{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-06-19","aktenzeichen":"V ZR 93/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 280, 281, 437 Nr. 3 Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungs- ausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Juni 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 93/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB §§ 280, 281, 437 Nr. 3 \n\nDen infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungs-\n\nausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 \n\nAbs. 1 BGB ersetzt verlangen. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 31. März 2008 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 2. Juli 2002 kaufte der Kläger von der Be-\n\nklagten ein bebautes Grundstück. In Nr. 5.1. des Vertrages heißt es u.a.: \n\n\"Des weiteren garantiert der Verkäufer, daß weder der gegenwärtigen \nGrundstücksnutzung noch dem Bestand der mitverkauften Bauwerke öf-\nfentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, daß insbesondere also \nder gegenwärtige Baustand formell und materiell bauordnungsgemäß \nist.\" \n\n2 \n\nNachdem der bisherige Mieter im Herbst 2003 ausgezogen war, bemüh-\n\nte sich der Kläger um eine erneute Vermietung. Er fand in F. A. einen \n\nInteressenten, der am 26. Juli 2004 einen Mietvertrag unterzeichnete. Nr. 3.2. \n\ndieses Vertrages lautet: \n\n3 \n\n4 \n\n\"Das Mietobjekt ist bisher als Bürohaus und Lager (Verlagshaus) ge-\nnutzt worden; diese Nutzungsart garantiert der Vermieter.\" \n\nDie Mietzeit sollte am 1. August 2004 beginnen und 10 Jahre (mit Ver-\n\nlängerungsoption) betragen. Ab dem 1. Januar 2005 sollte ein monatlicher Miet-\n\nzins von 9.000 € entrichtet werden. \n\nBereits Anfang Juli 2004 hatte sich der Kläger um eine Bescheinigung \n\nüber das Nichtvorliegen einer Zweckentfremdung von Wohnraum (sog. Nega-\n\ntivattest) bemüht, deren Erteilung jedoch auf Schwierigkeiten stieß. Zudem stell-\n\nte sich heraus, dass für die Nutzung des Rückgebäudes als Büroräume keine \n\nBaugenehmigung vorlag. Der Kläger sah von der Unterzeichnung des Mietver-\n\ntrages mit A. ab und forderte die Beklagte zur Übersendung von Unterla-\n\ngen zur Erlangung des Negativattestes sowie zur Beschaffung einer Bauge-\n\nnehmigung auf. Die Beklagte kam beiden Aufforderungen fristgerecht nach. \n\nDas Negativattest lag am 29. September 2004 vor, die Baugenehmigung einen \n\nMonat später. Da ein Mietvertrag mit F. A. nicht mehr zustande kam, \n\nvermietete der Kläger das Gebäude ab dem 1. Januar 2005 anderweit. Der ver-\n\neinbarte Nettomietzins beträgt monatlich 7.000 €. \n\n5 \n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz u.a. in Höhe des Mietmindererlöses \n\nsowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden ver-\n\npflichtet ist, die aus dem Nichtzustandekommen des Vertrages mit F. A. \n\n resultieren. Hierzu behauptet er, A. habe jedenfalls ab Mitte Okto-\n\nber 2004 kein Interesse mehr an einer Anmietung gehabt, so dass er, der Klä-\n\nger, gehalten gewesen sei, das Objekt anderweit zu vermieten. Die Vorinstan-\n\nzen haben der Klage nur in geringem Umfang stattgegeben. Mit der von dem \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsantrag in Höhe \n\nvon 67.987,72 € sowie den Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt \n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Ersatz \n\nder Schäden zu, die ihm durch das Nichtzustandekommen des Mietvertrages \n\nmit A. entstanden seien. Zwar sei die Garantieerklärung im Zeitpunkt \n\nihrer Abgabe \"falsch\" gewesen. Weitere Voraussetzung für einen Schadenser-\n\nsatzanspruch sei