aussagen der Nachbarn und Geschäftspartner, denen zu-\n\nfolge der Antragsteller seine frühere Kanzlei schon seit langer Zeit nicht mehr \n\naufgesucht und Post in ähnlicher Weise schon früher ignoriert hat. Auch das hat \n\nder Bruder des Antragstellers dem Verfasser des Polizeiberichts bestätigt. \n\n25 \n\n5. Anhaltspunkte dafür, dass ein Verbleiben des Antragstellers in der \n\nRechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet, bestanden und bestehen \n\nnicht. Der Anlass des Verfahrens, nämlich die Notwendigkeit einer Durchsu-\n\nchungsanordnung, um die Strafakten wiederzuerlangen, die ungeöffnete Post \n\nund die dem Antragsteller zuzuschreibenden Verzögerungen bei der Bearbei-\n\ntung seines Zulassungsantrags an die Antragsgegnerin belegen das Gegenteil. \n\nSie zeigen, dass sich weder die Organe der Rechtspflege noch die Rechtsu-\n\nchenden darauf verlassen können, dass der Antragsteller ihre Schreiben und \n\nAnliegen gewissenhaft betreut. Das kann nicht hingenommen werden. \n\nGanter \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nLohmann \n\nMartini \n\nQuaas \n\nBraeuer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Naumburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 AGH 6/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/anwz-b-81-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/anwz-b-81-08","retrieved":"2026-07-10 19:36:49.900789+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-23/anwz-b-81-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2009-06-23","dockets":["AnwZ (B) 81/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.06.2009 – AnwZ (B) 81/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/anwz-b-81-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-\n\nhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/14","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"14","label":"§ 14 BRAO","mentions":5},{"id":"BRAO/8","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"8","label":"§ 8 BRAO","mentions":4},{"id":"BRAO/16","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"16","label":"§ 16 BRAO","mentions":2},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AGH Naumburg","court_id":null,"court_as_stated":"AGH Naumburg","date":"2008-05-30","docket":"1 AGH 6/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-06-23","docket":"AnwZ (B) 81/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-06-23/anwz-b-81-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/anwz-b-81-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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