{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"I ZR 34/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 34/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Juni 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Januar 2007 unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Abweisung der Klage mit den Anträgen \n\nzu I 1 bis 8 und den darauf rückbezogenen Anträgen zu II und III \n\nbestätigt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger ist der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und \n\nGrundeigentümer. Er führte zunächst den Namen \"Zentralverband der Deut-\n\nschen Haus- und Grundeigentümer\". Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitglie-\n\nderversammlung des Klägers, dem Vereinsnamen den Bestandteil \"Haus & \n\nGrund\" voranzustellen. Seitdem führt der Kläger den Namen \"Haus & Grund \n\nDeutschland - Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundei-\n\ngentümer e.V.\". Die Satzungsänderung wurde am 29. September 1992 in das \n\nVereinsregister eingetragen. Dem Kläger sind bundesweit Landesverbände an-\n\ngeschlossen, die sich wiederum in Ortsvereine gliedern. Den Ortsvereinen hat \n\nder Kläger gestattet, in ihren Namen den Bestandteil \"Haus & Grund\" zu führen. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1 ist Immobilienmaklerin. Sie ließ am 5. Januar 1988 ihr \n\neinzelkaufmännisches Unternehmen unter der Firma \"Haus + Grund Hilde \n\nRoosmann\" in das Handelsregister eintragen. Im Geschäftsverkehr tritt sie auch \n\nunter den Bezeichnungen \"Haus & Grund Immobilien VDM, H. Roosmann\", \n\n\"Haus & Grund H. Roosmann VDM\" und \"Haus & Grund Immobilien VDM \n\nH. Roosmann\" auf. Darüber hinaus verwendet die Beklagte zu 1 das aus dem \n\nKlageantrag zu I 2 ersichtliche Firmenlogo mit dem Wortbestandteil \"Haus & \n\nGrund\". \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagte zu 2, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 1 ist, ist In-\n\nhaberin des Domainnamens \"haus-grund-roosmann.de\". Auf dieser Internetsei-\n\nte befinden sich auch das Firmenlogo der Beklagten zu 1 sowie weitere Kenn-\n\nzeichen, unter denen die Beklagte zu 1 im Geschäftsverkehr auftritt. \n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe an der Bezeichnung \n\n\"Haus & Grund\" das prioritätsältere Recht zu. Er verwende die Bezeichnung \n\nbereits seit 1957, da ihm auch die Benutzung durch seine Landesverbände zu-\n\ngute komme. Es bestehe zudem Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen \n\nBezeichnungen. \n\n5 \n\n6 \n\nDes Weiteren macht der Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstand-\n\nschaft die Namensrechte des Verlags \"Haus und Grund\" einschließlich der Ti-\n\ntelschutzrechte für die von diesem Verlag herausgegebene Zeitung geltend. \n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt, \n\nI. \n\ndie Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es \nzu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik \nDeutschland für Dienstleistungen im Bereich des Immobilienwesens fol-\ngende Kennzeichnungen zu benutzen: \n\n(1) Haus & Grund Immobilien VDM, H. Roosmann, \n(2) \n\n(3) Haus & Grund H. Roosmann VDM, \n(4) Haus & Grund Immobilien VDM H. Roosmann, \n(5) Haus + Grund Hilde Roosmann, \n(6) haus-grund-roosmann.de, \n(7) HAUS & GRUND IMMOBILIEN VDM, \n(8) Haus & Grund H. Roosmann \n\n und/oder \n\n(9) HAUS & GRUND \n\nII. \n\nIII. \n\ndie Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in \nwelchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag I seit dem 28. Juni \n2003 begangen haben, und zwar über die Umsätze, die unter den streit-\ngegenständlichen Kennzeichen gemacht wurden; \n\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger alle \nSchäden zu ersetzen haben, die ihm seit dem 28. Juni 2003 aus den in \nAntrag I beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig \nnoch entstehen werden. \n\n7 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben insbesondere \n\ndie Ansicht vertreten, ihnen stehe das bessere Recht an der Bezeichnung \n\n\"Haus & Grund\" zu. Sie machen hierzu unter anderem geltend, dass die