{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"IX ZB 115/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BEG § 209 Abs. 1, § 220; ZPO § 544 Abs. 7 Die Nichtzulassung der Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit kann auch mit der Rüge angefochten werden, das Berufungsgericht habe den Anspruch der be- schwerten Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Erachtet das Revisionsgericht diese Rüge für begründet, kann es in dem stattgeben- den Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 397, 402, 411 Abs. 3, § 412 Abs. 1 Der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör wird in der Regel verletzt, wenn ih- rem erst in zweiter Instanz gestellten Antrag nicht stattgegeben wird, den Sachver- ständigen zu einem erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Gutachten befragen zu können, falls das Berufungsgericht sich insoweit nicht an die Feststellungen der Vor- instanz für gebunden erachtet, sondern auf der Grundlage des eingeholten Gutach- tens in eine neue Beweiswürdigung eintritt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 115/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juni 2009 \n\nin dem Entschädigungsrechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBEG § 209 Abs. 1, § 220; ZPO § 544 Abs. 7 \n\nDie Nichtzulassung der Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit kann auch mit \nder Rüge angefochten werden, das Berufungsgericht habe den Anspruch der be-\nschwerten Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \nErachtet das Revisionsgericht diese Rüge für begründet, kann es in dem stattgeben-\nden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtstreit zur neuen \nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. \n\nGG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 397, 402, 411 Abs. 3, § 412 Abs. 1 \n\nDer Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör wird in der Regel verletzt, wenn ih-\nrem erst in zweiter Instanz gestellten Antrag nicht stattgegeben wird, den Sachver-\nständigen zu einem erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Gutachten befragen zu \nkönnen, falls das Berufungsgericht sich insoweit nicht an die Feststellungen der Vor-\ninstanz für gebunden erachtet, sondern auf der Grundlage des eingeholten Gutach-\ntens in eine neue Beweiswürdigung eintritt. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - IX ZB 115/07 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nam 18. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Ur-\n\nteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Mai \n\n2007 zugelassen. \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil auf-\n\ngehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des \n\ninternistischen Sachverständigen K. die Klage auf Zahlung einer \n\nWitwenrente und Übernahme von Bestattungskosten abgewiesen, weil die nach \n\n§ 41 BEG vorausgesetzte Wahrscheinlichkeit für einen Ursachenzusammen-\n\nhang zwischen der Verfolgung des Ehemannes der Klägerin und seinem Tod \n\nnicht feststellbar sei. Die Klägerin hatte in erster Instanz das medizinische \n\nSachverständigengutachten unter Überreichung privatärztlicher Stellungnah-\n\nmen angegriffen und die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen \n\nbeantragt, die von der Beklagten angeregte Ladung des bisherigen Sachver-\n\nständigen zur Erläuterung seines Gutachtens dagegen als unzureichend erach-\n\ntet. Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin den Antrag auf Begutach-\n\ntung durch einen anderen Sachverständigen wiederholt, nunmehr aber zum \n\nAusdruck gebracht, dass zumindest der Sachverständige K. zu \n\nden von ihr überreichten privatärztlichen Stellungnahmen nochmals habe ge-\n\nhört werden müssen. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin ohne weitere \n\nBeweisaufnahme zurückgewiesen. Die Beschwerde erstrebt die Zulassung der \n\nRevision mit der Rüge, durch die unterbliebene weitere Sachaufklärung des \n\nBerufungsgerichts sei der Klägerin nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt \n\nworden. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil \n\nden Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in \n\nentscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n1. Nach § 209 Abs. 1 BEG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung \n\nin der jeweils geltenden Fassung in gerichtlichen Entschädigungsverfahren an-\n\nzuwenden (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f). \n\nDazu zählt auch die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 angefügte Bestimmung \n\ndes § 544 Abs. 7 ZPO, nach welcher das Revisionsgericht das angefochtene \n\nUrteil wegen entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs \n\ndurch Beschluss aufheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverweisen kann. Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift stellt \n\nzugleich klar, dass jedenfalls seit ihrer Geltung auch Gehörsverletzungen im \n\nBerufungsverfahren vor den Entschädigungsgerichten mit der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde angegriffen werden können. \n\n5 \n\n2. Dieser Angriff der Beschwerde hat im vorliegenden Fall Erfolg. Aller-\n\ndings weicht der Verfahrenshergang hier von den Umständen ab, unter denen \n\nder Bundesgerichtshof bisher schon eine Gehörsverletzung angenommen hat, \n\nweil der Tatrichter über den Antrag einer Partei hinweggegangen ist, einen ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen nach den §§ 397, 402 ZPO zu seinem schriftli-\n\nchen Gutachten befragen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 5. September 2006 \n\n- VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212; Beschl. v. 9. Mai 2007 - IV ZR 160/05, je-\n\nweils m.w.N.). Denn die Klägerin hat in erster Instanz nur einen Beweisantrag \n\nnach § 412 Abs. 1 ZPO gestellt, mit dem sich das Landgericht auseinanderge-\n\nsetzt hat. Danach kam in Betracht, dass das Berufungsgericht sich nach § 529 \n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur mit der Berufungsrüge zu befassen hatte, dass \n\ndas Verfahren des Landgerichts wegen der behaupteten Mängel des schriftli-\n\nchen Sachverständigengutachtens gegen § 412 Abs. 1 ZPO verstieß. Das erst \n\naus der Berufungsbegründung als hilfsweiser Verfahrensantrag der Klägerin im \n\nWege der Auslegung zu entnehmende Anliegen, beim Absehen des Gerichtes \n\nvon einer neuen Begutachtung den landgerichtlichen Sachverständigen zu sei-\n\nnem schriftlichen Gutachten befragen zu können, wäre dann ins Leere gegan-\n\ngen. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat sich jedoch nach den Gründen seiner Ent-\n\nscheidung an die erstinstanzlichen Feststellungen zur Todesursache des Ehe-\n\nmannes der Klägerin nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden erachtet, \n\nsondern ist mit demselben Ergebnis wie die erste Instanz in eine neue Beweis-\n\nwürdigung auf der Grundlage des erstinstanzlich erhobenen schriftlichen Sach-\n\nverständigengutachtens eingetreten. Danach hat es die Veranlassung zur Ein-\n\nholung eines zweiten Gutachtens verneint. Anschließend hat das Berufungsge-\n\nricht geprüft, ob die von der Klägerin eingereichten privatärztlichen Stellung-\n\nnahmen Anlass boten, den landgerichtlichen Sachverständigen zu einem er-\n\ngänzenden Gutachten aufzufordern und auch diese Frage verneint. Nach Ein-\n\ntritt in die erneute Beweiswürdigung durfte das Berufungsgericht jedoch den \n\nhilfsweise gestellten Antrag der Klägerin nicht übergehen, den Sachverständi-\n\ngen anhand der eingereichten privatärztlichen Stellungnahmen zu seinem \n\nschriftlichen Gutachten zu befragen, wenn keine neue Begutachtung nach \n\n§ 412 Abs. 1 ZPO angeordnet wurde. Denn es hatte damit wie der erste Tat-\n\nrichter das hiermit bekämpfte schriftliche Sachverständigengutachten zur \n\nGrundlage seiner eigenen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO gemacht. \n\nZu einer solchen Befragung war die Klägerin unter dieser Voraussetzung pro-\n\nzessual auch in zweiter Instanz nach den §§ 397, 402 ZPO berechtigt. Dem \n\nBerufungsgericht stand zur Ablehnung dieses Antrages nicht der in § 411 \n\nAbs. 3 ZPO eröffnete tatrichterliche Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 9. Mai 2007, aaO m.w.N.). \n\n7 \n\nDa nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht die Beweisfrage \n\nnach einer Befragung des Sachverständigen durch die Klägerin anders beant-\n\nwortet hätte, wenn auch möglicherweise erst nach einer dann bejahten Not-\n\nwendigkeit zur erneuten Begutachtung, kann das Berufungsurteil keinen Be-\n\nstand haben. \n\nIII. \n\n8 \n\nDie Auslegung des materiellen Entschädigungsrechts durch das Beru-\n\nfungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat weist jedoch vorsorg-\n\nlich auch auf seine neuere Rechtsprechung hin, die zu § 41 BEG ergangen ist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 35/02, MDR 2002, 1248 f; Beschl. v. \n\n23. April 2009 - IX ZB 25/08, Rn. 6 f). \n\nKayser \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2006 - 33 O 8/05 Entsch - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2007 - 19 U 1/07 Entsch -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/ix-zb-115-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":3},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/ix-zb-115-07","retrieved":"2026-07-10 19:35:55.638411+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-18/ix-zb-115-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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