{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"4 StR 51/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 51/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 2008, soweit \n\nder Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das \n\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge zu § 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 \n\nStPO Erfolg. \n\n2 \n\n2. Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten vor Ver-\n\nkündung des Urteils am 8. Oktober 2008 nicht nochmals das letzte Wort erteilt \n\nworden ist. \n\n3 \n\na) Nach den Schlussvorträgen in der Hauptverhandlung vom 1. Oktober \n\n2008, in welchem die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer (Gesamt-) Frei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls bean-\n\ntragt hatte, wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Der Angeklagte hatte das \n\nletzte Wort. Er schloss sich den Ausführungen seiner Verteidiger an, die in ihren \n\nSchlussvorträgen die Verhängung einer Bewährungsstrafe beantragt hatten. Im \n\nAnschluss beantragte die Verteidigung, den Haftbefehl gegen geeignete Aufla-\n\ngen außer Vollzug zu setzen. Daraufhin verkündete die Strafkammer nach Be-\n\nratung einen Beschluss, mit dem die Fortdauer der Untersuchungshaft „aus den \n\nGründen des Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.01.2008 und \n\nder Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18.08.2008“ \n\nangeordnet wurde. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Am \n\nnächsten Verhandlungstag, dem 8. Oktober 2008, verkündete das Landgericht \n\ndas Urteil. \n\n4 \n\nb) Diese Verfahrensweise verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 \n\nStPO. Das Gericht hatte mit seiner Haftentscheidung vom 1. Oktober 2008 zu \n\nerkennen gegeben, dass es sich der Bewertung des Beweisergebnisses durch \n\ndie Staatsanwaltschaft anschloss. Damit war es wieder in die Beweisaufnahme \n\neingetreten. Das nahm der vorausgegangenen Schlusserklärung des Angeklag-\n\nten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewäh-\n\nrung erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 376; NStZ-RR 1997, 107 m.w.N.). \n\n5 \n\nc) Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, so-\n\nweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Nichterteilung des letzten Wortes \n\nbegründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und \n\nsoweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH aaO). Dies kann hier nicht ausge-\n\nschlossen werden. Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe \n\nbestritten und lediglich den Erwerb geringer Mengen Cannabis zum Eigen-\n\nverbrauch eingeräumt. Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungs-\n\nhaft im Termin vom 1. Oktober 2008 war für ihn eine neue Verfahrenssituation \n\neingetreten. Der in der Haftentscheidung des Landgerichts in Bezug genomme-\n\nne Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2008 gründet sich \n\nausschließlich auf die Angaben des Hauptbelastungszeugen S. , auf dessen \n\nGlaubwürdigkeit es in diesem Verfahren entscheidend ankommt. Es ist daher \n\nnicht auszuschließen, dass der Angeklagte, der nunmehr davon ausgehen \n\nmusste, dass das Landgericht den Angaben dieses Zeugen folgt, zu den \n\nSchuldvorwürfen erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die \n\nBeweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgetragen hätte. \n\nTepperwien Athing Ernemann \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/4-str-51-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/4-str-51-09","retrieved":"2026-07-10 19:31:31.570421+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-28/4-str-51-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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