{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"XII ZB 75/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 66, 67, 321 a; GG Art. 103 Abs. 1 a) Tritt der potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines Vater- schaftsanfechtungsverfahrens mit dem Ziel bei, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern, hat er lediglich die Stellung eines un- selbstständigen Nebenintervenienten gemäß § 66 ZPO inne, nicht aber die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731). b) Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstständigen Nebeninterve- nienten auf rechtliches Gehör verletzt, ist § 67 ZPO verfassungskonform da- hingehend einschränkend auszulegen, dass der Streithelfer die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch zu Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei einzule- genden Berufung kommt demgegenüber nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juni 2009 \n\nin der Kindschaftssache \n\nXII ZB 75/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO §§ 66, 67, 321 a; GG Art. 103 Abs. 1 \n\na) Tritt der potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines Vater-\nschaftsanfechtungsverfahrens mit dem Ziel bei, eine spätere Feststellung der \neigenen Vaterschaft zu verhindern, hat er lediglich die Stellung eines un-\nselbstständigen Nebenintervenienten gemäß § 66 ZPO inne, nicht aber die \nStellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (im Anschluss an die \nSenatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - \nFamRZ 2007, 1731). \n\nb) Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstständigen Nebeninterve-\nnienten auf rechtliches Gehör verletzt, ist § 67 ZPO verfassungskonform da-\nhingehend einschränkend auszulegen, dass der Streithelfer die Gehörsrüge \ngemäß § 321 a ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch \nzu Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Die ausnahmsweise \nZulässigkeit einer gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei einzule-\ngenden Berufung kommt demgegenüber nicht in Betracht. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 75/07 - OLG Hamm \nAG Bielefeld \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina \n\nsowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April \n\n2007 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten verworfen. \n\nStreitwert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger, der bei der Geburt der Beklagten am 11. Mai 2003 mit deren \n\nMutter verheiratet war, begehrt im Wege der am 24. April 2006 beim Amtsge-\n\nricht eingegangenen Vaterschaftsanfechtungsklage die Feststellung, nicht der \n\nVater der Beklagten zu sein. Er behauptet, innerhalb der gesetzlichen Emp-\n\nfängniszeit habe seine Ehefrau mit Herrn K. - dem Streithelfer der Beklagten - \n\ngeschlechtlich verkehrt. Hiervon habe er (der Kläger) erstmals im Juni des Jah-\n\nres 2004 erfahren. \n\n2 \n\nNachdem das Amtsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung auf \n\nden 31. Oktober 2006 bestimmt hatte, ging am 20. Oktober 2006 ein Anwalts-\n\nschriftsatz beim Amtsgericht ein, worin der Streithelfer dem Rechtsstreit auf Sei-\n\nten der Beklagten beitrat und Klagabweisung beantragte. Da der Schriftsatz mit \n\neinem falschen Aktenzeichen versehen war, wurde er zunächst nicht dem rich-\n\ntigen Verfahren zugeordnet. Vielmehr erlangte der zuständige Richter erst nach \n\nder mündlichen Verhandlung Kenntnis von dem Schriftsatz. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht gab der Anfechtungsklage noch im Termin, von dem \n\nder Streithelfer nicht unterrichtet worden war und von dem er auch sonst keine \n\nKenntnis hatte, durch Verkündung des Tenors statt. Kläger und Beklagte erklär-\n\nten Rechtsmittelverzicht. Zur Begründung seines Urteils stützte sich das Amts-\n\ngericht auf ein mit Zustimmung der \"Erwachsenen\" eingeholtes, die Vaterschaft \n\ndes Streithelfers bestätigendes Privatgutachten, welches die Kindesmutter im \n\nTermin vorgelegt hatte, sowie auf die Zeugenaussage der Kindesmutter. \n\n4 \n\nDie hiergegen gerichtete Berufung des Streithelfers der Beklagten hat \n\ndas Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt der Streithelfer sein Begehren weiter. