{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"3 StR 171/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 171/09 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 2009, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Aurich vom 7. Oktober 2008 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die \n\nAnordnung von Wertersatzverfall gegen den Angeklagten F. \n\n unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die dem Angeklagten F. dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver-\n\nworfen. \n\nDie den Angeklagten U. und S. durch die Revision der \n\nStaatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen wer-\n\nden der Staatskasse auferlegt. \n\n2. Die Revision des Angeklagten F. gegen das vorgenannte \n\nUrteil wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des Bandenhandels mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie des Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem \n\nFall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten U. zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie den Angeklagten F. zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die \n\nAngeklagte S. hat es eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt und de-\n\nren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das sichergestellte Rauschgift \n\nsowie den bei den Taten benutzten PKW des Angeklagten F. hat es ein-\n\ngezogen. Die auf die Sachrüge gestützte, zu Ungunsten der Angeklagten einge-\n\nlegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft ist ausweislich der Revisionsbegründung - ungeachtet des auf Aufhe-\n\nbung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs gerichteten Revisionsantrags - bei \n\nden Angeklagten U. und F. auf die Strafzumessung in den Fällen des \n\nBandenhandels, bei dem Angeklagten F. darüber hinaus auf die Nichtan-\n\nordnung des Wertersatzverfalls und bei der Angeklagten S. auf die Strafzu-\n\nmessung beschränkt. Der Angeklagte F. wendet sich mit einer nicht ausge-\n\nführten Formal- und der allgemeinen Sachrüge gegen das Urteil. Die Revision \n\nder Staatsanwaltschaft ist begründet, soweit das Landgericht bei dem Ange-\n\nklagten F. von der Anordnung des Wertersatzverfalls abgesehen hat; ihr \n\nweitergehendes Rechtsmittel sowie die Revision des Angeklagten bleiben ohne \n\nErfolg. \n\nI. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\n2 \n\n1. Die allein dem Tatgericht obliegende Strafzumessung hält bei allen \n\nAngeklagten sachlichrechtlicher Prüfung stand. Revisionsrechtlich beachtliche \n\nRechtsfehler in dem Sinne, dass die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft \n\nsind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen, oder dass sich die \n\nverhängten Einzel- und Gesamtstrafen nach oben oder unten von ihrer Be-\n\nstimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit lösen, dass sie nicht \n\nmehr innerhalb des dem Tatrichter einzuräumenden Spielraums liegen, zeigt \n\ndie Revision nicht auf. Zu den einzelnen Einwendungen gilt: \n\n3 \n\na) Das Landgericht hat für die Angeklagten U. und F. in den \n\nFällen des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im \n\nErgebnis rechtsfehlerfrei minder schwere Fälle nach § 30 a Abs. 3 BtMG ange-\n\nnommen. Es hat alle im vorliegenden Fall maßgebenden Umstände in seine \n\numfassende Gesamtbewertung einbezogen und ohne Rechtsfehler darauf ab-\n\ngestellt, dass das äußere Erscheinungsbild der Taten und die jeweilige Persön-\n\nlichkeit der Angeklagten für die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrah-\n\nmens des § 30 a Abs. 3 BtMG sprechen. Mit seiner - für sich allein betrachtet \n\nallerdings bedenklichen - Formulierung, der Regelstrafrahmen des § 30 a Abs. \n\n1 BtMG sei \"für einerseits international organisierte Syndikate und andererseits \n\nMengen an Drogen und Verdienstmöglichkeiten, die hohe Gewinne verspre-\n\nchen\" gedacht, hat es in der Sache den durch die Feststellungen belegten Um-\n\nstand in seine Abwägung eingestellt, dass der Zusammenschluss der Angeklag-\n\nten primär auf einer persönlichen Verbundenheit beruhte und nicht dem Bild der \n\nüblichen Bandenkriminalität entsprach, deren Bekämpfung mit der Schaffung \n\ndes OrgKG erstrebt wurde. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BGHR BtMG § \n\n30 a Bande 2; Weber, BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 242). Dies gilt auch, soweit die \n\nStrafkammer die Menge des jeweils gehandelten Rauschgifts in den Blick ge-\n\nnommen hat. \n\n4 \n\nb) Die in den Fällen des Bandenhandels vorgenommene Strafmilderung \n\nnach § 31 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG ohne Rechts-\n\nfehler bejaht. Danach kann sich der Täter Strafmilderung verschaffen, wenn er \n\ndie Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offen legt und die Offenbarung \n\nzu einem Aufklärungserfolg führt (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 25). Ein solcher Er-\n\nfolg ist dann gegeben, wenn der Aufklärungsgehilfe durch die Mitteilung seines \n\nWissens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen den von ihm \n\nBelasteten voraussichtlich mit Erfolg ein Strafverfahren geführt werden kann \n\n(vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11; § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4). \n\nMaßgebend hierfür \n\nist die aus der Hauptverhandlung gewonnene \n\nÜberzeugung des Tatgerichts, dass zum einen die Darstellung des Angeklagten \n\nüber die Beteiligung anderer an der Tat zutrifft und zum anderen dessen Anga-\n\nben wesentlich zu einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss der Strafver-\n\nfolgung beitragen (vgl. Maier in Münch-Komm StGB § 31 BtMG Rdn. 111; We-\n\nber, BtMG 3. Aufl. § 31 Rdn. 125). \n\n5 \n\nDiese Voraussetzungen hat das Landgericht ausreichend substantiiert \n\nsowie mit Tatsachen belegt und damit - jedenfalls bei einer Gesamtschau der \n\nUrteilsgründe - für das Revisionsgericht nachprüfbar dargelegt. Die Strafkam-\n\nmer hat nicht nur pauschal am Ende der Erwägungen zur Wahl des Strafrah-\n\nmens (UA S. 17) mitgeteilt, die Strafverfolgungsbehörden hätten aufgrund der \n\nAngaben der Angeklagten abgesicherte Erkenntnisse gewonnen, die zu einer \n\nweiteren Aufklärung der Taten wesentlich beigetragen haben und zur erfolgrei-\n\nchen Überführung der Tatbeteiligten führen können. Vielmehr hat es bereits im \n\nRahmen der Beweiswürdigung auf die ausführlichen, detailreichen Geständnis-\n\nse der Angeklagten und die Bekundungen des Zeugen POK F. hingewiesen, \n\ndurch deren Angaben seien zahlreiche Folgeverfahren gegen Abnehmer einge-\n\nleitet worden. Sodann hat die Strafkammer bei der Begründung der Strafrah-\n\nmenwahl zunächst an mehreren Stellen der Urteilsgründe (UA S. 15, 16) aus-\n\ngeführt, obgleich bei den Ermittlungsbehörden keine Erkenntnisse über die Tat \n\nII. 1. der Urteilsgründe vorhanden gewesen seien, hätten die Angaben der An-\n\ngeklagten U. und F. einen Fahndungserfolg ermöglicht. Aufgrund ihrer \n\nSchilderung sei die Identifizierung des Veräußerers der Drogen möglich. Auch \n\nkönne die Tatbeteiligung des gesondert Verfolgten C. aufgeklärt \n\nwerden; diese hätten die Angeklagten konkret offenbart. Im Fall II. 8. der Ur-\n\nteilsgründe sei durch die Preisgabe des Drogenverstecks eine konkrete Über-\n\nprüfung und strafrechtliche Verfolgung des niederländischen Hintermannes er-\n\nöffnet. In der vom Generalbundesanwalt herangezogenen Urteilspassage war \n\ndie Strafkammer daher nicht veranlasst, diese Ausführungen noch einmal im \n\nDetail zu wiederholen; vielmehr durfte sie sich mit Blick auf die in den Urteils-\n\ngründen bereits enthaltenen Angaben mit einer zusammenfassenden Bewer-\n\ntung zur abschließenden Begründung ihrer gewonnenen Überzeugung von so-\n\ngar mehreren Aufklärungserfolgen begnügen. \n\n6 \n\nc) Das Landgericht hat keine bestimmenden Strafzumessungsgründe \n\naußer Acht gelassen. Es hat die hohe kriminelle Energie, die bei dem