jedoch, dass die zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos \n\nverstrichen sei. Daran fehle es, weil die Beklagte den Aufforderungen des Klä-\n\ngers fristgerecht nachgekommen sei. Zudem fehle es an der Kausalität. Zum \n\neinen könne die Beklagte nicht dafür haftbar gemacht werden, dass der Kläger \n\nden Mietvertrag mit A. aus freier Entscheidung nicht unterzeichnet habe. \n\nZum anderen hätte A. für die Nutzung des Gebäudes als Wohnheim oh-\n\nnehin eine gesonderte Genehmigung benötigt. Die beantragte Schriftsatzfrist \n\nsei dem Kläger nicht zu gewähren, weil der in der Berufungsverhandlung gege-\n\nbene Hinweis auf das Erfordernis einer erfolglosen Nachfristsetzung lediglich \n\ndie geltende Rechtslage bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprü-\n\nchen betreffe. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Die Verneinung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche \n\nhält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Das gilt zunächst für die - nicht durch Rechtsnormen belegte - An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch \n\nhänge davon ab, dass die zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos verstrichen \n\nsei. Zwar hängt ein Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 \n\nAbs. 3, 281 BGB grundsätzlich von diesem Erfordernis ab. Auch können bei der \n\nschadensersatzrechtlichen Abwicklung nach § 281 BGB Nutzungsausfallschä-\n\nden als Rechnungsposten in die Schadensbilanz einzubeziehen sein. Dies setzt \n\njedoch voraus, dass der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt \n\n(vgl. BGHZ 174, 290, 293; Staudinger/Otto, BGB [2004], § 280 Rdn. E 34; fer-\n\nner OLG Celle NJW-RR 2008, 1635, 1637; weitergehend P. Huber in Huber/ \n\nFaust, Schuldrechtsmodernisierung, Rdn. 13/105 f., 108). Geht es hingegen \n\n- wie hier - nur um Schadensersatz neben der Leistung, stellt sich eine ganz \n\nandere Problematik, nämlich die bislang nicht höchstrichterlich geklärte Frage \n\n(dazu BGHZ aaO), ob der am Vertrag festhaltende Käufer Ersatz wegen Nut-\n\nzungsausfalls nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen kann oder ob § 280 Abs. 2 \n\nBGB mit seiner Verweisung auf die Verzugsvoraussetzungen einschlägig ist. \n\nDie Beantwortung dieser Frage ist umstritten. \n\n10 \n\naa) Teilweise wird vertreten, in der Lieferung einer mangelhaften Sache \n\nliege eine Verzögerung der nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB geschuldeten man-\n\ngelfreien Leistung. Schäden, die der Käufer erleide, weil er infolge des Mangels \n\ndie Kaufsache nicht wie geplant nutzen könne, seien daher erst mit Eintritt des \n\nVerzuges ersatzfähig (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB). Der Verkäu-\n\nfer, der nicht leiste und erst ab Verzugseintritt schadensersatzpflichtig sei, dürfe \n\nnicht besser stehen als derjenige, der immerhin eine mangelhafte Leistung \n\nerbringe \n\n(AnwK-BGB/Dauner-Lieb \n\n[2005], § 280 Rdn. 60 \n\nff.; AnwK-\n\nBGB/Büdenbender, § 437 Rdn. 74; Jauernig/Stadler, BGB, 12. Aufl., § 280 Rdn. \n\n4; Jauernig/Berger, aaO, § 437 Rdn. 17; PWW/Schmidt-Kessel, BGB, 4. Aufl., \n\n§ 280 Rdn. 58; PWW/D. Schmidt, aaO, § 437 Rdn. 32; Brox/Walker, Besonde-\n\nres Schuldrecht, 33. Aufl., § 4 Rdn. 106; Faust in Huber/Faust, Schuldrechts-\n\nmodernisierung, Rdn. 3/223; Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnis-\n\nse, 3. Aufl., § 2 Rdn. 267 ff.; Schlechtriem, Schuldrecht Besonderer Teil, 6. \n\nAufl., § 3 Rdn. 90; Schultz in Westermann [Hrsg.], Das Schuldrecht 2002, S. 17, \n\n83 f.; Arnold/Dötsch, BB 2003, 2250, 2253; Dauner-Lieb, FS