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig. Der von der Rechtsbeschwerde aus-\n\nschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Streithelfer sei nur einfa-\n\ncher Streithelfer und könne gegen den Widerspruch der Hauptpartei nicht wirk-\n\nsam Berufung einlegen. Ein Fall der streitgenössischen Nebenintervention liege \n\nnicht vor. Die Hauptpartei des Streithelfers, also die Beklagte, habe indes durch \n\nSchreiben vom 7. Dezember 2006 der Einlegung der Berufung widersprochen \n\nund dies dadurch bekräftigt, dass sie mit Schriftsatz vom 5. Februar 2007 bean-\n\n7 \n\n8 \n\ntragt habe, Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Berufung des Streithelfers zu \n\nbewilligen. \n\n2. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Anspruch des \n\nStreithelfers auf rechtliches Gehör rechtfertigt keine regelwidrige Zulassung der \n\nBerufung. \n\nMacht ein Verfahrensbeteiligter im Wege eines Rechtsmittels oder eines \n\nsonstigen Rechtsbehelfs eine Gehörsverletzung geltend - wie hier der Streithel-\n\nfer der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens -, wird er allerdings in \n\nseinem Recht auf effektiven Rechtsschutz und in seinem Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn ihm der Weg zu einer \n\nfachgerichtlichen Überprüfung dieser Rüge ohne sachliche Rechtfertigung ver-\n\nsperrt wird (vgl. BVerfG NJW 2007, 2242, 2244 zu § 78 a ArbGG). Dement-\n\nsprechend gehört es zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards, dass eine ge-\n\nrichtliche Kontrolle der Einhaltung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtli-\n\nches Gehör möglich ist (BVerfG NJW 2007, 2242, 2243; BVerfGE 107, 395, \n\n407 = NJW 2003, 1924, 1926; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 1176, 1177; \n\nBVerfGE 60, 96, 99). \n\n9 \n\nIn Anwendung dieser Grundsätze verstößt der angefochtene Beschluss \n\nindes nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Vielmehr hat das Berufungsgericht die \n\nBerufung zu Recht als unzulässig verworfen. \n\n10 \n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Streithelfer der Beklagten \n\nnicht als streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69 ZPO) angesehen. Nach \n\nder Rechtsprechung des Senats ist der dem Rechtsstreit im Falle einer Anfech-\n\ntungsklage des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters beitretende po-\n\ntenzielle biologische Vater lediglich unselbstständiger Nebenintervenient gemäß \n\n§ 66 ZPO, nicht aber streitgenössischer Nebenintervenient (Senatsbeschlüsse \n\nBGHZ 173, 90, 92 = FamRZ 2007, 1729 f. und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - \n\nFamRZ 2007, 1731, 1734; vgl. außerdem zum alten Kindschaftsrecht Senats-\n\nbeschluss BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61 und BGH Urteil BGHZ 83, \n\n391, 395 = FamRZ 1982, 692). Daran ist jedenfalls für den Fall festzuhalten, \n\ndass der potenzielle biologische Vater - wie hier - der beklagten Partei mit dem \n\nZiel beitritt, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern. In \n\ndiesem Fall wirkt das im Anfechtungsprozess ergehende Urteil nicht unmittelbar \n\nauf die Rechtsbeziehungen des Nebenintervenienten ein (zu dieser Vorausset-\n\nzung Senatsbeschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 - NJW 2001, 1355; \n\nZöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 69 Rdn. 1; vgl. außerdem zur Stellung als \n\nBeteiligter in ab dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren § 7 Abs. 2 \n\nNr. 1 FamFG [BGBl. 2008 I S. 2586], der ebenfalls eine unmittelbare Rechtsbe-\n\ntroffenheit voraussetzt). Das Anfechtungsurteil stellt keine rechtliche Eltern-\n\nKind-Beziehung zwischen dem Kind und dem Nebenintervenienten im Sinne \n\nvon §§ 1592, 1593 BGB her (Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 95 und vom \n\n4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733; vgl. auch BGHZ 83, 391, \n\n394), ebenso wenig ermöglicht es unmittelbar die Geltendmachung