{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"IX ZR 7/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 7/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nam 18. Juni 2009. \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-\n\nteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n21. Dezember 2006 zugelassen. \n\nAuf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil auf-\n\ngehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 25.431,87 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\n Sch. , in dem der zur Verfahrenseröffnung führende Antrag am \n\n26. Juni 2004 beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Der Schuldner hatte \n\nschon seit 1999 Schwierigkeiten, seine Zahlungspflichten gegenüber der be-\n\nklagten Sozialversicherungskasse zu erfüllen. Ab Oktober 1999 beglich er die \n\nvon ihm abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig nur noch in \n\nbar oder per Scheck, wenn der Vollstreckungsbeamte der Beklagten bei ihm \n\nerschien, um zu pfänden. Nachdem schon im Oktober 2000 ein Scheck des \n\nSchuldners \"geplatzt\" war, wurden im Jahre 2003 zwei weitere Schecks nicht \n\neingelöst. Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 erklärte der Kläger die Anfechtung \n\naller Zahlungen des Schuldners an die Beklagte im Zeitraum 1. Oktober 1999 \n\nbis 1. Juli 2003. Gegenstand der Klage sind Zahlungen des Schuldners per \n\nScheck zwischen dem 26. Januar 2003 und dem 24. August 2003 in Höhe von \n\ninsgesamt 25.431,87 €. \n\n2 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, diese Zahlungen seien anfechtbar, weil \n\nder Schuldner, der schon seit 1999 zahlungsunfähig gewesen sei, mit dem der \n\nBeklagten bekannten Vorsatz gehandelt habe, seine Gläubiger zu benachteili-\n\ngen. Er hat behauptet, der Vollziehungsbeamte der Beklagten habe bei jedem \n\nBesuch damit gedroht, eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung auszustellen, auf-\n\ngrund derer die Beklagte einen Insolvenzantrag stellen werde, sofern der \n\nSchuldner nicht zahle. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine \n\nAnfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO komme nicht in Betracht, weil eine Rechts-\n\nhandlung des Schuldners nicht vorliege. Der Schuldner habe nur die Wahl ge-\n\nhabt, die geforderte Zahlung sofort zu erbringen oder die Vollstreckung durch \n\nden Vollziehungsbeamten zu dulden. Die Möglichkeit eines von ihm selbst be-\n\nstimmten Verhaltens sei ausgeschaltet gewesen. Die dagegen gerichtete Beru-\n\nfung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat offen gelas-\n\nsen, ob in der Hingabe der Schecks Rechtshandlungen des Schuldners zu se-\n\nhen seien. Jedenfalls greife hinsichtlich der Kenntnis des Gläubigerbenachteili-\n\ngungsvorsatzes des Schuldners keine Indizwirkung zu Lasten der Beklagten \n\nein, weil die Zahlungen zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung außer-\n\nhalb des 3-Monats-Zeitraums kongruente Deckungen darstellten. Mit der unter \n\nZeugenbeweis gestellten Behauptung des Klägers, der Schuldner habe jeweils \n\nunter dem Druck eines angedrohten Insolvenzantrags gezahlt, hat sich das Be-\n\nrufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Dies rügt die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde des Klägers als Verletzung des rechtlichen Gehörs. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Revision ist zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO); auf die Revision ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu-\n\nrückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO), weil das Berufungsgericht den Anspruch \n\ndes Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt \n\nhat (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n5 \n\n1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum \n\n26. Januar 2003 bis 24. August 2003 geleisteten Zahlungen aus §§ 129, 133 \n\nAbs. 1, § 143 Abs. 1 InsO schlüssig dargelegt. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO sind \n\nZahlungen des Schuldners zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzan-\n\ntrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, \n\ninnerhalb der 10-Jahres-Frist des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechtbar. Die \n\ndurch die Androhung des Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung \n\nstellt auch bei Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Be-\n\nweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und \n\ndie Kenntnis des Gläubigers hiervon dar (BGHZ 157, 242, 250 ff). Gemäß die-\n\nser Rechtsprechung hat der Kläger vorgetragen, der Schuldner der nach seiner \n\nDarstellung zum Zeitpunkt der Hingabe der Schecks schon mehrere Jahre zah-\n\nlungsunfähig war, habe stets unter dem Druck angedrohter Insolvenzanträge \n\ngehandelt. Damit greift die Indizwirkung der inkongruenten Deckung. \n\n6 \n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, eine Indizwirkung zu Lasten \n\nder Beklagten allein aus dem Grund abzulehnen, weil Zahlungen zur Abwen-\n\ndung der Einzelzwangsvollstreckung außerhalb des 3-Monats-Zeitraums kon-\n\ngruente Deckungen darstellten, kann keinen Bestand haben. Zwar trifft es zu, \n\ndass solche Zahlungen außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums nicht zur Indiz-\n\nwirkung der Inkongruenz führen (BGHZ 155, 75, 83 f; 157, 242, 254 f m.w.N.). \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde rügt jedoch mit Recht eine Gehörsverletzung \n\ndurch das Berufungsgericht, weil es sich nicht mit der Behauptung des Klägers \n\nauseinandergesetzt hat, die Zahlungen seien stets zur Abwendung von Insol-\n\nvenzanträgen der Beklagten erfolgt, die der Vollziehungsbeamte angekündigt \n\nhabe. Obwohl in diesem Fall die Indizwirkung der Inkongruenz nach ständiger \n\nRechtsprechung auch außerhalb des 3-Monats-Zeitraums im Rahmen der An-\n\nwendung des § 133 Abs. 1 InsO eingreifen kann, falls die von den angekündig-\n\nten Insolvenzanträgen ausgehende Drucksituation nicht durch den Pfändungs-\n\ndruck überlagert wird (BGHZ 157, aaO S. 253 f, 255 f; BGH, Urt. v. \n\n8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 292 f Rz. 21), hat das Beru-\n\nfungsgericht den Vortrag, die Zahlungen seien jeweils unter dem Druck sich \n\nständig wiederholender Drohungen mit Insolvenzanträgen erfolgt, ignoriert und \n\ndie vom Kläger hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben. Dies verstößt ge-\n\ngen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat sich mit einer zentralen Haupttatsache des \n\nKlägervorbringens nicht auseinandergesetzt. Kann der Kläger beweisen, dass \n\nder Schuldner stets unter dem Druck angedrohter Insolvenzanträge gezahlt hat, \n\nbesteht ein starkes Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und \n\ndessen Kenntnis auf Seiten der Beklagten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 aaO \n\nS. 293 Rn. 23). Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch zu \n\nwürdigen haben, dass im Jahre 2003 schon zwei vom Schuldner ausgestellte \n\nSchecks nicht eingelöst worden sind. \n\n8 \n\n3. Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob entsprechend der \n\nEntscheidung des Landgerichts eine Insolvenzanfechtung schon wegen des \n\nFehlens einer Rechtshandlung des Schuldners nicht in Betracht kommt. Der \n\nGehörsverstoß bleibt gleichwohl erheblich. Der Schuldner hat bei der Befriedi-\n\ngung der Beklagten mitgewirkt, indem er Schecks ausgestellt hat, um die Bei-\n\ntragsforderungen der Beklagten zu befriedigen. Der Schuldner befand sich nicht \n\nin einer Situation, in der er nur noch die Wahl hatte, die geforderte Zahlung so-\n\nfort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ihm also jede Möglichkeit eines \n\nselbst bestimmten Handelns genommen war (BGHZ 162, 143, 151 ff; \n\nBGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZInsO 2009, 717 Rn. 3). Er \n\nhat an der Befriedigung der Gläubigerin aktiv mitgewirkt. Rechtshandlungen des \n\nSchuldners sind gegeben. \n\nKayser \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 07.02.2006 - 3 O 280/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2006 - I-12 U 44/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/ix-zr-7-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/ix-zr-7-07","retrieved":"2026-07-10 19:36:59.067784+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-18/ix-zr-7-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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