Be-\n\nklagte zu 1 schon im Jahre 1980 im Gewerberegister eingetragen worden sei \n\nund seit 1981 unter Unternehmensbezeichnungen mit dem Bestandteil \"Haus + \n\nGrund\" auftrete. Das Firmenlogo mit dem Bestandteil \"Haus & Grund\" verwende \n\ndie Beklagte zu 1 bereits seit Ende 1990/Anfang 1991. \n\n8 \n\nAus gewillkürter Prozessstandschaft stünden dem Kläger die streitge-\n\ngenständlichen Ansprüche ebenfalls nicht zu, da es zumindest an einem eige-\n\nnen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Geltendmachung fremder \n\nRechte fehle. Darüber hinaus haben sich die Beklagten auf den Einwand der \n\nVerwirkung berufen. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Naumburg GRUR-RR 2008, \n\n165). \n\n10 \n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nBeklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz ge-\n\nstellten Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nA. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Unterlas-\n\nsungsanspruch des Klägers aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG ver-\n\nneint und hierzu ausgeführt: \n\n12 \n\nDer Kläger könne für sich keine Priorität i.S. des § 6 Abs. 3 MarkenG in \n\nAnspruch nehmen. Der Namensbestandteil \"Haus & Grund\" sei vor 1992 nicht \n\nrechtsbegründend benutzt worden. Bei eingetragenen Vereinen sei grundsätz-\n\nlich auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister abzustellen. Ein \n\neingetragener Verein könne nur einen einzigen Namen haben. Die Schutzwir-\n\nkung für den neuen Namen setze nur in Ausnahmefällen bereits vor der Eintra-\n\ngung in das Vereinsregister ein. Dies erfordere jedoch eine massive Herausstel-\n\nlung des neuen Namens vor dessen Eintragung. Die Darlegung einer derart \n\nintensiven Benutzung der Bezeichnung \"Haus & Grund\" vor deren Eintragung \n\nsei dem Kläger nicht gelungen. Darüber hinaus fehle es auch an der für den \n\nUnterlassungsanspruch notwendigen Verwechslungsgefahr. Der hinzugesetzte \n\nEigenname der Beklagten zu 1 bilde ein aussagekräftiges Unterscheidungskri-\n\nterium. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass sich der Name \"Roos-\n\nmann\" nicht immer direkt hinter der Wortgruppe \"Haus und Grund\" befinde. \n\nEntscheidend sei, dass er auf jedem der vorgelegten Dokumente stehe. \n\n13 \n\nDer Kläger könne sich auch nicht auf ein treuwidriges (§ 242 BGB) Han-\n\ndeln der Beklagten berufen, da die von ihm beanstandete Situation auf sein ei-\n\ngenes Verhalten zurückzuführen sei. Er hätte die Möglichkeit gehabt, die Be-\n\nzeichnung \"Haus & Grund\" früher in das Vereinsregister eintragen zu lassen. \n\nDie vom Kläger geltend gemachte Prozessstandschaft sei zwar zulässig; jedoch \n\nstünden dem Verlag \"Haus & Grund GmbH\" keine Unterlassungsansprüche \n\ngegen die Beklagten zu, da es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr feh-\n\nle. Die Beklagten veröffentlichten keine Zeitschriften. \n\n14 \n\nB. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffe-\n\nnen Feststellungen kann der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der \n\nmit den Anträgen zu I 1 bis 8 angegriffenen Bezeichnungen nicht verneint wer-\n\nden. Das Gleiche gilt für die darauf rückbezogenen Ansprüche auf Auskunft und \n\nSchadensersatz. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. \n\n15 \n\nI. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Abweisung \n\ndes Klageantrags zu I 9, mit dem den Beklagten die Verwendung der Bezeich-\n\nnung \"Haus & Grund\" in Alleinstellung untersagt werden soll. Insoweit fehlt es \n\nfür den Unterlassungsanspruch an der erforderlichen Begehungsgefahr. Das \n\nBerufungsgericht hat keine Feststellungen zu einer isolierten Verwendung der \n\nBezeichnung \"Haus & Grund\" durch die Beklagten getroffen. Die Revision \n\nmacht vergeblich geltend, die Beklagten würden die Bezeichnung \"Haus & \n\nGrund\" in ihrem Wort-/Bildlogo in isolierter Form benutzen. Für ein solches Ver-\n\nkehrsverständnis gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Wortbestandteil ist mittig \n\nin den Bildbestandteil integriert. Der Verkehr fasst das Logo deshalb als einheit-\n\nliche Bezeichnung auf. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\n16 \n\nDer Kläger hat den Verbotsantrag zu I 9 außerdem damit begründet, \n\ndass die Wortfolge \"Haus & Grund · Immobilien VDM · H. Roosmann\" in der \n\nAnlage B 4 durch Punkte abgetrennt sei (\"Haus & Grund · Immobilien VDM · \n\nH. Rossmann\"). Die Bezeichnung \"Haus & Grund\" sei deshalb dort auch ohne \n\nZusätze enthalten. Die Vorinstanzen sind demgegenüber ohne weiteres davon \n\nausgegangen, dass die Bezeichnungen der Beklagten, die in den angegriffenen \n\nVerletzungsformen mit Punkten zwischen den einzelnen Wörtern dargestellt \n\nwerden, vom Verkehr als einheitliche Bezeichnung aufgefasst werden. Dies ist \n\nnicht erfahrungswidrig. Die Revision hat dagegen auch keine Rügen erhoben. \n\nHinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu I 9 erweist sich die Revision \n\ndaher als unbegründet. Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz bestehen \n\nmangels Rechtsverletzung insoweit ebenfalls nicht. \n\n17 \n\nII. Die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu I 1 bis 8 und den darauf \n\nrückbezogenen Anträgen zu II und III hält den Angriffen der Revision dagegen \n\nnicht stand. \n\n18 \n\n1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die \n\nAnnahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne den Beklagten die Verwen-\n\ndung der angegriffenen Bezeichnungen nicht aus abgeleitetem Recht des Ver-\n\nlags \"Haus und Grund\" verbieten. \n\n19 \n\nInsoweit fehlt es bereits an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des \n\nKlägers, mögliche Ansprüche des Verlags gegen die Beklagten im eigenen \n\nNamen geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nkann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers dann aus \n\ndessen Recht auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges \n\nInteresse hat (BGHZ 145, 279, 286 - DB Immobilienfonds). Das schutzwürdige \n\nEigeninteresse eines Dachverbands kann sich aus der Mitgliedschaft eines \n\nLandesverbands im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung \n\ndes Landesverbands auch vom Dachverband benutzt wird (vgl. BGH, Urt. v. \n\n31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Tz. 55 = WRP 2008, 1537 - Haus & \n\nGrund III). \n\n20 \n\nBeim Verlag \"Haus und Grund\" handelt es sich nicht um ein Mitgliedsun-\n\nternehmen des Klägers, sondern - nach der eigenen Darstellung des Klägers - \n\num eine Tochtergesellschaft des Landesverbands \"Haus & Grund Rheinland \n\nVerband Rheinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.\". Zwar hat \n\nder Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran, dass seine Mitglieder unter ei-\n\nnem einheitlichen Unternehmensschlagwort auftreten und dass Dritte daraus \n\ngebildete Kennzeichen seiner Mitglieder nicht verletzen. Dies kann jedoch nicht \n\nin gleicher Weise bei Kennzeichen eines Unternehmens angenommen werden, \n\ndas nur einem Mitgliedsverband angeschlossen ist und nicht dem Einfluss des \n\nKlägers unterliegt (vgl. BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 66 - Haus & Grund III). Leis-\n\ntungsbeziehungen zwischen dem Verlag und dem Kläger hat das Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\n21 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht auch eigene Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen \n\nder Verletzung des Unternehmenskennzeichens \"Haus & Grund\" verneint hat \n\n(§ 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG). \n\n22 \n\na) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das Kennzei-\n\nchen \"Haus & Grund\" - sei es als Bestandteil des Vereinsnamens des Klägers \n\noder sei es als Firmenschlagwort und damit eigenständiges Unternehmens-\n\nkennzeichen - schutzfähig ist. Einer Bezeichnung kann als Firmenbestandteil \n\noder als - von der Firma bzw. dem Namen unabhängiges - eigenständiges \n\nSchlagwort kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zu-\n\ngesprochen werden, wenn sie ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung \n\nim Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH GRUR 2008, 1108 \n\nTz. 32 - Haus & Grund III, m.w.N.). Die Anforderungen an die Unterscheidungs-\n\nkraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa \n\ndurch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangsspra-\n\nche, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Viel-\n\nmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht \n\nfestzustellen ist (BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 32 - Haus & Grund III, m.w.N.). \n\n23 \n\nWie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat \n\n(GRUR 2008, 1108 Tz. 34 - Haus & Grund III), kann dem Klagezeichen die \n\nSchutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Die aus den Begriffen Haus und \n\nGrund gebildete Wortkombination \"Haus & Grund\" ergibt ein einprägsames \n\nSchlagwort, dem als Kurzbezeichnung des klagenden Verbands Unterschei-\n\ndungskraft zukommt (BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 34 - Haus & Grund III). \n\n24 \n\nb) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, den Be-\n\nklagten komme gegenüber dem Namensrecht des Klägers die bessere Priorität \n\nan dem Schlagwort \"Haus & Grund\" zu, der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n25 \n\naa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass das \n\neinzelkaufmännische Unternehmen der Beklagten zu 1 am 5. Januar 1988 un-\n\nter der Firma \"Haus + Grund Hilde Roosmann\" in das Handelsregister eingetra-\n\ngen worden ist. Es hat angenommen, der Kläger habe ein Recht an der Be-\n\nzeichnung \"Haus & Grund\" demgegenüber erst mit Eintragung seines jetzigen \n\nVereinsnamens in das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe \n\nnicht dargelegt, dass er bereits vor der Eintragung unter dem neuen Namen \n\nmassiv hervorgetreten und tätig geworden sei. \n\n26 \n\nbb) Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht den vom Klä-\n\nger vorgetragenen Sachverhalt in kennzeichenrechtlicher Hinsicht nicht er-\n\nschöpfend gewürdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen ge-\n\nschützte Schlagwort \"Haus & Grund\", soweit es einen Teil des Vereinsnamens \n\nbildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, Urt. v. 24.2.2005 \n\n- I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 - Seicom). Das Beru-\n\nfungsgericht hätte bei seiner Beurteilung aber auch in Erwägung ziehen müs-\n\nsen, ob der Kläger an der Bezeichnung \"Haus & Grund\" schon vor deren Auf-\n\nnahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als Firmenschlagwort, \n\nalso als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, \n\nSchutz erlangt hatte (vgl. BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 43 - Haus & Grund III). \n\n27 \n\nEine besondere Geschäftsbezeichnung dient - ebenso wie der Name \n\noder die Firma - dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Schutz von originär \n\nunterscheidungskräftigen geschäftlichen Bezeichnungen entsteht mit ihrer In-\n\ngebrauchnahme, unter der jede Art von nach außen gerichteter geschäftlicher \n\nTätigkeit im Inland zu verstehen ist, sofern sie auf den Beginn einer dauernden \n\nwirtschaftlichen Betätigung schließen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob die \n\nKennzeichnung bereits im Verkehr eine gewisse Anerkennung gefunden hat \n\n(vgl. BGHZ 75, 172, 176 - Concordia; BGH, Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 187/94, \n\nGRUR 1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 - GARONOR, m.w.N.). \n\n28 \n\ncc) Der Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort \"Haus & Grund\" sei spä-\n\ntestens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als ge-\n\nschäftliche Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm angehö-\n\nrenden Landesverbände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter \n\nihm als übergeordnetem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organi-\n\nsationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen \n\nund vermute daher einen organisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsge-\n\nricht ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es davon ausgegangen