{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"5 StR 182/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 182/09 \n(alt: 5 StR 257/08) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 23. Juni 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 16. Dezember 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n1 \n\n2 \n\nG r ü n d e \n\nNach Aufhebung einer ersten Verurteilung durch den Senat \n\n(NStZ-RR 2008, 341) hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen \n\nHeimtückemordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Re-\n\nvision greift mit der Sachrüge durch, so dass es eines Eingehens auf die Ver-\n\nfahrensrügen nicht bedarf. \n\n1. Die zunächst berufene Schwurgerichtskammer hatte ihre Feststel-\n\nlungen überwiegend auf eine von dem Verteidiger schriftlich fixierte, als ei-\n\ngene Einlassung übernommene Erklärung gestützt. Der Angeklagte hatte \n\ndarin die Verursachung des Todes des ihn bedrohenden, von seinen tsche-\n\ntschenischen Landsleuten „General“ genannten B. durch Er-\n\ndrosseln von hinten im fahrenden Pkw als nicht gewollte Folge bei der Durch-\n\nführung einer geplanten Fesselung eingeräumt. Ersichtlich im Blick auf die \n\ndamaligen Gutachten medizinischer Sachverständiger, die den Eintritt der \n\nBewusstlosigkeit des B. nach wenigen, höchstens zehn Sekunden und \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nden Todeseintritt spätestens nach zwei Minuten belegten, hatte das Landge-\n\nricht aus dem Drosselvorgang kein maßgebliches Indiz für einen Tötungsvor-\n\nsatz hergeleitet, vielmehr auf eine Tötungsabsicht aus einer vorherigen Alibi-\n\nbeschaffung geschlossen. Dies hielt der sachlichrechtlichen Prüfung nicht \n\nstand (Senat in NStZ-RR 2008, 341). \n\n2. Das nunmehr berufene Schwurgericht hat sich der damaligen Ein-\n\nlassung des – jetzt schweigenden – Angeklagten versichert und folgendes \n\nGeschehen nach einer Todesdrohung des Opfers gegenüber der Mutter des \n\nAngeklagten festgestellt: \n\n„Der hinter der Rückbank sich verborgen haltende Angeklagte hörte \n\ndies und geriet in Wut. Er beschloss nun, B. im Pkw zu töten. Daher \n\nnahm er das zum Fesseln vorgesehene Seil, erhob sich etwas hinter der \n\nBank, warf es von hinten schnell um den sich keines Angriffs versehenden \n\nB. und zog ihn kraftvoll nach hinten. Es kann sein, dass das Seil zu-\n\nnächst um den Oberkörper des B. geworfen wurde und dann – durch \n\ndas Zuziehen – um den Hals des B. gelangte. Sichere Feststellungen \n\nhierzu ließen sich nicht treffen, da B. – der Witterung angepasst – meh-\n\nrere dicke Bekleidungsstücke trug, so dass etwaige Spuren des Seils am \n\nOberkörper nach der Tat nicht mehr feststellbar waren. Jedenfalls aber zog \n\nder Angeklagte das Seil, als es um den Hals des B. lag, schnell und äu-\n\nßerst kraftvoll zu, um B. zu töten. Durch die dabei erfolgte vollständige \n\nKompression sowohl des arteriellen Zustroms als auch des venösen \n\nAbstroms wurde B. sofort bewusstlos und konnte sich dem Angriff nicht \n\nmehr entgegensetzen. Der Angeklagte erkannte dies. Den Überraschungsef-\n\nfekt hatte er bewusst für die spontan geplante Tötung ausgenutzt. Dessen \n\nungeachtet ließ er das Seil nicht locker, sondern hielt es weiterhin fest um \n\nden Hals des B. gespannt, so dass dieser innerhalb kürzester Zeit ver-\n\nstarb. Mitursächlich für den Tod des B. war auch dessen weit fortge-\n\nschrittene TBC-Erkrankung. (…) Der Körper des B. wurde bis zum Ein-\n\ntreten des Todes mehrfach im Innern des Fahrzeugs bewegt, etwa durch die \n\nfahrzeugeigenen Bewegungen beim Fahren