{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-06-05","aktenzeichen":"V ZR 117/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG §§ 2, 116 BGB § 917 Die Begründung einer Dienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs zu einem mit einer Jagdhütte bebauten Waldgrundstück kann nach § 116 SachenRBerG nicht verlangt werden, wenn der Errichtung der Jagdhütte ein Erholungsnutzungsvertrag nach § 312 ZGB zugrunde lag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTEIL- und TEILVERSÄUMNIS- \nURTEIL \n\nV ZR 117/08 \n\nVerkündet am: \n5. Juni 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSachenRBerG §§ 2, 116 \nBGB § 917 \n\nDie Begründung einer Dienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs zu einem mit einer \n\nJagdhütte bebauten Waldgrundstück kann nach § 116 SachenRBerG nicht verlangt \n\nwerden, wenn der Errichtung der Jagdhütte ein Erholungsnutzungsvertrag nach \n\n§ 312 ZGB zugrunde lag. \n\nBGH, Teil- und Teilversäumnisurteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 117/08 - LG Potsdam \n\nAG Brandenburg/Havel \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2008 aufgehoben. \n\nAuf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amts-\n\ngerichts Brandenburg an der Havel vom 24. November 2006 unter \n\nZurückweisung der Berufungen der Beklagten im Kostenpunkt ge-\n\nändert und insoweit wie folgt neu gefasst. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu \n\n10 % und die Beklagten zu 90 %. Die Kosten der Rechtsmittelver-\n\nfahren tragen die Beklagten, ausgenommen die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 im Verfahren vor dem Bun-\n\ndesgerichtshof, die diese allein zu tragen haben. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 2 vorläufig vollstreck-\n\nbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDem Kläger gehört ein etwa 400 ha großer Wald im Land Brandenburg, \n\nder von einer Landstraße durchschnitten wird. In dem Wald betreibt er eine Ei-\n\ngenjagd. Auf einem der Waldgrundstücke ließ der Beklagte zu 2 mit Genehmi-\n\ngung der zuständigen Stellen 1988 auf Grund eines Erholungsnutzungsvertrags \n\neine Jagdhütte errichten. Mit einem Grundstückskaufvertrag vom 7. November \n\n1994 kaufte er zusammen mit seiner Ehefrau von der Treuhandanstalt die her-\n\nauszuvermessende Funktionsfläche dieser Hütte. Seinen Miteigentumsanteil an \n\ndem hierbei entstandenen selbständigen Hüttengrundstück schenkte er später \n\nseiner Frau, die das Hüttengrundstück an den Beklagten zu 1 weiterverkaufte, \n\ndem es heute gehört. Dieser nutzt die Hütte selbst, räumte dem Beklagten zu 2 \n\neine Mitbenutzungsmöglichkeit ein und beschäftigt den Beklagten zu 3 als \n\n„Jagdaufseher“. Die Hütte ist von der Landstraße aus über einen unbefestigten \n\nWaldweg zu erreichen, der zu dem Betrieb eines früher in dem Wald befindli-\n\nchen Schuttabladeplatzes angelegt worden ist. Nach den Feststellungen des \n\nAmtsgerichts, die das Landgericht in Bezug genommen hat, nutzen die Beklag-\n\nten ohne dessen Erlaubnis von den Waldgrundstücken des Klägers die Flurstü-\n\ncke 28/2 und 30, auf denen der Waldweg von der Landstraße zu dem Hütten-\n\ngrundstück des Beklagten zu 2 verläuft, und das auf der anderen Seite der \n\nLandstraße liegende Flurstück 152/2, nach der Behauptung des Klägers, um so \n\nzu dem hinter seinem Wald liegenden Wald zu gelangen, in dem der Beklagte \n\nzu 2 seine Jagd hat. Der Kläger beantragt, den Beklagten das Befahren seiner \n\nFlurstücke 28/2, 29, 30, 31 und 152/2 in der Flur 1 der Gemarkung M. \n\n mit Kraftfahrzeugen jeder Art zu untersagen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen für die \n\nFlurstücke 28/2, 30 und 152/2 stattgegeben und die Kosten gegeneinander auf-\n\ngehoben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Landgericht unter Zurück-\n\nweisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage insgesamt abgewiesen. \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision strebt der Kläger die Zurückwei-\n\nsung der Berufungen der Beklagten und eine Änderung der Kostenquote im \n\nUrteil des Amtsgerichts an. Die Beklagten zu 1 und 3 beantragen, die Revision \n\nzurückzuweisen. Der Beklagte zu 2 hat sich vor dem Bundesgerichtshof nicht \n\nvertreten lassen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Der Beklagte zu 1 \n\nkönne von dem Kläger die Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 116 Sa-\n\nchenRBerG verlangen. Er sei deshalb zur Benutzung der Waldgrundstücke des \n\nKlägers berechtigt. Dasselbe gelte für die Beklagten zu 2 und 3, die ihr Besitz-\n\nrecht von ihm ableiteten. Die Vorschrift sei anwendbar, weil die Hütte dem \n\n„forstwirtschaftlichen Betrieb der Eigenjagd“ diene. Der Nutzer müsse den Weg \n\nnicht selbst angelegt haben. Er habe ihn auch vor dem 3. Oktober 1990 ge-\n\nnutzt. Ein Mitbenutzungsrecht bestehe nicht. Die Nutzung seines Grundstücks \n\ndurch die Beklagten sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Ein gutgläubig \n\nlastenfreier Erwerb liege ebenfalls nicht vor. \n\n4 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Der Kläger kann von den Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB verlan-\n\ngen, seine Waldgrundstücke nicht mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Eine Nut-\n\nzung seiner Flurstücke 30 und 152/2 der Flur 1 in der Gemarkung M. \n\n in der Gemeinde R. durch die Beklagten muss er nicht \n\ndulden. Die Nutzung seines dort gelegenen Flurstücks 28/2 durch die Beklagten \n\nhat er zwar zu dulden, nicht aber das Befahren dieses Flurstücks mit Kraftfahr-\n\nzeugen jeder Art, um das es jetzt noch geht. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Aus § 116 SachenRBerG lässt sich eine entsprechende Duldungs-\n\npflicht des Klägers nicht ableiten. \n\na) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Stünde \n\ndem Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit zu, \n\nmüsste er nicht erst auf Einräumung der Dienstbarkeit klagen. Er und damit \n\nauch die Beklagten zu 2 und 3, die ihr Recht von diesem ableiten (dazu: Senat, \n\nUrt. v. 5. Mai 2006, V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160, 1161), könnte vielmehr \n\nohne weiteres von dem Kläger entsprechend § 986 BGB (dazu: Senat, Urt. v. \n\n17. September 1958, V ZR 63/58, NJW 1958, 2061, 2062; Urt. v. 5. Mai 2006, \n\naaO) die Duldung der Benutzung seines Grundstücks in dem durch die zu be-\n\nanspruchende Dienstbarkeit bestimmten Umfang verlangen. Das hat der Senat \n\nfür eine Benutzungsregelung im Verhältnis des Eigentümers zum Dienstbar-\n\nkeitsberechtigten entschieden (Urt. v. 19. September 2008, V ZR 164/07, NJW \n\n2008, 3703, 3704). Für einen Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit \n\nnach § 116 SachenRBerG gälte nichts anderes. \n\n8 \n\nb) Eine Duldungsverpflichtung des Klägers scheitert aber daran, dass \n\ndem Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit nach \n\n§ 116 SachenRBerG nicht zusteht. \n\n9 \n\naa) § 116 SachenRBerG ist nämlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG \n\nauf für Freizeitzwecke genutzte Grundstücke nicht anwendbar (Senat, Urt. v. \n\n5. Mai 2006, aaO). Für die Beurteilung, ob eine solche Freizeitnutzung vorliegt, \n\nsind, was das Berufungsgericht verkannt hat, nicht die Verhältnisse des die-\n\nnenden Wegegrundstücks maßgeblich, sondern die des herrschenden Grund-\n\nstücks. Außerdem kommt es nicht auf die heutige Nutzung an, sondern auf die \n\nNutzung bei Ablauf des 2. Oktober 1990. Es ist deshalb unerheblich, ob der \n\nBeklagte zu 1, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am \n\n20. Oktober 2006 behauptet hat, die Hütte heute für die Bewirtschaftung seiner \n\nWaldgrundstücke nutzt. \n\n10 \n\nbb) Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Fest-\n\nstellungen