Konzen, 63, 64 ff.; \n\nFliegner, JR 2002, 314, 322; Grigoleit/Riehm, AcP 203 [2003], 727, 754; dies., \n\nJuS 2004, 745, 747; Oechsler, NJW 2004, 1825, 1828; Petersen, Jura 2002, \n\n461, 462 f.; Schur, ZGS 2002, 243, 244; Teichmann/Weidmann, FS Hadding, \n\n287, 300 f.; Wieser, JR 2002, 269, 270; vgl. Buck in Westermann [Hrsg.], Das \n\nSchuldrecht 2002, S. 105, 156 f.). Allerdings halten einige Vertreter dieser An-\n\nsicht eine Mahnung in Konstellationen der vorliegenden Art nach § 286 Abs. 2 \n\nNr. 4 BGB generell für entbehrlich (Grigoleit/Riehm, AcP 203 [2003], 727, 755; \n\ndies., JuS 2004, 745, 747 f.; Teichmann/Weidmann, aaO; vgl. Dauner-Lieb, FS \n\nKonzen, 63, 81 f.). Zu demselben Ergebnis gelangen auch diejenigen, die bei \n\nVorliegen \n\neiner \n\nGarantie \n\nfür \n\ndas \n\nVorhandensein \n\neiner \n\nEigenschaft davon ausgehen, in der Garantieerklärung liege das Versprechen, \n\nfür alle Folgen des Fehlens der Eigenschaft ohne weiteres einzustehen (so \n\nAnwK-BGB/Dauner-Lieb, aaO, § 281 Rdn. 41 m.w.N.; dagegen MünchKomm-\n\nBGB/Ernst, 5. Aufl., § 281 Rdn. 60). \n\n11 \n\nbb) Die herrschende Meinung geht demgegenüber davon aus, dass der \n\nKäufer Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfalls nach §§ 437 Nr. 3, 280 \n\nAbs. 1 BGB und damit unabhängig von einem Verzug des Verkäufers verlangen \n\nkann (OLG Hamm, Urt. v. 23. Februar 2006, 28 U 164/05, juris, Rdn. 22; LG \n\nKrefeld DAR 2008, 90 f.; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 280 Rdn. \n\n30; Bamberger/Roth/Faust, aaO, § 437 Rdn. 67; Erman/Westermann, BGB, 12. \n\nAufl., § 280 Rdn. 11a, 12; Erman/Grunewald, aaO, vor § 437 Rdn. 9, § 437 \n\nRdn. 19; Hk-BGB/Schulze, 4. Aufl., § 280 Rdn. 6; Hk-BGB/Saenger, \n\naaO, § 437 Rdn. 11; MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 280 Rdn. 53 ff.; \n\nMünchKomm-BGB/Emmerich, aaO, vor § 281 Rdn. 25; MünchKomm-\n\nBGB/Westermann, 5. Aufl., § 437 Rdn. 33; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., \n\n§ 280 Rdn. 18, 20; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 437 Rdn. 35 f.; Staudinger/Otto, \n\nBGB [2004], § 280 Rdn. E 34; Grunewald in Dauner-Lieb/Konzen/K. Schmidt \n\n[Hrsg.], Das neue Schuldrecht in der Praxis, S. 313, 316; Vollkommer, ebenda, \n\nS. 123, 124; Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 6. Aufl., § 17 \n\nRdn. 5; Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuld-\n\nrecht, Rdn. 5/246; Hellwege, Die §§ 280 ff. BGB, S. 86 ff.; Canaris in E. Lorenz \n\n[Hrsg.], Karlsruher Forum 2002: Schuldrechtsmodernisierung, S. 5, 37; St. Lo-\n\nrenz in E. Lorenz [Hrsg.], Karlsruher Forum 2005: Schuldrechtsmodernisierung \n\n- Erfahrungen seit dem 1. Januar 2002, S. 5, 44 f.; ders., ZIP 2003, 321, 323, \n\n326; Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rdn. 546; Reini-\n\ncke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdn. 520; Dauner-Lieb/Dötsch, DB 2001, 2535, \n\n2537; Ebert, NJW 2004, 1761 f.; Gruber, ZGS 2003, 130, 133 f.; Hirsch, Jura \n\n2003, 289, 294; U. Huber, FS Ulmer, 1165, 1181 f.; ders., FS Schlechtriem, \n\n521, 525; Katzenstein, Jura 2004, 584, 592, 596; Lorenz, NJW 2002, 2497, \n\n2501 Fn. 32, 2503; ders., NJW 2005, 1889, 1891; ders., NJW 2007, 1, 2; Medi-\n\ncus, JuS 2003, 521, 528; ders., Bürgerliches Recht, 20. Aufl., Rdn. 299; Münch, \n\nJura 2002, 361, 368; Reischl, JuS 2003, 250, 251; Schroeter, AcP 207 [2007], \n\n28, 54 f.; Schubel, JuS 2002, 313, 319; Schulze/Ebers, JuS 2004, 462, 465 f.; \n\nTiedtke/Schmitt, BB 2005, 615, 617, 619; v. Westphalen, BB 2008, 2, 4; wohl \n\nauch Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 437 