oder durch nicht näher aufklär-\n\nbare Fremdeinwirkung. Dadurch wurden einzelne oberflächliche Hautab-\n\nschürfungen an der linken Brust- und Kopfseite, insbesondere im linksseiti-\n\ngen Stirn- und Jochbein und Wangenbereich verursacht, die jedoch für den \n\nTodeseintritt nicht ursächlich und jedenfalls nicht postmortal, allenfalls: ago-\n\nnal, entstanden waren“ (UA S. 9 f.). \n\n3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält erneut der sachlich-\n\nrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erweist sich hinsichtlich des Tathergangs \n\nals lückenhaft (vgl. BGHSt 14, 162, 164 f.; 29, 18, 20; BGH NJW 2007, 384, \n\n387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) und trägt die Annahme \n\neines Tötungsvorsatzes nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 370, 371). \n\na) Das Landgericht hat es unterlassen, die bei dem Opfer erstmals \n\nfestgestellten Schürfwunden daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem angenom-\n\nmenen Tatablauf vereinbar sind oder diesem gar widersprechen. Dazu hätte \n\numso mehr Anlass bestanden, als die angenommenen Tatumstände aus-\n\nschließlich auf einer früheren, nicht zum Zweck der Sachaufklärung, sondern \n\nzur Verteidigung ausgearbeiteten Sachverhaltsschilderung des Angeklagten \n\nberuhen, deren Beweiswert besonders kritisch zu hinterfragen ist (vgl. BGH \n\nNJW 2003, 2692, 2694; BGH, Urteil vom 8. April 2009 – 5 StR 65/09). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\naa) Soweit das Landgericht die Entstehung der Verletzungen als durch \n\nfahrzeugeigene Bewegungen – also Anstoßen des Körpers an harten Fahr-\n\nzeugteilen – für möglich hält, sind solche für die Zeit vor dem Angriff des An-\n\ngeklagten ersichtlich ausgeschlossen. Ein bei Bewusstsein und im Besitz \n\nseiner Körperkräfte befindlicher Mitfahrer in einem Pkw verletzt sich während \n\nnormaler Fahrt nicht selbst. \n\n8 \n\nEiner Annahme der Entstehung der Verletzungen in der Zeit zwischen \n\ndem Eintritt der Bewusstlosigkeit und des Todes widerstreiten indes die fest-\n\ngestellten Tatumstände. Der Angeklagte zog das um den Hals des Opfers \n\nliegende Seil schnell und äußerst kraftvoll zu. Das auf dem Fahrzeugsitz in \n\nnormaler Haltung befindliche Opfer wurde sofort bewusstlos und verstarb \n\nunter fortdauerndem Spannen des Seils „innerhalb kürzester Zeit“ (UA S. 9). \n\nWährend dieser Tatausführung ist ein Entstehen der Verletzungen durch \n\nfahrzeugeigene Bewegungen wegen der mit der Drosselung verbundenen \n\nFixierung des Opfers und des äußerst geringen Zeitraums, in der die Verlet-\n\nzungen entstanden sein konnten, außerordentlich unwahrscheinlich. \n\n9 \n\nHinsichtlich der Verletzungen des Opfers an der Brust tritt hinzu, dass \n\ndiese im Blick auf einen weiteren festgestellten Umstand durch ein Anstoßen \n\nan harten Fahrzeugteilen schwerlich verursacht werden konnten. B. trug \n\nnämlich mehrere dicke Bekleidungsstücke, die es sogar verhinderten, dass \n\nein kraftvolles Zuziehen des Seils über dem Oberkörper Spuren hinterlassen \n\nkonnte. Solches widerspricht aber genauso auch einer Verursachung der \n\nVerletzungen durch ein Anstoßen. \n\n10 \n\nbb) Soweit das Landgericht eine nicht näher aufklärbare Fremdeinwir-\n\nkung für ursächlich hält, könnte es sich für die Zeit der Tatausführung, die \n\nden Angeklagten infolge des kräftigen Ziehens an dem Seil voll in Anspruch \n\ngenommen hatte, nur um ein mögliches Eingreifen eines Dritten handeln. Ein \n\nsolcher stand indes nach den Feststellungen des Landgerichts für die ange-\n\nnommene Tatzeit nicht