von An-\n\nsprüchen auf Unterhalt bzw. Unterhaltsregress (vgl. BGHZ 92, 275, 278 und 83, \n\n391, 394). Vielmehr ist die Rechtsstellung des biologischen Vaters nur insoweit \n\nmittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Fest-\n\nstellung seiner Vaterschaft mit den damit verbundenen Pflichten freigibt (Se-\n\nnatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733). \n\n11 \n\nEine andere Betrachtungsweise folgt auch nicht daraus, dass die erfolg-\n\nreiche Vaterschaftsanfechtung die Rechtsverteidigung des potenziellen biologi-\n\nschen Vaters in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren verkürzen \n\nwürde. Denn er kann in diesem Verfahren seine eigene biologische Vaterschaft \n\nbestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhältnisse \n\nunter Einbeziehung des im erfolgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei \n\nbeteiligten Mannes ausgeschlossen ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 95 \n\nund vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733). Zwar kann \n\nsich der mögliche biologische Vater im Feststellungsverfahren nach §§ 1600 d, \n\n1600 e BGB nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind sei rechtlich doch \n\nder Hauptpartei des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen (Senatsbeschluss vom \n\n4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733). Dies beruht allerdings \n\ndarauf, dass das Anfechtungsurteil gemäß § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und \n\ngegen alle wirkt. Insofern handelt es sich um allgemeine Auswirkungen des \n\nGestaltungsurteils, die den seine Vaterschaft abwehrenden biologischen Vater \n\n- wie jeden anderen Dritten auch - nicht in rechtlich besonders geschützten Be-\n\nlangen treffen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, \n\n1731, 1733; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 92, \n\n275, 277). \n\n12 \n\nb) Folgerichtig hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht die Berufung \n\ndes Streithelfers als unzulässig gewertet. Ein unselbstständiger Streithelfer darf \n\nsich gemäß § 67 ZPO nicht in Widerspruch zu den Handlungen der von ihm \n\nunterstützen Hauptpartei setzen. Er darf Prozesshandlungen nur so lange vor-\n\nnehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im \n\nVerfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen \n\nlässt (BGH Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06 - NJW-RR 2008, \n\n261 m.w.N.). Die Beklagte hat indes der Berufungseinlegung widersprochen. \n\n13 \n\nc) Auch dass das Amtsgericht den Anspruch des Streithelfers auf rechtli-\n\nches Gehör verletzt hat, führt nicht dazu, dass die Berufung des Streithelfers \n\nabweichend von § 67 ZPO auch gegen den Willen der von ihm unterstützten \n\nHauptpartei zulässig wäre. \n\n14 \n\naa) Allerdings steht auch dem seine Vaterschaft abwehrenden potenziel-\n\nlen biologischen Vater im Falle seines Beitritts im Anfechtungsprozess ein An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör zu. Wenn es Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht erfor-\n\ndert, den möglichen biologischen Vater gemäß § 640 e Abs. 1 ZPO von Amts \n\nwegen beizuladen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ \n\n2007, 1731, 1733), so hat er doch im Falle seines Beitritts die Rechtsstellung \n\neines unselbstständigen Nebenintervenienten und ist daher im Hauptverfahren \n\nhinzuzuziehen (vgl. § 71 Abs. 3 ZPO). Er hat also ein Recht auf Teilnahme an \n\nder mündlichen Verhandlung und auf Beteiligung an ihrer schriftsätzlichen Vor-\n\nbereitung. Alle Schriftsätze, Ladungen und Bekanntmachungen von Terminen \n\nsind ihm zu übermitteln (Musielak/Weth ZPO 6. Aufl. § 67 Rdn. 3; Stein/Jonas/ \n\nBork ZPO 22. Aufl. § 67 Rdn. 18 f.). Auch ist er berechtigt, in den Grenzen des \n\n§ 67 ZPO Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Pro-\n\nzesshandlungen wirksam vorzunehmen. Insofern steht dem Streithelfer ein An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör zu (BAG MDR 1988, 345, 346; Schmidt-Aßmann \n\nin Maunz/Dürig GG Art. 103 Abs. 1 Rdn. 