Rdn. 11 f., vgl. aber \n\nRdn. 54). \n\n12 \n\ncc) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage dahin, dass mangelbedingter \n\nNutzungsausfall des am Vertrag festhaltenden Käufers nach §§ 437 Nr. 3, 280 \n\nAbs. 1 BGB ersatzfähig ist, so dass offen bleiben kann, ob mit Blick auf sämtli-\n\nche der noch geltend gemachten Schäden die Verzugsvoraussetzungen vorge-\n\nlegen haben. \n\n13 \n\n(1) Einer am sprachlichen Sinngehalt des § 280 BGB orientierten Aus-\n\nlegung lassen sich keine entscheidende Hinweise für die Entscheidung des \n\nMeinungsstreits entnehmen. Sicher ist zunächst nur, dass unter den Begriff der \n\nPflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) auch die Lieferung einer mit einem \n\n- hier behebbaren - Sachmangel behafteten Sache fällt, weil der Verkäufer nach \n\n§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet ist, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu \n\nverschaffen (vgl. BGHZ 163, 381, 385). Andererseits ist der Gegenauffassung \n\nzuzugeben, dass eine zwar rechtzeitige, aber mangelbehaftete Lieferung bei \n\ndifferenzierender Betrachtung im Hinblick auf die fehlende Mangelfreiheit be-\n\ngrifflich durchaus als verzögerte Leistung im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB ver-\n\nstanden werden kann (vgl. dazu auch Bamberger/Roth/Faust, aaO, § 437 Rdn. \n\n67). Nur ist das nicht das Verständnis des Gesetzgebers. \n\n14 \n\n(2) Aus den Materialien ergibt sich mit aller Klarheit, dass der Ersatz von \n\nSchäden der hier in Rede stehenden Art nicht von dem Vorliegen der Verzugs-\n\nvoraussetzungen abhängig sein sollte. In der Begründung zu dem Gesetz-\n\nentwurf heißt es unzweideutig (BT-Drs 14/6040 S. 225): \"§ 437 Nr. 3 RE ver-\n\nweist auch auf § 280 Abs. 2 RE, der den Ersatz von Verzögerungsschäden von \n\nden zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 RE abhängig macht. Das entfaltet \n\ninsoweit keine Wirkung, als die Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 \n\nSatz 1 RE darin liegt, dass der Verkäufer entgegen seiner vertraglichen Ver-\n\npflichtung aus § 433 Abs. 1 Satz 2 RE eine mangelhafte Sache geliefert hat. \n\nEine Anwendung des § 286 RE ist insoweit in § 280 Abs. 1 RE nicht vorgese-\n\nhen. Liefert der Verkäufer also beispielsweise schuldhaft eine mangelhafte Ma-\n\nschine und verzögert sich deswegen deren Inbetriebnahme, so ist der Be-\n\ntriebsausfallschaden unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des Ver-\n\nzugs unmittelbar nach § 280 Abs. 1 RE zu ersetzen.\" \n\n15 \n\n(3) Das gesetzgeberische Anliegen hat darüber hinaus seinen Nieder-\n\nschlag auch in der Systematik des Gesetzes gefunden. § 437 BGB regelt, wel-\n\nche Rechte der Käufer bei Lieferung einer mangelbehafteten Sache hat, und \n\nbestimmt in Nr. 3 im Wege der Verweisung die Voraussetzungen, unter denen \n\nder Käufer Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlan-\n\ngen kann. Hierzu verweist das Gesetz auf die Vorschriften der §§ 440, 280, \n\n281, 283, 284 und 311a BGB. Gerade nicht Bezug genommen wird dagegen \n\nauf die Regelung des § 286 BGB. Zwar ergibt sich über § 280 Abs. 2 BGB eine \n\n \n\n16 \n\n17 \n\nmittelbare Verweisung auch auf § 286 BGB. Das gilt indessen - über § 280 \n\nAbs. 3 BGB - auch für die §§ 281 und 283 BGB, auf die § 437 Nr. 3 BGB jedoch \n\nunmittelbar Bezug nimmt. Auch das belegt, dass mangelbedingter Nutzungs-\n\nausfallschaden unabhängig von den Verzugsvoraussetzungen ersatzfähig sein \n\nsoll. \n\n(4) Untermauert wird das Normkonzept des Gesetzgebers schließlich \n\ndurch teleologische Erwägungen. \n\n(a) Von der Interessenlage ist