{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"X ZR 61/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 61/05 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n16. Juni 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter \n\nKeukenschrijver, Dr. Lemke, Asendorf und Dr. Berger \n\nfür Recht erkannt \n\nDie Berufung gegen das am 4. Januar 2005 verkündete Urteil des \n\n4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten \n\ndes Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist eingetragener Inhaber des europäischen Patents 346 613 \n\n(Streitpatents), für das die Priorität einer Anmeldung in den Vereinigten Staaten von \n\nAmerika vom 16. Mai 1988 in Anspruch genommen ist, das ein Anschlusssystem für \n\neinen doppellumigen Katheder betrifft und das 12 Patentansprüche umfasst. Patent-\n\nanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache: \n\n\"1. A dual-lumen catheter assembly comprising: a dual-lumen catheter \n\n(10) having a distal end and a proximal end, flow diversion means having \n\none end fastened to the proximal end of said catheter (10), and a pair of \n\nflexible extension tubes (40, 41) each having one end fastened to the \n\nopposite end of said flow diversion means from said catheter, character-\n\nised in that each of said extension tubes (40, 41) being bent back toward \n\nthe distal end of said catheter to form a bend having a predetermined \n\nshape, each bend being adapted to flex and deform from said predeter-\n\nmined shape in response to an external force and being adapted to re-\n\nturn to said predetermined shape in response to removal of said external \n\nforce.\" \n\nund in deutscher Übersetzung: \n\n\"1. Doppellumiger Katheteraufbau, umfassend: einen doppellumingen \n\nKatheter (10) mit einem distalen Ende und einem proximalen Ende, eine \n\nmit einem Ende an dem proximalen Ende dieses Katheters (10) befestig-\n\nte Durchflussablenkungseinrichtung, und ein Paar flexibler Verlänge-\n\nrungsrohre (40, 41), von denen jeweils ein Ende an dem diesen Katheter \n\ngegenüberliegenden Ende dieser Durchflussablenkungseinrichtung be-\n\nfestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass diese Verlängerungsrohre (40, \n\n41) nach hinten zu dem distalen Ende dieses Katheters gebogen sind, \n\num eine Krümmung mit einer vorherbestimmten Form zu bilden, wobei \n\njede Krümmung angepasst ist, sich von dieser vorherbestimmten Form \n\nauf eine äußere Kraft zu verbiegen und zu deformieren und zu dieser \n\nvorherbestimmten Form nach Entfernung dieser äußeren Kraft zurück-\n\nzukehren.\" \n\n2 \n\nWegen der weiteren Patentansprüche wird auf das Streitpatent verwiesen. Ein \n\nLizenznehmer des Beklagten nimmt die Klägerin vor dem Landgericht in Mannheim \n\naus dem Streitpatent, dessen Schutzdauer inzwischen abgelaufen ist, wegen Patent-\n\nverletzung in Anspruch. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht \n\npatentfähig. Hierzu hat sie sich auf die US-Patentschriften 4 643 711 (NK 4) und \n\n4 682 978 (NK 5), die europäische Patentschrift 76 896 B1 (NK 8) sowie die weiteren \n\nUS-Patentschriften 3 870 043 (NK 9), 4 029 103 (NK 10), 4 027 668 (NK 11) und \n\n3 942 528 (NK 12) bezogen und behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei \n\ngemäß Anlage NK 7 offenkundig vorbenutzt worden. Soweit der Beklagte das Streit-\n\npatent hilfsweise verteidige, führten die Fassungen der Patentansprüche zu unzuläs-\n\nsigen Erweiterungen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndas Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik \n\nDeutschland für nichtig zu erklären. \n\n5 \n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\ndie Klage abzuweisen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEr ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat das Streitpatent \n\nvorsorglich in geänderten Fassungen (Hilfsanträge) verteidigt. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. \n\nDer Beklagte verteidigt das Streitpatent nach den im Berufungsverfahren zu-\n\nletzt gestellten Anträgen nur noch im Umfang der Patentansprüche 1 bis 9 und bean-\n\ntragt, \n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit \n\nmit ihr die Nichtigerklärung des Streitpatents im Übrigen begehrt wird. \n\n9 \n\nHilfsweise verteidigt der Beklagte Patentanspruch 1 in deutscher Sprache in \n\nfolgenden Fassungen: \n\nHilfsantrag 1 (Änderungen kursiv): \n\n\"1. Doppellumiger Katheteraufbau, umfassend: einen doppellumingen \n\nKatheter (10) mit einem distalen Ende und einem proximalen Ende, \n\neine mit einem Ende an dem proximalen Ende dieses Katheters (10) \n\nbefestigte Durchflussablenkungseinrichtung, und ein Paar flexibler \n\nVerlängerungsrohre (40, 41), von denen jeweils ein Ende an dem \n\ndiesen Katheter gegenüberliegenden Ende dieser Durchflussablen-\n\nkungseinrichtung befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass jedes \n\nder Verlängerungsrohre (40, 41) nach hinten zu dem distalen Ende \n\ndes Katheters gebogen sind, um eine Krümmung mit einer vorbe-\n\nstimmten Form zu bilden, wobei jede Krümmung angepasst ist, sich \n\nvon dieser vorherbestimmten Form auf eine äußere Kraft zu biegen \n\nund zu verformen, und in die vorbestimmte Form nach Entfernung \n\nder äußeren Kraft zurückzukehren, wobei die Krümmungen relativ \n\nsteif ausgebildet sind.\" \n\nHilfsantrag 2 (Änderungen unterstrichen): \n\n\"1. Doppellumiger Katheteraufbau, umfassend: einen doppellumingen \n\nKatheter (10) mit einem distalen Ende und einem proximalen Ende, \n\neine mit einem Ende an dem proximalen Ende dieses Katheters (10) \n\nbefestigte Durchflussablenkungseinrichtung, und ein Paar flexibler \n\nVerlängerungsrohre (40, 41), von denen jeweils ein Ende an dem \n\ndiesen Katheter gegenüberliegenden Ende dieser Durchflussablen-\n\nkungseinrichtung befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass jedes \n\nder Verlängerungsrohre (40, 41) nach hinten zu dem distalen Ende \n\ndes Katheters gebogen sind, um eine Krümmung mit einer vorbe-\n\nstimmten Form zu bilden, wobei jede Krümmung angepasst ist, sich \n\nvon dieser vorherbestimmten Form auf eine äußere Kraft zu biegen \n\nund zu verformen, und in die vorbestimmte Form nach Entfernung \n\nder äußeren Kraft zurückzukehren, wobei jedes Verlängerungsrohr \n\n(40, 41) in einem geraden Endbereich (40a, 41a) endet und die \n\nKrümmungen wesentlich steifer sind als die geraden Endbereiche.\" \n\nHilfsantrag 3 (Änderungen fett): \n\n\"1. Doppellumiger Katheteraufbau, umfassend: einen doppellumingen \n\nKatheter (10) mit einem distalen Ende und einem proximalen Ende, \n\neine mit einem Ende an dem proximalen Ende dieses Katheters (10) \n\nbefestigte Durchflussablenkungseinrichtung, und ein Paar flexibler \n\nVerlängerungsrohre (40, 41), von denen jeweils ein Ende an dem \n\ndiesen Katheter gegenüberliegenden Ende dieser Durchflussablen-\n\nkungseinrichtung befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass jedes \n\nder Verlängerungsrohre (40, 41) nach hinten zu dem distalen Ende \n\ndes Katheters gebogen sind, um eine Krümmung mit einer vorbe-\n\nstimmten Form zu bilden, wobei jede Krümmung angepasst ist, sich \n\nvon dieser vorherbestimmten Form auf eine äußere Kraft zu biegen \n\nund zu verformen, und in die vorbestimmte Form nach Entfernung \n\nder äußeren Kraft zurückzukehren, wobei die Krümmungen relativ \n\nsteif ausgebildet sind.\" \n\nHilfsantrag 4 (Änderungen kursiv und unterstrichen): \n\n\"1. Doppellumiger Katheteraufbau, umfassend: einen doppellumingen \n\nKatheter (10) mit einem distalen Ende und einem proximalen Ende, \n\neine mit einem Ende an dem proximalen Ende dieses Katheters (10) \n\nbefestigte Durchflussablenkungseinrichtung, und ein Paar flexibler \n\nVerlängerungsrohre (40, 41), von denen jeweils ein Ende an dem \n\ndiesen Katheter gegenüberliegenden Ende dieser Durchflussablen-\n\nkungseinrichtung befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass jedes \n\nder Verlängerungsrohre (40, 41) nach hinten zu dem distalen Ende \n\ndes Katheters gebogen sind, um eine Krümmung mit einer vorbe-\n\nstimmten Form zu bilden, wobei jede Krümmung angepasst ist, sich \n\nvon dieser vorherbestimmten Form auf eine äußere Kraft zu biegen \n\nund zu verformen, und in die vorbestimmte Form nach Entfernung \n\nder äußeren Kraft zurückzukehren, wobei jedes Verlängerungsrohr \n\n(40, 41) in einem geraden Endbereich (40a, 41a) endet und die \n\nKrümmungen wesentlich steifer sind als die geraden Endbereiche.