{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"5 StR 149/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 55, 63 Ist der Angeklagte rechtskräftig bestraft und im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, so ist bei einer Verurtei- lung wegen einer zuvor begangenen Tat, die zur nachträgli- chen Gesamtstrafbildung nach § 55 StGB führt, allein die Auf- rechterhaltung der Maßregel geboten, hingegen die erneute Anordung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht zulässig (im Anschluss an BGHSt 30, 305).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB §§ 55, 63 \n\nIst der Angeklagte rechtskräftig bestraft und im psychiatrischen \n\nKrankenhaus untergebracht worden, so ist bei einer Verurtei-\n\nlung wegen einer zuvor begangenen Tat, die zur nachträgli-\n\nchen Gesamtstrafbildung nach § 55 StGB führt, allein die Auf-\n\nrechterhaltung der Maßregel geboten, hingegen die erneute \n\nAnordung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht zulässig (im \n\nAnschluss an BGHSt 30, 305). \n\nBGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – 5 StR 149/09 \n LG Braunschweig – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 149/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 23. Juni 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen fahrlässiger Brandstiftung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Ju-\n\nni 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Prof. Dr. König \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 2008 wird \n\nverworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger \n\nBrandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Freiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt und ihn unter Einbe-\n\nziehung einer anderweit rechtskräftig gegen ihn verhängten Strafe (ein Jahr \n\nund drei Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren verurteilt. Die gegen den Angeklagten in dem genannten rechtskräftigen \n\nUrteil wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zugleich ange-\n\nordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Land-\n\ngericht aufrechterhalten. \n\n2 \n\nDie vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Revision der \n\nStaatsanwaltschaft richtet sich gegen die Annahme nur fahrlässiger Brand-\n\nstiftung und die Ablehnung einer wiederholten Anordnung der Unterbringung \n\nim psychiatrischen Krankenhaus. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen \n\nErfolg. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nAm Abend des 30. Mai 2007 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit \n\ndem rechtskräftig wegen Schuldunfähigkeit freigesprochenen Heranwach-\n\nsenden W. in seiner Wohnung in einer betreuten Wohnanlage für Be-\n\nhinderte auf, wo sie zunächst mit Mitbewohnern Bier tranken. Gegen \n\n22.00 Uhr begannen sie, Gegenstände aus den Fenstern des vierten Stocks \n\nzu werfen. Etwa zwei bis drei Stunden später fassten sie den Plan, „etwas \n\nanzuzünden“. Dazu gingen sie in den Keller, wobei der Angeklagte Feuer-\n\nzeuggas mitnahm. Damit entzündeten sie auf einem alten Sofa liegende Zei-\n\ntungen. Das Sofa stand in einem Kellerraum, welcher von den Fluren des \n\nKellers mit einer Holztür und mit einer Brandschutztür abgetrennt war. Nach-\n\ndem sie die Flammen beobachtet hatten, gingen sie zurück in die Wohnung \n\ndes Angeklagten. Dort fragte W. den Angeklagten, ob das Feuer auch \n\nzu ihnen hochkommen könne, was jener verneinte, so dass sich beide schla-\n\nfen legten. Sie gingen möglicherweise davon aus, dass das Feuer ersticken \n\nwerde, nachdem der Sperrmüll abgebrannt sei. \n\n5 \n\nDie Holzkellertür geriet in Brand und die Versorgungsleitungen „brann-\n\nten“ bis in den ersten Stock. Flure und Wohnungen waren bis in den vierten \n\nStock hinauf verqualmt und verrußt. Alle Bewohner einschließlich der Täter \n\nkonnten rechtzeitig das Haus verlassen, zehn Personen erlitten leichte \n\nRauchvergiftungen, es entstand ein Schaden von 200.000 Euro. Das Haus, \n\ndessen Reparatur mehrere Monate in Anspruch genommen hätte, wurde aus \n\nwirtschaftlichen Gründen abgerissen, die Bewohner wurden umgesiedelt. \n\n6 \n\nDer u. a. wegen Mordes vorbestrafte Angeklagte leidet an einer disso-\n\nzialen Persönlichkeitsstörung und an einer Borderline-Störung in „extremer \n\nForm“. Die Symptome dieser Störungsbilder belasteten den Angeklagten \n\nvergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie dies bei einer unter das \n\nEingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung fallenden Erkrankung \n\nder Fall wäre. Aufgrund dieser schweren anderen seelischen Abartigkeit war \n\nder Angeklagte bei der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit sicher erheblich \n\nvermindert. \n\n7 \n\n2. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. \n\nSoweit das Landgericht sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Ange-\n\nklagte bei dem Entzünden des Sperrmülls im Keller des Mehrfamilienhauses \n\nvorsätzlich hinsichtlich der Brandstiftung handelte, hält sich dies noch im \n\nRahmen tatrichterlicher Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Dem Umstand, dass sich der Angeklagte in dem von der Brandstif-\n\ntung betroffenen Haus schlafen legte, durfte das Landgericht maßgebliche \n\n– freilich negative – Bedeutung für die Vorsatzbildung bezüglich der Inbrand-\n\nsetzung wesentlicher Gebäudeteile des Wohnhauses zuerkennen. Denn hät-\n\nte der Angeklagte erkannt, dass die von ihm im Kellerraum in Brand gesetz-\n\nten Gegenstände geeignet waren, das Feuer auf andere, wesentliche Ge-\n\nbäudeteile übergreifen zu lassen, wäre ein solches Verhalten wegen der da-\n\nmit verbundenen bewussten Gefährdung der eigenen körperlichen Unver-\n\nsehrtheit schwerlich zu erklären. Das Landgericht hat ausreichend erörtert, \n\nob die Indizwirkung des unbesorgt erscheinenden Verhaltens des Angeklag-\n\nten nach der Tat nicht dadurch entkräftet wird, dass er sich im vierten Stock \n\ndes Hauses aufgehalten hat und sich nur wegen der Entfernung zum Brand-\n\nherd sicher gefühlt habe, dies aber letztlich ausgeschlossen. Nachvollziehbar \n\nhat es diese Würdigung damit begründet, dass der – im Gegensatz zu sei-\n\nnem Mittäter – mit einer „hinreichenden Intelligenz“ ausgestattete Angeklagte \n\nnicht davon ausgegangen sein könne, dass sich ein auf wesentliche Gebäu-\n\ndeteile übergegriffenes Feuer sicher auf die unter seiner Wohnung gelege-\n\nnen Stockwerke beschränken ließe. Weitergehende ausdrückliche Überle-\n\ngungen zu Möglichkeiten bedingt vorsätzlicher Inbrandsetzung ohne gleich-\n\nzeitige bewusste Selbstgefährdung waren in diesem Zusammenhang nicht \n\nunerlässlich (vgl. zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 306a \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB durch Feuerlegen in Kellerräumen BGH NStZ 2007, 270). \n\nGleiches gilt letztlich ebenso für die Tatbestandsalternative des Zerstörens, \n\nweswegen das Landgericht auch einen darauf gerichteten Vorsatz rechtsfeh-\n\nlerfrei abgelehnt hat. Die Überlegung des Landgerichts rechtfertigt konse-\n\nquent ohne weiteres das Fehlen ausdrücklicher Erörterungen zum Tötungs-\n\nvorsatz zum Nachteil der Bewohner des Hauses, der sich bei Annahme be-\n\ndingten Brandstiftungsvorsatzes aufgedrängt hätte. Gleichwohl hatte die Re-\n\nvisionsführerin die Sache nicht etwa bei der Jugendkammer in Schwurge-\n\nrichtsbesetzung (§ 33b Abs. 2 Satz 1 JGG) angeklagt. \n\n8 \n\n3. Auch der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. Der Straf-\n\nausspruch ist rechtsfehlerfrei. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das \n\nLandgericht rechtsfehlerhafte Erwägungen zur Unterbringung im psychiatri-\n\nschen Krankenhaus angestellt hat. Dies kann indes von vornherein nicht zur \n\nAufhebung des Urteils insoweit führen, da eine erneute Anordnung der Un-\n\nterbringung im psychiatrischen Krankenhaus im Hinblick auf § 55 Abs. 2 \n\nSatz 1 StGB ausgeschlossen ist. \n\n9 \n\na) Das sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei fest-\n\ngestellt, dass die bei dem Angeklagten diagnostizierten Persönlichkeitsstö-\n\nrungen und ihr Einfluss auf seine soziale Anpassungsfähigkeit so stark aus-\n\ngeprägt sind, dass sie – was für die angegebenen Störungsbilder nur in be-\n\nsonderen Fällen anzunehmen ist (vgl. hierzu BGHSt 42, 385, 388; 49, 45, 52; \n\nBGH NStZ-RR 2003, 165, 166; 2008, 70, 71) – den sicheren Schluss auf ei-\n\nne erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Tat aufgrund eines dauer-\n\nhaften Zustands tragen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen durfte je-\n\ndoch