des Amtsgerichts diente die Jagdhütte bei Ablauf des 2. Oktober \n\n1990 Freizeitzwecken. Die Hütte hat der Beklagte zu 2 errichten lassen. Dieser \n\nhat das Grundstück nach den Angaben in seiner Klageerwiderung „als Grund-\n\nstück zur Freizeit und Erholung gemäß §§ 312 ff. ZGB/DDR“ genutzt und diese \n\nDarstellung in der erwähnten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht \n\nwiederholt. In seiner Berufungsbegründung hat er später noch ergänzt, dass die \n\nHütte für diese Zwecke errichtet und von ihm und seiner Familie genutzt worden \n\nsei. Die Beklagten zu 1 und 3 haben dem nicht widersprochen. Sie haben die \n\nNutzung des Grundstücks in ihrer Berufungsbegründung vielmehr später selbst \n\nso beschrieben. Dass der Beklagte zu 2 in dem Revier seinerzeit jagdberechtigt \n\nwar und die Hütte zur Jagd nutzte, ändert an der Einordnung als Freizeitnut-\n\nzung nichts. Denn der Beklagte zu 2 hat unwidersprochen vorgetragen, dass \n\nder Grund und Boden seinerzeit dem Staat gehörte (Klageerwiderung) und von \n\ndem Staatlichen Forstwirtschaftlichen Betrieb B. bewirtschaftet wurde \n\n(Schriftsatz vom 13. Februar 2006). Eine forstwirtschaftliche oder sonstige ge-\n\nwerbliche Nutzung dieses Reviers durch den Beklagten zu 2 kam deshalb bis \n\nzum Ablauf des 2. Oktober 1990 von vornherein nicht in Betracht. \n\n11 \n\n3. Zur Duldung einer Nutzung seines Flurstücks 152/2 ist der Kläger \n\nauch nicht nach § 917 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Notwegrechts \n\nverpflichtet. Das Hüttengrundstück des Beklagten zu 1 ist zwar an allen Seiten \n\nvon dem Flurstück 28/2 des Klägers umschlossen und hat keinen eigenen Zu-\n\ngang zur öffentlichen Straße. Das Flurstück 28/2 seinerseits liegt aber an der \n\nöffentlichen Straße. Um diese zu erreichen, ist eine Inanspruchnahme auch des \n\nauf der anderen Seite der Landstraße gelegenen Flurstücks 152/2 des Klägers \n\nnicht geboten. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n4. Auch ein Befahren seiner Flurstücke 30 und 28/2 mit Kraftfahrzeugen \n\njeder Art durch die Beklagten muss der Kläger nicht dulden. \n\na) Allerdings steht dem Beklagten zu 1 hinsichtlich dieser Flurstücke \n\nnach § 917 Abs. 1 BGB ein Notwegrecht zu. Sein Hüttengrundstück ist nämlich, \n\nwie dargelegt, von dem Flurstück 28/2 des Klägers ringsum umschlossen und \n\nhat keinen Zugang zum öffentlichen Weg. Der Beklagte zu 1 hat auch nur eine \n\neinzige in Betracht kommende Möglichkeit, zu seinem Grundstück zu gelangen. \n\nDas ist die Nutzung des auf den Flurstücken 28/2 und 30 des Klägers liegenden \n\nWaldwegs, der an seinem Hüttengrundstück vorbeiführt. \n\nb) Ein Befahren seiner Flurstücke mit Kraftfahrzeugen jeder Art, um das \n\nes hier noch geht, muss der Kläger dabei aber nicht hinnehmen. \n\naa) Nach § 917 Abs. 1 BGB hat der Eigentümer des dienenden Grund-\n\nstücks nicht jedwede Nutzung seines Grundstücks durch den Eigentümer des \n\nverbindungslosen Grundstücks zu dulden, sondern nur diejenige, die zur ord-\n\nnungsgemäßen Nutzung notwendig ist. Welche Art der Benutzung eines \n\nGrundstücks in diesem Sinne ordnungsgemäß ist, bestimmt sich nicht nach den \n\npersönlichen Bedürfnissen des Eigentümers des verbindungslosen Grund-\n\nstücks, sondern danach, was nach objektiven Gesichtspunkten diesem Grund-\n\nstück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht (Senat, \n\nUrt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322; Urt. v. 26. Mai \n\n1978, V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1294; PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 917 \n\nRdn. 11; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 917 Rdn. 9 f.; Staudin-\n\nger/Herbert Roth, BGB [2002], § 917 Rdn. 18). Zu berücksichtigen sind dabei \n\ndie Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sons-\n\ntigen Umstände des