{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"V ZB 50/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 50/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Mai 2009 \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und \n\nBegründung der Rechtsbeschwerde sowie zur Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Februar 2008 \n\nwird als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n2.008,26 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner \n\nist Eigentümer des \n\nim Eingang des Beschlusses \n\nbezeichneten Grundstücks. Die Gläubigerin vollstreckt in die Erträge des \n\nGrundstücks. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom \n\n26. November 2003 die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte \n\nden Beteiligten zu 2 zum Zwangsverwalter. Dieser beantragte, seine Vergütung \n\nfür die Jahre 2005 und 2006 auf 2.008,26 € festzusetzen. Das Amtsgericht gab \n\ndem Antrag statt. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde des \n\nSchuldners hiergegen zurück. Es \n\nließ die Rechtsbeschwerde zu. Die \n\nEntscheidung des Landgerichts wurde dem Schuldner am 7. März 2008 \n\nzugestellt. \n\n2 \n\nMit am 7. April 2008 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Antrag \n\nbeantragte der Schuldner Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte \n\nRechtsbeschwerde. Einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen \n\nRechtsanwalt benannte er zunächst nicht. Die Geschäftsstelle des Senats \n\nübermittelte dem Schuldner deshalb mit Schreiben vom 6. Juni 2008 die Liste \n\nder bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte und forderte ihn \n\nauf, einen Rechtsanwalt zu benennen. Die Aufforderung blieb ohne Erfolg. \n\nMit Schreiben vom 24. Juni 2008 forderte der Berichterstatter den \n\nSchuldner erneut zur Benennung eines Rechtsanwalts auf, dessen Beiordnung \n\ner wünsche, und wies darauf hin, dass die Gewährung der beantragten \n\nProzesskostenhilfe gefährdet sei, wenn dies weiterhin unterbleibe. \n\nMit Schreiben vom 3. Juli 2008 benannte der Schuldner daraufhin \"die \n\nAnwaltskanzlei von Frau S. Sch. und Herrn R. L. \". Mit Beschluss \n\nvom 10. Juli 2008 gab der Senat dem Prozesskostenhilfeantrag statt und \n\nordnete dem Schuldner Rechtsanwalt L. bei. Der Beschluss wurde dem \n\nSchuldner am 16. Juli 2008 zugestellt. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nMit am 1. April 2009 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem \n\nSchriftsatz hat der Schuldner Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der \n\nRechtsbeschwerde und der Frist, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der \n\nWiedereinsetzungsfrist zu beantragen, gestellt und Rechtsbeschwerde gegen \n\nden Beschluss des Landgerichts Hanau vom 18. Februar 2008 eingelegt. Mit \n\nSchriftsatz vom 7. April 2009 hat er die Rechtsbeschwerde begründet. \n\n6 \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags macht der Schuldner \n\nII. \n\ngeltend, er habe zu Rechtsanwalt L. zunächst keinen Kontakt gehabt. Er \n\nhabe diesem nicht mitgeteilt, dass er dessen Beiordnung beantragen werde. \n\nVon der Beiordnung habe er diesen auch nicht unterrichtet. Er habe \n\nangenommen, dass dies seitens des Bundesgerichtshofs geschehe und \n\nRechtsanwalt L. sodann Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die \n\nVersäumung der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungsfrist stellen \n\nund die Beschwerde einlegen und begründen werde. Erst durch eine Mitteilung \n\ndes Vollstreckungsgerichts vom 19. März 2009 habe er davon Kenntnis \n\nerhalten, dass dies nicht erfolgt sei. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die in \n\n§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmte Frist ist verspätet. Dem Schuldner ist die \n\nbeantragte Wiedereinsetzung zu versagen, weil er die Frist nicht ohne \n\nVerschulden versäumt hat. \n\nGegen die Versäumung der in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist findet \n\ngemäß § 233 ZPO die Wiedereinsetzung statt. Die Frist beträgt zwei Wochen. \n\nSie beginnt, sobald das Hindernis behoben ist, auf dem die Versäumung der \n\nFrist beruht. Dem steht der Eintritt eines Ereignisses gleich, aufgrund dessen \n\ndie Versäumung nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist (st. Rechtspr., vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 9. Dezember 1992, VIII ZB 30/92, NJW 1992, 1332; Beschl. v. \n\n14. September 2004, XI ZB 21/03, BRAK-Mitt 2004, 264). \n\n9 \n\nGemäß § 575 Abs. 