{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"V ZR 226/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 226/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. \n\nSchmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n702.966,06 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ersteigerte 1993 ein Gewerbegrundstück in M. , das \n\nseit 1970 mit einem Erbbaurecht belastet ist, das im Jahr 2071 ausläuft. Der \n\nErbbaurechtsvertrag sieht eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten vor, die \n\nvon ihm errichteten Gewerbegebäude in gutem Zustand zu erhalten und bei \n\nBedarf zu erneuern. Der Grundstückseigentümer darf nach dem Vertrag notfalls \n\nselbst die Gebäude reparieren und deren Wiederherstellung verlangen, sofern \n\ndas dem Erbbauberechtigten zumutbar ist. Das Erbaurecht steht je zur Hälfte \n\ndem Kläger und zunächst der Beklagten, nunmehr, auf Grund eines \n\nÜbertragungsbescheids vom 19. Oktober 2004, der Deutschen Bahn AG (fortan \n\nDB AG) zu. \n\n2 \n\nDie von dem ursprünglichen Erbbauberechtigten errichteten und von ihm \n\nzunächst auch genutzten Gewerbegebäude wurden von der Deutschen Bun-\n\ndesbahn (Bundeseisenbahnvermögen) 1990 übernommen. Diese vermietete \n\ndas Anwesen zunächst an ein Unternehmen, das es aber bald nicht mehr nutz-\n\nte und verfallen ließ. Die Deutsche Bundesbahn errichtete auf Grund einer vor-\n\nläufigen Besitzeinweisung in einem nach mehrerer Anläufen letztlich gescheiter-\n\nten Enteignungsverfahren auf einem Streifen, der das Grundstück etwa in der \n\nMitte durchschneidet, einen Schienenstrang, den die DB AG heute benutzt. \n\nDabei wurden die Gebäude auf dem Grundstück beschädigt. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt, soweit noch von Interesse, die Verurteilung der Be-\n\nklagten zur Zahlung eines Vorschusses auf die Wiedererrichtung der Gebäude \n\nund zum Abbruch und zur Entsorgung der vorhandenen Gebäude. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in dem hier inte-\n\nressierenden Umfang stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Da-\n\ngegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit welcher \n\ndiese weiterhin Klageabweisung erreichen möchte. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. \n\nDie Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von \n\ngrundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-\n\ndung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-\n\nderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n1. a) Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation und macht geltend, \n\ndie Verpflichtungen aus dem Erbbaurecht seien durch den auf Grund von § 4 \n\nAbs. 1 DBGrG aufgestellten und durch Eintragung der DB AG in das Handels-\n\nregister wirksam gewordenen Ausgliederungsplan auf die DB AG übergegan-\n\ngen. Das scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts im Wesentlichen daran, \n\ndass nach dem Ausgliederungsplan nur bahnnotwendige Aktiva und Passiva \n\nübertragen worden seien. Dazu gehöre nur die Bahntrasse, nicht aber die be-\n\nbauten Teile des Grundstücks. Die Beklagte hält das Auslegungsergebnis für \n\nwillkürlich und meint, es bedürfe einer Leitentscheidung zur Auslegung des \n\nPlans, der von anderen Gerichten abweichend beurteilt werde. \n\n7 \n\nb) Beides ist nicht der Fall. Die Auslegung des Ausgliederungsplans \n\ndurch das Berufungsgericht ist nicht willkürlich. Ein Bedürfnis für eine Leitent-\n\nscheidung des Senats besteht nicht. Nach Nummer V. Buchstabe A Unterbuch-\n\nstabe g des Ausgliederungsplans sollen Verträge, Rechte und Lasten, die sich \n\nauf Grundstücke beziehen, die bei der Beklagten verbleiben, nicht auf die DB \n\nAG übergehen. Nach §§ 20, 21 BEZNG sollen Liegenschaften bei der Beklag-\n\nten verbleiben, die nicht bahnnotwendig sind, bei gemischt genutzten Liegen-\n\nschaften deren nicht bahnnotwendigen Teile. Dass es hier um ein solches \n\nGrundstück geht, ist nicht zweifelhaft. Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus \n\nden von der Beschwerde angeführten Gerichtsentscheidungen. Diese befassen \n\nsich mit Verbindlichkeiten, über die die DB AG und die Beklagte nicht verfügen \n\nkönnen und die deshalb nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBGrG nicht auf die DB \n\nAG übergehen. \n\n8 \n\n2. a) Die Beklagte meint, die in dem Erbbaurechtsvertrag vorgesehenen \n\nVoraussetzungen für eine Verpflichtung zum Wiederaufbau der Gebäude lägen \n\nnicht vor. Insbesondere sei ihr der Wiederaufbau nicht, wie nach der Klausel \n\naber geboten, zumutbar. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts ver-\n\nletze unter verschiedenen Gesichtspunkten ihre Verfahrensgrundrechte und sei \n\nwillkürlich. \n\n9 \n\nb) Beides trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat kein erhebliches Vor-\n\nbringen der Beklagten übergangen. Seine Annahme, die vertraglichen Voraus-\n\nsetzungen einer Wiederaufbauverpflichtung der Beklagten seien gegeben, lag \n\nnicht fern, sondern nahe. \n\n10 \n\naa) Das Berufungsgericht hat, anders als die Beschwerde meint, bei der \n\nPrüfung der Zumutbarkeit eines Wiederaufbaus auch das vorhandene oder feh-\n\nlende Interesse des Eigentümers berücksichtigt. Dieses fehlte auch nicht des-\n\nhalb, weil das Erbbaurecht noch 60 Jahre läuft. Es ergibt sich aus der Vereinba-\n\nrung selbst, aber auch daraus, dass die errichteten Gebäude nach Auslaufen \n\ndes Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer übergehen und Grundlage \n\neiner weiteren Nutzung des Grundstücks bleiben. \n\n11 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme auch bei seiner \n\nRentabilitätsprognose weder die Darlegungs- und Beweislast verkannt noch \n\nVortrag übergangen. Es hat keine Beweislastentscheidung getroffen; es ist \n\nvielmehr von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens überzeugt. Es \n\nmusste sich auch nicht mit den von der Beklagten in der Schriftsatzfrist vorge-\n\ntragenen Einwänden gegen das Gutachten des Gerichtssachverständigen be-\n\nfassen und weiteren Beweis erheben. \n\n12 \n\n(1) Das Vorbringen der Beklagten baut auf zwei unzutreffenden Prämis-\n\nsen auf und ist deshalb unerheblich. Die Beklagte meint, die Lebensdauer der \n\nGebäude dürfe nur mit 60 Jahren angesetzt und es müsse eine Abnutzung \n\ndurch Gebrauch berücksichtigt werden. Das ist unzutreffend. Die Restlaufzeit \n\ndes Erbbaurechts von 60 Jahren führt nicht dazu, dass die Lebensdauer der \n\nGebäude geringer anzusetzen ist. Der Erbbauberechtigte kann nach Abschnitt \n\nIII § 7 des Vertrags bei Auslaufen des Erbbaurechts eine angemessene Ent-\n\nschädigung für das Gebäude verlangen. Dann aber muss bei der Renditebe-\n\nrechnung der Herstellungswert auch ungekürzt angesetzt werden. Eine Abnut-\n\nzung war nicht zu berücksichtigen, weil der Erbbauberechtigte die Gebäude in \n\ngutem Zustand zu erhalten und die dazu notwendigen Erhaltungs- und Erneue-\n\nrungsarbeiten durchzuführen und zu finanzieren hat. \n\n13 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Vortrag der Beklagten zu \n\nfehlenden Haushaltmitteln übergangen. Die Beklagte hat die Zumutbarkeit zwar \n\nmit der Begründung verneint, die nötigen Haushaltsmittel für einen Wiederauf-\n\nbau hätten nicht zur Verfügung gestanden. Damit brauchte sich das Berufungs-\n\ngericht aber nicht näher zu befassen. Die Beklagte hat aus dem Fehlen von \n\nHaushaltsmitteln nur die Notwendigkeit abgeleitet, Finanzierungskosten anzu-\n\nsetzen. Diese Kosten hat das Berufungsgericht in seinem Urteil aber angespro-\n\nchen. \n\n14 \n\n3. a) Die Beklagte meint, sie habe nicht zur Zahlung eines Vorschusses \n\nauf die vollen Wiederherstellungskosten verurteilt werden