\" \n\n10 \n\nAn die hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 sollen sich \n\ndie auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 in einer aus den Anlagen zum \n\nSchriftsatz vom 2. Juni 2009 ersichtlichen sprachlich bereinigten Fassung anschlie-\n\nßen. \n\n11 \n\nDie Klägerin beantragt, \n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n12 \n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n13 \n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr. med. S. , \n\nKlinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität F. , eingeholt, das \n\nder Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Der \n\nBeklagte hat das Privatgutachten des Prof. Dr. S. , Klinikum der Universität M. \n\n , vom 25. Januar 2009 vorgelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n14 \n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist trotz Ab-\n\nlaufs der Schutzdauer des Streitpatents zulässig, da die Klägerin aus dem Streitpa-\n\ntent vor dem Landgericht in Mannheim in Anspruch genommen wird (vgl. nur Keu-\n\nkenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. Rdn. 87 m.N.). Sie hat in dem Um-\n\nfang keinen Erfolg, in dem das Streitpatent nicht mehr verteidigt wird, so dass das \n\nStreitpatent in diesem Umfang, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist \n\n(vgl. nur Keukenschrijver, aaO Rdn. 166 m.N.). Die Berufung bleibt aber auch im Üb-\n\nrigen ohne Erfolg, da der Gegenstand des Streitpatents so, wie es noch verteidigt \n\nwird, nicht patentfähig ist (Art. 56, 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 \n\nIntPatÜbkG). \n\n15 \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft ein Anschlusssystem für einen doppellumigen Ka-\n\ntheter, wie er aus den US-Patentschriften 4 134 402, 4 583 968 und 4 682 978 be-\n\nkannt ist (Beschreibung deutsche Übersetzung S. 1, Abs. 1 und 2). Nach den Darle-\n\ngungen des gerichtlichen Sachverständigen handelt es sich hierbei um eine beson-\n\ndere Bauform von Kathetern, die insbesondere bei akutem Nierenversagen für die \n\nDialyse Verwendung finden und als zentralvenöse Katheter die Verbindung des Blut-\n\nkreislaufs des Patienten mit der Blutbehandlungseinrichtung herstellen. Bei derarti-\n\ngen zentralen Venenkathetern wird das Blut über ein Lumen des doppellumingen \n\nKatheters der Vene des Patienten entnommen, mittels eines Verbindungsstücks und \n\neines Verlängerungsrohres, an welches ein Schlauch angeschlossen wird, der Dialy-\n\nsevorrichtung zugeführt, und über einen anderen Schlauch, der über ein weiteres \n\nVerlängerungsrohr mit dem Verbindungsstück des Katheters verbunden wird, über \n\ndas zweite Lumen wieder dem Blutkreislauf des Patienten zugeführt. Dabei stellt die \n\nVersorgung eines derartigen zentralvenösen Katheters im Intervall zwischen den ein-\n\nzelnen Dialysebehandlungen besondere Anforderungen, weil die Verlängerungsrohre \n\n(Blutschenkel) des Katheters zur Vermeidung von Blutverlust und lebensbedrohli-\n\nchen Luftembolien sicher verschlossen sein müssen, die Katheteraustrittsstelle durch \n\nsterile Abdeckungen gegen das Einschleppen von Keimen gesichert werden muss, \n\nwas häufig durch das Anlegen steriler Kompressen und deren Abdecken mit Klebefo-\n\nlien geschieht, und bei den herkömmlichen Kathetern die beiden eine Verlängerung \n\ndes Katheters bildenden arteriellen und venösen Blutschenkel gegen grobe Disloka-\n\ntionen etwa beim Ankleiden geschützt werden müssen. \n\n16 \n\nVon dieser Problemlage geht das Streitpatent aus. Nach seinen Angaben wa-\n\nren derartige Katheter zwar ursprünglich für die akute Dialyse vorgesehen, haben \n\nsich jedoch als geeignet erwiesen, für Wochen oder Monate im Körper des Patienten \n\nzu verbleiben (Sp. 1, Z. 32-40). Um die Dialyse durchzuführen, weisen die Katheter \n\ndauerhaft mit ihnen verbundene Hilfskomponenten auf, nämlich ein Y-förmiges An-\n\nsatzstück am proximalen Ende des Katheters und ein Paar Verlängerungsrohre \n\n(Blutschenkel) am Ende des Ansatzstückes, die ein Klemmenpaar sowie Luerverbin-\n\ndungen tragen, damit das Anschlusssystem mit der Hämodialyseeinheit verbunden \n\nwerden kann (Sp. 1, Z. 41-55). Ansatzstück und Verbindungsrohre werden mittels \n\nNähten oder durch Auflegen eines Klebebandes oder einer adhäsiv beschichteten \n\nBandage am Körper des Patienten befestigt (Sp. 1, Z. 57 - Sp. 2, Z. 7). Da nur der \n\nKatheter in die Venen des Patienten eingeführt wird, erstrecken sich die Hilfskompo-\n\nnenten insbesondere aufgrund der Länge der Verlängerungsrohre als extrakorporaler \n\nTeil des Katheteraufbaus aus dem