ist, \n\nein Verein dürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten. \n\nDas trifft jedoch nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie ande-\n\nren juristischen Personen unbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom \n\noffiziellen Vereinsnamen abweichenden Kurzbezeichnung aufzutreten (BGH \n\nGRUR 2008, 1108 Tz. 45 - Haus & Grund III). \n\n29 \n\nDer Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. \n\nMit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob \n\nsich aus diesen Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verkehr die \n\nVerwendung der Bezeichnung \"Haus & Grund\" durch Mitgliedsverbände dem \n\nKläger zurechnet. Bei dieser - dem Tatrichter vorbehaltenen - Prüfung kommt \n\nes darauf an, ob die als Anlagen K 18 bis 22 vorgelegten Unterlagen, die nach \n\nden Feststellungen des Landgerichts von den Landesverbänden und Ortsverei-\n\nnen stammen, auf einen Gebrauch der Bezeichnung \"Haus & Grund\" auch \n\ndurch den Kläger hindeuten. Denn es ist anerkannt, dass einzelnen Mitglieds-\n\nunternehmen einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines ein-\n\nheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der \n\nVerkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet. Ent-\n\nscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung dessel-\n\nben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v. \n\n13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 - CompuNet/\n\nComNet II; BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 46 - Haus & Grund III, m.w.N.). Uner-\n\nheblich ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen beherrschenden Einfluss \n\nauf die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benutzung der Bezeichnung \n\n\"Haus & Grund\" ist aber nur dann dem Kläger zuzurechnen, wenn der Verkehr \n\ndas Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband zuordnet, \n\ndem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem \n\nDachverband (BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 46 - Haus & Grund III). \n\n30 \n\nc) Für das Revisionsverfahren ist unter diesen Umständen zu Gunsten \n\ndes Klägers zu unterstellen, dass er die Bezeichnung \"Haus & Grund\" bereits \n\nseit 1957 als besondere Geschäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Im \n\nRahmen der revisionsrechtlichen Prüfung ist daher davon auszugehen, dass \n\ndiese Bezeichnung einen besseren Zeitrang als die von den Beklagten verwen-\n\ndeten, mit den Anträgen zu I 1 bis 8 angegriffenen Bezeichnungen genießt. Das \n\nBerufungsurteil kann deshalb insoweit keinen Bestand haben. \n\n31 \n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig (§ 561 ZPO). Denn die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Un-\n\nterlassungsanspruch scheitere jedenfalls an der Verwechslungsgefahr, hält in \n\nBezug auf die Anträge zu I 1 bis 8 der revisionsrechtlichen Nachprüfung eben-\n\nfalls nicht stand. \n\n32 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle an dem Merkmal der \n\nBranchenidentität. Außerdem sei keine hinreichende Zeichenähnlichkeit gege-\n\nben. Dabei hat das Berufungsgericht maßgeblich auf den hinzugesetzten \n\nEigennamen \"Roosmann\" als Unterscheidungskriterium abgestellt. Zwar finde \n\nsich der Name \"Roosmann\" nicht bei allen beanstandeten Verwendungen direkt \n\nhinter der Wortgruppe \"Haus & Grund\"; dennoch sei er auf jedem der vorgeleg-\n\nten Dokumente enthalten. Das Gesamterscheinungsbild schließe dabei in je-\n\ndem Fall eine Zuordnung zur Organisation des Klägers aus. \n\n33 \n\nb) Mit dieser Begründung kann die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der \n\nmit den Anträgen zu I 1 bis 8 angegriffenen Bezeichnungen nicht pauschal ver-\n\nneint werden. \n\n34 \n\naa) Die Verwechslungsgefahr ist entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Dienstleistungsan-\n\ngebote des Klägers und der Beklagten zu 1 nicht identisch sind. Verwechs-\n\nlungsgefahr kann auch bereits bei einer hinreichenden Branchennähe gegeben \n\nsein (vgl. BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 16 - Haus & Grund I). Die Tätigkeit des \n\nKlägers ist nach § 2 seiner Satzung darauf gerichtet, die Belange des Haus- \n\nund Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der \n\nÖffentlichkeit zu wahren sowie die Grundstücks- und Gebäudewirtschaft zu för-\n\ndern. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich, in dem die Beklagte zu 1 als \n\nImmobilienmaklerin tätig ist. Gemeinsamer Bezugspunkt beider Tätigkeiten sind \n\njedoch Immobilien. Dies würde jedenfalls bei Zeichenidentität ausreichen, um \n\neine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen, weil der Verkehr \n\nzumindest wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge zwischen den \n\nParteien vermuten würde. Insoweit bestehen ausreichende Berührungspunkte \n\n(vgl. BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 16 - Haus & Grund I). \n\n35 \n\nbb) Zur Kennzeichnungskraft des vom Kläger beanspruchten Schlag-\n\nworts \"Haus & Grund\" hat das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen \n\ngetroffen. Mit der Revision ist deshalb von durchschnittlicher Kennzeichnungs-\n\nkraft auszugehen. \n\n36 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht, \n\nauf dessen Feststellungen das Berufungsurteil Bezug nimmt, angenommen, \n\ndass der den angegriffenen Bezeichnungen hinzugesetzte Eigenname \"Roos-\n\nmann\" ein hinreichendes Unterscheidungskriterium bilde. Dem Verkehr sei be-\n\nkannt, dass der Kläger und seine Unterorganisationen die Bezeichnung \"Haus \n\n& Grund\" entweder allein oder aber mit Landes- und Ortsbezeichnung verwen-\n\ndeten. Das Wort \"Roosmann\" bezeichne nach allgemeinem Sprachverständnis \n\nkeinen Ort. Diese Beurteilung der Zeichenähnlichkeit hält den Angriffen der Re-\n\nvision hinsichtlich der mit den Anträgen zu I 1 bis 8 angegriffenen Bezeichnun-\n\ngen nicht stand. \n\n37 \n\n(1) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden \n\nKennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamtein-\n\ndruck miteinander zu vergleichen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkehr \n\ndie in Rede stehende Gestaltung überhaupt wie bei einem Gesamtzeichen im \n\nZusammenhang wahrnimmt und nicht von mehreren selbständigen Kennzei-\n\nchen ausgeht oder bestimmte Elemente nur als Aufmachungsbestandteile au-\n\nßerhalb der Kennzeichnung ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, \n\nGRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Malboro-Dach; Urt. v. 28.6.2007 \n\n- I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 30 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/\n\nT-InterConnect). Außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände wie \n\netwa das Präsentationsumfeld sind bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit nicht \n\nzu berücksichtigen (vgl. BGHZ 171, 89, 103 Tz. 38 - Pralinenform; Ingerl/\n\nRohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 519; Büscher in Büscher/Dittmer/\n\nSchiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG \n\nRdn. 245). \n\n38 \n\n(2) Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Beur-\n\nteilung des Gesamteindrucks der mit dem Antrag zu I 7 angegriffene Bezeich-\n\nnung \"HAUS & GRUND IMMOBILIEN VDM\" nicht hinreichend berücksichtigt, \n\ndass die Beklagte zu 1 nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen auf ihrem \n\nseit 2001 benutzten Geschäftspapier jeweils rechts unten die Bezeichnung in \n\nAlleinstellung verwendet. Erst darunter befindet sich der Hinweis \"Geschäftsfüh-\n\nrer: H. Roosmann\". Das mit dem Klageantrag zu I 2 angegriffene Logo mit dem \n\nWortbestandteil \"Haus & Grund\" wird auf dem Briefkopf ebenfalls in Alleinstel-\n\nlung verwendet. Erst darunter befindet sich der Hinweis: \"Ein Unternehmen der \n\nRoosmann Gruppe\". Die Hinweise auf den Eigennamen \"Roosmann\" sind von \n\nden angegriffenen Bezeichnungen räumlich abgesetzt und deshalb nicht als \n\nZeichenbestandteil anzusehen. Klarstellende oder aufklärende Angaben, die \n\nauf die tatsächliche Herkunft hinweisen, gehören grundsätzlich nicht zum Zei-\n\nchen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 14 Rdn. 182 ff.). \n\nSie gehören