zu unterscheiden, ob der Schuldner ledig-\n\nlich untätig bleibt oder ob er zwar leistet, die Leistung aber fehlerhaft erbringt. \n\nVor den Folgen einer Säumnis kann sich der Käufer regelmäßig dadurch schüt-\n\nzen, dass er einen kalendermäßig bestimmten Termin für die Lieferung verein-\n\nbart oder den Verkäufer bei Ausbleiben der Leistung mahnt. Diese Möglichkei-\n\nten bestehen bei einer mangelhaften Lieferung regelmäßig nicht, weil der Man-\n\ngel vielfach erst bemerkt werden wird, wenn die Kaufsache ihrer Verwendung \n\nzugeführt wird. Ein mangelbedingter Nutzungsausfall lässt sich dann häufig \n\nnicht mehr abwenden (Canaris, ZIP 2003, 321, 323, 326; Emmerich, aaO, § 17 \n\nRdn. 5; Grigoleit/Riehm, AcP 203 [2003], 727, 755 f.; Gruber, ZGS 2003, 130, \n\n133; Medicus, JuS 2003, 521, 528). Bei der Lieferung einer mangelbehafteten \n\nSache dringt der Schuldner damit in gefährlicherer Weise in die Gütersphäre \n\ndes Gläubigers ein, weil die Verzögerung als solche für den Gläubiger leichter \n\nbeherrschbar ist (zutreffend Canaris, aaO, 323). Dieser Interessenbewertung \n\nentspricht es, dass der Bundesgerichtshof bereits zum früheren Werkvertrags-\n\nrecht entschieden hat, dass durch ein Werk verursachte (entfernte) Mangelfol-\n\ngeschäden unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 325, 326 und 635 \n\nBGB a.F. nach den Regeln der positiven Forderungsverletzung zu ersetzen \n\nsind (Urt. v. 12. Dezember 2001, X ZR 39/00, NJW 2002, 816, 817). Tragende \n\nErwägung war auch dort, dass das Vorliegen des Mangels vielfach erst nach \n\nAuftreten des Schadens bemerkt werden wird. \n\n18 \n\n(b) Diese Sicht entspricht auch den unterschiedlichen Konzepten, die der \n\nGesetzgeber für den Ausgleich der Interessen des Gläubigers und des Schuld-\n\nners bei der Verzögerung der Leistung einerseits und bei der Schlechtleistung \n\nandererseits gewählt hat. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der \n\nLeistung stellt der Gesetzgeber nach § 280 Abs. 2 BGB deshalb unter die zu-\n\nsätzlichen Voraussetzungen des Verzuges, weil die Leistung bei Fehlen einer \n\nvertraglich festgelegten Leistungszeit nicht sofort erbracht werden muss, son-\n\ndern erst dann, wenn der Gläubiger dies verlangt (§ 271 Abs. 1 BGB). Mit Blick \n\nauf die Verpflichtung zur Lieferung der Sache in mangelfreiem Zustand bedarf \n\nes einer solchen Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht dagegen nicht (Grigoleit/ \n\nRiehm, AcP 203 [2003], 727, 756; dies., JuS 2004, 745, 747). Sie ist nach \n\n§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB von vornherein geschuldet, wobei sich die Sollbe-\n\nschaffenheit der Kaufsache ohne weiteres entweder aus dem Vertrag oder aber \n\n- bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung - aus dem Anforderungsprofil \n\nder §§ 434 Abs. 1 Sätze 2 u. 3, 435 BGB ergibt. \n\n19 \n\nEine haftungsrechtliche Überforderung des Verkäufers tritt dadurch nicht \n\nein. Zwar hat der Gesetzgeber bei den nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzenden \n\nSchäden - anders als bei § 280 Abs. 2 BGB - keine zusätzlichen Anforderungen \n\nan die Pflichtwidrigkeit gestellt. Die \n\nim \n\nInteresse eines angemessenen \n\nInteressenausgleichs gebotene Haftungsbegrenzung wird jedoch durch das Er-\n\nfordernis des Vertretenmüssens (§ 280 Abs.1 Satz 2 BGB) sichergestellt. Die \n\nim Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) verlangt von dem Verkäu-\n\nfer regelmäßig keine Untersuchung der Kaufsache; der Verkäufer muss sich \n\nauch nicht das Verschulden seiner Lieferanten nach § 278 BGB zurechnen las-\n\nsen (BGH, Urt. v.15. Juli 2008, VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837, 2840 zur Ver- \n\nöff. in BGHZ 177, 224 ff. vorgesehen). Höhere Anforderungen ergeben sich nur, \n\nwenn der Verkäufer - wie hier - eine Garantie übernommen hat (§ 276 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB), wenn er Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit der Sache hat \n\noder wenn sonst besondere Umstände vorliegen, die eine höhere Sorgfalt ge-\n\nbieten. Davon abgesehen wird ein sachgerechter Interessenausgleich auch da-\n\ndurch gewährleistet, dass einem Mitverschulden des Käufers, der etwa die \n\nMangelhaftigkeit der Sache erkannt, den Verkäufer darüber aber nicht informiert \n\nhat, über § 254 BGB Rechnung getragen wird (vgl. MünchKomm-BGB/Ernst, \n\naaO, § 280 Rdn. 58; St. Lorenz in E. Lorenz [Hrsg.], Karlsruher Forum 2005: \n\nSchuldrechtsmodernisierung - Erfahrungen seit dem 1. Januar 2002, 5, 45; Ca-\n\nnaris, ZIP 2003, 321, 326 Fn. 30; Grigoleit/Riehm, AcP 203 [2003], 727, 758; \n\ndies., JuS 2004, 745, 748; Gruber, ZGS 2003, 130, 133 f.). \n\n20 \n\nb) Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Schlechterfüllung des Kaufvertrages sei nicht ursächlich für \n\ndie geltend gemachten Schäden. \n\n21 \n\naa) Der Kläger hat zwar den von A. unterzeichneten Mietvertrag \n\nnicht unterschrieben. Den rechtlichen Zurechnungszusammenhang hat er da-\n\ndurch jedoch nicht unterbrochen. Dieser bleibt nämlich nach ständiger Recht-\n\nsprechung gewahrt, wenn für das Verhalten des Geschädigten ein rechtferti-\n\ngender Anlass bestand oder dieses durch das haftungsbegründende Ereignis \n\nherausgefordert wurde und sich die Reaktion des Geschädigten auch nicht als \n\nungewöhnlich oder gänzlich unangemessen erweist (dazu etwa BGHZ 103, \n\n113, 119; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994, IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; \n\nUrt. v. 9. Januar 2003, III ZR 46/02, NJW-RR 2003, 563, 565). So verhält es \n\nsich hier. Der Kläger war nicht gehalten, durch die Unterzeichnung des Mietver-\n\ntrages Haftungsrisiken zu übernehmen, solange nicht klar war, ob er die Garan-\n\ntie werde erfüllen können. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts unerheblich, dass der Kläger nicht von einer Gefährdung evtl. \n\nRückgriffsansprüche gegen die Beklagte habe ausgehen können. Schon das \n\nRisiko einer Inanspruchnahme durch den Mieter A. bei Nichterfüllung \n\nder Garantie führt dazu, dass die Nichtunterzeichnung des Mietvertrages durch \n\nden Kläger verständlich war und nicht als ungewöhnliche oder unangemessene \n\nReaktion bewertet werden kann. Etwas anderes gälte allerdings dann, wenn \n\nA. nicht nur weiterhin interessiert, sondern im Zeitpunkt des Eingangs \n\nder Baugenehmigung am 29. Oktober 2004 noch bereit gewesen wäre, einen \n\nMietvertrag mit im Wesentlichen gleichen Bedingungen abzuschließen, oder er \n\nschon vorher die Bereitschaft gezeigt hätte, einen Vertrag abzuschließen, der \n\nden Kläger nicht den hier in Rede stehenden Haftungsrisiken ausgesetzt hätte. \n\nOb das der Fall war, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt \n\naus folgerichtig - nicht festgestellt. \n\n22 \n\nbb) Auch der Umstand, dass die von A. beabsichtigte Nutzung \n\ndes Mietobjekts als Wohnheim einer besonderen öffentlichrechtlichen Geneh-\n\nmigung bedurft hätte, steht der Bejahung der Kausalität nicht entgegen. Diese \n\nGenehmigung sollte nach Nr. 3.3 des von A. einseitig unterzeichneten \n\nMietvertrages der Mieter auf eigenes Risiko beschaffen. Der Kläger sollte ledig-\n\nlich die Nutzbarkeit als Bürohaus und Lager