{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"XI ZB 31/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 31/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter \n\nDr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nMaihold und Dr. Matthias \n\nam 16. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Be-\n\nschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 30. Oktober 2008 und des Landgerichts \n\nMünchen I vom 19. August 2008 aufgehoben. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens beträgt 28.750 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Be-\n\nklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung \n\nim Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. \n\nMedienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend. \n\n2 \n\nSie hat behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, dass die Be-\n\nklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter \n\nBeratung schlecht erfüllt habe. So sei ihr von dem für die Beklagte täti-\n\ngen Anlageberater wahrheitswidrig zugesichert worden, dass eine Bank-\n\ngarantie die volle Rückzahlung ihres Anlagebetrages absichere und da-\n\nher die Beteiligung an dem Fonds für sie risikolos sei. Auf die steuer-\n\nrechtlichen Risiken sei sie ebenso wenig hingewiesen worden wie auf \n\nnegative Pressestimmen. Auch die vereinnahmten Provisionen habe die \n\nBeklagte ihr nicht offen gelegt. Außerdem habe sich die Beklagte die un-\n\nrichtigen Aussagen im Prospekt zu Eigen gemacht. Die Beklagte ist dem \n\nentgegen getreten und hat vorgetragen, sie sei nicht als Anlageberaterin, \n\nsondern als Anlagevermittlerin tätig geworden, habe die ihr obliegende \n\nPlausibilitätsprüfung mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt und kei-\n\nne über die im Prospekt enthaltenen Angaben hinausgehenden Erklärun-\n\ngen abgegeben. Von einer prospektwidrigen Mittelverwendung habe sie \n\nkeine Kenntnis gehabt. \n\n3 \n\nUnter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht \n\nMünchen ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens-\n\ngesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und \n\nVollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum \n\nGegenstand hat. Die Beklagte ist als Anlageberaterin nicht Beteiligte an \n\ndiesem Musterverfahren, weil insofern gegen sie keine Ansprüche auf-\n\ngrund einer fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformation geltend \n\ngemacht werden. Die Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klage-\n\nregister erfolgte am 27. Juni 2008. Das Landgericht München I hat \n\ndaraufhin mit Beschluss vom 19. August 2008 das Verfahren hinsichtlich \n\ndes vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausge-\n\nsetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der \n\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes für das Streitverhältnis der \n\nKlägerin gegen die Beklagte vorgreiflich sei. \n\n4 \n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss \n\nhat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung \n\nhat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des \n\nLandgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem \n\nRechtsmittel. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei zu respektieren \n\nund verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beschwerde sei auch nicht \n\nnach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vor-\n\nliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 KapMuG \n\nnicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Mus-\n\nterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch \n\nwegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapital-\n\nmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status \n\neiner Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der \n\nBeteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das \n\nMusterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel \n\ndes Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei. \n\n5 \n\nMit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwer-\n\nde begehrt die Klägerin die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n1. a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. \n\nb) Die