Körper des Patienten heraus (Sp. 2, Z. 7-10). Bei \n\nder Positionierung des Katheters in einer jugularen oder subklaviaren Vene erstre-\n\ncken sich diese extrakorporalen Teile (Blutschenkel) beispielsweise in die Bereiche \n\nvon Kopf, Hals oder Schulter des Patienten. Hieran kritisiert das Streitpatent, dass \n\nder Katheter kontinuierlich durch Bewegungen des Patienten etwa beim Anlegen von \n\nKleidung gestört und sogar vollständig entfernt werden kann, was zu Unbehagen und \n\nSchmerzen sowie zu einer Beschädigung der Vene führen kann (Sp. 2 Z. 11-20). \n\nUnabhängig hiervon sei weiter problematisch, dass das Gewicht der langen, zur Dia-\n\nlyseeinheit führenden Schläuche, die typischerweise einen größeren Querschnitt als \n\ndie Verlängerungsrohre besäßen, häufig Zugkräfte auf die Verlängerungsrohre des \n\nKatheters ausübten, was dazu führen könne, dass Kräfte auf die Nähte ausgeübt \n\nwerden und der Katheter aus dem Körper des Patienten herausgezogen werden \n\nkönne (Sp. 2, Z. 33-44). \n\n17 \n\nDiesen Schwierigkeiten will das Streitpatent abhelfen und ein Verbindungssys-\n\ntem für doppellumige Katheter schaffen, das während seiner Verwendung in einer \n\nVielzahl von Behandlungen relativ stabil bleibt (Beschreibung, nachfolgend jeweils \n\ndeutsche Übersetzung S. 4, 1. Abs.), am Körper des Patienten in natürlichen anato-\n\nmischen Vertiefungen oder Fossas befestigt werden kann, so dass der Katheter \n\ndurch den Körper des Patienten geschützt wird (S. 4, 2. Abs.), bei dem die Verbin-\n\ndung des Katheters und seiner Hilfskomponenten, die zur Dialyseeinheit führen, er-\n\nleichtert wird (S. 4, 5 übergreifender Absatz), bei dem die Notwendigkeit entfällt, die \n\nHilfskomponenten am Hals, Ohr oder dem Kopf des Patienten zu befestigen, wenn \n\nder Katheter in einer jugularen Vene eingeführt ist (S. 5, 2. Abs.), bei dem die Fläche \n\nreduziert ist, die mit einer Bandage um das proximale Ende des Katheters bedeckt \n\nwerden muss, um sterile Bedingungen um den Zugangsort zu erhalten (S. 5, \n\n3. Abs.), den Katheter von Zugkräften und Biegemomenten, die auf die Verlänge-\n\nrungsrohre wirken, zu entlasten (S. 5, 4. Abs.) und ein Knicken der Verlängerungs-\n\nrohre zu vermeiden (S. 5, letzter Abs.). \n\n18 \n\n2. Hierzu schlägt das Streitpatent in dem mit dem Hauptantrag verteidigten \n\nPatentanspruch 1 vor, den Katheter wie folgt auszubilden: \n\n1. Der doppellumige Katheteraufbau verfügt über \n\na) ein distales und ein proximales Ende, \n\nb) eine Durchflussablenkungseinrichtung, \n\nc) ein Paar flexibler Verlängerungsrohre. \n\n2. Die Durchflussablenkungseinrichtung ist \n\na) mit einem Ende am proximalen Ende des Katheters befestigt; \n\nb) an ihrem gegenüberliegenden Ende sind die Verlängerungsrohre \n\nbefestigt. \n\n3. Die Verlängerungsrohre sind \n\na) nach hinten zum distalen Ende des Katheters gebogen, so dass \n\nsie eine Krümmung mit einer vorbestimmten Form bilden; \n\nb) jede Krümmung ist angepasst, sich von dieser vorbestimmten \n\nForm auf eine äußere Kraft zu biegen und zu verformen und zu \n\nder vorbestimmten Form nach Entfernung der äußeren Kraft zu-\n\nrückzukehren. \n\n19 \n\nWie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung einge-\n\nhend dargelegt hat, erschließt sich dem fachkundigen Leser aus Patentanspruch 1 \n\nnebst den zugehörigen Teilen der Beschreibung, dass der patentierte Katheterauf-\n\nbau Vorteile ausschließlich für die Zeit zwischen den Dialysebehandlungen aufweist. \n\nDenn der Katheteraufbau wird, wovon auch die Beschreibung des Streitpatents aus-\n\ngeht, einerseits mit Nähten am Körper des Patienten befestigt, andererseits werden \n\ndie von der Blutbehandlungseinrichtung zum Katheteraufbau führenden Schläuche \n\nso fixiert, dass die vom Streitpatent angesprochenen Probleme während der Dialyse-\n\nbehandlung nicht auftreten. Dies entsprach den Regeln der Heilkunde am Prioritäts-\n\ntag des Streitpatents und gilt nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverstän-\n\ndigen unverändert bis heute. \n\n20 \n\nWie im Streitpatent angegeben handelt es sich bei dem patentgemäßen Ka-\n\ntheter mit seinen Hilfskomponenten (Merkmalsgruppen 1 und 2), also dem üblicher-\n\nweise Y-förmigen Ansatzstück sowie den Verlängerungsrohren nebst den im Patent-\n\nanspruch nicht erwähnten Klemmen und Luerverbindungen, um - beispielsweise aus \n\nder US-Patentschrift 4 643 711 (NK 4) - bekannte (zentralvenöse) Dialysekatheter. \n\nVon diesen unterscheidet sich der patentgemäße Katheteraufbau jedoch durch die \n\nMerkmalsgruppe 3. \n\n21 \n\nAus Merkmal 3a ergibt sich bei fachmännischem Verständnis, dass die Krüm-\n\nmung der Verlängerungsrohre nicht bei der Vorbereitung der Dialysebehandlung \n\noder nach ihrem Abschluss durch den Arzt oder das Hilfspersonal in jedem Einzelfall \n\nhergestellt wird, was infolge der Verwendung flexibler Verlängerungsrohre vom Wort-\n\nlaut des Patentanspruchs umfasst sein könnte, sondern dass die Krümmung der Ver-\n\nlängerungsrohre dauerhaft ausgebildet ist. Wie der gerichtliche Sachverständige \n\ndargelegt hat und auch ohne weiteres einsichtig ist, soll mit dem patentgemäßen Ka-\n\ntheteraufbau sichergestellt werden, dass sich die Verlängerungsrohre vor allem wäh-\n\nrend der behandlungsfreien Zeit nicht in Bereiche erstrecken können, in denen sie \n\n(etwa im Bereich von Kopf oder Schulter des Patienten) Krafteinwirkungen ausge-\n\nsetzt sind. Dies lässt sich zwar auch durch Umbiegen der flexiblen Verlängerungs-\n\nrohre und deren Fixierung mit Befestigungsmitteln wie Pflaster und dergleichen im \n\nEinzelfall erreichen. Das Streitpatent geht, wie sich aus der Verwendung der Angabe \n\n\"vorbestimmte\" Form zur Umschreibung der Krümmung zu ersehen ist, jedoch nicht \n\ndiesen Weg, sondern bildet die erforderliche Krümmung an den Verlängerungsrohren \n\nselbst und damit dauerhaft aus. Der Wortlaut der Beschreibung des Streitpatents \n\n(Sp. 7, Z. 25-42) bezeichnet die dauerhafte Ausbildung der U-Biegung in den Verlän-\n\ngerungsrohren zwar als einen besonderen Aspekt (paticular aspect) der Erfindung; \n\ndas verdeutlicht damit jedoch nur, dass - wie an anderer Stelle der Beschreibung \n\nhervorgehoben - in der U-förmigen Biegung der Verlängerungsrohre ein entschei-\n\ndender Gedanke der Erfindung liegen soll (Sp. 6, Z. 45 - Sp. 7, Z. 5). Als Mittel zur \n\nErzielung einer solchen dauerhaften Krümmung der Verlängerungsohre nennt das \n\nStreitpatent beispielhaft das Erhitzen von Silikon oder anderem polymerem Material, \n\nwodurch sich der Bereich der Krümmung verfestigt (Sp. 7, Z. 52 - Sp. 8, Z. 8). \n\n22 \n\nMerkmal 3b ist dahin auszulegen, dass das Verlängerungsrohr (Blutschenkel) \n\ninfolge seiner Krümmung und der Verwendung flexiblen Materials so ausgebildet ist, \n\ndass es sich aus der vorgegebenen Lage unter Einwirkung einer Kraft bewegen lässt \n\nund bei Wegfall der Beaufschlagung mit dieser Kraft in die vorgegebene Lage zu-\n\nrückkehrt. Dies setzt, wie der Fachmann erkennt, voraus, dass die Länge des elasti-\n\nschen Verlängerungsrohrs nicht auf den Bereich der Krümmung beschränkt ist, son-\n\ndern auf der Seite der Blutbehandlungseinheit über die Krümmung hinaus verlängert \n\nist. Dies ist einerseits notwendig, damit die für die Durchführung der Dialyse erforder-\n\nlichen Klemmen und Luerverbindungen angebracht und bedient werden können (Be-\n\nschreibung Sp. 6, Z. 26-28). Die Beschreibung des Streitpatents nennt darüber hin-\n\naus als wichtigen und den Funktionszusammenhang der Erfindung erläuternden Ge-\n\nsichtspunkt der erfindungsgemäßen Verlängerungsrohre, dass die in ihnen ausgebil-\n\ndete Krümmung zwar nach wie vor flexibel, jedoch wesentlich steifer (substantially \n\nstiffer) als die geraden Endbereiche der Rohre sind, so dass alle Kräfte, die auf die \n\nflexiblen Endbereiche der Rohre ausgeübt werden, dazu führen, dass diese sich um \n\nden relativ steifen, gebogenen Bereich drehen, wodurch der Katheter in hohem Ma-\n\nße von den auf die Endbereiche der Verlängerungsrohre ausgeübten Biegekräfte \n\nentlastet wird (Sp. 7, Z. 31-42). Fachmännischem Verständnis erschließt sich hier-\n\naus, dass die auf die Endbereiche der Verlängerungsrohre einwirkenden Kräfte im \n\nwesentlichen zwischen den flexiblen (und nicht durch die dauerhafte Krümmung ver-\n\nfestigten) Endbereichen und ihrem Übergang in die dauerhaft ausgebildete Krüm-\n\nmung der Verlängerungsrohre abgefangen werden, so dass sich diese Kräfte am \n\nPunktationsort nicht mehr auswirken können. Hieraus ist zu entnehmen, dass erfin-\n\ndungsgemäß einerseits die Krümmungen im flexiblen Material stabil ausgebildet \n\nwerden müssen, um die Verlängerungsrohre in ihrer vorgegebenen Form zu halten, \n\nund andererseits die der Blutbehandlungseinheit zugewandten Endbereiche der Ver-\n\nlängerungsrohre nicht versteift werden dürfen und hinreichend lang auszubilden sind, \n\nso dass sie sich schon vor der Krümmung verbiegen oder verdrehen können, damit \n\nder Katheteraufbau im übrigen von den Krafteinwirkungen isoliert ist (Sp. 7, \n\nZ. 36-38). \n\n23 \n\nII. Die Verteidigung des Streitpatents gemäß Hauptantrag ist zulässig. Dies gilt \n\nfür die Verteidigung mit Patentansprüchen in deutscher Sprache (Sen.Urt. v. \n\n16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 407 - Fahrzeugleitsystem), aber auch im \n\nÜbrigen. \n\n24 \n\nIII. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EPÜ). Wie das \n\nsachkundig besetzte Bundespatentgericht ausgeführt hat, wird dieser Gegentand in \n\nkeiner der Entgegenhaltungen in allen seinen Merkmalen beschrieben. Der gerichtli-\n\nche Sachverständige hat dies ebenso gesehen. Anhaltspunkte, die eine andere Be-\n\nurteilung rechtfertigen könnten, sind in der mündlichen Verhandlung nicht zu Tage \n\ngetreten und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Zwar hat die Be-\n\nklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass die herkömmli-\n\nchen zentralvenösen Katheter vor dem Prioritätstag in der aus der Anlage NK 7 er-\n\nsichtlichen Weise benutzt worden sind. Hierbei waren jedoch die elastischen Verlän-\n\ngerungsrohre (Blutschenkel) nicht dauerhaft gekrümmt vorgeformt, vielmehr wurden \n\nSicherungsschleifen für die Fixierung des Katheters im Einzelfall von Hand gelegt \n\nund mit Klebestreifen befestigt. \n\n25 \n\nIV. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist, wie das Bundespatentgericht \n\nim Ergebnis zutreffend erkannt hat, jedoch nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beru-\n\nhend zu werten (Art. 56 EPÜ). \n\n26 \n\n1. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten dar-\n\ngelegt und in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt, dass am Prioritätstag \n\ndes Streitpatents in erster Linie approbierte Ärzte und insbesondere Nephrologen, \n\ndie zur Umsetzung ihrer Gestaltungsvorschläge entsprechend ausgebildete Techni-\n\nker hinzuzogen, mit Entwicklungen auf dem Gebiet der Katheter und Infusionsnadeln \n\nbefasst waren. Da sich die Anforderungen an derartige Gegenstände aus der Praxis \n\nder Patientenbehandlung ergeben, kamen zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen \n\nVorgaben für die Gestaltung derartiger Gegenstände typischerweise von den behan-\n\ndelnden Ärzten. Später sind die einschlägig tätigen Unternehmen zwar vermehrt da-\n\nzu übergegangen, Entwicklungen der hier fraglichen Art eigenen Entwicklungsabtei-\n\nlungen zu übertragen; auch in denen sind jedoch mit der Entwicklung derartiger Sys-\n\nteme insbesondere ausgebildete Ärzte befasst, die von einschlägig ausgebildeten \n\nTechnikern unterstützt werden. Davon sind dann auch die Parteien in der mündlichen \n\nVerhandlung ausgegangen. \n\n27 \n\n2. Das Bundespatentgericht ist bei seiner Beurteilung des Gegenstands des \n\nStreitpatents zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Parteien in \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon ausgegangen, dass am Priori-\n\ntätstag der Fachwelt zentralvenös zu lokalisierende doppellumige Katheter mit einer \n\nam proximalen Ende angeordneten Durchflussablenkungseinrichtung und mit einem \n\nPaar an ihrem Ende angeordneten flexiblen Verlängerungsrohren mit den eingangs \n\ngenannten Nachteilen beispielsweise aus der US-Patentschrift 4 643 711 (NK 4) be-\n\nkannt waren (vgl. dort Fig. 1, Beschreibung Sp. 3, Z. 19-23). Darüber hinaus hat der \n\nBeklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass durch \n\nDr. Bambauer vor dem Prioritätstag des Streitpatents für beliebige Dritte erkennbar \n\ndie flexiblen Verlängerungsrohre derartiger Katheter am Hals des Patienten in \n\nU-Form gebogen und mittels eines Pflasters am Hals des Patienten befestigt wurden \n\n(Darstellung in Anlage NK 7), so dass sie die vom Streitpatent erstrebte Ausrichtung \n\nder Verlängerungsrohre für die Zeit zwischen den Dialysebehandlungen aufwiesen. \n\nWie der gerichtliche Sachverständige weiter dargelegt hat und beispielsweise durch \n\ndie US-Patentschrift 3 870 043 (NK 9) belegt ist, handelt es sich bei dieser Formge-\n\nbung um eine Befestigungsweise, die allgemein - etwa bei Infusionen - zur Vermei-\n\ndung von Irritationen des Punktationsortes benutzt wird. Schläuche vor der Stelle \n\nihres Anschlusses an Infusionsnadeln oder Katheter mit einer insbesondere U-förmi-\n\ngen Krümmung des elastischen Materials zu versehen und diese mittels Pflaster oder \n\ndergleichen gegen Zugkräfte zu sichern, um Irritationen des Punktationsortes zu \n\nvermeiden, stellte daher eine für die Fachwelt geläufige Maßnahme dar. Dies hat das \n\nfachkundig besetzte Patentgericht zutreffend ausgeführt, der gerichtliche Sachver-\n\nständige hat dies bestätigt. Anhaltspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Wertung \n\ndieser Maßnahme Veranlassung geben könnten, sind in der mündlichen Verhand-\n\nlung nicht zu Tage getreten. Vielmehr belegen die Vorbenutzung gemäß Anlage \n\nNK 7 und die US-Patentschrift 3 870 043 (NK 9), dass derartige Rückführungsschlei-\n\nfen zur Sicherung des Punktationsortes im Stand der Technik bekannt waren. Die \n\nlangen und erheblich vom Körper des Patienten abstehenden Verlängerungsrohre \n\n(Blutschenkel) eines zentralvenösen Katheters durch Ausbildung einer U-Form ge-\n\ngen auf sie einwirkende Kräfte abzusichern, war der Fachwelt am Prioritätstag daher \n\ndurch den Stand der Technik nahegelegt. \n\n28 \n\nFür die Fachwelt bestand auch Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob die \n\nSicherung der erheblich vom Körper des Patienten abstehenden Verlängerungsrohre \n\neines zentralvenösen Katheters durch U-förmige Schleifen, wie sie etwa aus der \n\nVorbenutzung gemäß Anlage NK 7 bekannt waren, verbessert werden kann. Wie der \n\ngerichtliche Sachverständige dargelegt hat und die US Patentschrift 3 870 043 bestä-\n\ntigt, waren die Nachteile derartiger Sicherungsschleifen, nämlich dass eine solche \n\nSicherung nicht immer hinreichend ist und zusätzliche Maßnahmen wie die Fixierung \n\ndes betroffenen Körperteils oder die Fixierung des Schlauches durch Formteile erfor-\n\nderlich sein können, um die Lage der Nadel oder des Katheters in der Vene zusätz-\n\nlich zu stabilisieren (Beschreibung Sp. 1, Z. 31-42, Z. 32-60), am Prioritätstag be-\n\nkannt. Angesichts dieser Schwierigkeiten war nach den Ausführungen des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung die dauerhafte Ausbildung \n\neiner solchen U-förmigen Sicherung für die einschlägig tätige Fachwelt das Mittel der \n\nWahl, wenn die Ausbildung einer Sicherungsschleife und ihre schlichte Fixierung mit-\n\ntels Pflaster oder dergleichen nicht für ausreichend erachtet wurde. Diese Einschät-\n\nzung des gerichtlichen Sachverständigen wird durch die US-Patentschrift 3 870 043 \n\nbelegt. Sie schlägt zur Verminderung von Gefahren, denen allein durch Rückfüh-\n\nrungsschleifen in flexiblen Schläuchen, die an scharfe Nadeln angeschlossen sind, \n\nnicht hinreichend entgegengetreten werden kann, die Ausbildung eines U-förmig ge-\n\nbogenen starren Schlauchelements zur Verbindung der Injektionsnadeln mit den Zu-\n\nführungsschläuchen vor (Beschreibung Sp. 2, Z. 17-23). Der Vorschlag des Streitpa-\n\ntents, zwischen dem Katheter und den Schläuchen der Blutbehandlungseinheit ein \n\ndauerhaft U-förmig gebogenes Teil vorzusehen und hierfür wie bei der offenkundigen \n\nVorbenutzung gemäß Anlage NK 7 die bei zentralvenösen Kathetern vorhandenen \n\nVerlängerungsrohre zu nutzen, stellt demzufolge eine einfache Anpassungs- und \n\nOptimierungsmaßnahme aus dem Stand der Technik bekannter Gestaltungen für an \n\nPunktationsorten eingesetzte Infusionsmittel wie Injektionsnadeln und Katheter dar. \n\n29 \n\nDas gilt auch, soweit die Krümmungen der Verlängerungsrohre erfindungsge-\n\nmäß und anders als die starren Schlauchelemente nach der genannten US-\n\nPatentschrift zwar steif, aber in den durch die Vorformung gesetzten Grenzen noch \n\nelastisch ausgebildet sind. Diese Ausbildung eröffnet zwar die Möglichkeit, dass auf \n\nden Katheteraufbau einwirkende Kräfte nicht ausschließlich durch das elastische \n\nSchlauchmaterial aufgenommen werden müssen, sondern die zwar steife, aber infol-\n\nge der Ausbildung des steifen Bereichs in dem elastischen Schlauchmaterial noch \n\nbegrenzt elastischen Krümmungen an der Kraftaufnahme mitwirken können. Hierbei \n\nhandelt es sich jedoch um einen Effekt, der durch die Ausbildung der dauerhaften \n\nKrümmungen in dem flexiblen Material