Einzelfalles (Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 195/74, WM \n\n1976, 1061, 1063). Der Umfang der Benutzung eines Notwegs wird durch das \n\nVerbindungsbedürfnis bestimmt, das bei einer nach diesen Maßstäben ord-\n\nnungsgemäßen Benutzung des herrschenden Grundstücks notwendigerweise \n\nentsteht (Senat, Urt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 35/63, WM 1966, 346, 347). \n\nBeide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus \n\nfolgerichtig, nicht geprüft. Das ist aber unschädlich. \n\n16 \n\n17 \n\nbb) Die Beklagten haben nämlich nicht substantiiert dargelegt, was zur \n\nordnungsgemäßen Nutzung des Hüttengrundstücks des Beklagten zu 1 gehört. \n\n(1) Sie haben geltend gemacht, das Hüttengrundstück diene dazu, Bau-\n\nteile für jagdliche Einrichtungen (Hochsitze, Futterkrippen), Jagdgerät, Werk-\n\nzeuge für die Revierbewirtschaftung, Futtermittel zu lagern, Anhänger oder fahr-\n\nbare Kanzeln abzustellen und die Schlafplätze in der Hütte für Jagdgäste, die in \n\ndem Revier des Beklagten zu 1 jagen, zu nutzen. Ferner werde das Grundstück \n\nzu Freizeitzwecken und für die forstwirtschaftliche Nutzung der Waldgrundstü-\n\ncke des Beklagten zu 1 herangezogen. Das genügt für eine substantiierte Dar-\n\nlegung des Umfangs der ordnungsgemäßen Nutzung nicht. \n\n18 \n\n(2) Eine Nutzung des Hüttengrundstücks zu forstwirtschaftlichen Zwe-\n\ncken ist von der Zweckbestimmung des Grundstücks nicht gedeckt. Diese wird \n\ndurch die Bebauung des Grundstücks mit einer Jagdhütte bestimmt. Diese \n\nselbst wie auch das Hüttengrundstück dienen danach nur der Jagd, nicht der \n\nForstwirtschaft, die zudem nicht in dem umliegenden, dem Kläger gehörenden \n\nWald betrieben werden kann, sondern in einem anderen. \n\n19 \n\n(3) Die übrigen von den Beklagten angeführten Nutzungen können zwar \n\nzur ordnungsgemäßen Nutzung einer Jagdhütte gehören. Denn sie können Teil \n\nder Jagdausübung oder jedenfalls mit ihr eng verbunden sein. Die Beklagten \n\nhaben aber schon nicht dargelegt, in welchem Umfang sie das Grundstück tat-\n\nsächlich für die angeführten Zwecke nutzen oder nutzen wollen. Vor allem ha-\n\nben sie nicht vorgetragen, in welchem Umfang die Nutzungsmöglichkeiten heu-\n\nte noch zur ordnungsgemäßen Nutzung des Hüttengrundstücks gehören. Ohne \n\nnähere Darlegung kann davon nämlich nur ausgegangen werden, wenn der \n\nEigentümer einer Jagdhütte in dem Revier, in dem sie liegt, auch jagen darf. \n\nDiese Voraussetzung ist aber weggefallen, nachdem der Jagdpachtvertrag des \n\nBeklagten zu 2 im Jahr 2004 ausgelaufen und nunmehr allein der Kläger in dem \n\nWald, der die Hütte umgibt, zur Jagdausübung berechtigt ist. Ob das, wie das \n\nAmtsgericht meint, dazu führt, dass die Beklagten die Hütte gar nicht mehr ord-\n\nnungsgemäß (als Jagdhütte) nutzen können, muss nicht entschieden werden. \n\nEine Jagdhütte kann ihren Zweck, die Jagdausübung zu unterstützen, in einem \n\nfremden Revier nur in eingeschränktem Umfang erfüllen. Das ergibt sich hier \n\ndaraus, dass die Beklagten zur Jagdausübung in einem anderen Wald berech-\n\ntigt sind und das Hüttengrundstück lagebedingt dort nicht unmittelbar nutzen \n\nkönnen. Sie müssen ihr Jagdrevier vielmehr verlassen, um das Hüttengrund-\n\nstück aufzusuchen und es bestimmungsgemäß zu nutzen. Mit dieser Frage, die \n\nzudem in der in anderem Zusammenhang schon erwähnten mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Amtsgericht am 20. Oktober 2006 erörtert worden ist, haben \n\nsich die Beklagten weder in ihren Berufungsbegründungen noch in dem in der \n\nBerufungsbegründung der Beklagten zu 1 und 3 in Bezug genommenen \n\nSchriftsatz vom 23. Juni 2006 oder an anderer Stelle näher befasst. Sie haben \n\nin keinem dieser Schriftsätze substantiiert dargelegt, in welchem Umfang das \n\nHüttengrundstück des Beklagten zu 1 nach dem Verlust der Berechtigung, in \n\ndem das Grundstück einschließenden Wald zu jagen, noch seiner Zweckbe-\n\nstimmung entsprechend genutzt werden kann und wie es in diesem Rahmen \n\ngenutzt wird oder genutzt werden soll. Die von ihnen abstrakt dargelegte Nut-\n\nzung reicht dazu nicht, weil das Grundstück danach nicht mehr der Jagd diente, \n\nsondern zu einem Lager- und Übernachtungsplatz außerhalb des eigenen \n\nJagdreviers umfunktioniert würde. Das entspräche auch unter Berücksichtigung \n\nder gebotenen Anpassung eines Notwegrechts an veränderte Verbindungsbe-\n\ndürfnisse (dazu Senat, Urt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 35/63, WM 1966, 346, \n\n347 f.; Staudinger/Herbert Roth, aaO, § 917 Rdn. 23) nicht mehr der ordnungs-\n\ngemäßen Nutzung des Grundstücks für eine Jagdhütte. \n\n20 \n\ncc) Die Beklagten haben auch nicht dargelegt, woraus sich das gestei-\n\ngerte Bedürfnis ergeben soll, den Waldweg des Klägers zu dem Hüttengrund-\n\nstück mit Kraftfahrzeugen jeder Art zu befahren. \n\n21 \n\n(1) Ein Bedürfnis dazu mag sich in Sonderfällen, etwa zur Durchführung \n\ngrößerer Baumaßnahmen an der Jagdhütte oder zur Abwasserentsorgung, er-\n\ngeben. Solche Sondersituationen vermögen aber ein regelmäßiges Befahren \n\ndes Waldwegs mit Kraftfahrzeugen, um das es im vorliegenden Rechtsstreit \n\ngeht, nicht zu begründen. Die von dem Amtsgericht ausgesprochene und mit \n\ndem Urteil des Senats bestätigte Unterlassungsverurteilung verhält sich auch \n\nnur dazu. Über die Berechtigung der Beklagten, den Waldweg des Klägers bei \n\nsolchen begrenzten besonderen Verbindungsbedürfnissen mit Kraftfahrzeugen \n\nzu befahren oder befahren zu lassen, ist damit nicht entschieden. \n\n22 \n\n(2) Das regelmäßige Befahren des Waldwegs zu dem Hüttengrundstück \n\nmit Kraftfahrzeugen, gegen das sich der Kläger wendet, lässt sich nicht ohne \n\nnähere Erläuterung mit dessen - ebenfalls nicht näher dargelegten - ordnungs-\n\ngemäßer Nutzung rechtfertigen. Die ordnungsgemäße Nutzung eines Wald-\n\ngrundstücks ist, anders als etwa die ordnungsgemäße Nutzung eines Wohn-\n\ngrundstücks (dazu etwa Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, V ZR 106/07, NJW-\n\nRR 2009, 515, 516 f.), grundsätzlich auch ohne einen Zugang mit Kraftfahrzeu-\n\ngen möglich. Das mag anders sein, wenn auf dem Grundstück jagdliche Ein-\n\nrichtungen gelagert werden sollen. Die Beklagten haben aber weder das Aus-\n\nmaß und die Häufigkeit einer entsprechende Nutzung noch dargelegt, dass und \n\naus welchen Gründen sich der Transport solcher Einrichtungen auf dem zudem \n\nnicht besonders langen Stück des Waldwegs von der Landstraße zum Hütten-\n\ngrundstück nicht auch ohne den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit zumutbarem \n\nAufwand durchführen ließe. Der dazu angebotene Sachverständigenbeweis \n\nvermag diesen Vortrag nicht zu ersetzen. Nichts anderes gilt für die Unterbrin-\n\ngung von Gästen, die in dem Jagdrevier des Beklagten zu 1 jagen (vgl. für den \n\nvergleichbaren Fall des motorisierten Zugangs von Touristen zu einem Bergre-\n\nstaurant: Senat, Urt. v. 16. April 1958, V ZR 170/56, MDR 1958, 592 f.) und das \n\nLagern von Jagdgerät, Werkzeug und Futtermitteln. \n\n23 \n\n(3) Ein Bedürfnis, die Verbindung von der öffentlichen Straße zu dem \n\nHüttengrundstück mit Kraftfahrzeugen jeder Art herzustellen, lässt sich schließ-\n\nlich auch nicht aus dem Halteverbot im Bereich der Einmündung des Waldwegs \n\nauf die Landstraße ableiten. Das ist zwar ein Umstand, der ein gesteigertes \n\nVerbindungsbedürfnis eines eingeschlossenen Grundstücks begründen kann. \n\nBeurteilen lässt sich auch das indessen nur, wenn die tatsächliche oder geplan-\n\nte Nutzung des eingeschlossenen Grundstücks, ihre Ordnungsgemäßheit und \n\nsubstantiiert dargelegt wird, weshalb das Halteverbot unter Berücksichtigung \n\netwaiger anderer Möglichkeiten, Kraftfahrzeuge