zur Verfügung. Der Tatgehilfe S. war noch \n\nnicht in das Fahrzeug eingestiegen. Bu. lenkte den Pkw und war die-\n\nserhalb an Einwirkungen auf den hinter ihm sitzenden B. gehindert. Für \n\ndie Zeit vor der Tat im Pkw kommt nach den Feststellungen des Landgerichts \n\nnur der Angeklagte als Verursacher in Betracht. Ein Zusteigen des B. in \n\ndas Fahrzeug in bereits verletztem Zustand ist nach dem Zusammenhang \n\nder Feststellungen ersichtlich ausgeschlossen. Eine vom Landgericht somit \n\nzu betrachtende Verursachung der nicht tödlichen Verletzungen durch den \n\nAngeklagten vor der Tatausführung hätte indes eine völlig Neubestimmung \n\ndes allein auf die Einlassung des Angeklagten beruhenden Tatablaufs – etwa \n\ndurch Annahme körperlicher Übergriffe vor der Fesselung oder möglicher-\n\nweise gar durch Annahme einer Tatausführung außerhalb des Pkw – eröff-\n\nnet. Dies entzieht der Verurteilung wegen heimtückisch begangenen Mordes \n\ndie Grundlage. \n\n11 \n\nb) Soweit das Landgericht in seinen Feststellungen (UA S. 9) die Fas-\n\nsung einer Tötungsabsicht für den Zeitpunkt unmittelbar nach der gegen die \n\nMutter des Angeklagten gerichteten Todesdrohung des B. annimmt, be-\n\nruht dies auf einer unklaren Beweisgrundlage (vgl. BGH NJW 2007 aaO; \n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 5 StR 392/07). \n\n12 \n\nDas Landgericht stellt zur Begründung des Tötungsvorsatzes und zur \n\nWiderlegung der Einlassung des Angeklagten, er habe nur die Widerstands-\n\nlosigkeit des Opfers erreichen wollen, fest, dass der Angeklagte trotz sofort \n\neingetretener und von ihm erkannter Bewusstlosigkeit den Drosselungsvor-\n\ngang fortgesetzt hat. Indes beruht die Annahme solcher Kenntnis des Ange-\n\nklagten nicht auf einer \n\ntragfähigen Tatsachengrundlage \n\n(vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2008, 370, 371; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 \n\n– 5 StR 348/08). Bei der festgestellten Tatausführung – schnelles und äu-\n\nßerst kraftvolles Zuziehen des um den Hals liegenden Seils aus etwas erho-\n\nbener Position von hinter der Sitzbank des Opfers aus während der Fahrt in \n\nstädtischer Nacht – bleibt offen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände \n\nder Angeklagte die „sofort“ eingetretene Bewusstlosigkeit erkannt haben soll. \n\nIn diesem Zusammenhang lassen sich auch aus der Dauer des Drosse-\n\nlungsvorgangs keine den Tötungsvorsatz begründenden Umstände entneh-\n\nmen (vgl. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 57). Diese hat das Landge-\n\nricht nicht ausdrücklich festgestellt; sie betrug jedenfalls nur „kürzeste Zeit“. \n\n13 \n\n4. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und Be-\n\nwertung. Dabei wird sich die neu berufene Schwurgerichtskammer des in der \n\nRegel von Verteidigungsinteressen geprägten Charakters der Einlassung des \n\nAngeklagten bewusst zu machen haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2009 \n\n– 5 StR 65/09), die Aufklärung nahe liegend auf die von der Revision zum \n\nTodeszeitpunkt in einer Verfahrensrüge vorgetragenen Umstände zu erstre-\n\ncken und auch die im ersten tatrichterlichen Urteil noch problematisierte To-\n\ndesursache des Erhängens zu prüfen haben. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/5-str-182-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/5-str-182-09","retrieved":"2026-07-10 19:37:18.423659+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-23/5-str-182-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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