der bekannten Verlängerungsrohre zentralve-\n\nnöser Katheter zwangsläufig auftritt, also um einen bloßen \"Bonus-Effekt\", der bei \n\nAusbildung der dauerhaften U-Form in dem elastischen Material der Verlängerungs-\n\nrohre zu erwarten ist und demzufolge eine Wertung des patentierten Gegenstandes \n\nals auf erfinderischer Tätigkeit beruhend nicht trägt (vgl. Sen.Urt. v. 10.12.2002 \n\n- X ZR 68/99, GRUR 2003, 317 - kosmetisches Sonnenschutzmittel I; Sen.Urt. v. \n\n16.3.2004 - X ZR 185/00, GRUR 2004, 579 - Imprägnieren von Tintenabsorbie-\n\nrungsmitteln; vgl. Jestaedt in Benkard, EPÜ, Art. 56 Rdn. 111; Keukenschrijver in \n\nBusse, PatG, 6. Aufl., § 4 PatG Rdn. 73; Asendorf/Schmidt in Benkard, PatG u. \n\nGebrMG, 10. Aufl., § 4 PatG Rdn. 56). \n\n30 \n\nPatentanspruch 1 hat daher in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung \n\nkeinen Bestand. Das trifft auch im Übrigen zu; denn eigener erfinderischer Gehalt der \n\nGegenstände nach den Patentansprüchen 2 bis 9 wird von dem Beklagten nicht gel-\n\ntend gemacht. \n\n31 \n\nV. Das Streitpatent kann auch mit den Fassungen des Patentanspruchs 1 \n\nnach den Hilfsanträgen keinen Bestand haben. \n\n32 \n\nDie Fassungen des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 3 wei-\n\nsen gegenüber der Fassung des Patentanspruchs nach dem Hauptantrag das zu-\n\nsätzliche Merkmal auf, dass die Krümmungen relativ steif (Hilfsantrag 1) oder we-\n\nsentlich steifer als die geraden Endbereiche der Verlängerungsrohre (Hilfsantrag 3) \n\nausgebildet sind. Die Fassungen des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 2 \n\nund 4 weisen gegenüber den vorgenannten Fassungen das weitere Merkmal auf, \n\ndass jedes Verlängerungsrohr in einem geraden Endbereich endet. \n\n33 \n\n1. Mit der Aufnahme des Merkmals, dass die Krümmungen in den Verlänge-\n\nrungsrohren relativ steif oder wesentlich steifer als die geraden Endbereiche ausge-\n\nbildet sind, wird zwar der Gegenstand des Patentanspruchs 1 deutlicher als in der \n\nerteilten und mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung umschrieben, diesem aber \n\nkein zusätzliches Merkmal hinzugefügt. Zur Frage der erfinderischen Tätigkeit gelten \n\ndaher die vorstehenden Ausführungen entsprechend. \n\n34 \n\n2. Dass die Verlängerungsrohre im Anschluss an ihre Krümmung in einem ge-\n\nraden Endbereich enden, versteht sich für fachmännisches Verständnis von selbst. \n\nZiel des Streitpatents ist es, die relativ langen Verlängerungsrohre von Kathetern der \n\nhier einschlägigen Art (vgl. die Darstellung der Vorbenutzung in Anlage NK 7), die \n\nohne eine Krümmung so aus dem Körper des Patienten gerade hervorstehen, dass \n\nsie bei Bewegungen des Patienten, insbesondere beim An- oder Ablegen von Klei-\n\ndung und ähnlichen Bewegungsabläufen den Punktationsort belasten und sogar zu \n\neinem Herausziehen des Katheters aus der Vene führen können, mittels einer \n\nKrümmung zu sichern und dadurch ein weites Abstehen der Verlängerungsrohre vom \n\nKörper des Patienten - insbesondere am Hals des Patienten - zu vermeiden. Dass \n\ndie patentgemäßen Verlängerungsrohre auf der Seite der Blutbehandlungseinheit \n\nnicht mit der Krümmung enden, sondern sich über einen sich an sie anschließenden \n\ngeraden Endbereich einer gewissen Länge erstrecken, versteht sich für den Fach-\n\nmann zudem deshalb von selbst, weil in dem sich an die Krümmung anschließenden \n\nBereich der Verlängerungsrohre Klemmen und Luerverbindungen vorgesehen wer-\n\nden müssen, mit denen der Katheteraufbau an die Blutbehandlungseinheit ange-\n\nschlossen und von dieser wieder getrennt werden kann. Auch die Aufnahme dieses \n\nzusätzlichen Merkmals in die Fassungen des verteidigten Patentanspruchs 1 nach \n\nden Hilfsanträgen 2 und 4 rechtfertigt daher keine abweichende Bewertung des pa-\n\ntentierten Gegenstandes. \n\n35 \n\nVI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Lemke \n\n Asendorf \n\nBerger \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 04.01.2005 - 4 Ni 30/03 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/x-zr-61-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/x-zr-61-05","retrieved":"2026-07-10 19:38:47.102246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-16/x-zr-61-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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