{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-06-08","aktenzeichen":"II ZR 207/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 207/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, \n\nDr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil \n\ndes 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli \n\n2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. \n\nStreitwert: bis 15.000,00 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu \n\nverwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erfor-\n\nderlich, über 20.000,00 € liegt, sondern nur bis zu einer Höhe von 15.000,00 € \n\nglaubhaft gemacht ist. \n\nIm Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu ei-\n\nner Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzu-\n\nstellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (siehe nur \n\nBGHZ 128, 85, 89). \n\n3 \n\n1. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 hat der Beklagte die Auskünfte, zu \n\ndenen er verurteilt worden ist, in gewissem Umfang bereits erteilt (Anlage Z 5 \n\ni.V.m. BU 6, 2. Abs.). Beschwert ist der Beklagte hinsichtlich des Klageantrags \n\nzu 1 nur insoweit, als er jetzt noch - zusätzlich - Auskunft erteilen soll über \n\nRechnungen, die im Jahre 2003 und früher gestellt worden sind, jedoch erst in \n\n2004 oder 2005 bezahlt wurden. Den Aufwand hierfür schätzt der Senat auf \n\nnicht mehr als 100 Stunden. \n\n4 \n\na) Dabei geht der Senat insbesondere aufgrund der eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung von Frau S. davon aus, dass die Überprüfung einer einzelnen \n\nRechnung durchaus einen gewissen Zeitaufwand erfordert. Diese sowie die \n\nweiteren eidesstattlichen Versicherungen blenden jedoch völlig aus, dass an-\n\nhand der Zahlungseingänge der Jahre 2004 und 2005 unschwer festzustellen \n\nist, welche Rechnungen mit welchen Rechnungsnummern, die in der bisherigen \n\nAufstellung noch nicht erfasst sind, zusätzlich in den Jahren 2004 und 2005 \n\nbezahlt worden sind. Anhand der Rechnungsnummern kann dann gezielt auf \n\ndiese Rechnungen zugegriffen werden; es müssen nicht etwa sämtliche Ordner \n\nder vergangenen Jahre nach derartigen Rechnungen durchsucht werden. \n\n5 \n\nb) Dass für den Steuerberater, nachdem Frau S. die Listen für die \n\nJahre 2004 und 2005 ergänzt hat, \"zur Ermittlung des Praxiswerts\" weitere \n\n35.000,00 € anfallen sollen, wie in der eidesstattlichen Versicherung ohne Er-\n\nläuterung behauptet wird, hält der Senat nicht ansatzweise für nachvollziehbar \n\nund dementsprechend nicht für glaubhaft gemacht. \n\n6 \n\n2. Zu dem Auskunftsantrag zu Ziff. 2 verhalten sich die Glaubhaftma-\n\nchungen nicht. Hierfür schätzt der Senat den Zeitaufwand auf allenfalls \n\n10 Stunden, da nicht ersichtlich ist, dass es irgendwelche Schwierigkeiten be-\n\nreitet, Auskunft über beendete Mandate für einen Zeitraum von einem halben \n\nJahr zu erteilen. \n\n7 \n\n3. Hinsichtlich der Erstellung der Schlussbilanz ist an zusätzlichem Ar-\n\nbeitsaufwand die Auskunftserteilung über die sogenannten halbfertigen Produk-\n\nte, d.h. über den abrechenbaren Mandatsstand zum 31. Dezember 2005 erfor-\n\nderlich. Den hierfür benötigten Zeitaufwand hält der Senat allenfalls in einem \n\nUmfang von 150 Stunden für glaubhaft gemacht. \n\n8 \n\na) Der Beklagte verkennt, dass sich nicht in jeder der von ihm zugrunde \n\ngelegten 1000 Akten ein abrechenbarer Mandatsstand befinden wird, der nach \n\nseinen Angaben eine Dokumentationszeit von ungefähr 20 Minuten pro Ab-\n\nrechnung erfordern soll. Fehlt es an einem abrechenbaren Mandatsstand, be-\n\ndarf diese Akte keiner weiteren Bearbeitung; die Feststellung als solche erfor-\n\ndert allenfalls wenige Minuten. Hinzu kommt, dass von den von dem Beklagten \n\nzugrunde gelegten 1000 Akten, soweit darin laufende Mandate enthalten wa-\n\nren, eine nicht unerhebliche Anzahl zwischenzeitlich abgerechnet ist, so dass \n\nfür die Auskunftserteilung auf die in den Akten bereits vorhandenen Abrech-\n\nnungen zurückgegriffen werden kann. \n\nb) Nach den Angaben des Steuerberaters entstehen auf seiner Seite für \n\ndie Ergänzung der Schlussbilanz keine zusätzlichen Kosten. \n\n4. Ausgehend von den o.a. Stunden hält der Senat allenfalls einen mit \n\nder Auskunftserteilung verbundenen Kostenaufwand von 15.000,00 € für glaub-\n\nhaft gemacht. Dies gilt selbst dann, wenn man hinsichtlich der von dem Beklag-\n\nten selbst zu leistenden Arbeiten den von ihm angegebenen hohen Stunden-\n\nsatz von 92,00 € unterstellt. Denn die meisten der für die Auskunftserteilung \n\nerforderlichen Arbeiten - der Senat hält für den Beklagten selbst maximal \n\n100 Stunden für erforderlich - und somit die darauf entfallenden Stunden müs-\n\n9 \n\n10 \n\nsen nicht von dem Beklagten selbst, sondern können von einer anwaltlichen \n\nHilfskraft erbracht werden, hinsichtlich derer - besonders großzügig zu Gunsten \n\ndes Beklagten gerechnet - ein Stundensatz von 30,00 € gerechtfertigt ist. \n\n11 \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im Übrigen aber auch keine \n\nAussicht auf Erfolg, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehe-\n\nnen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der \n\nRechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert \n\ner eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. \n\n12 \n\nDer Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend \n\nerachtet. \n\n13 \n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nGoette Kraemer Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2008 - 10 O 280/07 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2008 - 12 U 45/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-08/ii-zr-207-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-08/ii-zr-207-08","retrieved":"2026-07-10 19:35:18.465543+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-08/ii-zr-207-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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