{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"3 StR 173/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 173/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Juni \n\n2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Mönchengladbach vom 14. November \n\n2005 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in 13 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-\n\nlenen in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hier-\n\ngegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung \n\nsachlichen Rechts gestützten Revision. Die Überprüfung des Urteils aufgrund \n\nder Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, weil \n\ndas Verfahren nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger \n\nWeise verzögert worden ist. \n\n1. Zur Erforderlichkeit einer deshalb zu treffenden Kompensationsent-\n\nscheidung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes \n\nausgeführt: \n\n\"Das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils … unter \nVerstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dadurch in rechtsstaatswidri-\nger Weise verzögert worden, dass die Originalakten seit dem 15. Mai \n2006 in Verlust geraten sind … und erst im Februar/März 2009 rekon-\nstruiert werden konnten, obwohl sich der Verteidiger bereits mehrfach \nnach dem Stand des Revisionsverfahrens erkundigt hatte … . Nach-\ndem der Verteidiger die Revision mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006 \nbegründet hatte, hätten die Akten dem Generalbundesanwalt bei ord-\nnungsgemäßem Verfahrensgang alsbald danach vorgelegt werden \nmüssen. Tatsächlich sind die Akten dort erst am 15. April 2009 einge-\ngangen, wobei die Originalakten zwischenzeitlich wieder aufgefunden \nund nachgesandt wurden. Dadurch hat sich eine Verfahrensverzöge-\nrung von nahezu drei Jahren ergeben. Diese nach Ablauf der Revisi-\nonsbegründungsfrist eingetretene Verzögerung ist auf die Sachrüge \nhin von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 2004, 52). Wegen \ndes Ausmaßes der Verfahrensverzögerung sowie des damit verbun-\ndenen Zeitablaufs und der Notwendigkeit der Feststellung ihrer Aus-\nwirkungen auf den Angeklagten ist die Entscheidung über eine Kom-\npensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dem Tat-\nrichter vorbehalten.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n2. Wegen der nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann unter den gegebenen Um-\n\nständen aber auch der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar \n\nstellt die im Wege der Anrechnung vorzunehmende Kompensation (Vollstre-\n\nckungslösung) einen an dem Entschädigungsgedanken orientierten eigenen \n\nrechtlichen Weg neben der Strafzumessung im engeren Sinn dar, so dass der \n\nStrafausspruch und die Kompensationsentscheidung grundsätzlich selbständig \n\nnebeneinander stehen und auch getrennt voneinander zu beurteilen sind (so \n\ninzwischen auch BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09). Allerdings wird \n\nder (überlangen) Verfahrensdauer dadurch nicht ihre Bedeutung als Strafzu-\n\nmessungsgrund genommen. Sie bleibt als solcher zunächst bedeutsam des-\n\nwegen, weil allein schon durch einen besonders langen Zeitraum, der zwischen \n\nder Tat und dem Urteil liegt, das Strafbedürfnis allgemein abnimmt. Sie behält \n\nihre Relevanz aber gerade auch wegen der konkreten Belastungen, die für den \n\nAngeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und die \n\nsich generell um so stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem \n\nZeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfährt, und \n\ndem Verfahrensabschluss verstreicht; diese sind bei der Straffindung unab-\n\nhängig davon zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer durch eine rechts-\n\nstaatswidrige Verzögerung mitbedingt ist. Lediglich der hiermit zwar faktisch \n\neng verschränkte, rechtlich jedoch gesondert zu bewertende und zu entschädi-\n\ngende Gesichtspunkt, dass eine überlange Verfahrensdauer (teilweise) auf \n\neinem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungs-\n\nbehörden beruht, wird aus dem Vorgang der Strafzumessung, dem er wesens-\n\nfremd ist, herausgelöst und durch die bezifferte Anrechnung auf die im Sinne \n\ndes § 46 StGB angemessene Strafe gesondert ausgeglichen (vgl. BGH - GS - \n\nNJW 2008, 860, 865 m. w. N.; zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt). \n\n6 \n\nDies führt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Ab-\n\nschluss des Verfahrens rechtsstaatswidrig um mehrere Jahre verzögert worden \n\nist, dazu, dass auch der gesamte Strafausspruch, also alle Einzelstrafen und \n\ndie Gesamtstrafe, neu zu bemessen sind. Dies obliegt dem neuen Tatrichter. \n\nEr hat insofern in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem \n\nUmfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und dem (neuen) Urteil sowie die \n\nbesonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der (überlangen) Ver-\n\nfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des ge-\n\nsetzlich eröffneten Strafrahmens mildernd zu berücksichtigen sind. Die ent-\n\nsprechenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den \n\nUrteilsgründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Beziffe-\n\nrung des Maßes der Strafmilderung bedarf es hingegen nicht (vgl. BGH aaO \n\n866). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/3-str-173-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/3-str-173-09","retrieved":"2026-07-10 19:34:55.752257+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-16/3-str-173-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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