{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-05-29","aktenzeichen":"V ZR 201/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nV ZR 201/08 \n\nVerkündet am: \n29. Mai 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der \n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. September \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 2. November 2005 kauften die Kläger von \n\ndem Beklagten ein Baugrundstück. Der Vertrag enthält hierzu folgende, von \n\ndem Beklagten in vielen Verträgen verwendete vorformulierte Bestimmungen: \n\n„§ 4 \n\nKaufpreis \n\n… \n\nIn dem Kaufpreis sind die Kosten der Ver- und Ent-\nsorgungsleitungen für Schmutzwasser sowie Gas, Strom und \nTelekom bis an die Grundstücksgrenze bzw. zu dem \nHausanschlußschacht auf dem Grundstück des Käufers, die \nKosten \nder \nAusgleichsmaßnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz sowie \ndie Vermessungskosten enthalten. … \n\nstraßenbaulichen \n\nErschließung \n\nund \n\nder \n\n§ 5 \n\nKosten der Erschließung \n\nDie Vertragsparteien sind darüber einig, dass die Erschließung \nnicht die Herstellung der Hausanschlüsse für Schmutzwasser, \nGas (..), Strom (..) und Telekom erfaßt. Die Durchführung der \nNetz- und Hausanschlüsse und die Bezahlung ist Sache des \nKäufers. \n\nDies gilt ebenso \nfür den Beitrag der Anschlußleitung/ \nHausanschluß für Frischwasser gemäß Verbandsatzung des \nWasserbeschaffungsverbandes Mittelschwansen. \n\nDer Notar belehrte die Parteien ausführlich über die \nKostenverteilung.“ \n\n2 \n\nDen Klägern wurden von dem Elektroversorgungsunternehmen und dem \n\nWasserbeschaffungsverband mit der Abrechnung der Hausanschlüsse auch \n\nBaukostenzuschüsse nach den einschlägigen Verordnungen über die \n\nVersorgungsbedingungen in Höhe von 526,18 € und 1.083,59 € in Rechnung \n\ngestellt. \n\n3 \n\nSie verlangen von dem Beklagten die Erstattung dieser Beträge. Das \n\nAmtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat die Berufung nach \n\nDurchführung einer - hinsichtlich der Zeugenaussagen nicht protokollierten - \n\nBeweisaufnahme zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen \n\nRevision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt der Beklagte \n\nseinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht entnimmt dem Kaufvertrag \n\nim Wege der \n\nAuslegung eine Pflicht des Beklagten, den Klägern die verauslagten \n\nBaukostenzuschüsse zu erstatten. Diese Zuschüsse seien Teil der Kosten für \n\ndie Erstellung des Leitungsnetzes, die nach § 4 des Vertrages der Beklagte zu \n\ntragen habe. Auf die Kläger entfielen nach § 5 des Vertrages als \n\nHausanschlusskosten nur die für die Herstellung der Leitungen auf ihrem \n\nGrundstück entstehenden Kosten. \n\n5 \n\nZweifel bei der Auslegung der nicht eindeutigen Vertragsklauseln, die \n\nauch durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ausgeräumt worden seien, \n\ngingen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten, da es sich um \n\nvorformulierte Bestimmungen handele, die der Beklagte bereits zuvor in einer \n\nVielzahl von Kaufverträgen verwendet habe. \n\nII. \n\n6 \n\nDas angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht \n\nrügt - die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen entgegen § 160 Abs. 3 \n\nNr. 4 ZPO nicht protokolliert hat. Damit \n\nfehlt es an der \n\nfür eine \n\nrevisionsrechtliche Prüfung notwendigen Feststellung eines Teils der \n\ntatsächlichen Grundlagen (BGHZ 40, 84, 86; BGH, Urt. v. 21. April 1993, XII ZR \n\n126/91, NJW-RR 1993, 1034; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02, \n\nNJW 2003, 3057). Der Senat kann nicht prüfen, ob die Aussagen der Zeugen \n\nvon dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sind. \n\n7 \n\n1. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ist die Aussage eines Zeugen zu \n\nprotokollieren. Es genügt nicht, dass - wie hier - lediglich in das Protokoll \n\naufgenommen wird, der Zeuge habe sich zur Sache geäußert (vgl. BGH, Urt. v. \n\n11. Juli 2001, VIII ZR 215/00, NJW 2001, 3269, 3270). Eine Protokollierung war \n\nauch nicht entbehrlich. Es liegt weder ein Fall von § 161 Abs. 1 ZPO vor, noch \n\nist ersichtlich, dass die Aussagen der schon in erster Instanz vernommenen \n\nZeugen ohne jede Abweichung geblieben wären, so dass eine erneute \n\nProtokollierung hätte unterbleiben können (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 Halbs. 2 ZPO). \n\n8 \n\n2. Eine Verletzung der Protokollierungspflicht hat nur dann nicht die \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge, wenn sich der Inhalt der \n\nZeugenaussagen aus dem Urteil selbst klar ergibt und keine Anhaltspunkte \n\ndafür bestehen, dass der Zeuge bei der Vernehmung weitere Erklärungen \n\nabgegeben hat, die erheblich sein könnten. Allerdings muss sich die \n\nWiedergabe der Aussagen dann deutlich von deren Würdigung abheben und \n\nden gesamten Inhalt der Bekundungen erkennen lassen (BGHZ 40, 84, 86; \n\nBGH, Urt. v. 19. September 1986, I ZR 179/84, NJW 1987, 1200, 1201; Beschl. \n\nv. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02, aaO). Daran fehlt es hier. Die Aussagen der \n\nZeugen finden nur im Zusammenhang mit ihrer Würdigung Erwähnung, und das \n\nzudem offensichtlich nur auszugsweise. \n\nIII. \n\n9 \n\nFür die erneute Befassung des Berufungsgerichts mit der Sache weist \n\nder Senat auf folgendes hin. \n\n10 \n\n1. Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die grundsätzlich nach \n\nihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen sind, wie sie von \n\nverständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen \n\nder beteiligten Kreise verstanden werden (Senat, Urt. v. 8. November 2002, \n\nV ZR 78/02, VIZ 2003, 240, 241), ist der Auslegung die Prüfung vorgeschaltet, \n\nob die Vertragsklausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten \n\nSinn verstanden worden ist (Senat, Urt. v. 22. März 2002, V ZR 405/00, NJW \n\n2002, 2102, 2103). Ist das der Fall, geht der übereinstimmende Wille der \n\nobjektiven Auslegung vor (BGHZ 113, 251, 259; Senat, Urt. v. 22. März 2002, \n\nV ZR 405/00, aaO). Anlass für eine solche Prüfung besteht hier deswegen, weil \n\nes sich um einen notariell beurkundeten Vertrag handelt, bei dem es nicht fern \n\nliegt, dass beide Parteien eine möglicherweise nicht ohne weiteres zu \n\nverstehende Vertragsbestimmung übereinstimmend so verstanden haben, wie \n\nsie von dem Notar erläutert worden ist. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht wird daher zunächst zu prüfen haben, ob auf \n\nGrund der von dem Beklagten behaupteten Erläuterung durch den Notar \n\nanzunehmen ist, dass die Parteien die Regelungen der §§ 4 und 5 des \n\nVertrages übereinstimmend verstanden haben. Für eine solche Annahme reicht \n\nes aus, wenn eine Partei ihren Willen äußert und die andere Partei dies erkennt \n\nund in Kenntnis dessen den Vertrag abschließt (Senat, Urt. v. 20. November \n\n1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373). So kann es sein, wenn die \n\nBeweiswürdigung ergibt, dass der Notar den Klägern erläutert hat, dass § 5 des \n\nVertrages so zu verstehen sei, dass die Käufer die Kosten nicht nur der \n\nHausanschlüsse, sondern auch für die erstmalige Erstellung der Leitungen \n\nentstehenden Kosten zu tragen hätten, die den Grundstückseigentümern von \n\nden Versorgungsträgern als Beiträge oder als Baukostenzuschüsse auferlegt \n\nwürden. Die von dem Beklagten gewollte Kostenverteilung wäre dann \n\nVertragsinhalt geworden, auch wenn die Kläger sich dieses Verständnis nicht \n\nzu Eigen gemacht haben. \n\n12 \n\n2. Lässt sich kein übereinstimmender Wille feststellen, geht dies insoweit \n\nzu Lasten desjenigen, der sich auf das übereinstimmende Verständnis der \n\nVertragsklausel berufen hat. Die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB \n\nkommt nicht zum Tragen. \n\n13 \n\nEs ist stattdessen der Vertragsinhalt im Wege der Auslegung zu \n\nbestimmen. Dabei ist § 305 c Abs. 2 BGB nicht schon dann anzuwenden, wenn \n\nStreit über die Auslegung besteht. Die Norm kommt vielmehr erst zur \n\nAnwendung, wenn nach Ausschöpfung der für die Auslegung von AGBen in \n\nBetracht kommenden Methoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und \n\nmindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; \n\nBGH, Urt. v. 9. Juli 2003, IV ZR 74/02, NJW-RR 2003, 1247, 1248; Urt. v. 15. \n\nNovember 2006, VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504, 506). Gegen diese \n\nGrundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es von vornherein von \n\neiner „gebotene(n) eingeschränkte(n), verbraucherfreundlichsten Auslegung \n\nnach § 305 c Abs. 2 BGB“ ausgegangen ist. \n\n14 \n\n3. Im Rahmen der Auslegung kann auch zu prüfen sein, ob eine \n\nVertragsklausel gegen das Transparenzgebot verstößt, etwa unter dem \n\nGesichtspunkt, ob sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit \n\nerkennen lässt, wie dies nach den Umständen zu fordern ist (BGHZ 136, 394, \n\n401). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Eckernförde, Entscheidung vom 31.07.2007 - 6 C 85/07 - \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 12.09.2008 - 8 S 125/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-29/v-zr-201-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-29/v-zr-201-08","retrieved":"2026-07-10 19:31:00.437958+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-29/v-zr-201-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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