abzustellen - hier nach der Be-\n\nhauptung des Klägers eine Parkmöglichkeit an dem anderen Ende des Wald-\n\nwegs - die ordnungsgemäße Nutzung des notwegbedürftigen Grundstücks be-\n\neinträchtigt. Daran fehlt es. \n\n24 \n\nc) Ist schon das Bedürfnis für eine Nutzung mit Kraftfahrzeugen nicht \n\nsubstantiiert dargelegt, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob eine Pflicht \n\ndes Klägers, ein Befahren des Waldwegs mit Kraftfahrzeugen zu dulden, an \n\nden Bestimmungen des öffentlichen Rechts über das Befahren von Wäldern, \n\nhier § 16 Abs. 1 des brandenburgischen Waldgesetzes und § 1 der branden-\n\nburgischen Waldbefahrungsverordnung, scheitert. \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 und 92 ZPO. Das Un-\n\nterliegen der Beklagten in erster Instanz bestimmt sich nicht nach der \n\nZahl der Grundstücke, sondern nach dem Maß der untersagten Nutzung. Daran \n\ngemessen sind die Beklagten zu 90% unterlegen. \n\nKrüger \n\n Lemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2006 - 37 C 360/05 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 09.05.2008 - 1 S 39/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-05/v-zr-117-08","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-05/v-zr-117-08","retrieved":"2026-07-10 19:39:16.750715+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-05/v-zr-117-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2009-06-05","dockets":["V ZR 117/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 117/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-05/v-zr-117-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"SachenRBerG §§ 2, 116 BGB § 917 Die Begründung einer Dienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs zu einem mit einer Jagdhütte bebauten Waldgrundstück kann nach § 116 SachenRBerG nicht verlangt werden, wenn der Errichtung der Jagdhütte ein Erholungsnutzungsvertrag nach § 312 ZGB zugrunde lag.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2008 aufgehoben.\n\nAuf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amts-\n\ngerichts Brandenburg an der Havel vom 24. 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Die Kosten der Rechtsmittelver-\n\nfahren tragen die Beklagten, ausgenommen die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 im Verfahren vor dem Bun-\n\ndesgerichtshof, die diese allein zu tragen haben.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 2 vorläufig vollstreck-\n\nbar.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SachenRBerG/116","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"116","label":"§ 116 SachenRBerG","mentions":5},{"id":"BGB/917","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"917","label":"§ 917 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/2","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2","label":"§ 2 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/116","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"116","label":"§ 116 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/986","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"986","label":"§ 986 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/2","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"2","label":"§ 2 SachenRBerG","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Brandenburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Brandenburg","date":"2006-11-24","docket":"37 C 360/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Potsdam","court_id":null,"court_as_stated":"LG Potsdam","date":"2008-05-09","docket":"1 S 39/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-06-05","docket":"V ZR 117/08","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-06-05/v-zr-117-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-05/v-zr-117-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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