{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"5 StR 189/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 189/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 23. Juni 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Ju-\n\nni 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Prof. Dr. König \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nOberstaatsanwalt \n\nRechtsanwalt R. \n\nals Verteidiger, \n\nRechtsanwalt G. , \n\nRechtsanwältin W. , \n\nRechtsanwalt We. , \n\nRechtsanwältin Gö. \n\nals Nebenklägervertreter, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon einmal in Tateinheit mit se-\n\nxuellem Missbrauch von Jugendlichen, wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in acht Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miss-\n\nbrauch von Jugendlichen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendli-\n\nchen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, \n\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer auf den \n\nRechtsfolgenausspruch beschränkten Revision strebt die Staatsanwaltschaft \n\neine höhere Freiheitsstrafe an. Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertre-\n\ntene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung hat manuelle und orale Missbrauchshandlungen \n\ndes Angeklagten zwischen Sommer 2003 und Sommer 2004 sowie im Jahre \n\n2007 gegen Entgelt an insgesamt sechs Jungen zum Gegenstand, die alle \n\nbereits zuvor entsprechende sexuelle Erfahrungen mit einem Bekannten des \n\nAngeklagten, dem gesondert verfolgten E. , gemacht hatten, der sie \n\nan den Angeklagten vermittelt hatte. \n\n3 \n\nIm Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer hinsichtlich aller \n\n19 Taten maßgebend zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er ein um-\n\nfassendes und von glaubhafter Reue getragenes Geständnis abgelegt habe, \n\nwodurch den jungen Geschädigten eine belastende Vernehmung erspart \n\ngeblieben sei, wie sie sie teilweise im Parallelverfahren gegen E. \n\nleidvoll hätten erfahren müssen. Ferner sei die den Angeklagten sehr beein-\n\ndruckende Untersuchungshaft von zwei Monaten zu beachten sowie der \n\nUmstand, dass sich der Angeklagte zu einer psychotherapeutischen Behand-\n\nlung entschlossen und deren Beginn bereits angebahnt habe. Hinsichtlich \n\nder Fälle des Kindesmissbrauchs habe es sich um Geschädigte gehandelt, \n\ndie sich nur knapp unter der Altersgrenze von 14 Jahren befunden hätten. \n\nSämtliche Opfer hätten ferner bereits über sexuelle Erfahrungen verfügt, wo-\n\nbei psychische Langzeitfolgen nicht erkennbar seien. Ebenfalls mildernd zu \n\nberücksichtigen sei, dass der Angeklagte seinen Opfern Analverkehr erspart \n\nhabe und der von ihm an den kindlichen Opfern vollführte Oralverkehr von \n\ngeringerem Gewicht sei, als es ein Oralverkehr der jungen Opfer am erwach-\n\nsenen Täter gewesen wäre. \n\n4 \n\nUnter Einbeziehung der den Angeklagten belastenden Gesichtspunkte \n\nhat das Landgericht Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Mona-\n\nten (schwerer sexueller Missbrauch in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch \n\nvon Jugendlichen), von jeweils einem Jahr und drei Monaten (fünf Taten des \n\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern), von jeweils acht Monaten \n\n(vier Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB \n\nin Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen) und von jeweils \n\nsechs Monaten (vier Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach \n\n§ 176 Abs. 4 StGB und fünf Taten des sexuellen Missbrauchs von Jugendli-\n\nchen) festgesetzt. Unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und \n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\nsechs Monaten hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet, \n\nwobei ein enger situativer Zusammenhang der Taten gewürdigt wurde. \n\n2. Die gegen die Strafzumessung des Landgerichts erhobenen Ein-\n\nwendungen der Revision bleiben erfolglos. Die vom Landgericht vorgenom-\n\nmene Bestimmung der Strafrahmen und Strafbemessung halten rechtlicher \n\nPrüfung stand. \n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist \n\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der \n\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen \n\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, \n\nsie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisions-\n\ngerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, \n\nwenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das \n\nTatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich \n\ndie verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, ge-\n\nrechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende \n\nRichtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Das gilt auch \n\ninsoweit, als die tatgerichtliche Annahme oder Verneinung eines minder \n\nschweren Falls zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht. Die vom Tatgericht \n\nvorgenommene Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. \n\nWeist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, \n\nwenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar \n\nnäher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwür-\n\ndigung, fehlerfreie 1 m.w.N.). So liegt es hier. \n\n7 \n\nNamentlich durfte das Landgericht entgegen der Auffassung der Be-\n\nschwerdeführerin bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im enge-\n\nren Sinn berücksichtigen, dass die kindlichen Tatopfer sämtlich knapp unter \n\n14 Jahre alt waren und bereits über einschlägige sexuelle Erfahrungen ver-\n\nfügten (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 176a Rdn. 14). Auch die Form des \n\n– unzweifelhaft von der Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfassten \n\n(BGHSt 45, 131; BGH StraFo 2008, 172) – Oralverkehrs konnte Beachtung \n\nfinden (BGH StraFo 2008, 172). \n\n8 \n\nBedenken begegnet, dass die Strafkammer bei der Bildung der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe auf einen „engen situativen Zusammenhang“ abstellt und \n\ndaneben nicht ausdrücklich abhandelt, dass die Tatzeiträume – bezogen auf \n\ndie beiden ersten Fälle – weit auseinander liegen. Zudem ist eine ver-\n\ngleichsweise ungewöhnlich straffe Zusammenziehung der Einzelfreiheitsstra-\n\nfen erfolgt. \n\n9 \n\nInsoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift indes \n\nzutreffend auf die weniger gewichtigen Tatfolgen für die Opfer, die aus der \n\nVorgehensweise folgende vergleichsweise geringere kriminelle Energie des \n\nAngeklagten und sein Nachtatverhalten verwiesen. Dem tritt der Senat bei \n\nund bemerkt ergänzend, dass auch die durch das Landgericht gewährte \n\nStrafaussetzung zur Bewährung frei von Rechtsfehlern ist.\n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/5-str-189-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/5-str-189-09","retrieved":"2026-07-10 19:35:00.720136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-23/5-str-189-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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