{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"2 StR 103/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 103/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 2009, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten B. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten M. , \n\nRechtsanwältin \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Köln vom 4. April 2008 - mit Ausnahme der Ent-\n\nscheidung über die Adhäsionsanträge - mit den Feststellungen \n\naufgehoben \n\na) insgesamt soweit es den Angeklagten M. B. betrifft \n\nund \n\nb) soweit es den Angeklagten D. M. betrifft im Fall B.III.21 \n\nbis 29 der Urteilsgründe (Fall 2 der Anklage) sowie im \n\nRechtsfolgenausspruch. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. B. wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten \n\nverurteilt. Gegen den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten D. M. hat \n\nes wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen eine Jugendstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Dagegen wendet sich die Staatsan-\n\nwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die \n\nSachrüge gestützten Revisionen, mit denen sie eine Verurteilung der Angeklag-\n\nten - hinsichtlich des Angeklagten M. beschränkt auf den zweiten Fall - we-\n\ngen Totschlags in Mittäterschaft, hilfsweise wegen versuchten Totschlags durch \n\nUnterlassen, hilfsweise wegen Körperverletzung mit Todesfolge anstrebt. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht ist von folgenden Feststellungen ausgegangen: \n\nIn der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2007 war der später getötete A. \n\nB. vom Angeklagten M. und dem Mitangeklagten D. B. \n\nangegriffen und mit einem Baseballschläger am Knie verletzt worden (Tatkom-\n\nplex 1). Im unmittelbaren Anschluss rief B. mehrfach den ihm flüchtig be-\n\nkannten D. B. auf dem Mobiltelefon an, äußerte Beleidigungen und \n\nforderte ihn auf, „Mann gegen Mann“ mit ihm zu kämpfen. Schließlich erklärte \n\nsich D. B. mit einem „Einzelkampf“ einverstanden, der noch in der \n\ngleichen Nacht ausgetragen werden sollte. \n\n4 \n\nAm vereinbarten Treffpunkt, einem Parkplatz am Marktplatz in K. -\n\nV. , erschien D. B. in Begleitung seines älteren Bruders, des An-\n\ngeklagten M. B. . Daneben begleiteten ihn der Angeklagte M. so-\n\nwie eine weitere Person. B. war bereits kurz zuvor zusammen mit dem \n\nMitangeklagten Sa. dort eingetroffen und stand nun im Lichtkegel des Fahr-\n\nzeugs der Angeklagten. \n\n5 \n\nWährend der Angeklagte M. zunächst das Fahrzeug nicht verlassen \n\nkonnte, weil er versehentlich den Schließmechanismus der Beifahrertür betätigt \n\nhatte, stiegen die Angeklagten D. und M. B. aus und stellten sich \n\nunmittelbar vor B. auf. Spätestens jetzt fassten sie den Entschluss, ent-\n\ngegen der getroffenen Vereinbarung eines „Einzelkampfs“, A. B. \n\n„gemeinsam durch Schläge und Tritte“ zu attackieren. Nach einem kurzen Wort-\n\nwechsel schlugen beide mit Fäusten auf B. ein, bis dieser die Flucht \n\nergriff. Nach nur wenigen Metern wurde er von dem ihm sofort nacheilenden \n\nD. B. wieder gestellt. D. B. schlug zunächst erneut nach \n\nB. . Dann stieß er diesem mit bedingtem Tötungsvorsatz die Klinge eines \n\neinschneidigen Messers zweimal mit großer Wucht in den Oberkörper. Zudem \n\nfügte er B. eine stark blutende Schnittverletzung an Ober- und Unterlippe \n\nbei. Dass der Angeklagte D. B. ein Messer bei sich getragen hatte, \n\nwar den übrigen Angeklagten nicht bekannt gewesen. Einer der in den Brustbe-\n\nreich geführten Stiche durchtrennte den Herzbeutel sowie Vorder- und Zwi-\n\nschenwand der rechten Herzkammer. Diese Verletzung war unmittelbar tödlich; \n\nselbst bei sofortiger medizinischer Versorgung hätte keine reale Überlebens-\n\nchance bestanden. \n\n6 \n\nAnschließend schlug D. B. gemeinsam mit dem mittlerweile \n\nhinzugekommenen M. B. weiter mit Fäusten auf B. ein. Dieser \n\nwar, obwohl tödlich verwundet, in seiner Aktionsfähigkeit nicht sofort maßgeb-\n\nlich beeinträchtigt. Es gelang ihm, sich von den Angreifern loszureißen und in \n\nRichtung der abgestellten Fahrzeuge zurück zu laufen. Dort traf er auf den An-\n\ngeklagten M. , der ihm mindestens fünf auf die Beine gezielte Schläge mit \n\neinem Baseballschläger versetzte. Dann wurde der stark aus dem Gesicht blu-\n\ntende B. von M. B. gepackt und so zu Boden geworfen, dass er \n\nmit dem Oberkörper auf einer Steinkante bäuchlings zu liegen kam. In dieser \n\nPosition sprang ihm M. B. mit großer Wucht in den Rücken. Der Ge-\n\nschädigte