{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-06-05","aktenzeichen":"V ZR 144/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 858, 859 Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadenser- satz von dem Fahrzeugführer verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 144/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Juni 2009 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 858, 859 \n\nWer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene \n\nEigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem \n\ner das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadenser-\n\nsatz von dem Fahrzeugführer verlangen. \n\nBGH, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08 - LG Magdeburg \nAG Magdeburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Magdeburg vom 8. Juli 2008 wird als unzulässig \n\nverworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung \n\ndes Klägers gegen die Abweisung der auf Zahlung von 46,41 € \n\ngerichteten Klage wendet. Im Übrigen wird auf die Revision des \n\nKlägers - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-\n\ntels - das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg \n\nvom 8. Juli 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die \n\nBerufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe \n\nvon 15 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird auf die Berufung des Klägers das Urteil \n\ndes Amtsgerichts Magdeburg vom 31. Januar 2008 abgeändert \n\nund der Beklagte verurteilt, an den Kläger 15 € nebst Zinsen von \n\n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem \n\n28. Oktober 2007 zu zahlen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen trägt der Klä-\n\nger 91 % und der Beklagte 9 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDem Beklagten gehört ein Grundstück, welches als Parkplatz mehrerer \n\nEinkaufsmärkte genutzt wird. Dort steht ein großes, gut sichtbares Schild mit \n\nfolgenden Hinweisen: \n\n\"Mo.-Sa. 6.00-21.00 Uhr \nnur für Kunden und Mitarbeiter \ndes Nahversorgungszentrums \nParken nur mit Parkuhr \nParkzeit \n1,5 h (daneben ist eine Parkscheibe abgebildet) \nParken nur innerhalb \nder gekennzeichneten \nFlächen! \nWiderrechtlich abgestellte \nFahrzeuge werden \nkostenpflichtig abgeschleppt\" (daneben ist ein Abschlepp-Piktogramm ab-\ngebildet) \n\n2 \n\nAm 6. März 2007 schloss der Beklagte mit einem Abschleppunterneh-\n\nmen und einem Inkassounternehmen eine Vereinbarung, in der es u.a. heißt: \n\n\"2. Der Eigentümer beauftragt das Abschleppunternehmen, unbe-\nrechtigt parkende oder versperrend abgestellte Fahrzeuge von \ndem ... Grundstück abzuschleppen und zu entfernen. \n\n3. Die Durchführung des Abschleppvorganges setzt voraus, dass \nsich das Abschleppunternehmen zuvor darüber vergewissert, dass \ndieses Fahrzeug nicht über eine Parkberechtigung verfügt bzw. \nsich der Fahrzeugführer nicht in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug \naufhält oder dieser der Aufforderung zum Entfernen bzw. ord-\nnungsgemäßen Abparken des Fahrzeugs nicht sofort nach-\nkommt.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDas Inkassounternehmen beauftragte der Beklagte mit der Einziehung \n\nder Abschleppkosten. \n\nAm 20. April 2007 stellte der Kläger seinen Pkw unbefugt auf dem Park-\n\nplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde das Fahrzeug abgeschleppt \n\nund auf das Gelände des Abschleppunternehmens verbracht. Dort löste es der \n\nKläger am späten Abend gegen Zahlung von 150 € Abschleppkosten und 15 € \n\nInkassogebühren aus. Den Betrag von 165 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche \n\nKosten von 46,41 € verlangt er von dem Beklagten zurück. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Durchsetzung seiner \n\nKlage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch des Klägers \n\nnach § 812 Abs. 1 BGB verneint, weil seine Zahlung von 165 € an den Beklag-\n\nten mit Rechtsgrund erfolgt sei. Dieser habe gegen den Kläger einen Anspruch \n\nauf Ersatz der Abschlepp- und Inkassokosten nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB \n\ngehabt. Die Ausübung des Selbsthilferechts nach § 859 Abs. 3 BGB durch den \n\nBeklagten sei rechtmäßig gewesen. Ob das Abschleppen des Fahrzeugs not-\n\nwendig gewesen sei, sei unerheblich; denn das Selbsthilferecht werde nicht \n\ndurch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern nur durch das Schikanever-\n\nbot und durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Beides sei hier \n\nnicht verletzt. Der Rechtmäßigkeit der Selbsthilfe stehe auch nicht entgegen, \n\ndass der Auftrag zum Abschleppen nicht von dem Beklagten als dem unmittel-\n\nbaren Grundstücksbesitzer erteilt worden sei, sondern dem Abschleppvorgang \n\nein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Ab-\n\nschleppunternehmen zugrunde gelegen habe. Die geltend gemachten vorge-\n\nrichtlichen Kosten könne der Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs \n\nerstattet verlangen, weil sich der Beklagte nicht in Verzug befunden habe. \n\n7 \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung weitgehend stand. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung \n\nder Berufung gegen die Abweisung der auf Zahlung von 46,41 € vorgerichtli-\n\ncher Kosten gerichteten Klage wendet. Insoweit fehlt es dem Rechtsmittel an \n\nder vorgeschriebenen Begründung (§§ 551 Abs. 1, 553 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n9 \n\n2. Im Übrigen ist die Revision zwar zulässig, aber überwiegend unbe-\n\ngründet. \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückzah-\n\nlung von 150 € Abschleppkosten zu Recht verneint. \n\n11 \n\naa) Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Vorschrift des § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) in Betracht. Der Kläger hat den für das \n\nAbschleppen seines Fahrzeugs in Rechnung gestellten Betrag zwar nicht an \n\nden Beklagten, sondern an das Abschleppunternehmen bzw. für dieses an das \n\nInkassounternehmen gezahlt. Bereicherungsrechtlich hat er damit aber nicht \n\ndiesen gegenüber eine Leistung erbracht, sondern gegenüber dem Beklagten. \n\nDenn der Zweck der Zahlung bestand darin, eine von dem Beklagten geltend \n\ngemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Schadensersatzanspruch in \n\nHöhe der Abschleppkosten, deren Begleichung der Beklagte aufgrund des Ver-\n\ntrages mit dem Abschleppunternehmen diesem schuldete. Das Abschlepp- und \n\ndas Inkassounternehmen waren nur Zahlstelle. Ihnen gegenüber verfolgte der \n\nKläger keinen Zweck. Folglich kann der Kläger von dem Beklagten kondizieren, \n\nwenn der Schadensersatzanspruch nicht besteht, während die Frage, ob das \n\nAbschleppunternehmen den ihm zugeflossenen Betrag behalten kann, sich \n\nnach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunter-\n\nnehmen beurteilt. \n\n12 \n\nbb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die tat-\n\nbestandlichen Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch nicht gege-\n\nben sind, weil die Leistung des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erfolgte. Denn \n\nes hat rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen \n\nden Kläger auf Zahlung der Abschleppkosten nach § 823 Abs. 2 BGB in Ver-\n\nbindung mit § 858 Abs. 1 BGB bejaht. \n\n13 \n\n(1) Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz des \n\nBeklagten beging der Kläger eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 \n\nAbs. 1 BGB (siehe nur OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 71; LG Frankfurt a.M. \n\nMDR 2003, 388; AG Augsburg DAR 2008, 91; AG Essen DAR 2002, 131; \n\nBamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 858 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/ \n\nJoost, 4. Aufl., § 858 Rdn. 5, 11; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 858 \n\nRdn. 3; Staudinger/Bund, BGB \n\n[2007], § 858 Rdn. 49; Schwarz/Ernst, \n\nNJW 1997, 2550). Ob es sich hierbei um eine Besitzstörung oder um eine teil-\n\nweise Besitzentziehung handelte, ist für die weitere rechtliche Beurteilung ohne \n\nBelang. \n\n14 \n\n(2) Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Ansicht hat \n\ndas Berufungsgericht zutreffend den Beklagten als unmittelbaren Besitzer des \n\nParkplatzes und damit als denjenigen angesehen, gegen den sich die verbote-\n\nne Eigenmacht richtete. Denn weder hat der Kläger Umstände vorgetragen, die \n\ngegen den unmittelbaren Besitz des Beklagten sprechen, noch ergeben sich \n\naus dessen Vortrag Anhaltspunkte dafür, dass er mittelbarer Besitzer war. Für \n\neinen mittelbaren Besitz spricht insbesondere nicht der von der Revision her-\n\nvorgehobene Vortrag des Beklagten, dass der Parkplatz tagsüber ausschließ-\n\nlich für die Kunden des Supermarktes vorgesehen sei. Dem ist nichts zu den \n\nBesitzverhältnissen zu entnehmen; selbst wenn der Beklagte die Fläche für den \n\nSupermarkt an einen Betreiber vermietet oder verpachtet hat, bedeutet das \n\nnicht zwingend, dass auch die Parkplatzfläche vermietet oder verpachtet ist. \n\nNichts anderes ergibt sich aus der von der Revision zitierten Feststellung in der \n\nin dem Berufungsurteil in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung, \n\nder Kläger habe sein Fahrzeug \"auf dem Parkplatz des Beklagten, dem R. \n\nEinkaufsmarkt\" geparkt. Unabhängig davon, ob man - wie die Revisionserwide-\n\nrung - diese Formulierung als