garantieren. An der Frage der Ge-\n\nnehmigungsfähigkeit der Nutzung als Wohnheim sollte der Abschluss des Miet-\n\nvertrages ersichtlich nicht scheitern. \n\n23 \n\ncc) Soweit schließlich in der Revisionserwiderung argumentiert wird, die \n\nUrsächlichkeit scheitere daran, dass der Kläger im Juli 2004 von dem Ab-\n\nschluss des Mietvertrages ausschließlich wegen der \"zweckentfremdungsrecht-\n\nlichen Situation\" abgesehen habe, verweist die Beklagte schon auf kein diesbe-\n\nzügliches Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, sondern würdigt lediglich Kor-\n\nrespondenz, in der der Gesichtspunkt der formellen Baurechtswidrigkeit nicht \n\nausdrücklich benannt worden ist. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht \n\nhierzu keine Feststellungen getroffen, so dass auch deshalb für das Revisions-\n\nverfahren das Vorbringen des Klägers zugrunde zu legen ist, wonach er von \n\neiner Unterzeichung des Mietvertrages wegen der \"behördlichen Genehmi-\n\ngungslage\" Abstand genommen und hierzu auf Schreiben der Landeshaupt-\n\nstadt München vom 16. und 19. Juli 2004 Bezug genommen hat, aus denen \n\nsich u.a. auch die damals bestehende formelle Baurechtswidrigkeit ergibt. \n\n24 \n\n2. Kann das Berufungsurteil nach allem schon aus materiellrechtlichen \n\nGründen keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO), kommt es nicht mehr ent-\n\nscheidend darauf an, dass auch die Rüge der Revision durchgreift, das Beru-\n\nfungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatz-\n\nnachlass verfahrensfehlerhaft abgelehnt. Nach § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO muss \n\ndas Gericht gebotene Hinweise grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen \n\nVerhandlung erteilen, dass die Partei Gelegenheit hat, ihre Prozessführung \n\ndarauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren \n\nVortrag zu ergänzen. Erteilt es einen Hinweis erst in der mündlichen Verhand-\n\nlung, muss es der betroffenen Partei ausreichend Gelegenheit zur Reaktion \n\nhierauf geben. Das gilt auch dann, wenn der Hinweis die rechtliche Beurteilung \n\nbetrifft (vgl. nur BVerfG NJW 1996, 3202 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 15. März \n\n2006, IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937, 938; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., \n\n§ 139 Rdn. 5 u. 18). Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Um-\n\nständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, \n\ndarf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen und schon gar \n\nnicht - wie hier geschehen - bereits am Schluss der Sitzung ein Urteil erlassen \n\nwerden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung vertagen, unter \n\nden Voraussetzungen des § 128 Abs. 2 ZPO in das schriftliche Verfahren über-\n\ngehen oder - auf Antrag der betroffenen Partei - einen Schriftsatznachlass ge-\n\nmäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296a ZPO gewähren (BGH, Beschl. v. 18. Septem-\n\nber 2006, II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 m.w.N.). Diesen Vorgaben ist das \n\nBerufungsgericht nicht gerecht geworden. Sein Hinweis betraf eine umstrittene \n\nund höchstrichterlich nicht geklärte Frage, die in dem Verfahren vor der Hin-\n\nweiserteilung keine Rolle gespielt hat und bei der auch von einer anwaltlich ver-\n\ntretenen Partei nicht aus dem Stand heraus eine fundierte und Interessen wah-\n\nrende Stellungnahme erwartet werden konnte. \n\n25 \n\n3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die für \n\neine abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen fehlen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Das gilt auch mit Blick auf die von der Beklagten erhobene \n\nVerjährungseinrede, zu der das Berufungsgericht - auf der Grundlage seiner \n\nRechtsauffassung folgerichtig - ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen \n\nhat. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 09.10.2007 - 3 O 2307/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 31.03.2008 - 21 U 5231/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-19/v-zr-93-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-19/v-zr-93-08","retrieved":"2026-07-10 19:35:46.685354+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-19/v-zr-93-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2009-06-19","dockets":["V ZR 93/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 93/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-19/v-zr-93-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 280, 281, 437 Nr. 3 Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungs- ausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 31. März 2008 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":17},{"id":"BGB/437","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"437","label":"§ 437 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/281","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"281","label":"§ 281 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/433","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"433","label":"§ 433 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/276","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"276","label":"§ 276 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/283","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"283","label":"§ 283 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/271","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"271","label":"§ 271 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/278","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"278","label":"§ 278 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/284","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"284","label":"§ 284 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/311a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"311a","label":"§ 311a BGB","mentions":1},{"id":"BGB/440","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"440","label":"§ 440 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/282","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"282","label":"§ 282 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/296a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"296a","label":"§ 296a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/128","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"128","label":"§ 128 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG München I","court_id":null,"court_as_stated":"LG München I","date":"2007-10-09","docket":"3 O 2307/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG München","court_id":null,"court_as_stated":"OLG München","date":"2008-03-31","docket":"21 U 5231/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-06-19","docket":"V ZR 93/08","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-06-19/v-zr-93-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-19/v-zr-93-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 181, 317","basis":"cited_by_decisions","votes":5},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2009, 2674","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:35:46.685354+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}