leistete nun keine aktive Gegenwehr mehr. Gleichwohl schlugen und \n\ntraten D. und M. B. eine Zeit lang weiter auf ihn ein, wobei B. \n\nauch im Gesicht getroffen wurde. Dabei bildeten sich massive Blutauftropfun-\n\ngen und Blutrinnablaufspuren an der Steinkante. Schließlich rief der Angeklagte \n\nM. , dass es genug sei, worauf die Angeklagten von ihrem Opfer ablie-\n\nßen und sich in ihre Fahrzeuge begaben. Dort redeten sie eine zeitlang wild \n\ndurcheinander, insbesondere über die Frage „wo denn das ganze Blut herge-\n\nkommen“ sei, wobei eine Person das türkische Wort für Messer nannte. Nach-\n\ndem der Mitangeklagte Sa. den Notruf der Feuerwehr gewählt, dort aber \n\nnur unzureichende Angaben gemacht hatte, fuhren die Angeklagten vom Tatort \n\nfort. \n\nWenige Minuten später wurde B. , der zu diesem Zeitpunkt noch \n\nbei Bewusstsein war, von einem Markthändler aufgefunden. Trotz sofort einge-\n\nleiteter notärztlicher Versorgung verstarb er noch auf dem Weg ins Kranken-\n\nhaus infolge inneren Verblutens. \n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten M. \n\nB. und M. bis zum Verlassen des Tatorts den nicht abgesprochenen \n\nEinsatz eines Messers durch den Angeklagten D. B. nicht bemerkt \n\nund weder die Stichverletzungen im Oberkörper B. s noch die damit ein-\n\nhergehende Lebensgefahr erkannt hatten. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten \n\nM. ist wirksam auf die Verurteilung im Fall B.III.21 bis 29 der Urteilsgründe \n\n(entspricht Fall 2 der Anklageschrift vom 05.10.2007) - Geschehen am Park-\n\nplatz - beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen umfassenden Auf-\n\nhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der ausgeführten Sachrüge ist \n\nindes zu entnehmen, dass der Anfechtungswille der Staatsanwaltschaft nur den \n\nzweiten Tatkomplex erfasst und die in der Revisionsbegründung an keiner Stel-\n\nle erwähnte Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall 1 nicht \n\nangegriffen wird (vgl. BGH NStZ 1998, 21; NStZ-RR 2007, 304, 305; wistra \n\n2007, 112, 113 jew. m.w.N.). \n\n10 \n\n2. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft sind begründet. Die Verurteilung wegen (nur) gefährlicher Körperver-\n\nletzung hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n11 \n\na) Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Denn \n\ndas Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob sich die Angeklagten M. \n\nund M. B. , wenn nicht eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, so doch je-\n\ndenfalls einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) schuldig gemacht \n\nhaben. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. \n\n12 \n\nNach den Feststellungen erfolgten die tödlichen Messerstiche im unmit-\n\ntelbaren Anschluss an die von den Angeklagten D. und M. B. aus-\n\ngeführten Faustschläge, welche Auftakt der offenkundig auch von dem Ange-\n\nklagten M. angestrebten körperlichen Auseinandersetzung waren. Es liegt \n\ndabei auf der Hand, dass der Mitangeklagte D. B. durch die Anwesen-\n\nheit und tätliche Unterstützung seines Bruders und des Angeklagten M. in \n\nseinem sich bis zum Tötungsvorsatz steigernden Angriffswillen bestärkt und \n\nangestachelt wurde. Dies wird bereits durch den Umstand belegt, dass die An-\n\ngeklagten M. und D. B. den Angeklagten M. B. und den \n\nZeugen Bu. „zur Verstärkung“ mitnahmen, weil sie angesichts der bevor-\n\nstehenden Auseinandersetzung „ängstlich“ und „unsicher“ waren (UA S. 70). \n\nDas Landgericht hätte deshalb erörtern müssen, ob damit bereits in den Ge-\n\nwalthandlungen, die den Messerstichen vorangingen, die spezifische Gefahr \n\neiner Eskalation mit tödlichem Ausgang angelegt war und ob die Angeklagten \n\nM. und M. B. dies hätten vorhersehen können. Eine solche An-\n\nnahme liegt nach den getroffenen Feststellungen zumindest sehr nahe. Bereits \n\nin dem Vorgeschehen, das jedenfalls dem Angeklagten M. in vollem Um-\n\nfang bekannt war, - heimtückischer Überfall in Überzahl und Verwendung von \n\nSchlagwerkzeugen (Tatkomplex 1) - war ein erhebliches Gefahrenpotential an-\n\ngelegt. Auch während des späteren Geschehens am Marktplatz waren Schlag-\n\nwerkzeuge (Baseballschläger und Tisch-/Stuhlbein) im Fahrzeug der Angeklag-\n\nten griffbreit vorhanden und wurden jedenfalls zum Teil von ihnen während der \n\nTat auch unmittelbar verwendet. Zudem traten die Angeklagten dem Geschä-\n\ndigten erneut in Überzahl gegenüber, wobei der Angeklagte M. nur durch \n\ndie versehentliche Betätigung des Türschließmechanismus daran gehindert \n\nwurde, von Anfang an die personelle Überzahl noch zu vergrößern. Der hin-\n\nsichtlich der qualifizierenden Tatfolge erforderlichen Vorhersehbarkeit steht da-\n\nbei nicht entgegen, dass die Angeklagten nichts von dem Mitführen eines Mes-\n\nsers gewusst hatten. Denn es reicht für die Erfüllung der subjektiven Fahrläs-\n\nsigkeitskomponente aus, wenn der Täter die Möglichkeit des Todeserfolgs im \n\nErgebnis hätte voraussehen können. Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten \n\ndes zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH NStZ 2008, \n\n686 m.w.N.). Zudem liegt es nach den Gesamtumständen aber auch nicht fern, \n\ndass die Angeklagten M. und M. B. die Möglichkeit hätten vorher-\n\nsehen können, dass einer ihrer Mittäter ein Messer im Rahmen der gezielt her-\n\nbeigeführten Auseinandersetzung mitführen und einsetzen würde. \n\n13 \n\nFerner hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Eintritt des Todes \n\ndurch die Verletzungshandlungen, die den Messerstichen zeitlich folgten, be-\n\nschleunigt wurde. Auch wenn die dem Geschädigten im Verlauf dieses Ge-\n\nschehens zugefügten Verletzungen nicht derartig schwerwiegend waren, dass \n\nsie ohne Berücksichtigung des tödlichen Messerstichs eine Lebensgefahr nach \n\nsich gezogen hätten, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen zumin-\n\ndest nicht ausgeschlossen werden, dass diese den Sterbevorgang beschleunigt \n\nhaben und damit für den Todeserfolg in seiner konkreten Gestalt unmittelbar \n\nursächlich waren (BGHR StGB vor § 1/Kausalität, Angriffe, mehrere 1). Dies \n\nhätten die Angeklagten schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des \n\nGeschädigten (starke Blutungen im Gesicht, Bildung massiver Blutauftropfun-\n\ngen mit Blutrinnablaufspuren auf der Mauer, Aufgabe aktiver Gegenwehr) auch \n\nerkennen können. \n\n14 \n\nb) Im Übrigen begegnet auch die Beweiswürdigung, aufgrund derer das \n\nLandgericht einen Tötungsvorsatz der Angeklagten M. und M. B. ab-\n\ngelehnt hat, erheblichen rechtlichen Bedenken. Insoweit hat es die erhebliche \n\nBrutalität, die in der Misshandlung des am Boden liegenden Geschädigten lag, \n\nnicht hinreichend berücksichtigt. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf \n\nhin, dass sich das Landgericht näher hätte damit auseinandersetzen müssen, \n\nob sich der Körperverletzungsvorsatz der Angeklagten spätestens dann, als der \n\nAngeklagte M. B. zusammen mit seinem Bruder auf den sich nicht mehr \n\nwehrenden und stark blutenden Geschädigten einschlug, ihm u.a. in den Ge-\n\nsichtsbereich trat und „mit seinem beschuhten Fuß mit großer Wucht“ in den \n\nRücken sprang, zu einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz gesteigert hatte. \n\nAngesichts der massiven und ersichtlich von einem gemeinsamen Willen getra-\n\ngenen Einwirkungen genügte es nicht, einen (bedingten) Tötungsvorsatz allein \n\ndeshalb zu verneinen, weil die zugefügten Verletzungen in ihrer konkreten Ges-\n\ntalt letztlich nicht lebensgefährlich waren. Denn dem Urteil ist nicht zu entneh-\n\nmen, ob die objektive Ungefährlichkeit darauf beruht, dass - was nach dem äu-\n\nßeren Geschehensbild eher fern liegt - die Ausführung der Einwirkungen auf \n\ndas Opfer nur mit geringer Intensität und kontrolliert erfolgte oder ob es letztlich \n\nnur dem Zufall geschuldet war, dass hierdurch keine schwereren Schädigungen \n\nbeigebracht wurden. Hierzu hätte es näherer Feststellungen zur konkreten Art \n\nund Schwere der Verletzungen bedurft. \n\n15 \n\nc) Im Übrigen wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben zu prüfen, ob \n\nsich die Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei in der Alternative \n\ndes von mehreren verübten Angriffs (§ 231 Abs. 1 2. Alt. StGB) strafbar ge-\n\nmacht haben, gegebenenfalls in Tateinheit mit einem Tötungsdelikt (vgl. BGHSt \n\n33, 100, 103 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 231 Rdn. 7 und 11; Lackner/Kühl, \n\nStGB 26. Aufl. § 231 Rdn. 6; Hirsch in LK 11. Aufl. § 231 Rdn. 22). \n\n16 \n\n3. Die im Adhäsionsverfahren erfolgte Verurteilung der Angeklagten zur \n\nZahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerin wird von der Aufhebung \n\nder Schuldsprüche nicht erfasst (BGHSt 52, 96). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/2-str-103-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/2-str-103-09","retrieved":"2026-07-10 19:38:30.901884+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-10/2-str-103-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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