{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-06-22","aktenzeichen":"II ZR 143/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 43 Abs. 2 Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, muss die Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen mögli- cherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Es ist danach Sache des Ge- schäftsführers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 143/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 43 Abs. 2 \n\nBesteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß \n\nwar, muss die Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen mögli-\n\ncherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Es ist danach Sache des Ge-\n\nschäftsführers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch \n\nhatte. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08 - OLG Dresden \n LG Leipzig \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nI. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Ur-\n\nteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n6. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dar-\n\nin die Klage in Höhe von 141.032,92 € nebst Zinsen abgewie-\n\nsen ist. \n\nII. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. \n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nStreitwert: Für die Gerichtskosten 102.979,99 €; für die außerge-\n\nrichtlichen Kosten 244.012,91 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beschwerde ist teilweise begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 \n\nZPO insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch \n\nder Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, \n\nweil es den Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des Ausschlusses \n\naus der Abschleppgemeinschaft in Höhe von 135.920,00 € und wegen der \n\nRückzahlung eines Darlehens an den Beklagten in Höhe von 5.112,92 € nebst \n\nZinsen abgewiesen hat. \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft überspannte Anforde-\n\nrungen an den Vortrag der Klägerin zu ihrem durch den Ausschluss aus der \n\nAbschleppgemeinschaft entgangenen Gewinn gestellt. Es hat sich der Erkennt-\n\nnis verschlossen, dass eine Partei ihre Darlegungslast bereits genügt, wenn sie \n\nTatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das \n\ngeltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, \n\nund hat den Vortrag weiterer Einzelheiten verlangt. Eine solche nur scheinbar \n\ndas Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des \n\nBerufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den \n\nParteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinander-\n\nzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses \n\nÜbergehen des Klägervortrags (Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, \n\nZIP 2007, 1524 Tz. 5). \n\n3 \n\nDie Klägerin hat ihren entgangenen Gewinn ausreichend vorgetragen. \n\nSie hat den üblicherweise entstandenen Gewinn und Umsatz je Falschparker-\n\ntransport und den üblicherweise in den Vorjahren getätigten, auch in den Folge-\n\njahren zu erwartenden Umsatz aus Falschparkertransporten über die Ab-\n\nschleppgemeinschaft konkret dargelegt. Entgegen der fehlerhaften Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts musste sie nicht zusätzlich alle Umsätze und Gewinne \n\nbis zum Ausschluss aus der Abschleppgemeinschaft und ihre seitherige Ent-\n\nwicklung vortragen. Der entgangene Gewinn kann abstrakt berechnet werden, \n\neine konkrete Schadensberechnung ist nicht notwendig (§ 252 Satz 2 BGB). \n\nNicht erforderlich war eine Darlegung, welche Kapazitäten infolge des Aus-\n\nschlusses aus der Arbeitsgemeinschaft frei wurden, um andere Aufträge zu er-\n\nledigen. Wenn der Geschädigte den Gewinnausfall durch andere Maßnahmen \n\nkompensiert, kommt das nicht dem Schädiger zugute; zudem wäre bei entspre-\n\nchender Nachfrage eine Erweiterung der Kapazitäten nicht von vorneherein \n\nausgeschlossen. Die Klägerin musste auch nicht vortragen, welche Personal- \n\noder Sachmittel sie einsparen konnte, weil sie weniger Aufträge zu erledigen \n\nhatte. Bei der abstrakten Berechnung des Gewinns sind Generalunkosten nicht \n\nzu berücksichtigen, solange nicht der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass \n\nsie gerade durch die ausgefallene Leistung verursacht wurden (BGH, Urt. v. \n\n1. März 2001 - III ZR 361/99, WM 2001, 1115). \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht außerdem Gelegen-\n\nheit, sich mit den Einwendungen der Beschwerdeerwiderung zum Haftungs-\n\ngrund auseinanderzusetzen. \n\n2. Auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruches der Klägerin wegen \n\nder Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von 10.000,00 DM \n\n(5.112,92 €) an den Beklagten hat das Berufungsgericht in entscheidungser-\n\nheblicher Weise den Kern des Vortrags der Klägerin verkannt. Es hat die Kläge-\n\nrin für beweisfällig erachtet, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass der be-\n\nhauptete Rechtsgrund eines zwischen Juli 2000 und Januar 2001 gewährten \n\nDarlehens nicht bestehe. Es hat verkannt, dass die Klägerin den Anspruch \n\n- worauf sie mehrfach hingewiesen hat - zumindest auch auf § 43 Abs. 2 \n\n4 \n\n5 \n\nGmbHG gestützt hat. Für einen Anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG muss die \n\nklagende Gesellschaft nur darlegen und beweisen, dass ihr durch ein mögli-\n\ncherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstan-\n\nden ist, während der Geschäftsführer darlegen und beweisen muss, dass er die \n\nSorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat \n\n(Sen.Beschl. v. 18. Februar 2008 - II ZR 62/07, ZIP 2008, 736 m.w.Nachw.). \n\nBesteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtge-\n\nmäß war, muss die Gesellschaft darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen \n\nmöglicherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Diesen Anforderun-\n\ngen hat die Klägerin genügt. Sie hat dargelegt, dass kein Darlehensrückzah-\n\nlungsanspruch des Beklagten bestanden habe, weder ein schriftlicher Darle-\n\nhensvertrag vorliege noch eine Darlehensgewährung durch den Beklagten aus \n\nden ihr vorliegenden Unterlagen zu entnehmen sei. Es ist danach Sache des \n\nBeklagten, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er der Gesellschaft ein Dar-\n\nlehen über 10.000,00 DM gewährt hatte. \n\n6 \n\n3. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil \n\nkeiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach \n\ndenen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat \n\nweder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung. Der Senat hat die insoweit erhobenen Verfahrensrügen ge-\n\nprüft und hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche der Klägerin für nicht\n\ndurchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 2. Halbs ZPO abgesehen. \n\nGoette Richter am BGH Kraemer \n Dr. Kurzwelly kann \n wegen Urlaubs nicht \n unterschreiben \n\n Reichart Goette Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 24.10.2007 - 5 O 6466/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2008 - 2 U 1885/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-22/ii-zr-143-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-22/ii-zr-143-08","retrieved":"2026-07-10 19:34:51.398505+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-22/ii-zr-143-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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