zum Präsentationsumfeld und sind in den Zeichenvergleich nicht \n\neinzubeziehen. \n\n39 \n\nDas gleiche gilt für den als Anlage K 9 vorgelegten Internetauftritt der \n\nBeklagten zu 2, der ebenfalls das Logo \"Haus & Grund\" aufweist. Auf der Seite \n\nbefinden sich noch zwei weitere Logos; eines davon enthält den Wortbestand-\n\nteil \"BDB P. ROOSMANN\". Bei der Internetseite handelt es sich nicht um ein \n\nGesamtzeichen, sondern um eine Mehrfachkennzeichnung. Der Verkehr nimmt \n\nmehrere Elemente einer Gesamtaufmachung als eigenständige Zeichen wahr, \n\nwenn sie - wie hier - räumlich voneinander abgesetzt sind (vgl. BGH GRUR \n\n2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, \n\n254 Tz. 32 \n\n- THE HOME STORE; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 30 \n\n- INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr \n\nsind nur die sich jeweils gegenüberstehenden Zeichen zu prüfen. \n\n40 \n\n(3) Auch bei den weiteren mit den Klageanträgen zu I 1, 3 bis 6 und 8 \n\nangegriffenen Bezeichnungen fehlen Feststellungen dazu, ob der Eigenname \n\n\"H. Roosmann\" im Sinne eines Zeichenbestandteils zu verstehen ist, der am \n\nGesamteindruck teilnimmt, oder ob dem Namen eine selbständig kennzeich-\n\nnende Stellung zukommt. \n\n41 \n\nLetzteres liegt jedenfalls bei den mit den Anträgen zu I 1 und I 4 angegrif-\n\nfenen Bezeichnungen \"Haus & Grund Immobilien VDM, H. Roosmann\" und \n\n\"Haus & Grund Immobilien VDM H. Roosmann\" nicht fern. Der Verkehr kann \n\nunter Umständen aufgrund der Aufmachung, bestimmter Werbemaßnahmen \n\noder Kennzeichnungsgewohnheiten allgemein oder auf dem betreffenden Wa-\n\nrengebiet einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungs-\n\nfunktion anderer Bestandteile unabhängige Funktion zuerkennen (vgl. BGH, \n\nGRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach). In entsprechender \n\nWeise kann der Verkehr in besonders gelagerten Fällen bei einem zusammen-\n\ngesetzten Zeichen einen Bestandteil auch im Sinne eines selbstständig ver-\n\nwendeten Zweitkennzeichens oder im Sinne eines außerhalb der Kennzeich-\n\nnungsfunktion liegenden Hinweises auffassen (vgl. BGH, Urt. v. 22. 7. 2004 \n\n- I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Dies wäre \n\nanzunehmen, wenn der Verkehr dem angehängten Eigennamen \"H. Roos-\n\nmann\" nicht die Funktion eines Firmenbestandteils beimisst, sondern darin eher \n\neinen Hinweis auf die Geschäftsführerin oder zuständige Person sieht. Es ist \n\ndenkbar, dass der Verkehr das eigentliche Unternehmenskennzeichen nur in \n\nder Wortfolge \"Haus & Grund Immobilien VDM\" sieht, während der Name \n\n\"Roosmann\" als weitergehender Hinweis und nicht als Zeichenbestandteil wahr-\n\ngenommen wird. Wäre davon im Streitfall auszugehen, könnte eine Verwechs-\n\nlungsgefahr zwischen dem Schlagwort \"Haus & Grund\" und den angegriffenen \n\nBezeichnungen mit ihrem verbleibenden Bestandteil \"Haus & Grund Immobilien \n\nVDM\" begründet sein. \n\n42 \n\n4. Ob sich die Abweisung der Anträge zu I 1 bis 8 und der darauf rückbe-\n\nzogenen Folgeanträge im Hinblick auf den von den Beklagten geltend gemach-\n\nten Verwirkungseinwand als zutreffend erweist, kann in der Revisionsinstanz \n\nauf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. \n\nDie Bejahung oder Verneinung einer Verwirkung ist grundsätzlich dem Tatrich-\n\nter vorbehalten, der den ihm zur Begründung des Einwands vorgetragenen \n\nSachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen hat (vgl. BGHZ 146, 217, 223 \n\n- Temperaturwächter; BGH, Urt. v. 1.2.2005 - X ZR 214/02, GRUR 2005, 567, \n\n569 = WRP 2005, 755 - Schweißbrennerreinigung). \n\n43 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Klägers insoweit \n\naufzuheben, als die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu I 1 bis 8 und den \n\ndarauf rückbezogenen Anträgen zu II und III bestätigt worden ist. Die Sache ist, \n\nda noch weitere Feststellungen zu treffen sind, in diesem Umfang zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n44 \n\n45 \n\nFür das neue Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Der Verletzungsrichter hat den Grad der Kennzeichnungskraft zu \n\nbestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 8. 