dürfen, weil das Erb-\n\nbaurecht auch dem Kläger selbst zur Hälfte zustehe und er ihr im Innenverhält-\n\nnis zu hälftigem Ausgleich verpflichtet sei. Seine gegenteilige Entscheidung be-\n\ngründet das Berufungsgericht mit der Überlegung, dem Kläger stehe seinerseits \n\nein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. In dem fraglichen \n\nZeitraum habe die Beklagte die Grundsätze einer gemeinschaftlichen Verwal-\n\ntung des Erbbaurechts missachtet und sich ein Alleinverwaltungsrecht ange-\n\nmaßt. Bei dieser Erwägung habe das Berufungsgericht, so meint die Be-\n\nschwerde, Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt, nämlich den von ihr \n\nerhobenen Einwand des Mitverschuldens und die auch gegen diese Schadens-\n\nersatzansprüche streitende Verjährungseinrede übergangen und auch unzurei-\n\nchende Feststellungen getroffen. \n\n15 \n\nb) Auf diese Fragen kommt es nicht an. Der auf den so genannten dolo-\n\npetit-Gedanken gestützte Einwand der Beklagten, der Kläger sei ihr im Innen-\n\nverhältnis zu hälftigem Ausgleich verpflichtet, scheitert schon im Ansatz daran, \n\ndass der Beklagten ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB nicht zu-\n\nsteht. Nach dieser Vorschrift kommt es zu einem Innenausgleich mit gleichen \n\nAnteilen nur, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestim-\n\nmung kann sich auch aus der Natur der Sache ergeben (BGH, Urt. v. 20. De-\n\nzember 1990, IX ZR 268/89, NJW-RR 1991, 499, 501). Das ist hier der Fall. Für \n\neinen Schaden, der daraus entsteht, dass einer von mehreren Gemeinschaftern \n\nvertragswidrig eine Alleinverwaltung in Anspruch nimmt und dabei Vertrags-\n\npflichten der Gemeinschafter gegenüber einem Dritten verletzt, haftet im Innen-\n\nverhältnis der Gemeinschafter untereinander nur dieser. Ein Ansatz für eine \n\nanteilige Haftung der verdrängten Gemeinschafter ist bei einer solchen Konstel-\n\nlation nicht ersichtlich. \n\n16 \n\n4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbsatz 2 ZPO). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 13.02.2003 - 12 O 19239/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 16.10.2008 - 1 U 2466/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/v-zr-226-08","cited_norms":[{"jurabk":"BEZNG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BEZNG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/v-zr-226-08","retrieved":"2026-07-10 19:35:34.734228+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-18/v-zr-226-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2009-06-18","dockets":["V ZR 226/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.06.2009 – V ZR 226/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/v-zr-226-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n\n702.966,06 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BEZNG/20","law":"BEZNG","abbreviation":"BEZNG","ref":"20","label":"§ 20 BEZNG","mentions":1},{"id":"BEZNG/21","law":"BEZNG","abbreviation":"BEZNG","ref":"21","label":"§ 21 BEZNG","mentions":1},{"id":"BGB/426","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"426","label":"§ 426 BGB","mentions":1},{"id":"DBGrG/4","law":"DBGrG","abbreviation":"DBGrG","ref":"4","label":"§ 4 DBGrG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG München I","court_id":null,"court_as_stated":"LG München I","date":"2003-02-13","docket":"12 O 19239/02","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG München","court_id":null,"court_as_stated":"OLG München","date":"2008-10-16","docket":"1 U 2466/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-06-18","docket":"V ZR 226/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-06-18/v-zr-226-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/v-zr-226-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:35:34.734228+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}