{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"Xa ZR 9/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 241 Abs. 1, § 516 Abs. 1, § 518 Abs. 1 Wer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwendungsempfänger hinarbeiten soll (hier: Gewinn einer Meis- terschaft durch die von dem Zuwendungsempfänger trainierte Mannschaft), verspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das Bemühen des Zuwendungsempfängers um die Herbeiführung des Ereignisses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 9/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n28. Mai 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 241 Abs. 1, § 516 Abs. 1, § 518 Abs. 1 \n\nWer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, \nauf das der Zuwendungsempfänger hinarbeiten soll (hier: Gewinn einer Meis-\nterschaft durch die von dem Zuwendungsempfänger trainierte Mannschaft), \nverspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das \nBemühen des Zuwendungsempfängers um die Herbeiführung des Ereignisses. \n\nBGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 9/08 - LG Potsdam \n\nAG Zossen \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles und \n\nDr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 12. Dezember 2007 ver-\n\nkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war Trainer der Ringermannschaft eines Sportclubs; der Be-\n\nklagte ist Hauptsponsor und Vorsitzender des Aufsichtsrats des Sportclubs. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm für den Fall, dass seine \n\nMannschaft in der Saison 2005/2006 den Titel eines Deutschen Meisters errin-\n\nge, mündlich die Zahlung eines Betrags von 5.000 EUR versprochen. Die \n\nMannschaft gewann die Meisterschaft. \n\nDer Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von 5.000 EUR nebst Zinsen \n\nin Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage \n\nstattgegeben, das Landgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abge-\n\nwiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nden Zahlungsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-\n\nscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für unschlüssig gehalten. Bei der \n\nvom Kläger behaupteten Vereinbarung handele es sich um einen Schenkungs-\n\nvertrag, der mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens \n\nunwirksam sei. Die unter der Bedingung des Meisterschaftsgewinns in Aussicht \n\ngestellte Zuwendung in Höhe von 5.000 EUR sei unentgeltlich zugesagt wor-\n\nden. Sie sei nicht an eine Gegenleistung des Klägers, sondern an den Eintritt \n\neines Ereignisses geknüpft worden, das nicht allein von der Leistung des Klä-\n\ngers, sondern auch von Faktoren abhängig gewesen sei, die der Kläger nicht \n\nhabe beeinflussen können. Dass dem Beklagten nach Vorstellung der Parteien \n\ndurch den Gewinn der Meisterschaft wirtschaftliche Vorteile zukommen sollten, \n\ndie die Zuwendung ausglichen, lasse der Klagevortrag nicht erkennen. Zwar \n\nhabe der Erfolg der Ringermannschaft vermutlich im sportlichen Interesse des \n\nBeklagten als Aufsichtsratsvorsitzenden gelegen; die Befriedigung eines sol-\n\nchen ideellen Interesses sei für die Annahme eines entgeltlichen Rechtsge-\n\nschäfts jedoch nicht ausreichend. \n\nII. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Kläger be-\n\nhauptete Vereinbarung war formfrei wirksam. \n\nDie Zusage des Beklagten, im Fall des Gewinns des Meistertitels an den \n\nKläger 5.000 EUR zu zahlen, stellte nur dann ein formbedürftiges Schenkungs-\n\nversprechen (§ 516 Abs. 1 BGB) dar, wenn sich die Parteien darüber einig ge-\n\nwesen wären, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen sollte (vgl. BGHZ 82, \n\n227, 230; 101, 65, 68; BGH, Urt. v. 17.6.1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, \n\n2566, 2567). Eine Zuwendung ist dann unentgeltlich, wenn sie rechtlich von \n\neiner den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung unabhängig ist (Urt. v. \n\n17.6.1992, aaO). Dies war nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung \n\nzugrunde zu legenden Sachverhalt nicht der Fall. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDer Eintritt eines bestimmten Ereignisses (hier der Meisterschaftsge-\n\nwinn) stellt für sich allerdings, wie das Berufungsgericht noch zutreffend ange-\n\nnommen hat, keine Gegenleistung dar; er kann daher, wenn er als Vorausset-\n\nzung für den Anfall der Zuwendung vereinbart wird, keine Abhängigkeit von \n\neiner Gegenleistung begründen und steht damit der Bejahung einer Schenkung \n\nnicht entgegen. \n\n10 \n\nAllerdings kann eine entgeltliche Leistung auch dann vorliegen, wenn sie \n\nals Entlohnung für besondere Bemühungen des Zuwendungsempfängers er-\n\nfolgt, die in dem zukünftigen Eintritt eines bestimmten Erfolgs (hier: des Ge-\n\nwinns der Meisterschaft) sichtbar werden. Wer für derartige Bemühungen eine \n\nZuwendung zusagt, beabsichtigt - jedenfalls in der Regel - keine belohnende \n\nSchenkung, sondern schließt einen entgeltlichen Vertrag über die Entlohnung \n\neiner noch zu erbringenden besonderen Leistung (BGH, Urt. v. 11.11.1981 \n\n- IVa ZR 182/80, NJW 1982, 436). Dass die Zuwendung nur unter der Voraus-\n\nsetzung erfolgt, dass ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft eintreten wird, und \n\ndie vorzunehmende Handlung vor diesem Ereignis liegt, steht dem nicht entge-\n\ngen. Denn