Zulassung ist nicht deswegen wirkungslos, weil das Gesetz \n\ndie Anfechtung der zugrunde liegenden Entscheidung nicht vorsieht (vgl. \n\nZöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 9 m.w.N.). \n\naa) Allerdings ist der in einem Kapitalanleger-Musterverfahren er-\n\ngangene Aussetzungsbeschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG unan-\n\nfechtbar. Ob dieser generelle Ausschluss einer Rechtsschutzmöglichkeit \n\nvor dem Hintergrund, dass die rechtsfehlerhafte Beteiligung am Muster-\n\nverfahren für einen Beteiligten erhebliche, später nicht mehr kompen-\n\nsierbare Rechtsnachteile nach sich ziehen kann, verfassungsrechtlich \n\nbedenklich ist (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 45), bedarf keiner nähe-\n\nren Erörterung, weil § 7 KapMuG auf das Streitverhältnis der Parteien \n\nkeine Anwendung findet. \n\n9 \n\nbb) Der Rechtsstreit der Parteien kann - was das Beschwerdege-\n\nricht richtig gesehen hat - nicht Gegenstand eines Musterverfahrens \n\nsein. Ein Antrag nach § 1 KapMuG müsste zurückgewiesen werden. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstrei-\n\ntigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche gegen einen Anlagebera-\n\nter oder Anlagevermittler auf die Schlechterfüllung eines Beratungs- oder \n\nAuskunftsvertrages oder auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. \n\ndie Grundsätze der so genannten Prospekthaftung im weiteren Sinne ge-\n\nstützt werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens \n\nsein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung ei-\n\nnes fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder \n\neiner Vermittlung ergibt (vgl. Senat BGHZ 177, 88, Tz. 15; BGH, Be-\n\nschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110, Tz. 12, 15 \n\nund vom 4. Dezember 2008 - III ZB 97/07, juris, Tz. 15 ff.). \n\n10 \n\ncc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts werden Rechts-\n\nstreitigkeiten, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG \n\ngestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht er-\n\nfasst. \n\n11 \n\n(1) Der vom Beschwerdegericht vertretene \"weite Beteiligten-\n\nbegriff\" widerspricht bereits der Systematik des Gesetzes. Nach § 7 Abs. \n\n1 Satz 2 KapMuG hat eine Aussetzung unabhängig davon zu erfolgen, \n\nob \n\nin dem Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde. \n\nDaraus folgt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur Verfahren erfasst, in \n\ndenen ein Musterstellungsantrag zulässigerweise gestellt werden kann. \n\nEin solcher kann jedoch nur in Rechtsstreitigkeiten gestellt werden, in \n\ndenen es um Schadensersatzansprüche aus öffentlichen Kapitalmarktin-\n\nformationen und Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und \n\nÜbernahmegesetz (WpÜG) geht. Hätte der Gesetzgeber auch nicht vor-\n\nlagefähige Verfahren erfassen wollen, hätte er das ausdrücklich regeln \n\nmüssen (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 11; Möllers/Holzner, NZG 2009, \n\n172, 173). \n\n12 \n\n(2) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch die \n\nGesetzesbegründung nicht für, sondern gegen die Aussetzung nicht vor-\n\nlagefähiger Verfahren nach § 7 Abs. 1 KapMuG. Nach der Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) sind Rechts-\n\nstreitigkeiten, die entscheidungsreif sind, vom Prozessgericht nicht aus-\n\nzusetzen. Die Begründung verweist insofern ausdrücklich auf § 1 Abs. 3 \n\nSatz 1 Nr. 1 KapMuG. Nach dieser Vorschrift ist bei Entscheidungsreife \n\nein Musterfeststellungsantrag unzulässig. Auch der Gesetzgeber ist da-\n\nnach davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit eines Musterfeststel-\n\nlungsantrages Voraussetzung einer Aussetzung nach § 7 Abs. 1 \n\nKapMuG ist. Gleiches ergibt sich aus der Begründung des Rechtsaus-\n\nschusses zur Einfügung des ursprünglich nicht vorgesehenen § 7 Abs. 1 \n\nSatz 4 KapMuG, nach der es zu vermeiden sei, dass Teile der im Mus-\n\nterverfahren zu klärenden Fragen bereits im Rahmen der Anfechtung des \n\nAussetzungsbeschlusses behandelt würden (BT-Drucksache 15/5695, \n\nS. 24). Diese Gefahr besteht in Rechtsstreitigkeiten, in denen keine