{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-06-04","aktenzeichen":"V ZB 1/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1104; GBBerG § 6 Abs. 1a In den Bundesländern, in denen § 6 Abs. 1a GBBerG - gegebenenfalls auf Grund landesrechtlicher Erstreckung nach Absatz 3 der Vorschrift - gilt, kann der Inhaber eines vor dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Vorkaufsrechts mit seinem Recht nach Maßgabe von § 1104 Abs. 1 BGB im Wege des Aufgebotsverfahrens auch dann ausgeschlossen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 1/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juni 2009 \n\nin dem Aufgebotsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 1104; GBBerG § 6 Abs. 1a \n\nIn den Bundesländern, in denen § 6 Abs. 1a GBBerG - gegebenenfalls auf Grund \nlandesrechtlicher Erstreckung nach Absatz 3 der Vorschrift - gilt, kann der Inhaber \neines vor dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Vorkaufsrechts mit seinem \nRecht nach Maßgabe von § 1104 Abs. 1 BGB im Wege des Aufgebotsverfahrens \nauch dann ausgeschlossen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Juni 2009 - V ZB 1/09 - LG Berlin \n\nAG Charlottenburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Be-\n\nschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. Juni 2008 und \n\nder Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember \n\n2008 aufgehoben. \n\nDas Amtsgericht Charlottenburg wird angewiesen, den Antrag, \n\nden Berechtigten des in Abteilung II unter laufender Nummer 1 \n\ndes Grundbuchs für das eingangs bezeichnete Grundstück einge-\n\ntragenen Vorkaufsrechts im Wege des Aufgebotsverfahrens nach \n\n§ 1104 BGB mit seinem Recht auszuschließen, nicht aus den in \n\nden aufgehobenen Beschlüssen angeführten Gründen zurückzu-\n\nweisen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n4.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller war zunächst als einer von mehreren, später als alleini-\n\nger Eigentümer des eingangs genannten, im ehemaligen Westteil von Berlin \n\nbelegenen Grundstücks eingetragen. Das Grundstück ist mit dem aufzubieten-\n\nden Vorkaufsrecht belastet, das auf Grund einer Bewilligung vom 31. März \n\n1933 am 5. April 1933 zugunsten des am 6. Juni 1918 geborenen H. B. \n\neingetragen wurde. \n\n2 \n\nDer Antragsteller hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung \n\nsowie amtlicher Auskünfte geltend gemacht, der Berechtigte sei ihm unbekannt. \n\nOb dieser - im Hinblick darauf, dass nach dem Inhalt der notariellen Urkunden \n\nstets sein Vater für ihn aufgetreten sei - jemals gelebt habe, ob er noch lebe \n\nund wo er sich aufhalte, sei mit den zu Gebote stehenden Mitteln nicht in Erfah-\n\nrung zu bringen. Die fehlende Registrierung im Berliner Adressbuch von 1943 \n\nspreche vielmehr dafür, dass H. B. schon zu Beginn des Zweiten Welt-\n\nkrieges verstorben sei. Darüber hinaus sei das Vorkaufsrecht trotz vielfacher \n\nVerfügungen über das Grundstück zu keiner Zeit ausgeübt worden. Gestützt \n\ndarauf betreibt der Antragsteller das Aufgebotsverfahren mit dem Ziel, H. \n\nB. nach Maßgabe des § 1104 BGB mit seinem Recht auszuschließen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-\n\nschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen \n\nrichtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der \n\ner seinen Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens weiterverfolgt. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Aufgebotsverfahren ist statt-\n\nhaft. \n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. \n\nEin Aufgebotsverfahren nach § 1104 Abs. 1 BGB gegen den eingetragenen \n\nInhaber eines Vorkaufsrechts ist ebenso wie ein Aufgebotsverfahren nach \n\n§ 1170 BGB nur zulässig, wenn der Inhaber unbekannt ist. In diesem Sinne un-\n\nbekannt ist der Inhaber eines Vorkaufsrechts nicht schon dann, wenn sein Auf-\n\nenthalt nicht ermittelt werden kann, sondern nur, wenn er von Person unbe-\n\nkannt ist (BGH, Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB 38/03, NJW-RR 2004, 664, 665; \n\nSenat, Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZB 140/08, WM 2009, 756, 757). Das er-\n\ngibt sich insbesondere daraus, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1a Satz 1 \n\nGBBerG ein Aufgebot, soweit auf § 1170 BGB verwiesen wird, „auch dann“ zu-\n\nlässt, wenn nicht die Person des Rechtsinhabers, sondern ihr Aufenthalt unbe-\n\nkannt ist. Für § 1104 Abs. 1 BGB gilt im Ausgangspunkt nichts anderes. Ein \n\nAufgebot des Vorkaufsrechts wäre deshalb hier unmittelbar nach § 1104 Abs. 1 \n\nBGB nur statthaft, wenn der als Inhaber eingetragene H. B. verstorben \n\nist. \n\n6 \n\n2. Das hat der Antragsteller nicht, wie nach §§ 988 Satz 1, 985 ZPO ge-\n\nboten, glaubhaft gemacht. Er schließt zwar aus der fehlenden Registrierung im \n\nBerliner Adressbuch von 1943, dass H. B. schon zu Beginn des Zweiten \n\nWeltkrieges verstorben ist. Dieser Umstand belegt aber ebenso wenig wie das \n\nhohe Alter von über 90 Jahren, das dieser zwischenzeitlich erreicht haben \n\nmüsste, dessen Ableben nicht. Dem Antragsteller sind die zur Identifizierung \n\nerforderlichen Angaben bekannt (anders bei LG Berlin, Beschl. v. 29. Juli 2008, \n\n36 T 3/07, unveröff.). Die Standesämter von Berlin haben das Ableben von \n\nH. B. nicht bestätigt, sondern nur mitgeteilt, sie hätten keinen Geburtsein-\n\ntrag, was aber auch daran liegen kann, dass dieser nicht in Berlin geboren ist. \n\nEs ist deshalb nicht auszuschließen, dass H. B. an einen anderen Ort \n\ngezogen ist und noch lebt. \n\n7 \n\n3. Dem Antragsteller hilft auch nicht, dass ein Vorkaufsrecht abweichend \n\nvon dem gesetzlichen Regelfall (vgl. §§ 1098 Abs. 1 Satz 1, 473 Satz 1 BGB) \n\nübertragbar sein kann und bei einer zeitlichen Beschränkung im Zweifel vererb-\n\nlich ist (vgl. §§ 1098 Abs. 1 Satz 1, 473 Satz 2 BGB). Solche Regelungen fehlen \n\nin der Bewilligung, die der Eintragung zugrunde liegt. Außerdem scheidet \n\n- anders als bei Briefgrundpfandrechten (dazu Senat, Beschl. v. 29. Januar \n\n2009, V ZB 140/08, WM 2009, 756, 758) - bei übertragbaren Vorkaufsrechten \n\nein Inhaberwechsel außerhalb des Grundbuchs, vom Erbfall abgesehen, aus, \n\nweil die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Vorkaufsrechts nach § 873 BGB \n\nzu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch bedarf (MünchKomm-\n\nBGB/H. P. Westermann, 4. Aufl., § 1094 Rdn. 13; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 1094 Rdn. 15). Deshalb führt der Umstand, dass der Verbleib von H. B. \n\nunbekannt ist, nicht dazu, dass auch unbekannt wäre, wem das Vorkaufsrecht \n\njetzt zusteht. \n\n8 \n\n9 \n\n4. Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, dass ein Vorkaufsrecht \n\nim Westteil von Berlin nach § 6 Abs. 1a Satz 1, Abs. 3 Satz 2 GBBerG auch \n\ndann nach näherer Maßgabe von § 1170 BGB aufgeboten werden kann, wenn \n\nnicht die Person des Inhabers, sondern sein Aufenthalt unbekannt ist. \n\na) § 6 Abs. 1a Satz 1 GBBerG gilt nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift \n\nunmittelbar nur in den neuen Bundesländern und im Ostteil von Berlin. Im übri-\n\ngen Bundesgebiet kann die Vorschrift indes durch Rechtsverordnung der Lan-\n\ndesregierung in Kraft gesetzt werden. Das ist für den Westteil von Berlin durch \n\n§ 1 der Verordnung des Senats von Berlin vom 27. Februar 1995 (GVBl. 65) \n\ngeschehen. \n\n10 \n\nb) Diese Verordnung ist im Westteil von Berlin auch über den 31. De-\n\nzember 1996 anzuwenden. Sie war zwar bei ihrem Erlass bis zum 31. Dezem-\n\nber 1996 befristet. Diese Befristung ergab sich aber nicht aus der Verordnung \n\ndes Senats, sondern aus dem damals noch geltenden § 6 Abs. 3 Satz 3 \n\nGBBerG, wonach Verordnungen (der Landesregierungen) gemäß Absatz 3 \n\nSatz 2 dieser Vorschrift mit dem Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft \n\ntraten. Diese Befristung ist durch Art. 2 Nr. 1 des Eigentumsfristengesetzes \n\n(vom 20. Dezember 1996, BGBl. I S. 2028) mit Wirkung vom 28. Dezember \n\n1996 (Art. 3 des Gesetzes) ersatzlos aufgehoben worden. Das hat zur Entfris-\n\ntung der landesrechtlichen Regelungen (dazu DNotI, DNotI-Report 2007, 9, 10) \n\ngeführt, die damit vorbehaltlich späterer landesrechtlicher Befristung Dauerrecht \n\ngeworden sind. Die Berliner Verordnung vom 27. Februar 1995 ist weder durch \n\nLandesrecht befristet noch aufgehoben oder eingeschränkt worden. § 6 Abs. 1a \n\nSatz 1 GBBerG gilt deshalb uneingeschränkt auch im Westteil von Berlin. \n\n11 \n\nc) Die Möglichkeit, ein Aufgebotsverfahren auch bei unbekanntem Auf-\n\nenthalt des Rechtsinhabers durchzuführen, besteht nach § 6 Abs. 1a Satz 1 \n\nGBBerG nur bei Rechten, die vor dem 3. Oktober 1990 begründet worden sind, \n\nund nur, soweit auf § 1170 BGB verwiesen wird. Diese Voraussetzungen liegen \n\nhier vor. \n\n12 \n\naa) Das Vorkaufsrecht ist am 5. April 1933 und damit vor dem nach § 6 \n\nAbs. 1a Satz 1 GBBerG maßgeblichen Stichtag in das Grundbuch eingetragen \n\nworden. \n\n13 \n\nbb) Das dingliche Vorkaufsrecht gehört auch zu den Rechten, bei denen \n\nim Sinne der genannten Norm auf § 1170 BGB verwiesen wird. § 1104 BGB \n\nbestimmt zwar die Grundvoraussetzung für das Aufgebotsverfahren, nämlich \n\ndass der Inhaber des Vorkaufsrechts unbekannt sein muss, selbst und verweist \n\nnur im Übrigen auf § 1170 BGB. Das reicht aber für die Anwendung des § 6 \n\nAbs. 1a Satz 1 GBBerG aus (Eickmann/Böhringer, Stand Juni 2006, § 6 \n\nGBBerG Rdn. 10; Wehrstedt, RNotZ 2001, 516, 518). Aus den Gesetzesmate-\n\nrialien ergibt sich nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Bezugnahme auf ei-\n\nnen Verweis auf § 1170 BGB die Durchführung eines Aufgebots gerade auch in \n\ndem Fall ermöglichen wollte, dass der Aufenthalt des von Person bekannten \n\nInhabers eines dinglichen Vorkaufsrechts unbekannt ist (Beschlussempfehlung \n\nzum Sachenrechtsbereinigungsgesetz in BT-Drucks 12/7425 S. 93 f.). Das \n\ndingliche Vorkaufsrecht muss auch nicht unter Geltung des § 306 ZGB/DDR \n\nbegründet worden sein. Wie sich schon aus der Möglichkeit der Erstreckung der \n\nVorschrift auf das übrige Bundesgebiet ergibt, kann das dingliche Vorkaufsrecht \n\nauch, wie hier, unter Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet worden \n\nsein (Maaß in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 6 GBBerG Rdn. 15). \n\n14 \n\n5. Ist das Aufgebotsverfahren aber schon nach geltendem Recht statt-\n\nhaft, wenn nicht die