11. 2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 629 = \n\nWRP 2002, 705 - IMS; BGHZ 171, 89 Tz. 34, 35 - Pralinenform). Von Haus aus \n\nverfügt die Bezeichnung \"Haus und Grund\" nur über eine schwache Kenn-\n\nzeichnungskraft, weil sie deutlich beschreibende Anklänge für die vom Kläger \n\nangebotenen Immobiliendienstleistungen aufweist. Die Beantwortung der Fra-\n\nge, ob das Zeichen durch einen besonderen Benutzungsumfang normale oder \n\ngesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt hat, erfordert noch weitere Feststel-\n\nlungen. \n\n46 \n\n2. Soweit die angegriffenen Bezeichnungen den Namen \"H. Roosmann\" \n\noder \"Hilde Roosmann\" als unselbständigen Zeichenbestandteil aufweisen, ver-\n\nstößt es nicht gegen Erfahrungssätze, dass das Berufungsgericht die Zeichen-\n\nähnlichkeit verneint hat. Ein solches Verständnis liegt bei den mit den Anträgen \n\nzu I 3, 5, 6 und 8 angegriffenen Bezeichnungen nahe. Der Bestandteil \"Haus & \n\nGrund\" zeichnet sich durch deutlich beschreibende Anklänge an die von den \n\nBeklagten angebotenen Dienstleistungen eines Maklerunternehmens aus (vgl. \n\nBGH GRUR 2008, 1102 Tz. 19 - Haus & Grund I). Dem Bestandteil \"Roos-\n\nmann\" kann deshalb eine den Gesamteindruck mitprägende Wirkung nicht ab-\n\ngesprochen werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dem Unter-\n\nnehmenskennzeichen \"Haus & Grund\" für den Kläger zum maßgeblichen Kolli-\n\nsionszeitpunkt eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukam. Der Familienname \n\nstellt ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemei-\n\nnen einen klaren Herkunftshinweis entnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2008 \n\n- I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 13 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau; BGH \n\nGRUR 2008, 1102 Tz. 19 - Haus & Grund I). Da die Unterorganisationen des \n\nKlägers sich nicht mit Familiennamen zu bezeichnen pflegen, hätte der Verkehr \n\nkeinen Anlass, die Beklagten als zum Verband des Klägers gehörig anzusehen. \n\nEine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wäre deshalb nicht anzunehmen. \n\n47 \n\nDie Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, das Berufungs-\n\ngericht hätte auch in diesen Fällen von einer selbständig kennzeichnenden Stel-\n\nlung der Bezeichnung \"Haus & Grund\" ausgehen müssen. Es ist zwar nicht \n\nausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine komplexe Kenn-\n\nzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung be-\n\nhält, ohne dass es das Erscheinungsbild der komplexen Kennzeichnung domi-\n\nniert oder prägt (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR \n\n2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, \n\nGRUR 2008, 1002 Tz. 33 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). Bei Identität oder \n\nÄhnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem \n\nKennzeichen älteren Zeitrangs kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren \n\nSinne gegeben sein (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; \n\nBGH GRUR 2008, 258 Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Hierfür gibt \n\nes im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte. Aufgrund der beschreibenden An-\n\nklänge des Bestandteils \"Haus & Grund\" schließt der Verkehr eine Zuordnung \n\nzur Organisation des Klägers bei den Bezeichnungen aus, bei denen er in dem \n\nFamiliennamen \"Roosmann\" einen klaren Herkunftshinweis erblickt. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \nLG Magdeburg, Entscheidung vom 06.07.2006 - 36 O 158/04 (018) - \nOLG Naumburg, Entscheidung vom 19.01.2007 - 10 U 53/06 (Hs) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/i-zr-34-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/i-zr-34-07","retrieved":"2026-07-10 19:37:13.844566+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-10/i-zr-34-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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