An-\n\nsprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG geltend gemacht werden oder \n\nin denen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KapMuG kein Musterantrag zulässig ist, \n\nnicht. Bei diesen Rechtsstreitigkeiten werden im Beschwerdeverfahren \n\n- wie hier - lediglich Vorfragen zur Zulässigkeit des Musterfeststellungs-\n\nantrages behandelt, nicht jedoch Fragen im Zusammenhang mit zulässi-\n\ngen Feststellungszielen. \n\n13 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regie-\n\nrungsbegründung (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) für das Berufungs-\n\nverfahren von einer \"Sogwirkung\" auch in Bezug auf entscheidungsreife \n\nRechtsstreitigkeiten spricht. Zum einen ist diese Aussage im Hinblick auf \n\ndas verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechts-\n\nschutzes, nach dem der Zugang zu der nächsthöheren Instanz nicht will-\n\nkürlich beschnitten werden darf (BVerfG, NJW 2009, 572, Tz. 16 f. \n\nm.w.N.), bedenklich. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum \n\nbei Entscheidungsreife - etwa im Falle einer erstmalig in der Berufungs-\n\ninstanz auf unstreitiger Tatsachengrundlage erhobenen Verjährungsein-\n\nrede (vgl. BGHZ 177, 212 ff.) - der Rechtsstreit vom Berufungsgericht \n\nnicht zu entscheiden, sondern auszusetzen sein soll, obwohl das Mus-\n\nterverfahren keinen Einfluss auf das Berufungsurteil hat. Eine Ausset-\n\nzung des Rechtsstreits ist in diesem Fall wie auch in den sonstigen Fäl-\n\nlen, in denen ein Musterfeststellungsantrag unzulässig ist, für die Partei-\n\nen mit Verfahrensverzögerungen und zusätzlichen Kosten verbunden, \n\nohne dass sie Vorteile aus dem Musterverfahren haben (vgl. auch \n\nKK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 43). Das spricht dagegen, dass Rechtsstrei-\n\ntigkeiten, die nach § 1 KapMuG nicht vorlagefähig sind, nach § 7 Abs. 1 \n\nKapMuG in der Berufungsinstanz ausgesetzt werden können (a.A. OLG \n\nMünchen, WM 2009, 113). Allerdings bedarf die Frage vorliegend keiner \n\nabschließenden Entscheidung, weil die von der Rechtsbeschwerde an-\n\ngegriffene Aussetzung nicht im Berufungsrechtszug, sondern bereits \n\ndurch das Landgericht erfolgt ist. Zum anderen ist der Regierungsent-\n\nwurfsbegründung zu entnehmen, dass die von ihr postulierte „Sogwir-\n\nkung“ nur den Fall der Entscheidungsreife erfasst. Der Sache nach will \n\nsie die Zwangsaussetzung auf ein nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG \n\nnicht vorlagefähiges Verfahren erstrecken. Dass die Gesetzesbegrün-\n\ndung eine solche \"Sogwirkung\" in Bezug auf andere nach § 1 KapMuG \n\nnicht vorlagefähige Verfahren nicht postuliert, spricht dagegen, dass der \n\nGesetzgeber auch solche Verfahren über § 7 Abs. 1 KapMuG erfassen \n\nwollte (vgl. Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 173 f.). \n\n14 \n\n(3) Die Auslegung durch das Beschwerdegericht ist auch nicht mit \n\ndem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Das Kapitalanleger-\n\nMusterverfahrensgesetz soll die Interessen verschiedener Kläger mit \n\ngleichgerichteten Interessen bündeln, um den Rechtsschutz der Parteien \n\nzu verbessern (BT-Drucksache 15/5091 S. 16). Die Gleichrichtung des \n\nFeststellungsziels ist anhand der Anspruchsnorm und des jeweiligen Le-\n\nbenssachverhaltes zu ermitteln. Liegt lediglich die Identität der zu klä-\n\nrenden Rechtsfrage oder der zu treffenden Feststellung über das Vorlie-\n\ngen einer Anspruchsvoraussetzung vor, aber nicht derselbe Lebens-\n\nsachverhalt, so fehlt es an der Gleichrichtung der Interessen (vgl. Vor-\n\nwerk/Wolf/Fullenkamp, KapMuG, § 7 Rn. 7). Um solche gleichgerichteten \n\nInteressen geht es nach der Gesetzesbegründung (aaO) beispielsweise \n\nin den Verfahren, in denen mehrere Anleger Börsenprospekthaftungsan-\n\nsprüche aus §§ 44 ff. BörsG wegen eines unrichtigen Börsenprospektes \n\ngeltend machen. Macht daneben ein Anleger Ansprüche wegen einer \n\nfehlerhaften Beratung geltend, so liegt dem ein anderer Lebenssachver-\n\nhalt zugrunde. Ein bei der Beratung verwendeter fehlerhafter Prospekt \n\nführt nicht notwendig zur Haftung des Anlageberaters, ein fehlerfreier \n\nProspekt schließt seine Haftung nicht notwendig aus. Es fehlt daher an \n\nden gleichgerichteten Interessen von Anlegern, die Prospekthaftungsan-\n\nsprüche gegen Prospektverantwortliche geltend machen, und Anlegern, \n\ndie Ansprüche gegen ihren Anlageberater aus einer fehlerhaften Anlage-\n\nberatung verfolgen (vgl. Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 174). \n\n15 \n\nAuch das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes \n\nsteht einer erweiterten Auslegung des § 7 Abs. 1 KapMuG entgegen. Es \n\nist einem Kläger nicht zuzumuten, dass sein wegen fehlerhafter Anlage-\n\nberatung geführter Prozess ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf \n\ndas Ergebnis des Musterverfahrens warten muss, wenn nicht feststeht, \n\ndass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tat-\n\nsächlich ankommt. Hinzu kommt, dass der Anleger durch die Aussetzung \n\ngegebenenfalls erhebliche Rechtsnachteile erleiden kann. Vergehen bis \n\nzum Abschluss des Musterverfahrens mehrere Jahre, kann der Kläger in \n\nseinem Prozess erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Pflichtverletzung \n\nder Bank bei der Anlageberatung beweisen zu können, so wenn Zeugen \n\nverstorben sind oder sich wegen Zeitablaufs nicht mehr genau an den \n\nInhalt des Beratungsgesprächs erinnern können. Ferner ist kein sachli-\n\ncher Grund dafür ersichtlich, dass sich ein Kläger an den Kosten eines \n\nMusterverfahrens zu beteiligen hat, das für seinen Rechtsstreit nicht ent-\n\nscheidungserheblich ist. \n\n16 \n\nc) Die Entscheidung des Landgerichts ist entgegen der Ansicht des \n\nBeschwerdegerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 252, \n\n§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 252 ZPO findet gegen eine Entschei-\n\ndung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die so-\n\nfortige Beschwerde statt. Das gilt grundsätzlich für alle Arten der Ausset-\n\nzung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 252 Rn. 1). Von diesem \n\nGrundsatz wird in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG eine Ausnahme für die \n\nAussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG angeordnet. Diese Aus-\n\nnahmevorschrift findet aber wie oben dargelegt auf das Streitverhältnis \n\nder Parteien keine Anwendung. Das Landgericht hätte die Aussetzung \n\nallenfalls auf § 148 ZPO stützen können, nicht aber auf § 7 Abs. 1 Satz 1 \n\nKapMuG, so dass es bei dem Grundsatz der Anfechtbarkeit des Ausset-\n\nzungsbeschlusses bleibt \n\n(vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 50; \n\nMöllers/Holzner, NZG 2009, 172, 174 f.). \n\n17 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landge-\n\nricht die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Ausset-\n\nzung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Ge-\n\ngenstand eines Musterverfahrens sein kann (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 \n\nRn. 50). \n\n18 \n\nAuch die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO \n\nliegen nicht vor. Die Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospektes ist für \n\neine Haftung der Beklagten nicht vorgreiflich, sondern allenfalls geeig-\n\nnet, Einfluss auf die Entscheidung auszuüben. Das genügt aber nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die nach § 148 ZPO \n\nerforderliche Vorgreiflichkeit im Sinne einer (zumindest teilweise) präju-\n\ndiziellen Bedeutung (BGHZ 162, 373, 375 m.w.N.). \n\n19 \n\n3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be-\n\nschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die \n\nunabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. \n\nZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss \n\nvom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290). \n\nJoeres Müller Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.08.2008 - 27 O 10105/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 30.10.2008 - 5 W 2460/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/xi-zb-31-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/xi-zb-31-08","retrieved":"2026-07-10 19:36:56.795668+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-16/xi-zb-31-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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