{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-06-08","aktenzeichen":"II ZR 147/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 64 Satz 1 und 2 Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäfts- führer ist nach der Insolvenzreife der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar und führt zur Erstattungspflicht nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 147/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Juni 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGmbHG § 64 Satz 1 und 2 \n\nDie Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäfts-\n\nführer ist nach der Insolvenzreife der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen \n\nGeschäftsmanns nicht vereinbar und führt zur Erstattungspflicht nach § 64 Satz 1 \n\nund 2 GmbHG. \n\nBGH, Urteil vom 8. Juni 2009 - II ZR 147/08 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 30. April 2008 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers er-\n\nkannt worden ist. \n\nAuf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München I vom 14. September 2007 wie folgt teilweise \n\nabgeändert: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere \n\n6.937,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \n\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2006 \n\nzu bezahlen. Hinsichtlich dieses Anspruchs wird dem Be-\n\nklagten vorbehalten, seine Rechte nach Erstattung an die \n\nMasse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen. \n\nIm Umfang der weitergehenden Aufhebung wird die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an den \n\n23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter der H. Bedachungen GmbH (im \n\nFolgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 30. November 2005 das \n\nInsolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter \n\nund Geschäftsführer der Schuldnerin, die seit Ende 2003 durchgehend über-\n\nschuldet war. Zwischen Juni und August 2005 veräußerte der Beklagte Ge-\n\ngenstände aus dem Anlage- und Umlaufvermögen der Schuldnerin für insge-\n\nsamt 34.872,96 €. Aus den Verkaufserlösen zahlte er 27.935,87 € an verschie-\n\ndene Gläubiger, davon 16.819,82 € an Sozialversicherungsträger. Der Kläger \n\nhat behauptet, auch mit dem restlichen Verkaufserlös von 6.937,09 € habe der \n\nBeklagte Gläubiger der Schuldnerin befriedigt. \n\n2 \n\nMit der Klage hat der Kläger u.a. Erstattung der Zahlungen in Höhe von \n\n34.782,96 € verlangt. Das Landgericht hat ihm davon 27.935,87 € zugespro-\n\nchen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der An-\n\nschlussberufung des Klägers insoweit noch zur Zahlung von 11.116,05 € verur-\n\nteilt. Gegen die Teilabweisung richtet sich die vom erkennenden Senat zuge-\n\nlassene Revision des Klägers, mit der er den abgewiesenen Anspruch \n\n(23.756,91 €) weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, \n\nsoweit zum Nachteil des Klägers entschieden ist. Der Beklagte ist zur Zahlung \n\nvon weiteren 6.937,09 € zu verurteilen; hinsichtlich weiterer 16.819,82 € ist die \n\nSache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n4 \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlung von Sozialversiche-\n\nrungsbeiträgen (16.819,82 €) sei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-\n\nschäftsmanns vereinbar, jedenfalls bestehe dafür eine tatsächliche Vermutung. \n\nHinsichtlich der weiter verlangten 6.937,09 € sei dem Klagevorbringen nicht zu \n\nentnehmen, auf welche vom Beklagten veranlassten Zahlungen der Anspruch \n\ngestützt sein solle. \n\n5 \n\n6 \n\nII. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zahlung von Beiträgen zur \n\nSozialversicherung, auch der Arbeitgeberbeiträge, nach Insolvenzreife sei mit \n\nder Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, ist von Rechtsirrtum \n\ngeprägt. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 \n\nGmbHG a.F. (= § 64 Satz 1 und 2 GmbHG n.F.) zum Ersatz von Zahlungen \n\nverpflichtet, die nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft geleistet wer-\n\nden, wenn die Zahlungen nicht auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt \n\neines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die Zahlung der Arbeitge-\n\nberbeiträge zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife ist im Gegensatz zur \n\nZahlung der Arbeitnehmerbeiträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-\n\nschäftsmanns nicht vereinbar. § 266 a Abs. 1 StGB stellt nur das Vorenthalten \n\nder Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, nicht auch der Arbeitgeber-\n\nbeiträge unter Strafe. Zahlungen der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversiche-\n\nrung sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, weil \n\neinem Geschäftsführer mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung nicht ange-\n\nsonnen werden kann, fällige Leistungen an die Sozialkasse nicht zu erbringen, \n\nwenn er dadurch Gefahr liefe, strafrechtlich verfolgt zu werden (Sen.Urt. v. \n\n14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Tz. 12; v. 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, \n\nZIP 2008, 1229 Tz. 13; v. 2. Juni 2008 - II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Tz. 6; v. \n\n29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Tz. 10). \n\n7 \n\nRechtsirrig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, für die Verein-\n\nbarkeit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen mit der Sorgfalt eines \n\nordentlichen Geschäftsmanns spreche eine tatsächliche Vermutung. Schon weil \n\nnach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a.F. (= § 64 Satz 2 GmbHG n.F.) vermutet \n\nwird, dass der Geschäftsführer Zahlungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt \n\ngeleistet hat (Sen.Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Tz. 15; \n\nSen.Beschl. v. 5. Februar 2007 - II ZR 150/06, ZIP 2007, 1501 Tz. 4; Sen.Urt. v. \n\n5. Mai 2008 - II ZR 38/07, ZIP 2008, 1229 Tz. 8), ist kein Raum für eine gegen-\n\nteilige tatsächliche Vermutung. Auch für eine Vermutung, dass Zahlungen an \n\nSozialversicherungsträger auf Arbeitnehmerbeiträge geleistet werden, besteht \n\nkeine Grundlage. § 4 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterlei-\n\ntung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages \n\n- Beitragsverfahrensverordnung (BVV) - trifft eine Bestimmung über die Reihen-\n\nfolge der Tilgung bei Teilzahlungen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. \n\nArbeitnehmeranteile werden nur dann vorrangig getilgt, wenn der Arbeitgeber \n\neine Tilgungsbestimmung trifft. Eine konkludente Tilgungsbestimmung setzt \n\nvoraus, dass sie greifbar in Erscheinung getreten ist (BGH, Urt. v. 26. Juni 2001 \n\n- VI ZR 111/00, ZIP 2001, 1474), und kann nicht vermutet werden. \n\n8 \n\n2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist auch die Abweisung der Klage in \n\nHöhe von 6.937,09 €. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sub-\n\nstantiierung des Vortrags des Klägers überspannt, weil es Angaben verlangt \n\nhat, auf welche konkreten Zahlungen der Anspruch in Höhe von 6.937,09 € ge-\n\nstützt sein soll. Der Insolvenzverwalter muss nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG \n\na.F. (= § 64 Satz 1 GmbHG n.F.) nur darlegen und ggf. beweisen, dass ein Ge-\n\nschäftsführer Zahlungen nach \n\nInsolvenzreife veranlasst hat (Sen.Urt. v. \n\n16. März 2009 - II ZR 32/08, ZIP 2009, 956 Tz. 14). Diese Anforderungen hat \n\nder Kläger erfüllt. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Beklagte nach Feststel-\n\nlung der Überschuldung als Geschäftsführer der Schuldnerin aus den Ver-\n\n9 \n\n10 \n\nkaufserlösen für das Anlage- und Umlaufvermögen 6.937,09 € an Gläubiger \n\ngezahlt hat. Da der Beklagte nicht bestritten hat, dass er mit diesem Teil des \n\nErlöses aus dem Verkauf des Anlage- und Umlaufvermögens Zahlungen an \n\nGläubiger geleistet hat, musste der Kläger weder nähere Einzelheiten vortragen \n\nnoch einzelne Zahlungen nachweisen. \n\nIII. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n1. Soweit Zahlungen an Sozialversicherungsträger betroffen sind \n\n(16.819,82 €), ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen \n\nanderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nInsoweit ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif. Der Beklagte hat \n\nbehauptet, sämtliche Zahlungen an den Sozialversicherungsträger seien Zah-\n\nlungen auf die Arbeitnehmerbeiträge gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu \n\n- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getrof-\n\nfen. \n\n11 \n\n2. Dagegen kann der Senat hinsichtlich des Anspruchs in Höhe von \n\n6.937,09 € in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentschei-\n\ndung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n12 \n\nDer Beklagte leistete die Zahlungen an Gläubiger nach Insolvenzreife. \n\nDie Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt \n\ndes Verkaufs des Anlage- und Umlaufvermögens, mit dessen Erlös der Beklag-\n\nte die Zahlungen geleistet hat, bereits seit langem überschuldet war, ist in der \n\nRevisionsinstanz nicht mehr angegriffen und der Entscheidung zugrunde zu \n\nlegen. \n\n13 \n\nDen Beklagten trifft ein Verschulden. Es entlastet ihn nicht, dass er mit \n\ndem Verkaufserlös laufende Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt hat. Nach \n\nInsolvenzreife ist dem Geschäftsführer die Tilgung fälliger Verbindlichkeiten \n\ngrundsätzlich verboten (§ 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. = § 64 Satz 1 \n\nGmbHG), um Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu ver-\n\nhindern. Nur ausnahmsweise ist eine die Masse schmälernde Zahlung mit der \n\nSorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar (§ 64 Abs. 2 Satz 2 \n\nGmbHG a.F. = § 64 Satz 2 GmbHG n.F.). Darlegungs- und beweispflichtig für \n\ndas Vorliegen einer Ausnahme ist der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 14. Mai \n\n2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Tz. 15; Sen.Beschl. v. 5. Februar 2007 \n\n- II ZR 150/06, ZIP 2007, 1501 Tz. 4; Sen.Urt. v. 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, \n\nZIP 2008, 1229 Tz. 8). Dass die Zahlungen der Abwendung von größeren \n\nNachteilen für die Masse dienten oder der Beklagte strafbewehrte bzw. steuerli-\n\nche Verbindlichkeiten tilgte, ist nicht behauptet. \n\nGoette Kraemer Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 O 18080/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 30.04.2008 - 7 U 5132/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-08/ii-zr-147-08","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-08/ii-zr-147-08","retrieved":"2026-07-10 19:34:58.812649+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-08/ii-zr-147-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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