{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"5 StR 55/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 55/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. Juni 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dresden vom 30. September 2008 – soweit \n\nes diesen Angeklagten betrifft – gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die im Revi-\n\nsionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen und \n\nnotwendige Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen. \n\n4. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen jugendge-\n\nrichtlichen Sanktion an eine andere Jugendkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den heranwachsenden Angeklagten wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Füh-\n\nren eines verbotenen Würgeholzes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\na) Der zur Tatzeit 19 Jahre alte, aus Vietnam stammende, strafrecht-\n\nlich nicht vorbelastete Angeklagte V. erreichte in Deutschland den Real-\n\nschulabschluss. Im August 2007 begann er in Dresden eine Ausbildung zum \n\nKoch. Er bewohnt mit seiner Schwester eine eigene Wohnung und schloss \n\nsich in seiner Freizeit erstmals anderen vietnamesischen Jugendlichen, ins-\n\nbesondere dem Mitangeklagten N. an und besuchte mit diesen Partys \n\nund Diskotheken. \n\nb) Mehrere Wochen vor dem 24. Dezember 2007 wurde der Angeklag-\n\nte von drei deutschen Jugendlichen durch rassistische Pöbeleien beleidigt \n\nund mittels einer Bierflasche am Kopf verletzt. Das Landgericht hat dem An-\n\ngeklagten zugute gehalten, dass die folgenden Taten möglicherweise eine \n\nfalsche Reaktion auf diese Demütigung waren. \n\naa) Der Angeklagte beteiligte sich am 24. Dezember 2007 an der vom \n\nMitangeklagten N. inszenierten Verletzung des Nebenklägers und des-\n\nsen Begleiters. Der Angeklagte hatte das von N. herbeigeschaffte Wür-\n\ngeholz auf dessen Weisung übernommen und damit mehrfach auf die linke \n\nKörperseite und den Kopf des Nebenklägers geschlagen und ihn weiter ge-\n\ntreten und geschlagen. Der Nebenkläger hatte unfreundliche Worte an die \n\nVietnamesen gerichtet und einen Schlagring gezeigt, was bei N. zum \n\nEntschluss des bewaffneten Angriffs führte. \n\n6 \n\nbb) Am 31. Dezember 2007 machten sich vier deutsche junge Männer \n\nim Zug nach Dresden über die Kleidung der Angeklagten und ihrer vietname-\n\nsischen Begleiterin lustig. Der Mitangeklagte N. rief im Bahnhof Ver-\n\nstärkung herbei und gab durch einen Schlag mit einer leeren Bierflasche das \n\nKommando zum Losschlagen. Alle sieben anwesenden Vietnamesen umzin-\n\ngelten die vier Geschädigten und verletzten sie durch Schläge mit Bierfla-\n\nschen, der Angeklagte N. auch mit einem Messer. \n\n7 \n\nc) Das Landgericht hat beim Angeklagten V. schädliche Neigungen \n\nangenommen und die festgesetzte Jugendstrafe im Wesentlichen wie folgt \n\nbegründet: „Die Kammer hatte zugunsten des Angeklagten V. zu berück-\n\nsichtigen, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist \n\nund bei ihm nur zwei Taten abgeurteilt wurden. Darüber hinaus hat er sich \n\nbei allen Geschädigten ehrlich entschuldigt und hinsichtlich des Geschädig-\n\nten D. bereits mit der Zahlung von Schmerzensgeld begonnen. Er wird \n\ngegenwärtig von seiner Familie derart aufgefangen, dass die Familie in Mün-\n\nchen wieder zusammen lebt und über seinen ordentlichen Lebenswandel \n\nwacht. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte \n\nV. selbst Opfer eines fremdenfeindlichen Angriffs in Dresden geworden ist \n\nund die Taten möglicherweise eine – falsche – Reaktion auf diese Demüti-\n\ngung waren. Ganz erheblich zu Lasten des Angeklagten V. war allerdings zu \n\nberücksichtigen, dass er aus dem Geschehen vom 10.11.2007, für das er \n\nnicht zur Verantwortung gezogen wurde, keine Konsequenzen derart gezo-\n\ngen hat, dass er sich von seiner ‚neuen Dresdner Familie’ distanziert hat. \n\nAuch die polizeiliche Feststellung noch in der Tatnacht am 10.11.2007 hat \n\nbei ihm nicht dazu geführt, sich von seinem neuen Freund N. künftig \n\nfern zu halten“ (UA S. 34 f.). \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die Begründung für die Annahme von schädlichen Neigungen ist \n\nunvollständig und nicht widerspruchsfrei. \n\na) Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungs-\n\nmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer \n\nStraftaten begründen (BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 \n\nm.w.N.). Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Per-\n\nsönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren \n\n(BGHR aaO m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen bei dem nicht vorbestraf-\n\nten Angeklagten vorgelegen hätten, ist nicht ausreichend belegt. Die Annah-\n\nme des Landgerichts, die Taten seien möglicherweise eine falsche Reaktion \n\nauf die ausländerfeindliche Demütigung, steht dem Vorliegen von erhebli-\n\nchen Anlage- und Erziehungsmängeln als Ursache für die Straftaten \n\n– ungeachtet freilich der wiederholten Tatbegehung – eher entgegen. Hinzu \n\ntritt, dass der Angeklagte bei beiden Taten dem Einfluss des Mitangeklagten \n\nN. erlegen ist, was ebenfalls gegen schädliche Neigungen sprechen \n\nkönnte (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 3). \n\n10 \n\nb) Das Landgericht hat auch nicht – wie geboten – begründet, dass \n\nschädliche Neigungen noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straf-\n\ntaten befürchten lassen müssen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche \n\nNeigungen 5 m.w.N.). Zwar hat die Jugendkammer ausgeführt, dass der An-\n\ngeklagte nach Begehung der Taten in Dresden nach München verzogen ist \n\nund dort zunächst bei vietnamesischen Freunden untergekommen war, „was \n\njedoch nicht lange gut ging“ (UA S. 6), und dass die Staatsanwaltschaft Mün-\n\nchen wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte gegen den Angeklagten er-\n\nmittle und inzwischen Anklage zum Jugendrichter erhoben habe (UA S. 6). \n\nDiese bloße Mitteilung über den Verfahrensstand ersetzt indes nicht die ge-\n\nbotene inhaltliche Darstellung und Bewertung der vom Angeklagten began-\n\ngenen Straftaten, aus denen sich schädliche Neigungen erschließen lassen \n\nkönnten. Zudem wäre der hiergegen sprechende festgestellte Umstand zu \n\nerwägen gewesen, dass der Angeklagte wieder mit seiner Familie in Mün-\n\nchen zusammenlebt und diese zudem über seinen ordentlichen Lebenswan-\n\ndel wacht. \n\n11 \n\n3. Die jugendgerichtliche Sanktion bedarf demnach neuer Festlegung. \n\nDies kann maßgeblich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ge-\n\nschehen, die bei den hier vorliegenden Wertungsfehlern bestehen bleiben \n\nkönnen. Diese sind freilich durch widerspruchsfreie Feststellungen ergänz-\n\nbar, die jedenfalls zur weiteren persönlichen Entwicklung des Angeklagten \n\nerforderlich sein werden. Die Anwendung von Jugendstrafrecht erweist sich \n\nindes als zwingend. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs kann der \n\nSenat trotz der Zurückverweisung die auf § 74 JGG und § 473 Abs. 1 Satz 2, \n\nAbs. 4 Satz 2 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 5 StR 57/09 Rdn. 20, zur Aufnahme in \n\nBGHR bestimmt). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/5-str-55-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/5-str-55-09","retrieved":"2026-07-10 19:39:04.323478+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-09/5-str-55-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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