{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"IX ZB 119/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 119/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juni 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nam 18. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Leipzig vom 21. April 2008 wird auf Kosten des \n\nInsolvenzverwalters als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n8.085,27 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer beantragte als Verwalter im Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 18. Januar \n\n2007, ihm ausgehend von einer Teilungsmasse von 23.914,06 € eine Vergü-\n\ntung in Höhe von 10.522,18 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zu gewäh-\n\nren. Zur Regelvergütung von 9.565,62 € beantragte er einen Zuschlag von \n\n10 % wegen unzureichender Mitwirkung des Liquidators der Schuldnerin. Auf \n\neine Erhöhung wegen schwierigen Verkaufs des Immobilienvermögens der \n\nSchuldnerin verzichtete er im Hinblick auf die geringe vorhandene Masse, so-\n\nfern seinem Vergütungsantrag im Übrigen stattgegeben werde. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 3. April 2007 teilte er mit, es sei eine weder ange-\n\nkündigte noch zu erwartende Zahlung von 33.051,77 € eingegangen, so dass \n\nein neuer Schlussbericht einzureichen sei. Mit diesem legte er einen neuen \n\nVergütungsantrag vor. Ausgehend von einer Teilungsmasse von nunmehr \n\n60.512,30 € und einer Regelvergütung von 16.985,86 € beantragte er jetzt ei-\n\nnen Zuschlag von insgesamt 50 %, nämlich 30 % für die mangelnde Mitwirkung \n\ndes Liquidators und 20 % für den besonders schwierigen und zeitaufwändigen \n\nVerkauf des Immobilienvermögens. Zusätzlich beantragte er eine erheblich hö-\n\nhere Auslagenpauschale sowie die Festsetzung der anfallenden Umsatzsteuer. \n\nDas Amtsgericht hat ausgehend von einer Teilungsmasse von \n\n60.512,30 € und einer Regelvergütung von 16.985,86 € einen Zuschlag von \n\n10 % gewährt und die Vergütung auf 18.675,45 € festgesetzt zuzüglich einer \n\ngekürzten Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, \n\nmit der er seinen Antrag auf Erhöhung des Zuschlags auf 50 % weiterverfolgte, \n\nhat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin einen \n\nZuschlag von insgesamt 50 %. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund \n\nauf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts erforderte. \n\n6 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat nicht den von der Rechtsbeschwerde \n\nvermuteten nichtformulierten Obersatz aufgestellt, dass ein Insolvenzverwalter, \n\nder einen ihm an sich nach § 3 InsVV zustehenden Zuschlag wegen der gerin-\n\ngen Masse nicht in voller Höhe geltend macht, auch dann an einem Erhö-\n\nhungsverlangen gehindert sei, wenn sich später eine unerwartete Mehrung der \n\nMasse ergebe. \n\n7 \n\nDas Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Verwalter in seinem \n\nersten Antrag wegen der unzureichenden Mitwirkung des Liquidators einen Zu-\n\nschlag von 10 % für angemessen erachtet und dass er für den später insoweit \n\nbeantragten Zuschlag von 30 % keinerlei weitergehenden Beschwernisse vor-\n\ngetragen hat. Allein den Umstand der Erhöhung der Teilungsmasse, die schon \n\nfür sich zu einer deutlichen Erhöhung der Vergütung geführt hat, hat es nicht für \n\neine Erhöhung des Zuschlags für ausreichend angesehen. Hinsichtlich dieses \n\nZuschlags hatte der Verwalter in seinem ersten Antrag auch nicht geltend ge-\n\nmacht, wegen der geringen Masse auf einen höheren Zuschlag zu verzichten. \n\n8 \n\nDarauf kommt es letztlich aber auch nicht an. Der Verwalter kann den \n\nwegen der entstandenen Beschwernisse nach § 3 Abs. 1 InsVV angemessenen \n\nZuschlag verlangen und gegebenenfalls die Begründung seines Antrages er-\n\ngänzen. Das Beschwerdegericht hat jedoch unter Berücksichtigung aller gel-\n\ntend gemachten Beschwernisse in der besonderen Einzelsituation einen Zu-\n\nschlag von 10 % für angemessen erachtet. \n\n9 \n\nDie Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich \n\nAufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, \n\nZIP 2006, 1204, 1208 Rn. 44). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur dar-\n\nauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich \n\nbringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. \n\n12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, \n\nZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8). \n\n10 \n\nEine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Soweit sich die \n\nRechtsbeschwerde darüber hinaus darauf beruft, in der Literatur sei ein Zu-\n\nschlag von 25 % anerkannt, wenn die Verwaltung durch besondere Schwierig-\n\nkeit mit dem Schuldner erschwert werde (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV \n\n4. Aufl. § 3 Rn. 78 Stichwort Schuldner), kann dem nicht gefolgt werden. Die \n\nHöhe des Zuschlags ist selbstverständlich von den Umständen des Einzelfalles \n\nabhängig und kann nicht stets pauschal mit 25 % bemessen werden. Das sieht \n\nder Rechtsbeschwerdeführer im Grundsatz ebenso, denn er verlangt 30 %. \n\n11 \n\n2. Es mag sein, dass die Beschwerdeentscheidung den ungeschriebe-\n\nnen Obersatz aufgestellt hat, ein vom Verwalter erklärter Verzicht auf einen Zu-\n\nschlag wegen des schwierigen Verkaufs des Immobilienvermögens sei wirk-\n\nsam, auch wenn der Verwalter den Verzicht widerrufen habe, bevor das Insol-\n\nvenzgericht über den Vergütungsantrag entschieden habe. Hierauf beruht die \n\nBeschwerdeentscheidung aber nicht. Denn das Beschwerdegericht hat \n\ndaneben, also unabhängig von dem Verzicht, festgestellt, dass insoweit ein Zu-\n\nschlag nicht gerechtfertigt ist. \n\n12 \n\nAuch diese Beurteilung birgt nicht die Gefahr der Verschiebung von \n\nMaßstäben bei der Bemessung von Zuschlägen in sich. Das Beschwerdegericht \n\nhat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die Käuferin durch einen \n\nvom Rechtsbeschwerdeführer beauftragten Makler vermittelt und der gesamte \n\nImmobilienbestand an eine einzige Käuferin veräußert wurde. Die Verwertung \n\ndes zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens gehört gemäß § 159 InsO zu \n\nden Aufgaben des Verwalters, für den die Regelvergütung gezahlt wird. Ein Zu-\n\nschlag ist nur veranlasst, wenn die Bearbeitung den Verwalter stärker als in \n\nentsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen \n\nhat (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 247/06, NZI 2009, 57 Rn. 10 \n\nm.w.N.). Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend berücksichtigt und beson-\n\ndere Erschwernisse in diesem Sinn nicht für gegeben erachtet. \n\nKayser \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Leipzig, Entscheidung vom 08.08.2007 - 406 IN 1759/04 - \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 21.04.2008 - 1 T 807/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/ix-zb-119-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/ix-zb-119-08","retrieved":"2026-07-10 19:35:01.075489+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-18/ix-zb-119-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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