{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"5 StR 195/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 195/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 23. Juni 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom \n\n23. Juni 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Prof. Dr. König \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt G. \n\nRechtsanwalt F. \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger für den Angeklagten Ö. , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten R. , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 4. November 2008 werden verwor-\n\nfen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nfallen der \n\nStaatskasse zur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ö. – unter teilweisem Frei-\n\nspruch – wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahre und drei Monate) und wegen \n\nvorsätzlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe: sechs Monate) zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Ange-\n\nklagten R. wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn \n\nMonaten verurteilt. Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Re-\n\nvisionen erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Bestrafung der Ange-\n\nklagten. Dabei beanstandet sie insbesondere die der Verneinung des § 250 \n\nAbs. 2 Nr. 3a StGB zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts \n\nund wendet sich gegen die Strafzumessung für die von den Angeklagten \n\ngemeinsam begangene räuberische Erpressung (Fall II. 1 der Urteilsgründe). \n\nDie Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, ha-\n\nben keinen Erfolg. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-\n\nfen: \n\na) Gemeinschaftliche Tat vom 9. Februar 2009 (II. 1 der Urteilsgrün-\n\nde): Auf dem Rückweg von einer Diskothek trafen die Angeklagten, die „bei-\n\nde angetrunken und in einer latent schlechten Stimmung“ waren, kurz vor \n\n6.00 Uhr am Tatmorgen auf einem menschenleeren U-Bahnsteig den damals \n\n19-jährigen späteren Geschädigten an. Er saß schlafend auf einer Bank, \n\nnachdem er die Nacht auf einer Geburtstagsfeier verbracht und dabei erheb-\n\nliche Mengen Alkohol getrunken hatte. Der Angeklagte Ö. sprach den \n\nGeschädigten an und schlug ihm mit der Faust auf den Kopf, ohne dass eine \n\nProvokation seitens des weiterhin verschlafenen Zeugen erfolgt wäre. An-\n\nschließend schlugen beide Angeklagten auf dem Bahnsteig mehrfach auf \n\nden Kopf des Geschädigten, der zu einer Gegenwehr nicht imstande war. \n\nNachdem er auf den Bahnsteig gestürzt war, schlug der Angeklagte Ö. \n\nmit der Faust auf das Gesicht des am Boden Liegenden ein, während der \n\nAngeklagte R. „an dessen Kleidung nestelte und zerrte“. Durch das \n\nZerren löste sich die Kapuze von der Jacke des Geschädigten, und der An-\n\ngeklagte R. taumelte einige Schritte nach hinten. Währenddessen ver-\n\nsetzte der Angeklagte Ö. dem Geschädigten in kurzer Folge mehrere \n\nFußtritte gegen den Kopf. Nachdem es diesem gleichwohl gelungen war auf-\n\nzustehen, wurde er von den Angeklagten durch Handbewegungen zum Mit-\n\nkommen aufgefordert. Er ging mit ihnen bis zu der Treppe, die zum Ausgang \n\nder U-Bahnstation führt. Dort forderte einer der Angeklagten, vermutlich \n\nR. , aufgrund eines nunmehr gefassten Tatentschlusses und in spontan \n\nund situativ zwischen den Angeklagten entstandenem Einvernehmen den \n\nGeschädigten auf, ihnen Geld zu geben. Dieser gab ihnen unter dem Ein-\n\ndruck der vorangegangenen Schläge seine Geldbörse heraus. Die Angeklag-\n\nten verließen mit der Geldbörse den U-Bahnhof. Auf der Straße entnahmen \n\nsie ihr das Bargeld (7 €) und warfen sie mit dem übrigen Inhalt weg. \n\n4 \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die An-\n\ngeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung schuldig ge-\n\nsprochen, jedoch eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer \n\nErpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB abgelehnt. Denn die schwere \n\nkörperliche Misshandlung des Geschädigten sei bereits abgeschlossen ge-\n\nwesen, bevor der Wegnahmevorsatz gefasst worden sei, und sei daher nicht \n\nwährend der Begehung der räuberischen Erpressung erfolgt, was die An-\n\nwendung des Qualifikationstatbestandes ausschließe. Darüber hinaus nimmt \n\ndas Landgericht eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 \n\nStGB an, weil die Angeklagten den Verletzten wechselseitig geschlagen und \n\ngetreten und hierbei am Tatort bewusst zusammengewirkt hätten. § 224 \n\nAbs. 1 Nr. 5 StGB sieht das Landgericht demgegenüber nur durch den An-\n\ngeklagten Ö. (Tritte gegen den Kopf und gegen das Gesicht) verwirklicht. \n\nb) Tat des Angeklagten Ö. vom 19. Mai 2009 (II. 2 der Urteils-\n\ngründe): Anlässlich eines Streits mit seiner damaligen Lebensgefährtin \n\nschlug der Angeklagte heftig mit der flachen Hand auf ihr Gesicht und – auch \n\nmit der Faust – auf ihren Körper ein. \n\n2. Die Revisionen sind insoweit beschränkt, als sie den Teilfreispruch \n\ndes Angeklagten Ö. und den zweiten Schuldspruch von den Revisions-\n\nangriffen ausnehmen. In diesem Umfang hält das Urteil der sachlichrechtli-\n\nchen Überprüfung stand. \n\na) Die Feststellungen, welche die Verneinung des § 250 Abs. 2 Nr. 3a \n\nStGB tragen (vgl. BGH StV 2006, 418; NStZ 2004, 556), beruhen auf einer \n\nrevisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung. Die Aufga-\n\nbe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung \n\nvom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein dem Tatgericht. \n\nSeine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen; \n\nes kann sie nur auf Rechtsfehler überprüfen. Die Revisionsbegründung zeigt \n\nsolche indes nicht auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nzutreffend ausgeführt hat, erschöpfen sich die Überlegungen der Staatsan-\n\nwaltschaft zur Würdigung der Aussage des Geschädigten und der Einlas-\n\nsung des Angeklagten R. vielmehr darin, die tatsachenfundierten Be-\n\nweiserwägungen des Landgerichts durch eine hiervon abweichende eigen-\n\nständige Sicht der Dinge zu ersetzen. Die Schlussfolgerungen des Landge-\n\nrichts sind indes möglich und nachvollziehbar, mithin nicht rechtsfehlerhaft \n\n(vgl. BGHSt 36, 1, 14). \n\n8 \n\nDas Landgericht ist der Einlassung des Angeklagten R. gefolgt, \n\nnach der es zur Übergabe der Geldbörse erst am Fuße der zum Ausgang \n\nführenden Treppe gekommen sei. Die Idee, etwas herauszuverlangen, sei \n\nspontan erst dort entstanden. Diese Einlassung wird nach Auffassung des \n\nLandgerichts gestützt durch die in Augenschein genommenen Videoaufnah-\n\nmen der Überwachungskameras auf dem U-Bahnhof, auf denen die Gewalt-\n\nhandlungen der Angeklagten gegen den Geschädigten auf dem Bahnsteig \n\naufgezeichnet seien; demgegenüber seien Handlungen am Fuße der Treppe \n\nnicht festgehalten, da dieser Bereich außerhalb des Blickfeldes der Kamera \n\nliege. Bei Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen konnte die Strafkam-\n\nmer nicht erkennen, dass bereits im Zusammenhang mit den schweren Ge-\n\nwalthandlungen auf dem Bahnsteig eine Übergabe der Geldbörse oder auch \n\nnur irgendwelche darauf gerichtete Handlungen des Geschädigten stattge-\n\nfunden hatten. Das Landgericht setzt sich in nachvollziehbarer Weise mit der \n\nentgegenstehenden Aussage des Geschädigten auseinander, nach seiner \n\nErinnerung habe er am Boden gelegen, als die Angeklagten ihn zur Heraus-\n\ngabe des Portemonnaies aufgefordert hätten und er es übergeben habe; dies \n\nmüsse daher wohl auf dem Bahnsteig gewesen sein (UA S. 14). Das Land-\n\ngericht vermochte dies auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen. Bei seinen \n\nFeststellungen zum Zeitpunkt und Ort der Übergabe hat es vor diesem Hin-\n\ntergrund in nicht zu beanstandender Weise dargelegt und berücksichtigt, \n\ndass die Erinnerung des Geschädigten an den genauen Tatablauf wegen