die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus \n\nnicht mit dem Hinweis auf einen nicht feststellbaren „unwiderstehlichen \n\nZwang“ zur Begehung der Tat abgelehnt werden. Hierbei hat das Landge-\n\nricht verkannt, dass die – zudem für den Bereich der erheblich verminderten \n\nSchuldfähigkeit nicht ganz eindeutig – formulierte Anforderung, es müsse für \n\ndie Anordnung der Maßregel feststehen, dass der Täter aus einem mehr \n\noder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt habe (BGHSt 42, \n\n385, 388; BGH NStZ-RR 2008, 70, 71), auf die Feststellung eines dauerhaf-\n\nten Zustands im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ge-\n\nrichtet ist. Hiermit sollen solche psychischen Auffälligkeiten aus dem Anwen-\n\ndungsbereich des § 63 StGB ausgeschieden werden, die nur Eigenschaften \n\nund Verhaltensweisen darstellen, die übliche Ursachen für strafbares Han-\n\ndeln darstellen (BGH NStZ-RR 2008, 70, 71). Steht aber – wie hier – fest, \n\ndass die dauerhafte, nicht pathologisch bestimmte Störung den für die An-\n\nnahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit erforderlichen Schweregrad \n\nerreicht hat, so kann eine solche Störung entgegen der Ansicht des Landge-\n\nrichts uneingeschränkt Grund für die Anordnung der Maßregel des § 63 \n\nStGB sein. \n\n10 \n\nb) Angesichts der erheblichen Gefährlichkeit der ungeachtet fehlenden \n\nBrandstiftungsvorsatzes mit dem vorsätzlichen Legen von Feuer verbunde-\n\nnen Anlasstat wären die Voraussetzungen des § 63 StGB im vorliegenden \n\nFall auch im Übrigen ohne weiteres belegt. Dies führt dennoch nicht zur revi-\n\nsionsgerichtlichen Beanstandung des Unterbleibens eines erneuten Maßre-\n\ngelausspruchs, da für die Anordnung einer weiteren neuen Maßregel nach \n\n§ 63 StGB neben der Aufrechterhaltung dieser Maßregel aus dem anderwei-\n\ntigen Erkenntnis, dessen Strafe einzubeziehen ist, kein Raum ist. Neben der \n\ngemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB zutreffend erfolgten Aufrechterhaltung der \n\nAnordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist die erneu-\n\nte – doppelte – Anordnung einer Maßregel mit gleichem Inhalt nicht zulässig \n\n(vgl. BGHSt 30, 305, 307; 42, 306, 309; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechter-\n\nhalten 4; BGH NZV 1997, 183; NStZ 1998, 79; BGH, Beschlüsse vom 8. No-\n\nvember 1991 – 2 StR 409/91 und vom 22. Juli 2005 – 2 StR 258/05). Denn \n\nder Täter soll auch insoweit entsprechend dem Grundgedanken des § 55 \n\nStGB so gestellt werden, wie er bei gleichzeitiger Aburteilung aller Taten ge-\n\nstanden hätte (Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55 Rdn. 58; vgl. auch \n\nFischer, StGB 56. Aufl. Rdn. 31; Stree/Sternberg-Lieben \n\nin Schön-\n\nke/Schröder, StGB 27. Aufl. Rdn. 58a). Bei gleichzeitiger Aburteilung wäre \n\ndie Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nur einmal angeordnet \n\nworden. Auf die Frage der Berechtigung einer wiederholten Anordnung unter \n\nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. hierzu BGHSt 50, 199, 205; BGH \n\nNStZ-RR 2007, 8, 9) kommt es hier nicht an, da eine solche im Anwen-\n\ndungsbereich des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB gänzlich ausscheidet. Durch das \n\nHinzutreten einer weiteren, die Unterbringung bereits für sich rechtfertigen-\n\nden Anlasstat verändert sich die Maßregel nicht. Vielmehr entspricht sie in \n\njeder Hinsicht der bereits angeordneten Unterbringung im psychiatrischen \n\nKrankenhaus. \n\n11 \n\nDer freilich durch das Hinzutreten der hier ausgeurteilten weiteren An-\n\nlasstat entgegen der abweichenden Wertung der Strafkammer fraglos be-\n\nträchtlich gesteigerten Gefährlichkeit des Angeklagten wird die zuständige \n\nStrafvollstreckungskammer im Rahmen der gemäß § 67 Abs. 5, § 67d Abs. 2 \n\nStGB zu treffenden Entscheidungen Rechnung zu tragen haben. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/5-str-149-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 33b","ref_norm":"33b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/5-str-149-09","retrieved":"2026-07-10 19:37:47.307385+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-23/5-str-149-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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