{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"I ZR 47/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EIFEL-ZEITUNG MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2, 4 und 5 a) Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen be- fugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist. b) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterschei- dung eines Werks von einem anderen sieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 47/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n18. Juni 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEIFEL-ZEITUNG \n\nMarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2, 4 und 5 \n\na) Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen be-\nfugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen \nTitelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels \ndem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten \nist. \n\nb) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel \nliegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterschei-\ndung eines Werks von einem anderen sieht. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07 - OLG Koblenz \nLG Koblenz \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Koblenz vom 15. Februar 2007 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte gibt die Tageszeitung \"Trierischer Volksfreund\" heraus. Für \n\neinen Regionalteil dieser Zeitung verwendete sie den Titel \"EIFEL-ZEITUNG\". \n\nGegen die Klägerin, die ebenfalls Herausgeberin einer Zeitung ist, erwirkte die \n\nBeklagte im Juli 1998 ein Urteil des Landgerichts Koblenz, durch das der Kläge-\n\nrin verboten wurde, in dem Landkreis Bitburg-Prüm Druckerzeugnisse unter der \n\nBezeichnung \"Eifelzeitung\" in allen Schreibweisen und Darstellungsformen he-\n\nrauszugeben. \n\n2 \n\nNachdem die Beklagte Anfang Oktober 1998 den Titel der zuvor mit \"EI-\n\nFEL-ZEITUNG\" bezeichneten regionalen Seiten ihrer Tageszeitung auf \"BIT-\n\nBURGER ZEITUNG\" umgestellt hatte, ließ die Klägerin 1999 und 2000 die Do-\n\nmainnamen \"eifel-zeitung.de\" und \"eifelzeitung.de\" registrieren. Die von ihr her-\n\nausgegebene Zeitung erscheint nunmehr unter der Bezeichnung \"Eifel-Zei-\n\ntung\". \n\n3 \n\nSeit dem 19. November 2004 verwendet die Beklagte den Titel \"EIFEL-\n\nZEITUNG\" erneut auf den in dem Landkreis Bitburg-Prüm verbreiteten regiona-\n\nlen Seiten der von ihr herausgegebenen Tageszeitung. Im März 2005 erwirkte \n\ndie Klägerin gegen die Beklagte ein Urteil des Landgerichts Koblenz, mit dem \n\ndie Vollstreckung aus dem gegen die Klägerin gerichteten Unterlassungsurteil \n\nvom Juli 1998 für unzulässig erklärt wurde. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sie verbreite die Inhalte der Druckausgabe \n\nder von ihr herausgegebenen Zeitung seit Oktober 2002 unter ihren Domain-\n\nnamen im Internet. Sie ist der Ansicht, die Rechte der Beklagten an dem Werk-\n\ntitel \"EIFEL-ZEITUNG\" seien wegen mangelnder Benutzung im Zeitraum von \n\nOktober 1998 bis November 2004 untergegangen. Sie habe daher vor der er-\n\nneuten Aufnahme der Benutzung des Titels \"EIFEL-ZEITUNG\" durch die Be-\n\nklagte am 19. November 2004 prioritätsältere Rechte an einem entsprechenden \n\nWerktitel erworben. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Titel \"EIFEL-ZEITUNG\" \nim Bereich der Landkreise Bitburg und Prüm (richtig: Landkreis Bitburg-\nPrüm) zu benutzen; \n\n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den bereits entstandenen \nund künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, \ndass die Beklagte den Titel \"EIFEL-ZEITUNG\" in den Landkreisen Bitburg \nund Prüm (richtig: Landkreis Bitburg-Prüm) benutzt hat. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n7 \n\nDagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der \n\nKlägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils be-\n\ngehrt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung \n\nund Schadensersatz nach § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG ver-\n\nneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDer Beklagten stünden an dem Titel \"EIFEL-ZEITUNG\" gegenüber den \n\nRechten der Klägerin prioritätsältere Werktitelrechte zu. Aufgrund der vom \n\nLandgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass die Klägerin \n\nseit 2003 unter ihren Domainnamen über ein fertiges Produkt auf ihren Websei-\n\nten verfügt habe. Die Klägerin habe jedoch wegen des von der Beklagten im \n\nJuli 1998 erwirkten Unterlassungstitels keine Rechte an dem Werktitel \"eifel-\n\nzeitung\" für Druckschriften erworben. Aufgrund des Verbotsurteils habe zwi-\n\nschen den Parteien festgestanden, dass die Klägerin den Titel \"eifel-zeitung\" für \n\nDruckschriften nicht habe rechtmäßig nutzen können. Diese Wirkung habe das \n\nVerbotsurteil erst durch die weitere Entscheidung von März 2005 verloren, \n\ndurch die die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden sei. Zu diesem \n\nZeitpunkt habe die Beklagte die Benutzung des Titels \"EIFEL-ZEITUNG\" bereits \n\nwieder aufgenommen gehabt. \n\n10 \n\nII. Die Revision ist unbegründet. \n\n11 \n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung \n\nund Schadensersatz wegen Titelverletzung nach § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2, \n\n4 und 5 MarkenG nicht zu. \n\n12 \n\nZu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kläge-\n\nrin im Verhältnis zur Beklagten über keine prioritätsälteren Rechte an dem von \n\nihr in Anspruch genommenen Werktitel \"eifel-zeitung\" in der Schreibweise mit \n\nund ohne Bindestrich verfügt (§ 6 Abs. 1 und 3 MarkenG). \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob das Recht der Be-\n\nklagten an dem Titel \"EIFEL-ZEITUNG\" wegen Einstellung der Benutzung in \n\nder Zeit nach dem 1. Oktober 1998 erloschen ist. Es hat zutreffend angenom-\n\nmen, dass für die Beklagte jedenfalls mit der Wiederaufnahme der Benutzung \n\ndes Titels \"EIFEL-ZEITUNG\" auf den im Landkreis Bitburg-Prüm verbreiteten \n\nRegionalseiten der von ihr herausgegebenen Tageszeitung \"Trierischer Volks-\n\nfreund\" am 19. November 2004 Werktitelschutz erneut entstanden ist. \n\n14 \n\na) Die Bezeichnung \"EIFEL-ZEITUNG\" ist für eine Tageszeitung hinrei-\n\nchend unterscheidungskräftig. An die originäre Unterscheidungskraft von Zei-\n\ntungstiteln sind nach der Rechtsprechung des Senats nur geringe Anforderun-\n\ngen zu stellen, weil auf dem Zeitungsmarkt seit jeher Zeitungen unter mehr oder \n\nweniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden, so dass sich \n\ndas Publikum an diesen Zustand gewöhnt hat und bei Zeitungen auch solchen \n\nTiteln Unterscheidungskraft beimisst, denen für andere Druckschriften keine \n\nKennzeichnungskraft zukommt (BGH, Urt. v. 27.2.1992 - I ZR 103/90, GRUR \n\n1992, 547, 548 - Morgenpost; Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 178/94, GRUR 1997, 661, \n\n662 = WRP 1997, 751 - B.Z./Berliner Zeitung; vgl. auch BGH, Urt. v. 31.7.2008 \n\n- I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Tz. 18 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II). \n\n15 \n\nb) Die Entstehung des Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG setzt \n\neine kennzeichenmäßige Benutzung und nicht lediglich eine beschreibende \n\nVerwendung der Bezeichnung voraus; die Bezeichnung muss als Werktitel be-\n\nnutzt werden (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP \n\n1999, 1279 - SZENE; Urt. v. 7.7.2005 - I ZR 115/01, GRUR 2005, 959, 960 \n\n= WRP 2005, 1525 - FACTS II). Diese Voraussetzung kann auch ein Titel einer \n\nRubrik oder ein Untertitel erfüllen (BGH, Urt. v. 15.6.1988 - I ZR 211/86, GRUR \n\n1990, 218, 219 - Verschenktexte I; OLG München NJWE-WettbR 1999, 257; \n\nDeutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rdn. 21 f.). Davon ist das Berufungs-\n\ngericht für die vorliegenden Regionalseiten ausgegangen. Das lässt keinen \n\nRechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. \n\n16 \n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte verfüge jedenfalls über ein Titelrecht mit Priorität \n\nvom 19. November 2004. Die Revision meint in diesem Zusammenhang, der \n\nernsthafte Wille der Beklagten zur Benutzung des Werktitels sei zweifelhaft. \n\n17 \n\nDie fehlende Benutzung des Werktitels durch die Beklagte über einen \n\nmehrjährigen Zeitraum und die Wiederaufnahme der Verwendung erst nach \n\nErhebung der Vollstreckungsabwehrklage seitens der Klägerin reichen aber für \n\nsich nicht aus, einen ernsthaften Benutzungswillen bei der in Rede stehenden \n\nWiederaufnahme der Werktitelnutzung zu verneinen. Die Revision zeigt inso-\n\nweit auch keinen weiteren, vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag der \n\nKlägerin dazu auf, dass es der Beklagten an einem Benutzungswillen gefehlt \n\nhabe. \n\n18 \n\n2. Die Klägerin verfügt über keine gegenüber dem mit Priorität vom \n\n19. November 2004 bestehenden Titelrecht der Beklagten älteren Kennzeichen-\n\nrechte. \n\n19 \n\na) Die Klägerin hat zwar Titelrechte gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG an \n\nder Bezeichnung \"eifel-zeitung\" in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich \n\ndadurch erworben, dass sie unter den gleichlautenden Domainnamen seit 2003 \n\neine Internetzeitung verbreitet hat. \n\n20 \n\naa) Grundsätzlich kann durch die Benutzung eines Domainnamens eine \n\ngeschäftliche Bezeichnung erworben werden, wenn der Verkehr in der als Do-\n\nmainnamen gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen ei-\n\nnen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung \n\neines Werks von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung sieht \n\n(zum Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR \n\n2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - soco.de; Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, \n\nGRUR 2005, 871, 873 = WRP 2005, 1164 - Seicom; zum Werktitel OLG Mün-\n\nchen GRUR 2001, 522, 524; Baronikians, Der Schutz des Werktitels, Rdn. 20; \n\nBettinger in Bettinger, Handbuch des Domainrechts, DE 754 f.; Brockmann in \n\nBüscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medien-\n\nrecht, Teil 2, Kap. 2 Rdn. 457; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, \n\n9. Aufl., § 5 Rdn. 84). \n\n21 \n\nbb) Die Klägerin hat die in Rede stehende Bezeichnung im Jahre 2003 \n\nzur Unterscheidung der von ihr herausgegebenen Internetzeitung von anderen \n\nWerken in Benutzung genommen. Wegen der entsprechenden Feststellungen \n\nzur Verbreitung der Internetzeitung der Klägerin hat sich das Berufungsgericht \n\nauf die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung \n\nder von den Parteien benannten Zeugen bezogen. Die gegen die vom Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen von der Revisionserwiderung erhobe-\n\nnen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer Begründung wird gemäß \n\n§ 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n22 \n\nb) Die Klägerin hat jedoch an der Bezeichnung \"eifel-zeitung\" in der \n\nSchreibweise mit und ohne Bindestrich im Verhältnis zur Beklagten kein priori-\n\ntätsälteres Titelrecht erworben, weil die Benutzungsaufnahme im Jahre 2003 \n\nnicht befugt erfolgt ist. \n\n23 \n\naa) Unter Geltung des § 16 UWG a.F. waren geschäftliche Bezeichnun-\n\ngen gegen Verwechslungsgefahr nur geschützt, wenn das Kennzeichen befug-\n\nterweise gebraucht wurde (vgl. BGHZ 10, 196, 204 - DUN-Europa; BGH, Urt. v. \n\n13.5.1960 - I ZR 33/59, GRUR 1960, 434, 435 - Volks-Feuerbestattung). In die-\n\nsem Zusammenhang konnte die Befugnis zur Benutzung allgemein oder relativ \n\n- etwa im Verhältnis zu dem als Verletzer in Anspruch Genommenen - fehlen \n\n(Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 238; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, \n\n5. Aufl., Kap. 57 Rdn. 1). Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt auch \n\nder Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nach § 5 MarkenG einen befugten \n\nGebrauch voraus (zum Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 11.4.2002 \n\n- I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 707 = WRP 2002, 691 - vossius.de; Gold-\n\nmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 7 Rdn. 6 ff.; zum \n\nWerktitel Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 15 Rdn. 16; Büscher in Bü-\n\nscher/Dittmer/Schiwy aaO § 15 MarkenG Rdn. 33; Deutsch/Ellerbrock aaO \n\nRdn. 64). \n\n24 \n\nbb) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\ndass die Klägerin den Werktitel noch zum Zeitpunkt der Aufnahme der Benut-\n\nzung durch die Beklagte am 19. November 2004 unbefugt verwendet hat, weil \n\nihr durch Urteil des Landgerichts Koblenz von Juli 1998 verboten war, Drucker-\n\nzeugnisse unter der Bezeichnung \"Eifelzeitung\" in allen Schreibweisen und \n\nDarstellungsformen im Landkreis Bitburg-Prüm herauszugeben, zu vertreiben \n\noder vertreiben zu lassen. Dieses von der Beklagten erstrittene Unterlassungs-\n\ngebot umfasste auch die Verwendung der Bezeichnungen \"eifelzeitung\" und \n\n\"eifel-zeitung\" zur Herausgabe einer Onlinezeitung. \n\n25 \n\n(1) Die Urteilsformel führte zwar lediglich Druckerzeugnisse an. Der Ver-\n\nbotstenor ist jedoch nicht nur auf die konkret formulierte Verletzungsform be-\n\nschränkt, sondern umfasst auch Abwandlungen, wenn in ihnen das Charakteris-\n\ntische der titulierten Form zum Ausdruck kommt (vgl. RGZ 147, 27, 31; BGHZ \n\n5, 189, 193 f. - Zwilling; BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, \n\n123, 126 - NSU-Fox/Auto-Fox; BGHZ 126, 287, 296 - Rotes Kreuz). Die Veröf-\n\nfentlichung einer Internetzeitung unter der Bezeichnung \"eifel-zeitung\" ist im \n\nVerhältnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form unter diesem \n\nTitel eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung. \n\n26 \n\n(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist es in diesem Zusammenhang \n\nnicht von Bedeutung, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz \n\nin einem Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO zwischen den Par-\n\nteien die Verhängung von Ordnungsmitteln mit der Begründung abgelehnt ha-\n\nben, der Verbotstenor des Urteils von Juli 1998 umfasse nicht die Ausgabe der \n\nInternetzeitung. Die Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, ist nur Vorfrage \n\nfür die Verurteilung zu dem Ordnungsmittel und nimmt an der Rechtskraft des \n\nOrdnungsmittelbeschlusses nicht teil (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 172/05, \n\nGRUR 2008, 360 Tz. 23 = WRP 2008, 249 - EURO und Schwarzgeld). \n\n27 \n\n(3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, unabhängig vom Fortbeste-\n\nhen und der Reichweite des Unterlassungstitels sei die Benutzungsaufnahme \n\nnicht unbefugt erfolgt, weil das ursprünglich bestehende Titelrecht der Beklag-\n\nten nach der Einstellung der Benutzung im Oktober 1998 jedenfalls Ende 2002 \n\nerloschen sei. \n\n28 \n\nDas Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das ent-\n\nsprechende Verbot der Benutzung der Bezeichnung \"Eifelzeitung\" bis zur \n\nRechtskraft des Urteils des Landgerichts Koblenz von März 2005 im Verfahren \n\nüber die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zwischen den Parteien \n\nfortdauerte. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Unterlassungstitel vollstreckbar \n\nund musste von der Klägerin beachtet werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, \n\n27. Aufl., § 767 Rdn. 23). Die Aufnahme der Benutzung der Bezeichnung \"eifel-\n\nzeitung\" durch die Klägerin war deshalb vor der Rechtskraft des Urteils des \n\nLandgerichts Koblenz von März 2005 im Verhältnis zwischen den Parteien un-\n\nbefugt. \n\n29 \n\nDurch diese Wirkung des Unterlassungstitels wird der Klägerin der Er-\n\nwerb eines Rechts an einem Werktitel auch nicht in dem Zeitraum verwehrt, \n\ninnerhalb dessen keine prioritätsälteren Werktitelrechte der Beklagten oder von \n\nDritten bestanden. Die Klägerin hätte rechtzeitig vor der von ihr behaupteten \n\nAufnahme der Benutzung des Werktitels für die von ihr im Internet verbreitete \n\nZeitung im Jahre 2002 Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben \n\nund die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO be-\n\nantragen können. Nach einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung \n\nwäre die Wirksamkeit des Unterlassungsgebots beseitigt gewesen; es hätte \n\nnicht mehr Grundlage einer Ordnungsmittelfestsetzung sein können und hätte \n\nvon der Klägerin als Titelschuldnerin nicht mehr beachtet werden müssen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 13.4.1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 125). Hätte die Klägerin \n\ndie Benutzung des Werktitels \"eifelzeitung\" nach einer einstweiligen Einstellung \n\nder Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel aufgenommen, wäre dies \n\nim Verhältnis zur Beklagten nicht unbefugt erfolgt und diese ihrerseits gehindert \n\ngewesen, durch Wiederaufnahme der Werktitelbenutzung ein prioritätsälteres \n\nRecht vor der Klägerin zu erwerben. \n\n30 \n\nIm Verhältnis zu Dritten war auch ohne eine einstweilige Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung nach § 769 ZPO die Aufnahme der Benutzung des Werk-\n\ntitels durch die Klägerin nicht unbefugt, weil das Unterlassungsgebot nur zwi-\n\nschen den Parteien wirkte. \n\n31 \n\ncc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf einen wertvollen Be-\n\nsitzstand der Klägerin an der Bezeichnung \"eifel-zeitung\" in der Schreibweise \n\nmit und ohne Bindestrich. Es ist bereits zweifelhaft, ob im Hinblick auf den be-\n\nstehenden Unterlassungstitel für die Klägerin überhaupt ein rechtlich geschütz-\n\nter wertvoller Besitzstand im Verhältnis zur Beklagten entstehen konnte. Ein \n\nunterstellter wertvoller Besitzstand der Klägerin an einer entsprechenden Be-\n\nzeichnung wird durch den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls nicht berührt, \n\nweil es hier nicht darum geht, das der Klägerin die Verwendung der Bezeich-\n\nnung untersagt werden soll, für die sie einen wertvollen Besitzstand in Anspruch \n\nnimmt. \n\n32 \n\ndd) Anders als die Revision meint, kann die Klägerin eine für sie günstige \n\nRechtsfolge auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 3 \n\nMarkenG herleiten. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG kann der Verfall einer \n\nMarke nach § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht geltend gemacht werden, wenn \n\nnach Ende des in § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bezeichneten Zeitraums und vor \n\nStellung des Löschungsantrags eine Benutzung der Marke gemäß § 26 Mar-\n\nkenG begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Von der Regelung des \n\n§ 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG sieht § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG eine Rückaus-\n\nnahme unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen vor. \n\n33 \n\nDie Vorschrift des § 49 Abs. 1 MarkenG ist in ihrer speziellen Ausprä-\n\ngung im Grundsatz zugeschnitten auf eingetragene Marken. Vorliegend ist sie \n\nschon deshalb nicht entsprechend anwendbar, weil es nicht um den ursprüngli-\n\nchen Werktitel der Beklagten, sondern um ein mit Priorität vom 19. November \n\n2004 neu entstandenes Kennzeichenrecht geht. \n\n34 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 15 O 339/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 15.02.2007 - 6 U 709/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/i-zr-47-07","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/i-zr-47-07","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-18/i-zr-47-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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