Person, sondern der Aufenthalt des Inhabers eines dingli-\n\nchen Vorkaufsrechts unbekannt ist, fehlt der angeregten Vorlage nach Art. 100 \n\nGG die Grundlage. Es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob eine sol-\n\nche Vorlage schon deshalb ausscheidet, weil das Bundesrecht den Ländern in \n\n§ 6 Abs. 3 Satz 2 GBBerG die Möglichkeit gibt, die Regelung des § 6 Abs. 1a \n\nGBBerG in den Teilen des Bundesgebiets, in denen sie nicht unmittelbar gilt, \n\ndurch Rechtsverordnung der Landesregierung in Kraft zu setzen. \n\nIII. \n\n15 \n\n16 \n\nDie Sache ist nicht entscheidungsreif. Für das weitere Verfahren weist \n\nder Senat auf folgendes hin: \n\n1. Die - dem Senat aus einem Parallelverfahren wegen eines anderen \n\nRechts am gleichen Grundstück bekannte - zwischenzeitliche Veräußerung des \n\nGrundstücks durch den Antragsteller berührt dessen Aktivlegitimation nach den \n\nauch im Aufgebotsverfahren anwendbaren Vorschriften der §§ 265, 266 ZPO \n\n(dazu: Senat, Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZB 140/08, WM 2009, 756, 758 f.) \n\nnicht. \n\n17 \n\n2. Für die Glaubhaftmachung kann auf die zu § 185 ZPO entwickelten \n\nAnforderungen zurückgegriffen werden (BGH, Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB \n\n38/03, NJW-RR 2004, 664, 666). In diesem Sinne ist der Aufenthalt einer Per-\n\nson unbekannt, wenn er nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern all-\n\ngemein unbekannt ist (BGHZ 149, 311, 314). Um das glaubhaft machen zu \n\nkönnen, muss der Antragsteller selbst Nachforschungen anstellen (BGH, \n\nBeschl. v. 3. März 2004, aaO; a. A. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] § 1170 \n\nRdn. 9). Dazu ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller die \n\nnach den Umständen des Falles in Betracht zu ziehenden Erkenntnisquellen \n\nausschöpft. Hier wird zu beachten sein, dass der Antragsteller zwar eine Such-\n\numfrage bei den Standesämtern Berlins hat durchführen lassen, diese aber ei-\n\nnen Geburtseintrag zum Gegenstand hatte. Da H. B. auch außerhalb von \n\nBerlin geboren und im Krieg vermisst sein kann, spricht einiges dafür, dass der \n\nAntragsteller glaubhaft gemacht hat, dass der Aufenthalt von H. B. unbe-\n\nkannt ist, wenn die noch einzuholenden Auskünfte aus dem Melderegister und \n\nggf. noch eines Vermisstensuchdienstes keine Hinweise auf den Aufenthaltsort \n\nbieten. \n\nIV. \n\n18 \n\nEine Kostenentscheidung ist im Verfahren über eine Beschwerde gegen \n\ndie Zurückweisung eines Antrags auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens \n\nnicht veranlasst (Senat, Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZB 140/08, WM 2009, \n\n756, 759). \n\nKrüger \n\n Lemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nAG Charlottenburg, Entscheidung vom 05.06.2008 - 70 C 10/07 - \nLG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2008 - 51 T 468/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-04/v-zb-1-09","cited_norms":[{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1104","ref_norm":"1104","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1170","ref_norm":"1170","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1098","ref_norm":"1098","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-04/v-zb-1-09","retrieved":"2026-07-10 19:37:49.987981+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-04/v-zb-1-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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