Verbrin-\n\ngen des Rauschgifts nach Deutschland durch den Körperschmuggel der Ange-\n\nklagten S. und der getrennten Einreise des Angeklagten U. sowie des \n\ngesondert Verfolgten C. aufgewendet wurde, bei der Strafrahmenwahl für \n\ndie Angeklagten U. und F. im ersten der abgeurteilten Fälle (Fall II. 1. \n\nder Urteilsgründe, UA S. 15) ausdrücklich berücksichtigt. Dasselbe gilt für die \n\nArt des Betäubungsmittels und seine Gefährlichkeit. Gerade aufgrund dieser \n\nUmstände hat die Strafkammer bei dieser Tat die Annahme eines minder \n\nschweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG abgelehnt. Es ist deshalb nicht zu be-\n\nsorgen, dass der Strafkammer diese Strafzumessungsgesichtspunkte bei den \n\nweiteren, im Wesentlichen gleichgelagerten Betäubungsmitteldelikten aus dem \n\nBlick geraten sind, auch wenn sie dort nicht erneut aufgeführt worden sind. \n\n7 \n\n8 \n\nd) Die Bildung der Gesamtstrafen für die Angeklagten U. und F. \n\n lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. \n\naa) Die Begründung des Landgerichts genügt den an sie zu stellenden \n\nAnforderungen. Das Tatgericht braucht insoweit wie bei den Einzelstrafen nur \n\ndie bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen; eine erschöpfende \n\nDarstellung ist nicht erforderlich. Die Urteilsgründe müssen allerdings stets er-\n\nkennen lassen, dass die für die Gesamtstrafenbildung wesentlichen formellen \n\nund materiellen Kriterien beachtet worden sind. Der Gesamtstrafenausspruch \n\nist umso eingehender zu begründen, je mehr sich die Gesamtstrafe der oberen \n\noder unteren Grenze des Zulässigen nähert (st. Rspr.; vgl. etwa BGHR StGB \n\n§ 54 Abs. 1 Bemessung 8). \n\n9 \n\nDiesen Maßstäben werden die Ausführungen des Landgerichts gerecht. \n\nEs hat für beide Angeklagte zunächst auf die bei der Bemessung der Einzel-\n\nstrafen ausführlich dargelegten Gesichtspunkte Bezug genommen. Dies be-\n\ngründet keinen Rechtsfehler; denn auf die Begründung der Einzelstrafen kann \n\nverwiesen werden, wenn die erneute Darlegung sich wie hier in einer unnötigen \n\nWiederholung erschöpfen würde (st. Rspr.; vgl. schon BGHSt 24, 268, 271). \n\nSodann hat die Strafkammer für jeden Angeklagten gesondert die weiteren, aus \n\nihrer Sicht bestimmenden Strafzumessungstatsachen erörtert. Dieses rechts-\n\nfehlerfreie Vorgehen ermöglicht dem Senat entgegen der Auffassung des Ge-\n\nneralbundesanwalts die Überprüfung, ob sich das Landgericht von dem maß-\n\ngeblichen Gesamttatunrecht hat leiten lassen. Aus den vom Landgericht ange-\n\nführten, sich zu Gunsten der Angeklagten auswirkenden Gründen ergibt sich \n\nauch in ausreichendem Maße, weshalb die Gesamtstrafe insbesondere bei dem \n\nAngeklagten U. relativ nahe an der unteren Grenze des Gesamtstrafrah-\n\nmens gebildet wurde. \n\n10 \n\nbb) In der Sache sind die Gesamtstrafen zwar sehr mild, jedoch mit Blick \n\nauf die vom Landgericht angeführten Strafzumessungstatsachen und den Se-\n\nriencharakter der Taten noch nicht unvertretbar. \n\n11 \n\ne) Soweit die Revision die Strafzumessung bei der Angeklagten S. \n\nrügt, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Es ist nicht zu bean-\n\nstanden, dass die Strafkammer alle Taten einheitlich mit einer Jugendstrafe \n\ngeahndet hat, obwohl die Angeklagte bei den Taten II. 5. bis 8. der Urteilsgrün-\n\nde bereits Erwachsene war. Sie hat insbesondere im Hinblick auf die festge-\n\nstellten Brüche im Lebenslauf der Angeklagten und deren teilweise naive Le-\n\nbensführung rechtsfehlerfrei angenommen, dass auf die Straftaten, welche die \n\nAngeklagte als Heranwachsende beging, gemäß § 1, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG \n\nJugendstrafrecht anzuwenden ist, da die Angeklagte nach ihrer Entwicklung \n\nnoch einer Jugendlichen gleichstand. Die nach § 32 JGG erforderliche Beurtei-\n\nlung, ob das Schwergewicht bei diesen oder bei denjenigen Straftaten liegt, die \n\nnach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen wären, ist