auch ein einseitiges Rechtsgeschäft nach Art eines Preisausschrei-\n\nbens (§ 661 BGB) oder einer Auslobung (§ 657 BGB) bindet den Verpflichteten \n\nnach Vornahme der Handlung (§ 658 BGB); nichts anderes gilt bei einem ent-\n\nsprechenden zweiseitigen Rechtsgeschäft. \n\n11 \n\nEine zu entlohnende Leistung stellt die Tätigkeit des Klägers als Trainer \n\nder Ringermannschaft dar, die er (jedenfalls auch) mit dem Ziel des Gewinns \n\nder Meisterschaft durch die von ihm trainierte Mannschaft erbringen sollte. Das \n\nVersprechen einer erfolgsabhängigen Zuwendung erfolgt in einem solchen Zu-\n\nsammenhang regelmäßig zur Schaffung eines besonderen Leistungsanreizes. \n\nDer Empfänger soll sich die Zuwendung „verdienen“ können, indem er mit sei-\n\nner Leistung zum Erfolgseintritt, hier zum Erringen der Meisterschaft, beiträgt. \n\nDie mangelnde Vorhersehbarkeit und begrenzte Steuerbarkeit des Gewinns \n\neiner Meisterschaft steht dem nicht entgegen. Feststellungen, die der erfolgs-\n\nabhängigen Zuwendung im Streitfall ausnahmsweise einen anderen Sinn ver-\n\nleihen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. \n\n12 \n\nFür die Bejahung der Entgeltlichkeit der erfolgsabhängigen Zuwendung \n\nist es ausreichend, dass die Leistung des einen Teils Bedingung für die Ver-\n\npflichtung der anderen Seite sein soll; darauf, ob es sich um eine gleichwertige \n\nGegenleistung handelt, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1951 \n\n- II ZR 18/50, NJW 1951, 268). Mit der vom Erfolg der Ringermannschaft ab-\n\nhängig gemachten Zuwendung schuf der Beklagte einen Leistungsanreiz für \n\nden Kläger, der sich durch eine besondere Trainerleistung, die ihren objektiven \n\nAusdruck im Erringen der Meisterschaft durch die von ihm trainierte Mann-\n\nschaft finden sollte, eine zusätzliche Vergütung sollte erarbeiten können. Dass \n\nder Kläger als Trainer nicht für den Beklagten tätig war, ist ebenso unerheblich \n\nwie der Umstand, dass der Bedingungseintritt nicht allein von der Leistung des \n\nKlägers abhing. Weder das eine noch das andere schließt eine im Rahmen der \n\nVertragsfreiheit mögliche Vereinbarung über eine zusätzliche Vergütung für die \n\nLeistung eines Beitrags zu einem bestimmten Erfolg aus (§ 241 Abs. 1 BGB). \n\nDem entspricht auch die rechtliche Beurteilung freiwilliger Zuwendungen im \n\nRahmen eines Arbeitsverhältnisses, die regelmäßig als Entgelt für die erbrach-\n\nte Arbeitsleistung und nicht als Schenkung qualifiziert werden (vgl. nur J. Koch \n\nin MünchKomm./BGB, 5. Aufl, § 516 Rdn. 33; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, \n\n12. Aufl., § 516 Rdn. 26; Erman/E. Herrmann, BGB, 12. Aufl., § 516 Rdn. 12; \n\nBamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 516 Rdn. 8; AnwK/Dendorfer, BGB, § 516 \n\nRdn. 26, je m.w.N.). Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts \n\nMünchen (JZ 1983, 955), auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, ver-\n\nmag der Senat nicht beizutreten. \n\n13 \n\nDa die Gegenleistung des Empfängers der Zuwendung auch immateriel-\n\nler Art sein kann, durfte das Berufungsgericht seine Annahme, es liege eine \n\nSchenkung vor, auch nicht auf die Erwägung stützen, dass dem Beklagten aus \n\ndem Meistertitel keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile erwachsen seien \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1990 - XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386; v. 2.10.1991 \n\n- XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239, jeweils zur ehebedingten Zuwendung). \n\nMaßgeblich ist vielmehr, dass sich die Parteien darüber einig waren, dass dem \n\nKläger für seine Trainertätigkeit im Erfolgsfall eine gesonderte Vergütung zu-\n\ngewandt werden sollte. \n\n14 \n\nEine solche Vereinbarung unterliegt weder dem Formerfordernis des \n\n§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB noch einer anderen Formvorschrift. Damit ist der Be-\n\nklagte nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt die \n\nVerpflichtung, aus der der Kläger Rechte herleitet, wirksam eingegangen, und \n\nder Kläger kann deren Erfüllung verlangen. \n\n15 \n\nIII. \n\nDa das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - \n\nnicht geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder \n\nVollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts \n\nbegründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO) und diese Prüfung vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden kann \n\n(BGH, Urt. v. 30.10.2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Tz. 27), ist die Sache \n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nAchilles \n\n Berger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Zossen, Entscheidung vom 15.06.2007 - 5 C 16/07 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 12.12.2007 - 13 S 70/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/xa-zr-9-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 657","ref_norm":"657","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 658","ref_norm":"658","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661","ref_norm":"661","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/xa-zr-9-08","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-28/xa-zr-9-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Xa. 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