sprachlich missglückt ansieht, besagt sie nichts \n\nüber die Besitzverhältnisse an dem Parkplatz. Auch die von der Revision in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zitierte Textstelle aus der Klageerwide-\n\nrung, wonach der Beklagte verpflichtet sei, dem Betreiber des Supermarktes die \n\nParkplatzfläche zur Verfügung zu stellen, spricht nicht gegen den unmittelbaren \n\nBesitz des Beklagten. Schließlich ist die Annahme von mittelbarem Besitz nicht \n\ndamit zu vereinbaren, dass nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht \n\nnur den Kunden des Supermarktes, sondern den Kunden aller angrenzenden \n\nEinkaufsmärkte das Parken auf dem Parkplatz des Beklagten gestattet ist. Falls \n\nnach alledem gleichwohl noch Zweifel an dem unmittelbaren Besitz des Beklag-\n\nten bestehen, geht das zu Lasten des Klägers; denn ihm obliegt es, den von \n\ndem Beklagten angeführten Rechtsgrund für die Zahlung der Abschleppkosten \n\nzu widerlegen (BGH, Urt. v. 14. Juli 2003, II ZR 335/00, NJW-RR 2004, 556). \n\nDas hat der Kläger nicht getan. \n\n15 \n\n(3) Dass § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 \n\nBGB zugunsten des unmittelbaren Besitzers ist (siehe nur BGHZ 114, 305, \n\n313 f. m.w.N.), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Dies \n\ngreift die Revision auch nicht an. \n\n16 \n\n(4) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten ein \n\nSelbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung zugestanden. Die-\n\nses hat seine Grundlage in der Vorschrift des § 859 Abs. 1 BGB, wenn man das \n\nunbefugte Parken als Besitzstörung ansieht; nimmt man eine teilweise Entzie-\n\nhung des Besitzes an, folgt es aus der Vorschrift des § 859 Abs. 3 BGB. Auch \n\nhiergegen wendet sich die Revision nicht. Sie rügt allerdings, dass das Beru-\n\nfungsgericht das Selbsthilferecht als nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \n\nunterliegend angesehen hat. Diese Rüge bleibt indes ohne Erfolg. Zwar kann \n\ndem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass die Selbsthilfe des un-\n\nmittelbaren Besitzers nach § 859 Abs. 1 und 3 BGB unabhängig davon recht-\n\nmäßig sei, ob sie notwendig, geboten oder angemessen sei. Diese Ansicht ist \n\nmit dem die Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben \n\n(§ 242 BGB) nicht vereinbar. Aber \n\nfür die Beurteilung, ob der \n\nebenfalls auf Treu und Glauben beruhende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ge-\n\nwahrt ist, ist grundsätzlich eine Mittel-Zweck-Relation maßgeblich. Die Aus-\n\nübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie \n\nder Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger \n\nschwer wiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des \n\nBerechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zu-\n\nmutbar gewesen wären (MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 242 Rdn. 380); es \n\ngilt das Gebot der schonendsten Sanktion (Staudinger/Looschelders, BGB \n\n[2005], § 242 Rdn. 280). Danach war das Abschleppen des Fahrzeugs nicht \n\nunverhältnismäßig. Es ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst er-\n\nsichtlich, dass der Beklagte in anderer Weise von seinem Selbsthilferecht hätte \n\nGebrauch machen können. \n\n17 \n\n(5) Der in der Revisionsbegründung hervorgehobene Umstand, das Be-\n\nrufungsgericht habe nicht festgestellt, dass der Kläger sein Fahrzeug behin-\n\ndernd geparkt habe oder keine anderen freien Parkplätze für Kunden des Su-\n\npermarktes vorhanden gewesen seien, ist für die Entscheidung, ob das Ab-\n\nschleppen des Fahrzeugs rechtmäßig war, unerheblich. Zwar kann die Aus-\n\nübung des Selbsthilferechts nach § 859 BGB, auch wenn es verhältnismäßig \n\nist, unter dem allgemeinen Gesichtspunkt von Treu und Glauben unzulässig \n\nsein. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Selbsthilfe eine verbotene Ei-\n\ngenmacht beseitigt, die nur einen örtlich abgegrenzten Teil des Grundstücks \n\nbetrifft und die übrige Grundstücksfläche unberührt lässt, so dass diese ohne \n\nEinschränkung genutzt werden kann. Denn wie der Eigentümer andere von je-\n\nder Einwirkung ausschließen kann (§ 903 Satz 1 Alt. 2 BGB), auch wenn dies \n\nihn nur teilweise in dem Gebrauch seiner Sache beeinträchtigt, kann sich der \n\nunmittelbare Besitzer verbotener Eigenmacht durch Selbsthilfe unabhängig da-\n\nvon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie hat und ob sie die Nutzungsmög-\n\nlichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lässt (Lorenz, \n\nNJW 2009, 1025, 1026). Deshalb darf z.B. ein unbefugt auf einem fremden \n\nGrundstück abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung entfernt \n\nwerden (Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl. § 858 Rdn. 3). Anderenfalls müsste der \n\nBesitzer die verbotene Eigenmacht all derer dulden, die - wie es der Kläger für \n\nsich in Anspruch nimmt - nur eine kleine, räumlich abgegrenzte Grundstücksflä-\n\nche unbefugt nutzen, ohne dass dadurch die Nutzungsmöglichkeit der übrigen \n\nFläche eingeschränkt wird; von seinem Selbsthilferecht dürfte der Besitzer nur \n\ngegenüber demjenigen Gebrauch machen, der sein Fahrzeug ohne Berechti-\n\ngung auf dem letzten freien Platz abstellt. Dies widerspräche der rechtlichen \n\nBedeutung, welche das Gesetz dem unmittelbaren Besitz beimisst. \n\n18 \n\n(6) Ohne Erfolg macht die Revision Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit \n\ndes Abschleppens unter dem Gesichtspunkt geltend, dass weder der Beklagte \n\nselbst noch ein Vertreter den Abschleppauftrag erteilt habe, sondern der Be-\n\nklagte dem Abschleppunternehmen die Entscheidung darüber überlassen habe, \n\nwann die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Abschleppen vorlägen. Dies \n\nlässt zum einen nicht den rechtlichen Ansatz erkennen, der zur Rechtswidrigkeit \n\ndes Abschleppens führen soll; denn dass der Beklagte einen Dritten mit der \n\nÜberwachung seines Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken beauf-\n\ntragen durfte (vgl. nur MünchKomm-BGB/Joost, aaO, § 859 Rdn. 1), gesteht die \n\nRevision zu. Zum anderen sind in der Vereinbarung vom 6. März 2007 die Vor-\n\naussetzungen festgelegt, unter denen Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen; \n\nsie sind von dem Bestreben gekennzeichnet, rechtsmissbräuchliche Ab-\n\nschleppvorgänge, die z.B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunterneh-\n\nmens beruhen, zu verhindern. Falls sich das Abschleppunternehmen nicht an \n\ndie Vorgaben hält, macht es sich gegenüber dem Beklagten schadensersatz-\n\npflichtig mit der Folge, dass er die Abschleppkosten nicht bezahlen muss. In \n\ndiesem Fall fehlt es an einem Schaden des Beklagten, den er von dem Fahr-\n\nzeughalter oder -führer ersetzt verlangen kann. Dieser ist somit ausreichend vor \n\neinem eventuellen Missbrauch geschützt. Deshalb bestehen auch keine rechtli-\n\nchen Bedenken dagegen, dass die Höhe des Entgelts für den Beauftragten \n\nnach der Anzahl der Abschleppvorgänge bestimmt wird. \n\n19 \n\n(7) Schließlich hat das Berufungsgericht die - der Höhe nach nicht zu be-\n\nanstandenden und von der Revision auch nicht beanstandeten - Abschleppkos-\n\nten zu Recht als erstattungsfähigen Schaden des Beklagten angesehen. Dieser \n\nwar aufgrund der Vereinbarung vom 6. März 2007 verpflichtet, die Kosten an \n\ndas Abschleppunternehmen zu zahlen. Das steht in adäquatem Zusammen-\n\nhang (siehe dazu nur BGHZ 3, 261, 267; 57, 25, 27 f.; Deutsch/Ahrens, Delikts-\n\nrecht, 4. Aufl., Rdn. 52 ff.) mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigen-\n\nmacht. Denn dass unbefugt auf dem Grundstück des Beklagten abgestellte \n\nFahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende o-\n\nder fern liegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Ver-\n\nwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild. \n\nDas reicht indes noch nicht aus, die Schadensersatzpflicht des Klägers zu be-\n\njahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nämlich nur für \n\nsolche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbe-\n\nreichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den \n\nBereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, \n\nund es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normver-\n\nletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere \n\nVerbindung bestehen (BGHZ 164, 50, 60 m.w.N.). Auch diese Voraussetzung \n\nliegt hier vor. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Re-\n\naktion auf eine verbotene Eigenmacht (Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 9 \n\nRdn. 10) das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kos-\n\nten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwi-\n\nschen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Scha-\n\ndensfolge her. Auch entfällt die Schadensersatzpflicht des Klägers nicht des-\n\nhalb, weil der Beklagte selbst durch die Beauftragung des Abschleppunterneh-\n\nmens die letzte Ursache für die Herbeiführung des Schadens gesetzt hat. Denn \n\ndie Schadensfolge beruht nicht auf einem selbständigen oder freien Entschluss \n\ndes Beklagten, sondern auf seiner vom Gesetz (§ 859 BGB) gebilligten Reakti-\n\non, die durch das Verhalten des Klägers herausgefordert wurde. Dies lässt die \n\nErsatzpflicht des Klägers unberührt (vgl. nur BGHZ 57, 25, 29 f.; 63, 189, 192; \n\n132, 164, 166). \n\n20 \n\nb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch des Klä-\n\ngers auf Rückzahlung von 15 € Inkassokosten nebst Zinsen verneint. Der Be-\n\nklagte kann diesen Betrag nicht als Schadensersatz verlangen; die Zahlung des \n\nKlägers erfolgte somit ohne Rechtsgrund, so dass er sie nach § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern kann. \n\n21 \n\naa) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB \n\nin Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB scheidet insoweit aus. Die Inkassokosten \n\nsind als Folgeschaden anzusehen, der dem Kläger nicht zuzurechnen ist. Die \n\nBeauftragung des Inkassounternehmens diente nicht der Schadensbeseitigung \n\noder Schadensverhütung, die den Schädiger unter bestimmten Umständen \n\nnicht entlastet (siehe nur BGHZ 75, 230, 234), sondern ausschließlich der Be-\n\narbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs \n\ndes Beklagten. Solche Aufwendungen kann der Geschädigte von dem Schädi-\n\nger regelmäßig nicht ersetzt verlangen (BGHZ 66, 112, 114). Dass hier eine \n\nAusnahme von diesem Grundsatz zum Tragen kommt, ist nicht ersichtlich. \n\n22 \n\nbb) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus dem Gesichtspunkt \n\ndes Verzugs (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB) scheidet \n\nebenfalls aus. Es fehlt an den Voraussetzungen für den Verzugseintritt. \n\nIII. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nKrüger \n\n Lemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\n Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Magdeburg, Entscheidung vom 31.01.2008 - 151 C 2968/07 - \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 08.07.2008 - 1 S 70/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-05/v-zr-144-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 553","ref_norm":"553","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-05/v-zr-144-08","retrieved":"2026-07-10 19:35:39.318993+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-05/v-zr-144-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2009-06-05","dockets":["V ZR 144/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-05/v-zr-144-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 858, 859 Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadenser- satz von dem Fahrzeugführer verlangen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Magdeburg vom 8. Juli 2008 wird als unzulässig\n\nverworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung\n\ndes Klägers gegen die Abweisung der auf Zahlung von 46,41 €\n\ngerichteten Klage wendet. Im Übrigen wird auf die Revision des\n\nKlägers - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-\n\ntels - das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg\n\nvom 8. Juli 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die\n\nBerufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe\n\nvon 15 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird auf die Berufung des Klägers das Urteil\n\ndes Amtsgerichts Magdeburg vom 31. Januar 2008 abgeändert\n\nund der Beklagte verurteilt, an den Kläger 15 € nebst Zinsen von\n\n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem\n\n28. Oktober 2007 zu zahlen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen trägt der Klä-\n\nger 91 % und der Beklagte 9 %.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/858","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"858","label":"§ 858 BGB","mentions":6},{"id":"BGB/859","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"859","label":"§ 859 BGB","mentions":6},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/903","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"903","label":"§ 903 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/553","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"553","label":"§ 553 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/551","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"551","label":"§ 551 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Magdeburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Magdeburg","date":"2008-01-31","docket":"151 C 2968/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Magdeburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Magdeburg","date":"2008-07-08","docket":"1 S 70/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-06-05","docket":"V ZR 144/08","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-06-05/v-zr-144-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-05/v-zr-144-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 181, 233","basis":"cited_by_decisions","votes":13}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:35:39.318993+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}