{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"2 StR 168/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 168/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nErfurt vom 21. November 2008 wird mit der Maßgabe verworfen, \n\ndass die Adhäsionsentscheidung wie folgt abgeändert wird: \n\nDer Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin \n\nJ. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 5.000 € nebst \n\nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \n\nseit dem 14. Juli 2008 zu zahlen. \n\nDer Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin B. \n\naus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 2.000 € nebst Zinsen in \n\nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n\n14. Juli 2008 zu zahlen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-\n\neinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen Nötigung und wegen se-\n\n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nxueller Nötigung - Vergewaltigung - in Tateinheit mit schwerem sexuellen Miss-\n\nbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier \n\nMonaten verurteilt. Es hat den Angeklagten weiter verurteilt aus vorsätzlicher \n\nunerlaubter Handlung an die Nebenklägerin J. 7.500 € und an die \n\nNebenklägerin B. 2.000 € jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basis-\n\nzinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu bezahlen. \n\nGegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im \n\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Schmerzensgeldbetrag der Nebenklägerin J. war auf \n\n5.000 € herabzusetzen. Diese Nebenklägerin hat die Höhe des Schmerzens-\n\ngeldes nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt, sondern mit 5.000 € be-\n\nstimmt beziffert und auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um \n\neinen Mindestbetrag handelt. Das Landgericht durfte daher nicht mehr als 5.000 \n\n€ zusprechen. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, \n\nwas nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren, und ein Verstoß gegen \n\ndieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. \n\nBGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 2). Zugleich kann im Revisionsverfah-\n\nren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was \n\nnicht beantragt war, erfolgen (BGH aaO; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstel-\n\nlung 2). Der Senat hat daher den Schmerzensgeldbetrag selbst entsprechend \n\nherabgesetzt. \n\n4 \n\nHinsichtlich des jeweiligen Zinsanspruchs hat der Senat bezüglich beider \n\nNebenklägerinnen - wie von diesen auch beantragt worden war - klargestellt, \n\ndass der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt (§ 288 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB). \n\n5 \n\nIm Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht \n\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines \n\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). \n\nFischer Rothfuß Appl \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/2-str-168-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/2-str-168-09","retrieved":"2026-07-10 19:32:12.649501+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-27/2-str-168-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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