34; Musielak/Weth ZPO 6. Aufl. § 67 \n\nRdn. 3; Bonner Kommentar zum GG/Rüping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 95; Sachs/ \n\nDegenhart GG 3. Aufl. Art. 103 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor \n\n§ 128 Rdn. 35; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 67 Rdn. 2). Bei diesem An-\n\nspruch handelt es sich nicht um ein vom Recht der unterstützten Hauptpartei \n\nauf rechtliches Gehör abgeleitetes, unselbstständiges Recht, sondern der \n\nStreithelfer ist originär Träger des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BAG \n\nMDR 1988, 345, 346; Bonner Kommentar zum GG/Rüping Art. 103 Abs. 1 \n\nRdn. 95; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 35; Zöller/Vollkom-\n\nmer ZPO 27. Aufl. § 67 Rdn. 2). \n\n15 \n\nbb) Das Amtsgericht hat das Recht des Streithelfers der Beklagten auf \n\nrechtliches Gehör verletzt. Es hat ihn weder zur mündlichen Verhandlung gela-\n\nden, noch hat es ihm Gelegenheit gegeben, sich zu allen entscheidungserhebli-\n\nchen Tat- und Rechtsfragen zu äußern und gehört zu werden (vgl. zur Nebenin-\n\ntervention BAG MDR 1988, 345, 346; Musielak/Weth ZPO 6. Aufl. § 67 Rdn. 3 \n\nund allgemein Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 42, 59 f. \n\nm.w.N.). Unerheblich sind hierbei im Ausgangspunkt die Gründe dafür, dass \n\ndas erkennende Gericht erst nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils \n\nKenntnis vom Schriftsatz des Streithelfers vom 20. Oktober 2006 erlangt hat. \n\nDenn eine Gehörsverletzung setzt nicht voraus, dass dem Gericht ein Ver-\n\nschulden zur Last fällt (BVerfG NJW 1993, 51; BVerfGE 62, 347, 352; Schmidt-\n\nAßmann in Maunz/Dürig GG Art. 103 Abs. 1 Rdn. 142; Bonner Kommentar zum \n\nGG/Rüping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 110 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. \n\nvor § 128 Rdn. 65). \n\n16 \n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Streithelfer \n\nden Beitrittsschriftsatz mit einem unrichtigen Aktenzeichen versehen hat und \n\ndaher (mit)verantwortlich für dessen verspätete Vorlage an den zuständigen \n\nRichter ist. \n\n17 \n\nZwar ist von einem Prozessbeteiligten zu verlangen, dass er die nach der \n\njeweiligen prozessualen Lage möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur \n\nWahrung seines Gehörs unternimmt, wenn er dessen Verletzung mit Erfolg rü-\n\ngen will (BVerfG Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 2366/06 - iuris; \n\nBVerfGE 74, 220, 225 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 \n\nRdn. 45). Liegt die Ursache für die fehlende Gewährung rechtlichen Gehörs im \n\nVerantwortungsbereich des Beteiligten, kann daher eine Gehörsverletzung zu \n\nverneinen sein. Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht in Fäl-\n\nlen, in denen ein Gericht einen Schriftsatz nicht berücksichtigt hat, eine Ge-\n\nhörsverletzung unter der Voraussetzung bejaht, dass der Schriftsatz \"ord-\n\nnungsgemäß eingegangen\" war (BVerfG NJW 1993, 51; BVerfGE 62, 347, \n\n352). \n\n18 \n\nIndes ist anerkannt, dass Gerichten in gewissen Grenzen Fürsorgepflich-\n\nten zukommen können, die auch dazu dienen, den Verfahrensbeteiligten unter-\n\nlaufene Fehler auszugleichen. So obliegt es nach ständiger Rechtsprechung in \n\nFällen, in denen ein fristgebundener Schriftsatz nicht an das Rechtsmittelge-\n\nricht, sondern an das erstinstanzliche Gericht adressiert wurde, dem unzustän-\n\ndigen Gericht aufgrund einer nachwirkenden Fürsorgepflicht, diesen Schriftsatz \n\nim ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ge-\n\nschieht dies nicht, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls \n\nder Schriftsatz so rechtzeitig eingegangen war, dass eine fristgerechte Weiter-\n\nleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weite-\n\nres erwartet werden konnte. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verant-\n\nwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein et-\n\nwaiges Verschulden des Verfahrensbeteiligten oder seines Bevollmächtigten \n\nnicht mehr aus (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Beschlüsse vom \n\n28. Juni 2007 - V ZB 187/06 - FamRZ 2007, 1640 und vom 3. September 1998 \n\n- IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171 m.w.N.; BVerfG NJW 2001, 1343 und \n\n1995, 3173, 3175). \n\n19 \n\nWeiter hält die Rechtsprechung das Gericht im Falle einer nicht genü-\n\ngend entschuldigten Verspätung erheblichen Vorbringens für verpflichtet, sei-\n\nnerseits im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen vorbereitenden Maß-\n\nnahmen rechtzeitig zu veranlassen, um eine Verzögerung des Rechtsstreites \n\nabzuwenden. Versäumt es dies, kann das Vorbringen nicht gemäß § 296 Abs. 1 \n\nbzw. Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. Denn eine Präklusion ist jedenfalls \n\ndann nicht mit dem Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu verein-\n\nbaren, wenn richterliches Fehlverhalten, namentlich eine unzulängliche Verfah-\n\nrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, die Verzöge-\n\nrung mitverursacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 75, 138, 142 f.; \n\nBVerfG NJW-RR 1999, 1079; BVerfGE 81, 264, 273 f. = NJW 1990, 2373, \n\n2374). Ferner ist die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO als Ausfluss \n\nder prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts zu werten, bei deren Verletzung \n\nder Anspruch auf rechtliches Gehör tangiert sein kann (vgl. etwa BGH Be-\n\nschluss vom 13. März 2008 - VII ZR 204/06 - NJW-RR 2008, 973). \n\n20 \n\nDiese Grundsätze können auf Konstellationen übertragen werden, in de-\n\nnen Schriftsätze bzw. darin enthaltene Verfahrenshandlungen oder Vorbringen \n\neines (potentiellen) Verfahrensbeteiligten infolge eines diesem unterlaufenen \n\nFehlers unberücksichtigt zu bleiben drohen. Gerade weil in solchen Fällen des-\n\nsen Anspruch auf rechtliches Gehör berührt ist, vermag der Fehler des Verfah-\n\nrensbeteiligten das Gericht nicht von seiner Verpflichtung zu entbinden, zumut-\n\nbare Maßnahmen zu treffen, damit der Schriftsatz dennoch berücksichtigt wer-\n\nden kann. Denn grundsätzlich ist das Gericht dafür verantwortlich, dass das \n\nGebot des rechtlichen Gehörs eingehalten wird (BVerfG NJW 1990, 2374). \n\n21 \n\nDanach beseitigt der Fehler des Streithelfers die dem Amtsgericht unter-\n\nlaufene Gehörsverletzung nicht. Der Schriftsatz, in welchem der Streithelfer \n\nseinen Beitritt erklärte, war 10 Tage vor der mündlichen Verhandlung bei Ge-\n\nricht eingegangen. Die Parteien des in Rede stehenden Rechtsstreits waren im \n\nSchriftsatz bezeichnet, außerdem war im Betreff kenntlich gemacht, dass es \n\nsich bei dem Rechtsstreit, dem der Streithelfer beitreten wollte, um ein Vater-\n\nschaftsanfechtungsverfahren handelte. Zudem betraf das (unrichtige) Aktenzei-\n\nchen das Verfahren der Anordnung der Ergänzungspflegschaft für den fragli-\n\nchen Rechtsstreit, also ein Verfahren, das in engem sachlichen Zusammen-\n\nhang zu dem Rechtsstreit stand, auf welchen sich der Beitritt bezog. Angesichts \n\ndieser Umstände konnte erwartet werden, dass der Schriftsatz im Rahmen des \n\nordnungsgemäßen Geschäftsgangs rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin \n\ndem zuständigen Richter zugeleitet würde. Folglich hat sich mit dem Übergang \n\ndes Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des Gerichts ein etwaiges Ver-\n\nschulden des Streithelfers nicht mehr ausgewirkt. \n\n22 \n\ncc) Dass das Amtsgericht den Anspruch des Streithelfers auf rechtliches \n\nGehör verletzt hat, kann indes nicht zur Folge haben, dass die Berufung unter \n\neinschränkender Auslegung des § 67 ZPO auch gegen den Willen der von ihm \n\nunterstützten Hauptpartei zulässig wäre. \n\n23 \n\nAllerdings widerspräche es den rechtsstaatlichen Mindeststandards, \n\nwenn im Falle einer Verletzung des dem Streithelfer zustehenden Anspruchs \n\nauf rechtliches Gehör gegen den Widerspruch der Hauptpartei kein fachgericht-\n\nlicher Rechtsschutz gegeben wäre. Nachdem nämlich dem Streithelfer ein ori-\n\nginärer Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, welcher nicht vom Gehörsrecht \n\nder unterstützten Hauptpartei abgeleitet ist (vgl. oben 2 c aa), muss auch die \n\nMöglichkeit bestehen, dieses Recht unabhängig von der Hauptpartei zu verfol-\n\ngen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört in \n\neinem Rechtsstaat zu der grundrechtsgleichen Garantie des Art. 103 Abs. 1 GG \n\ndie Möglichkeit einer zumindest einmaligen gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhal-\n\ntung (vgl. BVerfG NJW 2007, 2242, 2243; BVerfGE 107, 395, 407, 409 = NJW \n\n2003, 1924, 1926). Ohne eine eigenständige Befugnis des Streithelfers, eine \n\netwaige Verletzung seines originären Gehörsrechts unabhängig vom Willen der \n\nunterstützen Hauptpartei der gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, bliebe die Ge-\n\nhörsgewährleistung insoweit rechtsstaatlich defizitär. Dabei genügt die Möglich-\n\nkeit, die Verletzung des rechtlichen Gehörs mittels der Verfassungsbeschwerde \n\ngeltend zu machen, nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Vielmehr ent-\n\nspricht es dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Prüfung von gerichtlichen Ge-\n\nhörsverstößen und ihre Beseitigung in erster Linie durch die Fachgerichte selbst \n\nerfolgen (BVerfG NJW 2007, 2242, 2244; BVerfGE 107, 395, 410 f., 413 f. = \n\nNJW 2003, 1924, 1926 ff.). In Konsequenz dieser Erwägungen ist eine verfas-\n\nsungskonforme Auslegung des § 67 ZPO geboten. \n\n24 \n\nDiese gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 67 ZPO kann in-\n\ndes nicht zum Inhalt haben, dass in Fällen der Verletzung des unselbstständi-\n\ngen Streithelfers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dessen Berufung \n\ngegen den Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei zulässig wäre. Viel-\n\nmehr ist § 67 ZPO dahingehend einschränkend auszulegen, dass in solchen \n\nFällen der Streithelfer die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO wirksam einlegen \n\nkann, auch wenn dies in Widerspruch zu Erklärungen oder Handlungen der \n\nHauptpartei steht. Nur eine solche Lösung entspricht dem Zweck des Anhö-\n\nrungsrügengesetzes, entsprechend den Anforderungen an das Gebot der \n\nRechtsmittelklarheit eine umfassende und abschließende Regelung für Konstel-\n\nlationen zu treffen, in denen ein Gericht, dessen Entscheidung im Ausgangs-\n\npunkt unanfechtbar ist, das rechtliche Gehör verletzt hat (BT-Drucks. 15/3706 \n\nS. 15; Bonner Kommentar zum GG/Rüping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 112; vgl. auch \n\nBVerfG NJW 2006, 2907, 2908). Auch entspricht sie der Vorstellung des Ge-\n\nsetzgebers, der eine Fehlerkorrektur innerhalb der Instanz für vorzugswürdig \n\nhält, weil sie eine einfache und ökonomische Abhilfe ermöglicht (BT-\n\nDrucks. 14/4722 S. 85; vgl. auch BGHZ 150, 133, 136). \n\n25 \n\nZudem ist eine einschränkende Auslegung des § 67 ZPO im obigen Sin-\n\nne auch deshalb zu befürworten, weil diese Lösung verhindert, dass dem \n\nStreithelfer infolge der Gehörsverletzung mehr Rechte zustehen, als er ohne \n\neine solche innehätte. Würde man die Berufung gegen den Willen der Haupt-\n\npartei zulassen, hätte der Streithelfer alleine infolge des Gehörsverstoßes die \n\nMöglichkeit, das Urteil einer Überprüfung durch die höhere Instanz zuzuführen. \n\nDemgegenüber hat eine erfolgreiche Anhörungsrüge lediglich zur Folge, dass \n\ndas Verfahren in erster Instanz fortgesetzt wird, soweit dies auf Grund der Rüge \n\ngeboten ist, § 321 a Abs. 5 ZPO. Insoweit sind dann im Übrigen wiederum die \n\nBeschränkungen der Befugnisse des Streithelfers gemäß § 67 ZPO zu beach-\n\nten. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bielefeld, Entscheidung vom 31.10.2006 - 34 F 531/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 9 UF 139/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/xii-zb-75-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1593","ref_norm":"1593","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/xii-zb-75-07","retrieved":"2026-07-10 19:36:47.423741+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-17/xii-zb-75-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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