der \n\nvon ihm selbst eingeräumten starken Alkoholisierung und Übermüdung nicht \n\nals zuverlässig angesehen werden konnte. \n\n9 \n\nDer Annahme, der Entschluss zur Wegnahme der Geldbörse sei erst \n\nnach Abschluss der schweren Gewalthandlungen gegen den Geschädigten \n\nspontan entstanden, widerspricht auch nicht – wie die Staatsanwaltschaft \n\nmeint – die Feststellung, der Angeklagte R. habe an der Kleidung des \n\nGeschädigten „genestelt und gezerrt“, während der Angeklagte Ö. auf \n\nden am Boden Liegenden einschlug. Diese Handlungen des Angeklagten \n\nR. lassen nämlich nicht zwingend auf eine Wegnahmeabsicht schlie-\n\nßen. Sie können sich vielmehr als eine bloße Ausformung der Gewalttätigkei-\n\nten gegen den Geschädigten darstellen. Dieser Schluss liegt angesichts des \n\nheftigen Zerrens an der Kapuze, das zu deren Ablösung von der Jacke des \n\nOpfers führte, sogar nahe. \n\nb) Auch die Strafaussprüche halten rechtlicher Prüfung stand. \n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts, dessen \n\nAufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den \n\nes in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentli-\n\nchen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegen-\n\neinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die \n\nZumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich \n\nanerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach \n\noben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, \n\nso weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten \n\nSpielraums liegt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10 m.w.N.). \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nIn diesem Sinne weisen die Urteilsausführungen keinen durchgreifen-\n\nden Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf. Die für die gemeinschaftli-\n\nche Tat verhängten Freiheitsstrafen mögen milde sein; sie sind jedoch \n\n– ebenso wie die Freiheitsstrafe für die von dem Angeklagten Ö. zum \n\nNachteil seiner Lebensgefährtin begangenen Körperverletzung – nicht unver-\n\ntretbar und entfernen sich nicht in unzulässiger Weise von ihrer Bestimmung \n\ndes gerechten Schuldausgleichs. \n\n13 \n\nDas Landgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft nicht bedacht, dass \n\nsich der Angeklagte R. nicht nur nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar \n\ngemacht, sondern – ebenso wie der Mitangeklagte Ö. – jedenfalls durch \n\nmittäterschaftliche Zurechnung zusätzlich auch den in Nr. 5 in dieser Straf-\n\nbestimmung normierten Qualifikationstatbestand der Vornahme einer das \n\nLeben des Opfers der Körperverletzung gefährdenden Behandlung verwirk-\n\nlicht hat. Dieser Rechtsfehler, der nicht den strafrahmenbestimmenden Tat-\n\nbestand betrifft, führt indes nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der \n\nSenat schließt aus, dass das Landgericht, welches sich bei der Strafzumes-\n\nsung im Detail rechtsfehlerfrei am unterschiedlichen individuellen Gewaltein-\n\nsatz der beiden Angeklagten orientiert hat, ohne den Fehler zu einem ande-\n\nren Strafausspruch gelangt wäre. Dies gilt umso mehr (vgl. § 301 StPO), als \n\ndas Landgericht nicht erkennbar beachtet hat, dass dem Angeklagten \n\nR. wegen der an sich gesamtstrafenfähigen Verurteilung durch das \n\nAmtsgericht Tiergarten vom 15. Februar 2008 zu einer Geldstrafe, die in Un-\n\nterbrechung der Untersuchungshaft in dieser Sache im Wege der Vollstre-\n\nckung der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt wurde, ein Härteausgleich zu gewäh-\n\nren gewesen wäre (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 21 f. m.w.N.). \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/5-str-195-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/5-str-195-09","retrieved":"2026-07-10 19:35:36.772788+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-23/5-str-195-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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