im Wesentlichen Tatfrage \n\nund daher durch das Revisionsgericht nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter \n\nden ihm zuzubilligenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat (vgl. BGHR \n\nJGG § 32 Schwergewicht 1, 3). Dies ist hier der Fall. Das Landgericht hat in \n\nnicht zu beanstandender Weise insbesondere darauf abgestellt, dass die ersten \n\nDelikte eine auslösende Bedeutung für die weiteren Straftaten hatten, die Ban-\n\ndenabrede noch im Heranwachsendenalter gefasst wurde und die Angeklagte \n\naus mangelnder Reife und Dankbarkeit gegenüber dem Angeklagten F. \n\nhandelte sowie sich zur Begehung der Taten verführen ließ. \n\n12 \n\n2. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-\n\ndung über die Anordnung von Wertersatzverfall (§§ 73, 73 a StGB) gegen den \n\nAngeklagten F. unterblieben ist. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei \n\nbegründet, weshalb es sich nicht in der Lage gesehen hat, die Einlassung des \n\nAngeklagten zu den bei ihm sichergestellten 750 € zu widerlegen. Da der Ange-\n\nklagte jedoch nach den Feststellungen aus den vorangegangenen Betäu-\n\nbungsmittelgeschäften - jedenfalls überwiegend - Einnahmen erzielte, hätte An-\n\nlass zur Prüfung bestanden, ob aus diesem Grunde Wertersatzverfall anzuord-\n\nnen ist. \n\n13 \n\nDer Senat hat die bisherigen, teilweise nicht ausreichend genauen Fest-\n\nstellungen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine Prüfung auf der Grund-\n\nlage insgesamt widerspruchsfreier Tatsachen zu ermöglichen. Insbesondere mit \n\nBlick auf die Tat II. 3. der Urteilsgründe wird auch zu beachten sein, dass bei \n\nmehreren Beteiligten nur das für verfallen erklärt werden kann, was der jeweili-\n\nge Angeklagte tatsächlich in dem Sinne selbst erlangte, dass er zumindest eine \n\nMitverfügungsgewalt hatte (vgl. BGH NStZ 2008, 623). \n\nII. \n\nRevision des Angeklagten F. \n\n14 \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 \n\nAbs. 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein \n\nerhobenen Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nauf. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n RiBGH Hubert befindet sich \n im Urlaub und ist daher \n gehindert zu unterschreiben. \n Becker Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/3-str-171-09","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/3-str-171-09","retrieved":"2026-07-10 19:37:20.870405+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-18/3-str-171-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2009-06-18","dockets":["3 StR 171/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.06.2009 – 3 StR 171/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/3-str-171-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Aurich vom 7. Oktober 2008 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die\n\nAnordnung von Wertersatzverfall gegen den Angeklagten F.\n\n unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels\n\nund die dem Angeklagten F. dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver-\n\nworfen.\n\nDie den Angeklagten U. und S. durch die Revision der\n\nStaatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen wer-\n\nden der Staatskasse auferlegt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten F. gegen das vorgenannte\n\nUrteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":3},{"id":"BtMG 1981/31","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"31","label":"§ 31 BtMG 1981","mentions":3},{"id":"JGG/32","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"32","label":"§ 32 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/105","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"105","label":"§ 105 JGG","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/30","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30","label":"§ 30 BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:37:20.870405+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}