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde gegen den \n\nBeschluss des Landgerichts Hanau bis zum 7. April 2008 einzulegen und zu \n\nbegründen. An der Einhaltung beider Fristen war der Schuldner durch seine \n\nMittellosigkeit gehindert. Das Hindernis entfiel mit der Bekanntgabe des \n\nBeschlusses des Senats vom 10. Juli 2008 an den Schuldner durch die \n\nZustellung am 16. Juli 2008. Damit begann an diesem Tage die in § 234 ZPO \n\nbestimmte Frist, Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der in § 575 Abs. 1, 2 ZPO bestimmten Fristen zu beantragen. Die \n\nFrist ist versäumt. \n\n10 \n\nDie beantragte Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Die Annahme \n\ndes Schuldners, der Bundesgerichtshof werde den Beschluss vom 10. Juli 2008 \n\nauch Rechtsanwalt L. bekannt geben, er selbst brauche sich um die Sache \n\nnicht weiter zu kümmern, trifft nicht zu. Beantragt eine mittellose Partei \n\nProzesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts, der für sie in dem \n\nVerfahren bisher nicht tätig gewesen ist, beginnt die in § 234 Abs. 1 ZPO \n\nbestimmte \n\nFrist mit \n\nder Bekanntgabe \n\ndes Bewilligungs- \n\nund \n\nBeiordnungsbeschlusses an den Antragsteller. Die Beiordnung des \n\nRechtsanwalts ersetzt die Beauftragung durch den Schuldner nicht. Deshalb ist \n\nes unerheblich, ob der Beschluss auch dem beigeordneten Rechtsanwalt \n\nbekannt gegeben wird. \n\n11 \n\nDem Schuldner ist allerdings einzuräumen, dass er die Aufforderungen \n\ndurch die Geschäftsstelle, den Berichterstatter und den Beschluss vom 10. Juli \n\n2008 dahin missverstanden haben kann, er brauche selbst nichts weiter zu \n\nveranlassen. Das enthob \n\nihn aber nicht der Notwendigkeit, sich \n\nin \n\nangemessener Zeit nach dem Fortgang der Sache zu erkundigen. Welcher \n\nZeitraum \n\ninsoweit als angemessen anzusehen \n\nist, bedarf hier keiner \n\nabschließenden Entscheidung. Einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten \n\nverstreichen zu lassen, genügt den Anforderungen in keinem Falle. Nach Ablauf \n\neines solchen Zeitraums kann der Irrtum des Schuldners nicht mehr als \n\nunverschuldet angesehen werden. \n\n12 \n\nDass der Schuldner nicht \n\nlängst \n\nvor der Mitteilung des \n\nVollstreckungsgerichts vom 19. März 2009 bei Rechtsanwalt L. , seiner \n\nzweitinstanzlichen Bevollmächtigten oder der Geschäftsstelle des Senats \n\nnachgefragt hat, führt dazu, dass das Fortbestehen seines Irrtums kein \n\nunverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der in § 234 Abs. 1 ZPO \n\nbestimmten Frist mehr bedeutete und die für den Antrag auf Wiedereinsetzung \n\ngegen die Versäumung dieser Frist geltende Frist begonnen hatte. Bei Eingang \n\ndes Widereinsetzungsantrags vom 1. April 2009 war die \n\nfür den \n\nWiedereinsetzungsantrag geltende Frist \n\nverstrichen. Die beantragte \n\nWiedereinsetzung scheidet aus. Die Beschwerde ist daher verspätet und zu \n\nverwerfen. \n\nIV. \n\n13 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung \n\nüber die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausge- \n\nstaltet. § 97 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden (st. Rechtspr., vgl. Senat, \n\nBeschl. v. 15. November 2007, WM 2008, 543, 546 m.w.N.). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hanau, Entscheidung vom 09.10.2007 - 42 L 111/03 - \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 T 27/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/v-zb-50-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/v-zb-50-09","retrieved":"2026-07-10 19:31:43.541332+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-28/v-zb-50-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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