{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"2 StR 195/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 195/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n17. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2009, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Köln vom 31. Oktober 2008 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben, soweit Feststellungen gemäß § 111 i Abs. 2 \n\nSatz 1 bis 3 StPO in Bezug auf die Taten 3 bis 7 der Urteils-\n\ngründe unterblieben sind. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls in vier Fällen, Diebstahls in drei Fällen und Hehlerei zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. In den Gründen des \n\nUrteils hat es ausgeführt, es habe versehentlich unterlassen, im Urteil Feststel-\n\nlungen gemäß § 111 i Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO zu treffen. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet. \n\n2 \n\n1. Die zunächst als \"Beschwerde\" eingelegte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft (§ 300 StPO) ist zulässig und wirksam auf das Unterlassen von Feststel-\n\nlungen gemäß § 111 i Abs. 2 StPO beschränkt. Zwar ist eine ausdrückliche Be-\n\nschränkung nur auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt erklärt worden; aus \n\nder Begründung ergibt sich aber unzweifelhaft, dass allein das Fehlen der Fest-\n\nstellungen angegriffen werden soll. Eine Rechtsmittelbeschränkung hierauf ist \n\nzulässig (Nack in KK-StPO 6. Aufl. § 111 i Rn. 17). \n\n3 \n\n2. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte durch \n\ndie am 15. April 2006 (Tat 1), 1. September 2006 (Tat 2) und zu nicht näher \n\nbestimmter Zeit nach dem 30. Oktober 2006 (Tat 9) begangenen Eigentumsde-\n\nlikte sowie weitere fünf nach dem 31. Dezember 2006 begangene Taten (Taten \n\n3 bis 7) gemeinsam mit anderen fremde Sachen im Gesamtwert von \"mindes-\n\ntens 311.550,00 €\" erlangt. Diese Gegenstände sind im Vermögen des Ange-\n\nklagten nicht mehr vorhanden. \n\n4 \n\nZutreffend hat das Landgericht (nachträglich) erkannt, dass insoweit \n\ngrundsätzlich Feststellungen gemäß § 111 i Abs. 2 StPO im Urteil selbst zu tref-\n\nfen waren, weil Ansprüche von Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer \n\nVerfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73 a StGB entgegenstehen \n\nkonnten. Da es das ihm für Ausnahmefälle eingeräumte Ermessen (vgl. BT-Drs. \n\n16/700, S. 16) rechtsfehlerhaft nicht ausgeübt hat, war die Entscheidung inso-\n\nweit aufzuheben. \n\n5 \n\nZutreffend hat aber der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass \n\neine Feststellung hinsichtlich der durch die vor dem Inkrafttreten des § 111 i \n\nAbs. 2 i.d.F. des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (BGBl I 2350) am 1. Januar \n\n2007 begangenen Taten erlangten Vermögenswerte wegen des hier geltenden \n\nRückwirkungsverbots (vgl. BGH NJW 2008, 1093; NJW 2008, 2131) nicht mög-\n\nlich ist. Insoweit war die Revision daher als unbegründet zu verwerfen. \n\n6 \n\n3. Die von der Revisionsführerin angeregte eigene Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1 StPO war nicht angezeigt. Der neue Tat-\n\nrichter wird zunächst den genauen Wert des Erlangten sowie den Umfang si-\n\nchergestellter und an die Geschädigten zurückgegebener Gegenstände (vgl. \n\nUA S. 10) festzustellen haben. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/2-str-195-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/2-str-195-09","retrieved":"2026-07-10 19:39:12.315217+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-17/2-str-195-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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