{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"4 StR 461/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 461/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des \n\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 24. Januar 2008, soweit es ihn \n\nbetrifft, \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 3 \n\nder Urteilsgründe \n\ndie Verurteilung wegen \n\ntateinheitlich begangenen unerlaubten Führens \n\neiner Schusswaffe und erlaubten Munitionsbesitzes \n\nentfällt, \n\nb) \n\nim Maßregelausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf \n\nKraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und unerlaubtem \n\nFühren einer Schusswaffe und unerlaubtem Munitionsbesitz (Fall II. 3 der \n\nUrteilsgründe), wegen schweren Raubes, Verabredung zu einem schweren \n\nRaub in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit \n\nunerlaubtem Munitionsbesitz, wegen Missbrauchs von Ausweispapieren sowie \n\nwegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) \n\nAufenthaltsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. \n\nFerner hat es gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der \n\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des \n\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen aus den zutreffenden Gründen \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben. \n\n2 \n\n1. Im Fall II. 3 der Urteilsgründe beruht die Verurteilung wegen \n\ntateinheitlich begangenen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und \n\nunerlaubten Munitionsbesitzes, worauf das Landgericht hingewiesen hat (UA \n\n80), auf einem Versehen und muss daher entfallen. Die in diesem Fall \n\nverhängte Einzelstrafe kann jedoch bestehen bleiben, weil das Landgericht bei \n\nder Strafzumessung die versehentlich in die Urteilsformel aufgenommenen \n\nVerstöße gegen das Waffengesetz ausdrücklich (UA 88/89) nicht berücksichtigt \n\nhat. \n\n2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. Das Landgericht hat die Anordnung auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt. \n\nDie bisherigen Feststellungen zu den Vorverurteilungen belegen jedoch nicht, \n\ndass der Angeklagte, wie nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich, schon \n\nzweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt \n\nworden ist. Zwar sind die Gesamtfreiheitsstrafen aus den Verurteilungen durch \n\ndas Landgericht Frankfurt/Oder vom 16. September 1999 und durch das \n\nLandgericht Berlin vom 4. Dezember 2000 \n\njeweils aus mehreren \n\nEinzelfreiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gebildet worden. Diese \n\nEinzelstrafen gelten aber gemäß § 66 Abs. 4 StGB als eine einzige \n\nVerurteilung, weil die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 16. September 1999 in \n\ndie im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB durch \n\ndas Urteil vom 4. Dezember 2000 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen \n\nworden sind (vgl. BGH StV 1982, 420; BGH NStZ-RR 2004, 9, 10). Soweit der \n\nAngeklagte vom Landgericht Berlin am 17. Dezember 1991 wegen unerlaubten \n\nErwerbs von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt worden ist, kann der Senat nicht überprüfen, ob die \n\nVerjährungsregelung des § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB eingreift. Hierzu hätte \n\nes der Mitteilung der Einzelstrafen und der Tatzeiten beider Taten bedurft. Zwar \n\nliegt beim Angeklagten auch die Anwendung der Absätze 2 und 3 des § 66 \n\nStGB nicht fern. Das Revisionsgericht kann aber die dem Tatrichter insoweit \n\nobliegende Ermessensentscheidung nicht selbst treffen (Senat, Beschluss vom \n\n4. September 2008 – 4 StR 378/08). Die Sache bedarf daher insoweit neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/4-str-461-08-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/4-str-461-08-2","retrieved":"2026-07-10 19:37:20.232772+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-09/4-str-461-08-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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